Rubrum Landgericht München II IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L der 4. Strafkammer als 2. Schwurgericht des Landgerichts München II in der Strafsache gegen G... Manfred Benno, geboren am ... in ..., ... Staatsangehöriger, Hausmeister, zuletzt wohnhaft: ... Rottach-Egern, derzeit: Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim wegen Mordes aufgrund der Hauptverhandlung vom Dienstag, den 08. November 2011 Mittwoch, den 09. November 2011 Donnerstag, den 10. November 2011 Freitag, den 11. November 2011 Dienstag, den 15. November 2011 Donnerstag, den 17. November 2011 Freitag, den 18. November 2011 Dienstag, den 22. November 2011 Freitag, den 25. November 2011 Dienstag, den 29. November 2011 Mittwoch, den 30. November 2011 Donnerstag, den 01. Dezember 2011 Montag, den 05. Dezember 2011 Mittwoch, den 07. Dezember 2011 Mittwoch, den 14. Dezember 2011 Dienstag, den 10. Januar 2012 und Dienstag, den 17. Januar 2012 an der teilgenommen haben, Vorsitzende Richterin am LG B... als Vorsitzende Richterin am Landgericht M... als beisitzende Richterin am Landgericht S... Richterinnen ... und ... als Schöffen Staatsanwalt als Gruppenleiter ... als Beamter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwälte ... und Prof. Dr. ... als Verteidiger Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Tenor I. Der Angeklagte Manfred G... ist schuldig des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Strafvorschriften: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 3. Gruppe, 2. Alt., 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB. Gründe A. Vorspann I. Der Angeklagte war Hausmeister in der Wohnanlage ...in Rottach-Egern im Landkreis Miesbach, in der auch die später verstorbene 87-jährige Lieselotte K... wohnte. Der Angeklagte war die Hauptbezugsperson von Frau K... und kümmerte sich zuletzt mehrmals täglich um sie. Frau K... war auf die Unterstützung und Hilfeleistungen des Angeklagten angewiesen. Am 28.10.2008 holte der Angeklagte Lieselotte K... nach einem mehrtägigen Aufenthalt im Krankenhaus Agatharied aus dem Krankenhaus ab und fuhr sie nach Hause. In der Wohnung von Lieselotte K... kam es zu einer streitigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte Frau K... mit einem stumpfen Gegenstand einmal oder zweimal mit großer Wucht auf den Hinterkopf schlug und/oder sie mit dem Kopf gegen einen harten Gegenstand stieß oder sie so stieß, dass sie mit dem Kopf auf einen harten Gegenstand fiel. Hierdurch erlitt Lieselotte K... zwei Einblutungen in die Kopfschwarte, die bei ihr entweder zu einer Bewusstseinstrübung oder zur Bewusstlosigkeit führten. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen entschloss sich der Angeklagte, das vorangegangene Geschehen zu verdecken, indem er Frau K... in der Badewanne ertränkte und das Geschehen als häuslichen Unfall durch einen Sturz in die Badewanne erscheinen ließ. Er verbrachte die bewusstlose oder bewusstseinsgetrübte Frau K... in die Badewanne, ließ Wasser einlaufen und drückte ihren Kopf so lange unter Wasser, bis sie ertrunken war. Dann verließ er die Wohnung. Die Leiche von Frau K... wurde am Abend von einer Mitarbeiterin des Pflegedienstes aufgefunden. Beim Angeklagten war zum Tatzeitpunkt die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. II. Der Angeklagte wurde durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts München II als 1. Schwurgericht vom 12.05.2010, Az. 1 Ks 31 Js 40341/08 , wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2011 wurde auf die Revision des Angeklagten hin das Urteil des Landgerichts München II vom 12.05.2010 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die 4. Strafkammer als 2. Schwurgericht, die nunmehr zu entscheiden hatte, hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erneut zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. B. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten ... C. Lebensumstände der Getöteten und Tatort I. Wohnung Die Wohnanlage in ... Rottach-Egern, in welcher der Angeklagte seit Juni 1996 Hausmeister war, besteht aus 44 Wohneinheiten in fünf zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern südlich und nördlich der ...strasse. Das spätere Tatopfer, die zum Tatzeitpunkt 87-jährige Lieselotte K..., lebte nach dem Tod ihres Ehemannes Alfred K... am 30.03.2007 alleine in einer Dreizimmerwohnung im ... Stock des Gebäudes .... Nach Betreten des Wohnhauses ... durch die Hauseingangstüre, einer Glastüre mit Sicherheitsschloss, gelangt man durch das Treppenhaus in das erste Stockwerk, wo eine Glastüre in Richtung Nordwesten auf einen offenen Balkon führt. In Richtung Südwesten befindet sich dort eine schwere braune Holztüre mit Türschild und Türklingelknopf, das darin befindliche Sicherheitsschloss ist – ebenso wie das Schloss der Hauseingangstüre und das der zum offenen Balkon führenden Glastüre - Teil der zentralen Schließanlage des Wohnhauses. Einen Schlüssel für die zentrale Schließanlage hatten die Bewohner des Wohnhauses, der Hausverwalter der Wohnanlage, Albert S..., sowie der Angeklagte, wobei jedoch nur der Zentralschlüssel des Hausverwalters, des Angeklagten, der Frau K... und des Eigentümers der über der Wohnung von Frau K... liegenden Wohnung zusätzlich die braune Holztüre aufsperrte. Weiterhin war der Pflegedienst, der die Medikamenteneinnahme von Lieselotte K... betreute, im Besitz