Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.1.2014 verpflichtet, dem Kläger die erstinstanzlich beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 zu erteilen. Der Gebührenbescheid vom 8.1.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle. Der Kläger führt auf seinem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstücke 118, 115 und 117 (C. 4 in M. ) einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Schweinehaltung. Der Kläger ist ferner Eigentümer des benachbarten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C. 43 (Gemarkung M. -Kirchspiel Flur , Flurstück ), auf dem sich u. a. ein für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzter Quarantänestall - darin werden die Jungsauen vor der Eingliederung in den Zuchtsauenbestand gehalten - und eine ca. 22 m² große, ebenfalls für den Betrieb genutzte Remise befinden. Auf dem Vorhabengrundstück befand sich ursprünglich eine Scheune, die 2007 durch einen Sturm zerstört wurde. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Beigeladenen und sind in deren Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Unter dem 20.5.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zum Abstellen von Geräten, der Lagerung von Heu und Stroh mit drei Pferdeboxen für Pensionspferde sowie einer Mistplatte und einer Jauchegrube. Für das Vorhaben waren Maße von 10,82 m x 18 m für die Halle sowie 3 m x 12,32 m für die Mistplatte und die Jauchegrube angegeben. Der mittlere Hallenbereich sollte dem Aufstellen von Maschinen, der nördliche Bereich der Einrichtung von drei Pferdeboxen sowie der südliche Teil für das Abstellen von Geräten dienen. Oberhalb dieser Nutzflächen sollte im nördlichen und südlichen Bereich das Stroh- und Heulager eingerichtet werden. Die Investitionen für die Halle bezifferte der Kläger auf etwa 105.000 €. Nach der eingereichten Betriebsbeschreibung bewirtschaftete der Kläger etwa 70 ha Ackerland, davon 19,6 ha Eigentum sowie 1,25 ha Grünland als Eigentumsfläche. Die Beigeladene erklärte unter dem 15.7.2011 ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gab unter dem 18.11.2011 eine negative Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärte der Kläger, er beabsichtige, alle drei geplanten Pferdeboxen für die Pensionspferdehaltung zu nutzen. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 16.12.2013: Der Betrieb C. 44 sei ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Eine dienende Funktion der Pensionspferdehaltung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werde aber nicht gesehen, da der räumlichfunktionale Zusammenhang zur Hofstelle des Klägers nicht gegeben sei. In Anbetracht der Baukosten von etwa 105.000 € würde ein vernünftiger Landwirt ein derart aufwändiges Gebäude nicht zum Zwecke der Haltung von 2-3 Pensionspferden errichten. Die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben. Mit Bescheid vom 8.1.2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil kein eigener landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück existiere und eine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb C. 44 nicht gegeben sei. Es fehle der räumlichfunktionale Zusammenhang. Ein vernünftiger Landwirt würde ein entsprechendes Betriebsgebäude nicht errichten. Der Geräteabstellraum solle nach Angaben des Klägers von den Bewohnern des Grundstücks C. 43 genutzt werden, so dass etwa 62 m² nicht dem Betrieb C. 44 dienten. Zudem existiere bereits ein Stallgebäude mit dieser Größe von etwa 22 m² und es sei mit Bescheid vom 18.11.2011 ein Doppelcarport für den landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt worden, so dass keine Notwendigkeit für die Schaffung weiterer Stellplätze für Gerätschaften des landwirtschaftlichen Betriebs gegeben sei. Hinsichtlich der Pferdeboxen, die mit 62 m² etwa ein Drittel der geplanten Halle beanspruchten, sei nach eigenen Angaben des Klägers nur eine Belegung mit zwei Pensionspferden geplant. Ausgehend von einem Drittel der Baukosten und einem monatlichen Pensionspreis von 250 € sei eine Wirtschaftlichkeit in Ansehung der anteiligen Betriebskosten für Gebäude, Arbeitseinsatz, und sonstige Aufwendungen im Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen von max. 6.000 € pro Jahr nicht gegeben. Es fehle daher die erforderliche Nachhaltigkeit. Das Strohlager sei für die Tierhaltung auf dem Grundstück C. 43 überdimensioniert. Gleiches gelte für die Mistplatte, auf der bis zu 60-80 m³ gelagert werden könnten, wobei nur ein Bedarf von 8-10 m³ bestehe. Das gesamte Ausmaß des Vorhabens von 230 m² sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll und auch nicht hinreichend flächensparend. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 BauGB komme nicht in Betracht. Das ehemalige etwa 95 m² große, durch einen Sturm zerstörte Scheunengebäude komme nicht als Anknüpfungspunkt für einen Ersatzbau in Betracht, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben mit 230 m² Grundfläche nicht um einen Ersatzbau im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB handele. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und eine Verfestigung bzw. Erweiterung der im Außenbereich vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse. Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob der Beklagte für die Ablehnung des Antrags eine Gebühr im Höhe von 275 €. Der Kläger hat am 10.2.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei privilegiert. Auf dem Grundstück finde schon jetzt durch den Quarantänestall eine landwirtschaftliche Nutzung statt. Für die Pensionspferde stünden 1,25 ha Grünland zur Verfügung und es sei ein Pensionspreis von 300 € pro Monat je Pferdeplatz zu erzielen. Die übrigen Teile der geplanten Halle sollten wie im Antrag angegeben genutzt werden. Er habe nicht angegeben, Abstellmöglichkeiten für die Mieter der Wohnhäuser auf dem Grundstück C. 43 schaffen zu wollen. Die Heu- und Strohlagerung diene der landwirtschaftlichen Verwertung über das gesamte Jahr. Es ergebe sich ein sehr wechselhafter Lagerbedarf, weil das Bundstroh unterschiedlich schnell nach der Ernte benötigt werde. Für Stroh erziele er etwa 30 € pro Bund, für Heu etwa 60 €. Daraus errechne sich ein Mehrertrag, weshalb die Wirtschaftlichkeit gegeben sei. Die Nutzkapazität der Mistplatte sei angemessen, da nur eine maximale Höhe von 1,6 m bei einer maximal nutzbaren Länge von 7 m gegeben sei. Für die drei Pferde sei im Jahr mit einem Mistanfall von 24 m³ und ca. 10 m³ für die Jungsauen aus dem Quarantänestall zu rechnen. Die Festkosten für das Gebäude (Verzinsung, Abschreibung, Unterhalt) seien in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer fehlerhaft allein der Pensionspferdehaltung zugeordnet worden. Sie müssten anteilig auch auf die Nutzung als Stroh- und Heulager und Maschinenhalle angerechnet werden. Der Kläger hat eine Rentabilitätskalkulation der Landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH aus N. vom 3.3.2015 für sein Bauvorhaben vorgelegt. Ferner hat er ein Angebot über die Kosten der Errichtung der Halle vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8.1.2014 zu verpflichten, ihm die unter dem 20.5.2011 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, M. ) zu erteilen; 2. den wegen der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau einer Mistplatte mit Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, 59348 M. ) gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Trotz des vorhandenen und genehmigten Quarantänestalls werde das Grundstück C. 43 nicht eigenständig landwirtschaftlich genutzt und es fehle an dem erforderlichen räumlichfunktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb C. 44. Auch eine neuerliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 17.11.2014 bestätige diese Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen F. der Landwirtschaftskammer NRW zu der Rentabilitätskalkulation des Klägers befragt. Es hat die Klage mit Urteil vom 11.3.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, da es in seiner Gesamtheit nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbiete es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen könnten und diese Gebäude gegebenenfalls einer Nutzungsänderung zugeführt würden. Daher müsse die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet sein, um Missbrauchsversuchen zu begegnen. Diesen Anforderungen habe der Kläger bislang auch durch die Vorlage der Rentabilitätskalkulation der Firma C1. -GmbH nicht genügt. Es fehle immer noch an der notwendigen Darlegung der betrieblichen Organisation und der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie an einer plausiblen Darlegung, welche Jahreseinkünfte der Kläger aus dem landwirtschaftlichen Betriebszweig der Pensionspferdehaltung realistischerweise erwarten könne. Zu Recht weise der Beklagte insbesondere darauf hin, dass eine Entlohnung für die geleistete Arbeit anzurechnen und eine Vollauslastung aller drei Pferdeboxen nicht realistisch sei. Ferner unterschritten die von der Firma C1. -GmbH angesetzten variablen Kosten in Höhe von ca. 48 €/ Pferd die vom Vertreter der Landwirtschaftskammer NRW in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten "üblichen variablen Kosten" (100 € - 125 €) um mehr als die Hälfte, was nicht vollständig nachvollziehbar mit dem für die Pferde bereitstehenden vorhandenen Weideland erklärt werden könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Mit der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die beabsichtigte Pensionspferdehaltung nehme an der im Übrigen gegebenen Privilegierung des Bauvorhabens teil, so dass dieser Tätigkeitsbereich ebenfalls dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Im Hinblick auf die erforderliche Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei ausreichend, dass nach einer realistischen Kalkulation dauerhaft mit Erträgen aus der Pensionspferdehaltung zu rechnen sei. Dies ergebe sich aus der Rentabilitätskalkulation vom 3.3.2015. Zweifel ergäben sich auch nicht an den Angaben zu den Investitionskosten. Der ursprünglich mitgeteilte Betrag von etwa 105.000 € entspreche der Kalkulation, die er selber angestellt habe; der im Rahmen der Rentabilitätskalkulation zu Grunde gelegte Betrag ergebe sich demgegenüber auf der Grundlage eines zu den Akten gereichten Angebots. Außerdem habe der Vertreter des Beklagten selbst erklärt, die Halle sei mit deutlich geringeren Kosten von geschätzten 85.000 € zu errichten. Er, der Kläger, bringe als Vollerwerbslandwirt auch die persönliche Qualifikation für die beabsichtigte Pensionspferdehaltung mit. Nicht erforderlich sei der Nachweis einer Ausbildung zum Pferdewirt, um die Ernsthaftigkeit des Vorhabens darzulegen. Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur des landwirtschaftlichen Betriebs auf der Hofstelle C. 44 und der unmittelbar angrenzenden Hofstelle C. 43 biete sich der geplante Standort für die Heu- und Strohbergehalle an, weil nur eine kleine Fläche neu zu versiegeln sei, die Zufahrt und die Rangierfläche bereits befestigt seien und deshalb keine neuen Verkehrsflächen gebaut werden müssten. Die Pensionspferdehaltung führe darüber hinaus zu einer optimalen Nutzung des um die Hoffläche C. 43 gelegenen Grünlands als Weideland für die Pferde. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 11.3.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8.1.2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit Strohlager, drei Pferdeboxen auf Festmist und Anbau mit Mistplatte und Jauchegrube auf dem Grundstück Gemarkung M. -Kirchspiel, Flur , Flurstück 116 (C. 43, M. ) gemäß Bauantrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 zu erteilen, 2. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 8.1.2014 über 275 € aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unbeachtlich, dass Teile des Vorhabens, namentlich auch die Maschinenhalle und das Strohlager, privilegiert zulässig sein dürften. Denn es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die beabsichtigte Pensionspferdehaltung den Erfordernissen eines landwirtschaftlichen Betriebs genüge. Ein wirtschaftlicher Betrieb verlange einen auf dauernde Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Dem Vorhaben des Klägers fehle es aber an einer die Nachhaltigkeit des Unternehmens sichernden Wirtschaftlichkeit. Der Kläger gehe von zu optimistischen Annahmen aus. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der Landwirtschaftskammer vom 17.11.2014. Es könne allenfalls ein geringer Gewinn erwirtschaftet werden, der weder die erwarteten Baukosten von 71.000-105.000 € rechtfertige noch eine nennenswerte Entlohnung der eingesetzten Arbeitskraft ermöglichen dürfte. Die Berechnung der landwirtschaftlichen Buchstelle C1. -GmbH beruhe auf Angaben des Klägers zu den Baukosten. Ferner fehle es an der dienenden Funktion des Vorhabens. Der Standort des Vorhabens sei nicht vernünftig, denn hierfür wäre ein Standort auf der Hofstelle des Klägers C. 44 gewählt worden, der eine aufwandsarme Beaufsichtigung der Pensionspferde und regelmäßigen Kontakt mit den Pferdebesitzern ermöglichen würde. Die Stadt M. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. Sie hat erklärt, sie halte auch mit Blick auf den nach ihrer Einvernehmenserklärung im Verwaltungsverfahren modifizierten Antrag des Klägers an ihrem Einvernehmen mit dem Vorhaben fest. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 9.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie hat mit beiden Anträgen Erfolg. A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig (dazu I.) und begründet. (dazu II.) I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Antrag gegenüber dem Beklagten. Vgl. zum Antragserfordernis: BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 . Maßgeblich ist der auch später weiter verfolgte Antrag in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013, nach dem es abweichend von dem ursprünglichen Antrag vom 20.5.2011 u. a. um die Pensionspferdehaltung in drei - und nicht lediglich zwei - Pferdeboxen geht. Davon abweichende Angaben im Schreiben des Klägers vom 29.11.2011 sieht der Senat als überholt an. Es fehlt auch nicht etwa am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil der begehrten Baugenehmigung anderweitige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten und deshalb die Erteilung für den Kläger nutzlos wäre. Vgl. dazu allg. OVG NRW Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1779/13 -, juris und Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1237/13 -, juris. Denn solche Hindernisse sind nicht gegeben. II. Die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, eine Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben, wie es sich aus dem Antrag vom 20.5.2011 in der Fassung des Schreibens vom 19.11.2013 ergibt, zu erteilen, ist in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine solche Verpflichtung des Beklagten. Die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 75 BauO NRW sind erfüllt. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist zwischen den Beteiligten nur im Hinblick auf die Frage streitig, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 BauGB erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind aber ebenso wie die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt: Das Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche (dazu 1.), es erfüllt auch die Anforderungen des § 35 Abs. 5 BauGB (dazu 2.), anderweitige Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung sind nicht ersichtlich (dazu 3.). 1. Das Vorhaben dient im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und betrifft nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.