eines Zentralschlüssels, der ebenfalls die braune Holztüre aufsperrte. Nach Durchschreiten der braunen Holztüre befindet man sich in einem kleinen Treppenhaus, von dem nach rechts eine Steintreppe hoch in den zweiten Stock zu einer weiteren Wohnung führt, welche zur Tatzeit nicht bewohnt war und in der wegen eines Eigentümerwechsels Umbaumaßnahmen sowie Wohnungsbesichtigungen stattfanden. Etwa drei Meter hinter der braunen Holztüre befindet sich die eigentliche Wohnungseingangstüre, eine weiß lackierte Holztüre, an der sich außen ein nicht drehbarer Türknauf befindet. Die Türe ist mit einem Sicherheitsschloss versehen, welches von den Eheleuten K... beim Einzug ausgewechselt worden war und daher nicht Teil der zentralen Schließanlage ist. Dieses Schloss kann nur mit einem gesonderten Wohnungsschlüssel geöffnet werden. Für dieses Schloss existieren vier Schlüssel, zwei Schlüssel besaß Lieselotte K..., d.h. ihren eigenen sowie den ihres verstorbenen Mannes, und jeweils einen Schlüssel hatten der Angeklagte und seine Ehefrau. Nach Betreten der Wohnung gelangt man in einen kleinen Vorraum, von dem links der eigentliche Wohnungsflur abgeht, welcher zuerst in Richtung Südosten und dann in Richtung Südwesten verläuft. Hinter der ersten Türe auf der linken Seite befindet sich die Küche. Danach gelangt man nach links durch einen Durchgang zu einem Schlafzimmer, welches von Lieselotte K... benutzt wurde. Im rechten Winkel dazu befindet sich auf der linken Seite des Flures ein separates Gäste-WC mit einem kleinen Waschbecken. Die nächste Türe führt ins Badezimmer. Das 2,15 Meter lange und 2,50 Meter breite Badezimmer ist mit einem Waschbecken, einer Toilette und einer Badewanne ausgestattet. Die 70 cm breite Badezimmertüre ist – vom Flur aus gesehen – rechts angeschlagen. Gegenüber der Badezimmertüre befindet sich ein 1,0 Meter breites Fenster. An der - von der Türe aus gesehenen - linken Längswand ist zunächst ein Waschbecken angebracht, rechts daneben – an der Fensterseite – befindet sich eine Toilette. Entlang der rechten Längswand ist eine 1,70 Meter lange, 75 cm breite und 60 cm hohe Badewanne eingebaut. Die Innenmaße der Badewanne betragen 1,55 Meter Länge und 60 cm Breite. Bei einer im rechten Winkel geöffneten Badezimmertüre werden 58 cm der Wanne verdeckt, und zwischen der geöffneten Türe und dem Badewannenrand verbleibt eine Fläche von 20 cm als Standfläche. Die 18 cm breite Armatur, eine Mischbatterie mit zwei getrennten Drehknöpfen, markiert mit rot und blau für warmes und kaltes Wasser, einem Wasserhahn und einem Duschschlauch, ist an der Längswand angebracht und befindet sich an der dem Fenster zugewandten Teil der Badewanne, d.h. auf der - von vorne betrachtet – linken Seite der Wanne, dem Fußende der Wanne. Der Abstand von der linken Seite der Armatur zum linken Badewannenrand beträgt 25 cm, der Abstand von der rechten Seite der Armatur zum rechten Wannenrand beträgt 127 cm. Der Ablauf liegt ebenfalls an der dem Fenster zugewandten, d.h. von vorne betrachtet linken Seite der Wanne und wird mit einem Drehknopf bedient. In dem Drehknopf befindet sich ein Wassernotablauf. Der geflieste Badezimmerboden ist mit zwei rechteckigen Badvorlegern und einem Toilettenvorleger ausgelegt. Am Ende des Wohnungsflures gelangt man in ein zweites Schlafzimmer, welches zu Lebzeiten des Ehemannes von Lieselotte K... von diesem benutzt wurde und seit dessen Tod nur mehr als Abstellraum genutzt wird. Gegenüber der Badezimmertüre führt eine Türe zu einer kleinen Abstellkammer. Die erste Türe auf der rechten Seite nach Betreten des Wohnungsflures führt ins Wohnzimmer. Rechts neben der Türe, an der Nordseite des Zimmers, stehen eine Kommode und ein großer Esstisch mit drei Stühlen. In der Mitte des Raumes befindet sich eine Polstergarnitur mit drei Sesseln, einem Sofa und einem Couchtisch. An der Fensterseite steht unter dem Fenster ein Schreibtisch und an der Wand auf einem Schränkchen ein Fernseher. Gegenüber dem Fernseher steht ein Fernsehsessel. Im Wohnzimmer befindet sich ein Telefon mit Wahlwiederholungstaste, das sich entweder auf dem Esstisch oder dem kleinen Tisch zwischen Sofa und Esstisch befand. II. Person Liselotte K... Die am ...1921 geborene Lieselotte K... war geistig rege und zeitlich, örtlich und situativ in jeder Hinsicht orientiert. Sie war zwar altersbedingt manchmal vergesslich, jedoch nicht dement oder verwirrt. Sie nahm noch rege am Tagesgeschehen teil, sie schaute fern und hatte eine Tageszeitung, die "Tegernseer Zeitung" abonniert, die sie regelmäßig las. Lieselotte K..., die früher als Geschäftsfrau Inhaberin eines Schuhladens war, führte Buch über ihre finanziellen Verhältnisse und kontrollierte ihren Geld- und Kontenbestand durch die ihr per Post übersandten Kontoauszüge, die sie mit handschriftlichen Notizen und Berechnungen versah. Auch führte sie sorgfältig Buch über ihre jeweiligen Blutdruckwerte. Lieselotte K... hatte eine resolute, willensstarke und durchsetzungskräftige Persönlichkeit und ein ebensolches Auftreten. Sie vertrat ihre Interessen trotz ihres hohen Alters fordernd, vehement und mit einer gewissen Sturheit bzw. manchmal auch "Bockigkeit". Dies zeigte sich unter anderem daran, dass sie zeitweise die ihr verordneten Medikamente nicht regelmäßig einnahm, sondern z.B. die Tabletten gegen ihre Darmerkrankung wieder absetzte, sobald es ihr besser ging. Einen Krankenhausaufenthalt im Juli 2008 beendete sie eigenmächtig, indem sie gegen ärztlichen Rat die Klinik verließ und sich "selbst entließ". Auch Streitigkeiten, wie einem Erbstreit mit ihrer Schwester, ging sie nicht aus dem Weg. Lieselotte K... litt unter Arthrose in den Kniegelenken und im Hüftgelenk, Bluthochdruck und einer entzündlichen Darmerkrankung, einer chronischen collagenen Collitis, welche mit Durchfall einherging. Im Jahr 2007 kam es bei Frau K... wegen vorübergehender hypothensiver Phasen zu Schwindelzuständen und Stürzen, da Frau K... ihre Blutdruckmedikamente nicht regelmäßig einnahm. Ab Dezember 2007 war Frau K... wegen einer Lungenembolie zudem Marcumarpatientin. Zur Überwachung der Medikamenteneinnahme wurde ab dem 13.12.2007 ein ambulanter Pflegedienst, der Pflegedienst Kerstin M..., eingeschaltet. Ab Anfang 2008 besserte sich der Zustand von Frau K..., da es durch die nun regelmäßige Medikamenteneinnahme zur Einstellung des Blutdrucks kam. Im Jahr 2008 kam es lediglich am 10.01.2008 und am 21.06.2008 zu einem Sturz, der jeweils medizinisch erfasst und dokumentiert wurde. Von Zeugen wurden bis zu zwei weitere Stürze im Jahr 2008 berichtet. Die Pflegerinnen des privaten Pflegedienstes M..., die täglich morgens und abends die Medikamenteneinnahme überwachten, hatten einen Schlüssel, welcher im Büro des Pflegedienstes in einem abgeschlossenen Schlüsselkasten verwahrt war und jeweils durch die entsprechende Pflegerin zu Beginn der Morgen- oder Abendschicht an sich genommen wurde. Dieser Schlüssel sperrte die Hauseingangstüre, die Glastüre zum offenen Balkon und die braune Holztüre, nicht jedoch die weiße Wohnungstüre, zu dieser hatten die Pflegerinnen keinen Schlüssel. In die Wohnung gelangte der Pflegedienst entweder durch Klingeln und Öffnen dieser Türe durch Frau K... oder indem Frau K... in Erwartung der in der Regel pünktlich erscheinenden Pflegebediensteten die Wohnungseingangstür kurz vor deren Ankunft einen Spalt geöffnet hatte. Am Morgen befand sich häufig der Angeklagte in der Wohnung von Frau K... zum Frühstück (siehe die untenstehenden Ausführungen unter III). In diesen Fällen war die Wohnungseingangstüre meist geöffnet und der Schlüssel des Angeklagten steckte von außen. Die Besuche des Pflegedienstes wurden stets von den jeweiligen Pflegerinnen in einer Pflegedienstmappe, welche im Wohnzimmer von Lieselotte K... entweder auf dem kleinen Tischchen unter dem Telefon oder auf dem Esstisch lag, mit Datum und Zeitpunkt des Eintreffens in der Wohnung dokumentiert und bei besonderen Vorkommnissen mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Auf mehreren Seiten der Pflegedienstmappe befindet sich die Festnetznummer des Pflegedienstes Kerstin M.... Aufgrund der Arthrose in den Kniegelenken benutzte Lieselotte K... einen Gehstock als Hilfsmittel, gelegentlich stützte sie sich in ihrer Wohnung auch an Möbelstücken oder an den im Flur noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes montierten Haltegriffen ab. Lieselotte K... vernachlässigte zu keinem Zeitpunkt ihre körperliche Hygiene, sie war sehr gepflegt. Sie führte die Körperpflege selbständig am Waschbecken durch. Die Badewanne benutzte Lieselotte K... nie, um sich zu baden, da sie große Angst vor der Wannennutzung hatte. Ihre Abneigung gegen die Badewannennutzung verstärkte sich noch, als sie im Jahr 2007 von einer Bekannten erfahren hatte, dass diese nicht mehr alleine aus der Badewanne herausgekommen war. Lieselotte K... lehnte auch stets sämtliche Angebote der Pflegerinnen sowie der Krankenschwestern im Krankenhaus, ihr beim Baden zu helfen, ab. Ihre Füße wusch sich Lieselotte K... in einer rosafarbenen Waschschüssel, welche sie mit Wasser füllte, indem sie sie ins Waschbecken stellte. Ihre Haare wusch sich Lieselotte K... nicht selbst, sondern ließ diese bei Friseurbesuchen waschen. Frau K... bezog monatlich Renten in Höhe von 1.942,53 Euro. Davon gingen 1.022,-- Euro für Miete und 107,-- Euro für Versicherung sowie kleinere regelmäßige Abbuchungen ab. Auf den beiden Bankkonten der Frau K..., die beim Tod ihres Ehemannes am 30.03.2007 noch rund 55.000,-- Euro aufwiesen, waren im Oktober 2008 noch Guthabensbeträge von rund 790,-- Euro vorhanden. Per Saldo sind in diesem Zeitraum 54.500,-- Euro abgehoben worden, deren Verbleib nicht geklärt ist. III. Verhältnis Angeklagter und Lieselotte K... Aufgrund der oben unter II. geschilderten körperlichen Beeinträchtigungen war Lieselotte K... nicht mehr in der Lage, Besorgungen außer Haus selbständig zu erledigen und insoweit auf Hilfe angewiesen. Nach dem Tod ihres Ehemannes Alfred K... nahm Lieselotte K... zunehmend die Hilfe des Angeklagten in Anspruch. Dieser hatte sich bereits jahrelang um Alfred K..., als dieser noch lebte, gekümmert und für ihn Besorgungen erledigt. Ab dem Tod ihres Ehemannes entwickelte sich der Angeklagte für Lieselotte K... zu einer engen Bezugsperson. Der Angeklagte, der nur etwa ein bis zwei Gehminuten von Frau K... entfernt wohnte, erledigte für sie Einkäufe und Botengänge, fuhr Lieselotte K... zu Arzt- und Friseurbesuchen sowie ins Krankenhaus, bereitete ihr kleine Mahlzeiten zu und spülte das Geschirr. Im letzten halben Jahr vor ihrem Tod am 28.10.2008 besuchte der Angeklagte Frau K... mehrmals täglich. Am Morgen brachte er ihr Semmeln und die Tageszeitung, machte Kaffee und frühstückte mit ihr zusammen. Er lieferte ihr mittags die Einkäufe und vergewisserte sich, dass es ihr gut ging, und kam nachmittags zusammen mit seiner Ehefrau Mariya G... und seinem Sohn ... zum Kaffeetrinken vorbei. Weiterhin wusch der Angeklagte die Wäsche für Lieselotte K.... Diese sammelte ihre Wäsche in einem Wäschekorb, der Angeklagte brachte die Wäsche dann in den Gemeinschaftswaschkeller, in dem sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden, wusch und trocknete sie dort, und nahm sie bei der nächsten Gelegenheit bzw. beim nächsten Besuch wieder mit nach oben in die Wohnung. Weiterhin löste er für Lieselotte K... bei der Bank von ihr – teilweise zuvor blanko - unterschriebene Barschecks, teilweise mit hohen Einzelbeträgen von mehreren Tausend Euro, ein und versorgte sie dadurch mit Bargeld. Der Angeklagte erhielt für seine Tätigkeiten monatlich einen festen Betrag von 100,- Euro sowie zusätzlich durchschnittlich einen Betrag zwischen 100,- und 150,- Euro für Fahrdienste und als Trinkgeld. Zudem erhielt er jedes Jahr 500,- Euro als Weihnachtsgeld, zu Lebzeiten von Herrn K... sogar von Frau und Herr K... jeweils 500,- Euro. Lieselotte K... bat den Angeklagten – auch mehrmals täglich – um Hilfe und erteilte ihm Aufträge, wenn sie es für erforderlich hielt. Sie hatte den Anspruch an den Angeklagten, dass dieser für sie stets zur Verfügung stand und ihren Anweisungen sofort Folge leistete. Sie rief den Angeklagten zu Tages- und Nachtzeiten auf seinem Bereitschaftshandy an. Im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 23.10.2008, d.h. innerhalb von knapp vier Monaten, gingen fast 300 Anrufe bzw. Anrufversuche von Lieselotte K... beim Angeklagten ein. Zudem reagierte Frau K... desöfteren eifersüchtig auf die Mutter des Angeklagten, Liselotte G..., wenn sich der Angeklagte auch um diese, und nicht, wie von Frau K... gewünscht, ausschließlich um sie kümmerte. Der Angeklagte war in den letzten Monaten vor dem Tod von Lieselotte K... deren einzige wirkliche Bezugsperson. Einen Bekanntenkreis im eigentlichen Sinn hatte Lieselotte K... nicht mehr. Sie verließ immer seltener ihre Wohnung. Den Kontakt zu ihren Verwandten hat Lieselotte K... nach dem Tod ihres Mannes abgebrochen, nachdem diese nicht zur Beerdigung ihres Mannes erschienen waren. Nach dem Tod einer Schwester kam es zudem zu einem Erbstreit. Neben den morgendlichen und abendlichen Besuchen des Pflegedienstes erhielt sie einmal in der Woche Hausbesuch von ihrem Hausarzt Dr. W.... Gelegentlichen Kontakt hatte Lieselotte K... zu ihrer in Seevetal bei Hamburg lebenden Bekannten Ute B..., von welcher sie Besuch erhielt, wenn sich diese in Rottach-Egern in ihrer Ferienwohnung aufhielt, meistens bestand jedoch lediglich telefonischer Kontakt. Sonstige Kontakte nach außen hatte Lieselotte K..., abgesehen von gelegentlichen Friseurterminen, nicht. D. Tatgeschehen I. Unmittelbare Vorgeschichte 1. Nacht vom 22.10.2008 auf den 23.10.2008 In der Nacht vom 22.10.2008 auf den 23.10.2008 litt Lieselotte K... unter starkem Durchfall und musste mehrmals die Toilette aufsuchen. Um 05.35 Uhr rief Lieselotte K... den Angeklagten auf dem Bereitschaftshandy an, teilte ihm mit, es ginge ihr sehr schlecht, sie habe Durchfall und "die halbe Nacht auf dem Teppich geschlafen", und forderte ihn auf, zu ihr zu kommen. Der Angeklagte begab sich daraufhin in die Wohnung von Frau K..., wo er sie in ihrem Schlafzimmer auf dem Bett sitzend vorfand. Um 05.52 Uhr rief der Angeklagte bei dem Hausarzt von Frau K..., Dr. Maximilian W... an, und schilderte ihm den Zustand von Frau K..., woraufhin dieser zunächst den Rat erteilte, Frau K... solle ihre Durchfalltabletten nehmen. Der Angeklagte machte Frau K... Tee und brachte ihr Zwieback ins Schlafzimmer. Da sich der Zustand von Frau K... nicht besserte und Frau K... darauf drängte, ins Krankenhaus gebracht zu werden, rief der Angeklagte um 06.29 Uhr erneut den Hausarzt Dr. W... an, woraufhin dieser zusicherte, die Einweisung von Frau K... ins Krankenhaus zu veranlassen und einen Krankenwagen zu bestellen. Der Angeklagte packte daraufhin für Frau K... nach deren Anweisungen Kleidung und Toilettenartikel in einen bereits teilweise vorgepackten und für derartige Krankenhausaufenthalte vorbereiteten Koffer. Im Anschluss daran machte er seinen morgendlichen Rundgang durch die Wohnanlage und verteilte die Zeitungen. Nach Beendigung des Rundganges wartete er vor dem Haus auf den Krankenwagen. Gegen 07.40 Uhr traf die Pflegerin Marina S... vom Pflegedienst M... ein, spätestens zu diesem Zeitpunkt holte der Angeklagte die von Lieselotte K... abonnierte Tageszeitung aus dem Briefkasten und ging zusammen mit Marina S... in die Wohnung, wo er die Zeitung Frau K... ins Schlafzimmer brachte. Auf Bitten des Angeklagten zog Marina S... Lieselotte K... eine frische Unterhose und Hose an, da sich Frau K... eingekotet hatte. Ca. 10 bis 20 Minuten, nachdem Marina S... die Wohnung verlassen hatte, traf der Krankenwagen ein und brachte Lieselotte K... ins Krankenhaus Agatharied in Hausham. 2. Krankenhausaufenthalt bis Entlassung Im Zeitraum vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 befand sich Lieselotte K... wegen einer entzündlichen Darmerkrankung, die mit Durchfall einherging, im Krankenhaus Agatharied. Nach zwei Tagen klang der Durchfall ab, aufgrund der verabreichten Medikamente gegen den Durchfall hatte Lieselotte K... am Ende des Krankenhausaufenthaltes sogar Verstopfung. Bereits am Einlieferungstag, dem 23.10.2008, wurde das Medikament Marcumar abgesetzt, da die durchgeführten Untersuchungen stark erhöhte Blutgerinnungs-werte gezeigt hatten, und Frau K... wurde ein Vitamin K – Antagonist verabreicht. Am dritten Tag des Krankenhausaufenthaltes, am 25.10.2008 war der INR-Wert bereits auf 1,74 gesunken. Das Medikament ASS wurde Lieselotte K... lediglich am ersten Tag verabreicht, danach nicht mehr. Am Entlasstag war die Blutgerinnung daher wieder im Normalbereich. Während des Krankenhausaufenthaltes kam es bei Lieselotte K... zu keinen Stürzen oder sonstigen Vorfällen, welche mit Bewusstlosigkeit einhergingen. Der Angeklagte, dessen Mutter sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls stationär im Krankenhaus Agatharied befand, besuchte Frau K... zweimal im Krankenhaus und brachte ihr Wäsche vorbei. Am Abend des 27.10.2008 wurde der Angeklagte von der Klinik verständigt, dass Lieselotte K... aufgrund ihres verbesserten Gesundheitszustandes am nächsten Tag entlassen werde und er sie um 12.30 Uhr abholen könne. Am Morgen des Entlassungstages, den 28.10.2008, wusch sich Lieselotte K..., die sich darauf freute, wieder nach Hause zu kommen, ohne Hilfe, zog sich selbständig an und packte ihren Koffer. Die Krankenschwester Anette S... kämmte Lieselotte K... noch die Haare, ohne dass es zu Schmerzensäußerungen seitens Lieselotte K... kam. II. Das eigentliche Tatgeschehen 1. Abholung, Streit, Körperverletzung # Am 28.10.2008 begab sich der Angeklagte gegen 12.30 Uhr zum Krankenhaus Agatharied, wo er zunächst die Visite abwarten musste und den Koffer mit den Sachen von Lieselotte K... in sein Auto verbrachte. Gegen 13.30 Uhr verabschiedete sich Lieselotte K... in gut gelaunter Stimmung von der Krankenschwester Anette S... und verließ zusammen mit dem Angeklagten das Krankenhausgebäude, wobei der Angeklagte Lieselotte K..., deren Gesundheitszustand sich zwar verbessert hatte, die aber noch schwach war und die Befürchtung äußerte, den Weg zum Auto nicht zu Fuß zu schaffen, mit einem Rollstuhl zu seinem Auto, einem Mercedes-Transporter schob. Nachdem Lieselotte K... in das Auto eingestiegen war, stieß sie, als der Pkw noch stand, beim Aufrichten auf ihrem Sitz mit dem Kopf gegen eine nicht näher feststellbare Stelle im Pkw, möglicherweise den Gurthöhenversteller, und äußerte dabei: "Aua". Auf Nachfrage des Angeklagten, was los sei, erklärte sie: "Passt schon", und äußerte lediglich, er solle sich ein neues Auto kaufen. Damit war für sie das Thema erledigt. Gegen 14.00 Uhr trafen der Angeklagte und Lieselotte K... in der Wohnung von Frau K... ein. Der Angeklagte, der sein Auto in der Tiefgarage abstellte, half Lieselotte K... beim Besteigen der drei Treppen zu ihrer Wohnung, indem er sie unterhakte und stützte. In der Wohnung angekommen, setzte der Angeklagte Lieselotte K... in ihren Fernsehsessel ins Wohnzimmer, zog ihr die Straßenschuhe aus und ihre blauen Pantoffeln an. Im Anschluss daran holte der Angeklagte den Koffer aus seinem Auto sowie die Tageszeitung vom 28.10.2008 aus dem Briefkasten, die er auf den Esstisch im Wohnzimmer legte. Dann kochte der Angeklagte, der es bereits eilig hatte, weil sich die Abholung von Frau K... aus dem Krankenhaus verzögert hatte und er noch seine eigene Mutter im Krankenhaus besuchen wollte, auf Wunsch von Lieselotte K... Kaffee und trank mit ihr gemeinsam Kaffee. Auf Geheiß von Lieselotte K... holte der Angeklagte deren Geldkassette, die im Schlafzimmer am Bett unter einer Wolldecke, die an der Wand zusammengerollt war, versteckt war, und rechnete mit ihr die bisherigen Einkäufe ab, für die er 42,- Euro ausgelegt hatte. Lieselotte K... gab dem Angeklagten aus ihrer schwarzen Geldbörse insgesamt 100,- Euro, wovon 50,- Euro auf die Vergütung für das Abholen vom Krankenhaus entfielen, und 8,- Euro Trinkgeld. Gemäß den Anweisungen von Frau K... räumte der Angeklagte den Koffer aus, indem er die benutzte Kleidung in den sich im Vorraum auf der Kommode befindlichen Wäschekorb legte. Als der Angeklagte Lieselotte K... sodann eröffnete, dass er nunmehr gehen müsse, da er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn noch seine Mutter im Krankenhaus besuchen wolle, kam es zu einer eifersüchtigen Reaktion von Lieselotte K..., welche unbedingt wollte, dass der Angeklagte nachmittags nochmals mit seiner Familie zum Kaffeetrinken bei ihr vorbeikomme. Als der Angeklagte, der erheblich in Verzug und unter Zeitdruck war, dies ablehnte, kam es zu einem Streit. In dem Konflikt zwischen den Verpflichtungen gegenüber seiner Familie und seiner Mutter und seiner Bereitschaft zur Hilfeleistung gegenüber Lieselotte K..., die ihn ständig in Anspruch nehmen wollte, als sei er nur für sie da, geriet der Angeklagte entgegen seinem sonst meist gezeigten Langmut derart in Rage, dass er sich zu einer Tätlichkeit gegenüber Frau K... hinreißen ließ. Dabei schlug der Angeklagte entweder Lieselotte K... mit einem nicht feststellbaren stumpfen Gegenstand einmal oder zweimal mit großer Wucht auf den Hinterkopf und/oder stieß sie mit dem Kopf gegen einen harten Gegenstand oder stieß sie so, dass sie mit dem Kopf gegen einen harten Gegenstand fiel. Hierdurch erlitt Lieselotte K... in der Mitte des Schädels im Scheitelhinterhauptbereich eine 7 cm hohe und 5 cm breite schwarz-rote Einblutung in die Kopfschwarte und im seitlichen hinteren Scheitelbereich rechts eine schwarz-rote Einblutung mit einem Durchmesser von 3 cm, beide Einblutungen hatten eine Schichtdicke von jeweils 5 mm. Diese beiden Verletzungen, die beide oberhalb der "Hutkrempe" lagen, waren sehr schmerzhaft und führten bei Lieselotte K... entweder zu einer Bewusstseinstrübung oder zur Bewusstlosigkeit. Der Angeklagte handelte mit vollem Bewusstsein und in Kenntnis der möglichen Verletzungen, die er zumindest billigend in Kauf nahm. Die Staatsanwaltschaft hat wegen der Körperverletzungshandlungen das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. 2. Erkennen der Konsequenzen und Tötungsdelikt Der Angeklagte, dem die Wucht der Schläge bzw. Anstöße bewusst war und der die zumindest vorliegende Bewusstseinstrübung bei Lieselotte K... erkannte, überlegte zunächst, ärztliche Hilfe zu holen und den Hausarzt Dr. W... anzurufen. Zu diesem Zweck wählte er vom Festnetzanschluss der Frau K... um 14.57 Uhr zweimal in einem zeitlichen Abstand von 14 Sekunden die Telefonnummer des Ärztezentrums in Rottach-Egern, in dem sich auch die Arztpraxis von Dr. W... befand. Die Verbindungsdauer beim ersten Anruf betrug weniger als 1 Sekunde und beim zweiten Anruf weniger als 2 Sekunden. Der Angeklagte legte bei beiden Anrufen kurz nach dem Abschluss des Wählvorganges wieder auf, da ihm der Gedanke kam, dass die resolute Lieselotte K... die von ihm begangene Körperverletzung zur Anzeige bringen werde und er in der Folge seine berufliche Stellung als Hausmeister, an der das Familieneinkommen hing, und seinen Status als hilfsbereiter, allseits geschätzter und unersetzlicher Hausmeister, welches beides für ihn von zentraler Bedeutung war, gefährden oder verlieren könnte. Der Angeklagte entschloss sich aus Angst vor diesen für ihn in jeder Hinsicht gravierenden Folgen spontan, das vorangegangene Geschehen zu verdecken, indem er Lieselotte K... in der Badewanne ertränkte und einen Sturz in die Badewanne vortäuschte, um das Geschehene wie einen häuslichen Unfall aussehen zu lassen. Er trug die bewusstlose oder bewusstseinsgetrübte Frau K... ins Badezimmer und legte sie in die Badewanne, den Kopf an das Fußende, d.h. an die dem Fenster zugewandte Seite der Badewanne. Dann verschloss er den Wasserabfluss der Badewanne, drehte beide Wasserhähne auf und ließ Wasser in die Wanne einlaufen. Er drückte Frau K... unter Wasser, bis sie sich nach vier bis fünf Minuten nicht mehr bewegte oder keine Luftbläschen mehr von sich gab. Sodann reduzierte er den Wasserfluss dergestalt, dass das kontinuierlich nachlaufende Wasser über den Notablauf ablief und es nicht zum Überlaufen von Wasser kam. Lieselotte K... verstarb, wie es der Angeklagte geplant hatte, durch Ertrinken in der Badewanne. Im Anschluss daran steckte der Angeklagte den Schlüssel von Herrn K... von außen an die weiße Wohnungstüre, zog diese Türe ins Schloss und verließ die Wohnung, wobei er die braune Holztüre absperrte. Um 15.09 Uhr rief der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon die Auskunft an und ließ sich mit dem Festnetzanschluss des Pflegedienstes M... verbinden. Dort hinterließ der Angeklagte auf dem Anrufbeantworter die Nachricht, dass Frau K... vom Krankenhaus zurück sei und vom Pflegedienst abends wieder angefahren werden solle. Der Angeklagte wollte mit dem außen angesteckten Schlüssel erreichen, dass der Pflegedienst, der zwischen 18 Uhr und 19 Uhr zu erwarten war, Zugang zur Wohnung hat und in der Wohnung die in der Badewanne ertrunkene Lieselotte K... vorfindet, ohne dass seine Hinzuziehung als Hausmeister zur Öffnung der Türe erforderlich werden würde. III. Auffindungssituation Kurz vor 18.30 Uhr traf die Pflegerin Marina S... vom Pflegedienst M... in der ... ein, um Lieselotte K... den Pflegedienstbesuch abzustatten. Sie sperrte die untere Hauseingangstüre, die Glastüre im ersten Stock und die braune Holztüre mit dem Zentralschlüssel, welchen sie wie üblich vorher im Büro abgeholt hatte, auf. Als sie zur eigentlichen Wohnungseingangstüre, der weißen Türe, kam, fiel ihr sofort als ungewöhnlich der außen an der Türe steckende Schlüssel auf. Sie öffnete die Türe, die nicht abgesperrt, sondern lediglich ins Schloss gezogen war, mittels des Schlüssels, betrat die Wohnung und begann, Frau K... im Flur, im Wohnzimmer, in der Küche und im Schlafzimmer zu suchen und nach ihr zu rufen. Als sie das Plätschern von Wasser im Bad hörte, betrat sie durch die zumindest einen Spalt geöffnete Badezimmertüre das Badezimmer, wo sie Lieselotte K... tot in der Wanne vorfand und an beiden Wasserventilen das noch laufende Wasser abdrehte. Der Körper der Toten lag in der nahezu vollständig mit Wasser gefüllten Badewanne in rechter Seitenlage, die rechte Körperseite lag auf dem Wannenboden auf und der Kopf befand sich am Fußende der Wanne unterhalb des sich im Abflussdrehknopf befindlichen Notablaufs. Die Augen der Verstorbenen waren geschlossen. Das rechte Bein lag leicht angewinkelt auf dem Wannenboden, wobei die Fußspitze an der Schräge der Kopfseite der Wanne nach oben über die Wasseroberfläche herausragte. Das linke Bein lag auf Höhe der Kniebeuge oberhalb des Wasserspiegels auf dem Badewannenrand, so dass der linke Unterschenkel samt dem Fuß ab der Kniebeuge über dem Wannenrand hing. Der rechte Oberarm lag unter dem Körper auf dem Wannenboden auf, der rechte Unterarm war im 90 Grad-Winkel abgewinkelt. Der linke Oberarm war ebenfalls zu 90 Grad angewinkelt und führte vom Körper weg zum Wannenrand. Dort zeigte er nach unten, so dass der linke Handrücken auf dem Badewannenboden auflag. Die Finger beider Hände waren angewinkelt. Die Temperatur des sich in der Badewanne befindlichen Wassers wurde um 21.15 Uhr mit 26 Grad gemessen. Die Verstorbene war bekleidet mit einer hellblauen Schlafanzughose, darunter trug sie eine Unterhose mit einer Slipeinlage. Die hellblaue Schlafanzughose und die Unterhose wiesen braune Kotspuren auf. Der Oberkörper war mit einem Unterhemd, einem dünnen hellblauen T-Shirt und einer dunkelblauen Strickjacke bekleidet. An den Füßen trug Frau K... weiße Socken. Im Wasser schwamm zudem ein weißes Tuch, wie es Frau K... oft als Halstuch trug. Unterhalb des Waschbeckens stand eine rosafarbene Plastikwaschschüssel, auf der ein Handtuch und eine Rutschmatte lagen. Die Schüssel stand auf einem rosafarbenen Badvorleger, der an einer Ecke leicht durch einen halb darunter liegenden blauen Hausschuh verschoben war. Der zweite Hausschuh lag vor der Badewanne. Unmittelbar neben der Badewanne, fast parallel zum Badewannenrand, lag ein Gehstock. Der Toilettenvorleger lag nicht vor der Toilette, sondern – wie verrutscht - mittig im Raum. In der Wohnung von Lieselotte K... waren im Badezimmer und in der Küche die Rollläden heruntergelassen. Im Badezimmer war das Fenster geschlossen und der Heizungsregler auf die Stufe fünf eingestellt. Im Flur, im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Badezimmer brannte spätestens nach dem Eintreffen der Pflegerin Marina S... das Licht. Im Schlafzimmer von Frau K... war das Bett aufgeschlagen und auf dem Bett lagen zwei ineinander geschobene Teile der Tageszeitung "Tegernseer Zeitung" vom 23.10.2008. Im Wohnzimmer waren die Vorhänge vor dem Fenster auf beiden Seiten etwa eineinhalb Meter zugezogen. Auf dem Esstisch standen das Telefon sowie eine offene blaue Geldkassette, in der sich 400,- Euro in Scheinen befanden. Unter der Geldkassette lag die Pflegedienstmappe. Weiterhin lag auf dem Tisch ein schwarzer Geldbeutel mit 180,- Euro Bargeld in Scheinen sowie ein gefaltetes Exemplar der "Tegernseer Zeitung" vom 28.10.2008. In der Wohnung fanden sich keine Einbruchsspuren. IV. Nachtatverhalten des Angeklagten Nachdem der Angeklagte Lieselotte K... getötet und die Wohnung verlassen hatte, fuhr er in den 2,7 km entfernten Edeka-Markt in ... Bad Wiessee, wobei die Fahrzeit ca. vier Minuten betrug, und erwarb dort um 15.30 Uhr Schokolade, Kinder-Schokobons und Damenbinden, sämtlich Sachen, die er üblicherweise für Frau K... kaufte, um sich ein Alibi zu verschaffen. Den Kassenzettel, der Datum und Uhrzeit der Bezahlung an der Kasse auswies, behielt er, um ihn gegebenenfalls als Alibibeweis zu verwenden. Nach dem Einkauf im Edeka-Markt in Bad Wiessee fuhr der Angeklagte nach Hause, wo er sich umzog, wusch und seine Ehefrau ihm die Haare färbte. Dann fuhr der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ins Krankenhaus Agatharied, um dort seine Mutter zu besuchen. Im Anschluss an diesen Besuch tätigte der Angeklagte zusammen mit seiner Familie Einkäufe im Edeka-Markt in Hausham und kehrte gegen 20.00 Uhr in seine Wohnung zurück. Um 20.44 Uhr erhielt der Angeklagte einen Anruf des Polizeibeamten PHM R... von der PI Bad Wiessee, welcher ihn aufforderte, zur Wohnung von Lieselotte K... zu kommen. Gegen 21.00 Uhr erschien der Angeklagte in der Wohnung von Frau K.... Der Polizeibeamte PHM R... teilte dem Angeklagten mit, dass Lieselotte K... verstorben sei, wobei nähere Details nicht genannt wurden. In einem weiteren Gespräch mit dem Polizeibeamten KOK J... vom KDD Rosenheim wurde dem Angeklagten nochmals mitgeteilt, dass Frau K... tot sei. Der Angeklagte wurde von den Polizeibeamten dann wieder nach Hause geschickt mit der Maßgabe, er solle sich bereithalten, später nochmals in die Wohnung zu kommen. Ihm wurde dabei aufgetragen, die Schlüssel für die Wohnung von Frau K... mitzubringen, da die Wohnung versiegelt werde. Zu Hause angekommen erzählte der Angeklagte seiner Ehefrau nicht, dass Frau K... verstorben war. Gegen 23.00 Uhr wurde der Angeklagte nochmals zur Wohnung von Frau K... beordert, wo er den Polizeibeamten zwei Wohnungsschlüssel und darüber hinaus unaufgefordert den Edeka-Kassenbeleg, zwei von Frau K... geschriebene handschriftliche Zettel sowie Schmuck, der ihm bzw. seiner Ehefrau von Frau K... geschenkt worden war, mit der Bemerkung, er wolle nicht als "Erbschleicher" dastehen, überreichte. Auch nach seiner Rückkunft in seine Wohnung erzählte der Angeklagte seiner Ehefrau nichts vom Tod von Frau K..., diese erfuhr erst am nächsten Tag von ihrer Schwiegermutter Liselotte G... davon, die ihr mitteilte, dass Frau K... ertrunken sei. V. Schuldfähigkeit Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. E. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Die unter B. geschilderten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, denen die Kammer gefolgt ist, sowie auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Ltd. Medizinaldirektorin Dr. Gisela K... in der Exploration, über die die Sachverständige berichtete, wobei der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Berichte der Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen als inhaltlich zutreffend bestätigte. Weiterhin beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Ehefrau des Angeklagten, Mariya G..., und der Schwester des Angeklagten, Jutta B.... Die Feststellungen zum Suizidversuch des Angeklagten beruhen zudem auf den Angaben des Zeugen Albert S..., der schilderte, wie er den Angeklagten am Vormittag des 15.01.2009 auf Bitten der Ehefrau gesucht und im Heizungskeller aufgefunden habe, und sodann Polizei, Notarzt und Schlüsseldienst verständigt habe. Die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten ergibt sich aus der verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 28.11.2011. II. Lebensumstände der Getöteten und Tatort 1. Wohnung Von den Feststellungen betreffend die Wohnung von Lieselotte K... unter C. I. hat sich die Kammer überzeugt anhand der Angaben der glaubwürdigen Zeugin KOMin Marina K... (vormals B...) vom KDD der KPI Rosenheim, die am Tattag gegen 20.30 Uhr in der Wohnung von Frau K... eintraf und den Leichenauffindungsbericht fertigte. Die Zeugin legte anhand von Luftbildaufnahmen und von ihr gefertigten Lichtbildern und Skizzen, die in Augenschein genommen wurden, die Lage der Wohnanlage und die Einzelheiten der Wohnung von Frau K... dar. Die Feststellungen betreffend das Badezimmer beruhen zudem auf den Angaben von KOK T..., der das Badezimmer vermessen hat, sowie den von ihm gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen. Die Feststellungen zu den Schlüsselverhältnissen stützt die Kammer auf die Angaben des Angeklagten, denen die Kammer gefolgt ist, und auf die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, Mariya G..., welche bestätigt hat, neben Frau K... hätten nur der Angeklagte und sie einen Schlüssel zur weißen Wohnungstüre gehabt. Die Inhaberin des Pflegedienstes Kerstin M... und die Pflegerinnen Marina S... und Silvia W... bestätigten, dass der Pflegedienst lediglich im Besitz eines Schlüssel für die Hauseingangstüre, welcher auch die Glastüre im ersten Stock und die braune Holztüre sperrte, gewesen sei, und sich dieser Schlüssel stets unter Verschluss in einem Schlüsselkasten im Büro befunden habe, wo er von der jeweiligen Pflegerin vor dem Besuch von Frau K... abgeholt worden sei. Der Hausverwalter Albert S... gab an, abgesehen vom Angeklagten, von Frau K... und vom Pflegedienst, habe nur er einen Zentralschlüssel besessen, welcher über die Hauseingangstüre und die Glastüre im ersten Stock hinaus auch die braune Holztüre sperre. Die Zeugin Monika B..., welche etwa zwei Jahre lang bis zum 21.08.2008 als Putzhilfe anfangs wöchentlich und im letzten halben Jahr in Abständen von zwei bis drei Wochen und als Fußpflegerin in Abständen von vier bis sechs Wochen in die Wohnung von Frau K... gekommen war, gab glaubhaft an, lediglich in der Zeit nach dem Tod von Herrn K..., als sie sich um die Wohnung gekümmert habe, einen Schlüssel besessen zu haben, den Frau K... jedoch nach drei bis vier Wochen zurückverlangt habe. Laut den Angaben von KHKin U... war bei Frau K... vom 14.04.2007 bis zum 01.07.2008 ein Hausnotruf installiert, der am 01.07.2008 deinstalliert wurde. Laut dem verlesenen Übergabeprotokoll wurden die dem BRK im Rahmen der Einrichtung des Hausnotrufs zur Hilfeleistung übergebenen Schlüssel am 01.07.2008 an Frau K..., die den Erhalt der Schlüssel quittierte, zurückgegeben. 2. Person der Liselotte K... Die Feststellungen zur Person von Lieselotte K... C. II. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, und den Aussagen der Zeugen Ute B..., Monika B..., der Fußpflegerin von Frau K..., der Friseurin Brigitte G..., den Pflegerinnen Marina S..., Silvia W..., Carmen L..., Michaela L..., Renate H..., Petra S..., Tanja B... und Kerstin M..., den Krankenschwestern Anette S... und Dagmar B..., dem Hausarzt von Frau K..., Dr. Maximilian W... und dem Chefarzt im Krankenhaus Agatharied, Prof. Dr. Berthold H.... Die o.g. Zeugen gaben die Wesenzüge, den Charakter und den Gesundheitszustand von Lieselotte K... und deren Lebensumstände so an, wie unter C. II. festgestellt.
- a)Die Wesenzüge des Tatopfers wurden von den Personen, die sie näher kannten oder regelmäßigen Kontakt zu ihr hatten, übereinstimmend als sehr resolut und bestimmend geschildert. Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Pflegebediensteten Marina S..., Silvia W..., Carmen L..., Michaela L..., Renate H..., Petra S..., Tanja B... und Kerstin M.... Der Hausarzt Dr. Maximilian W... ergänzte, dass bei Frau K... eine gewisse Sturheit festzustellen gewesen sei, diese habe ihren eigenen Kopf gehabt und habe diesen auch stets durchsetzen wollen, was sich z.B. daran gezeigt habe, dass sie manchmal Medikamente nicht einnehmen wollte. Auch das Personal des Krankenhauses Agatharied, in dem sich Frau K... vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 befand, die Krankenschwestern Anette S... und Dagmar B... und der Chefarzt Prof. Dr. Berthold H..., bestätigte, dass Frau K... eine resolute Persönlichkeit gehabt habe und ihren Willen durchgesetzt habe, sie habe sich gelegentlich über das Essen beschwert und immer wieder – erfolgreich – auf ein Einzelzimmer gedrängt. Prof. Dr. H... gab an, sie sei keine einfache Person gewesen, sie habe ihre Meinung klar geäußert, sei durchsetzungskräftig gewesen und habe eine gewisse Anspruchshaltung gehabt. Die Zeugin Monika B... gab an, Frau K... sei eine sehr energische und selbstbewusste Person gewesen, die immer genau gewusst habe, was sie wollte und was nicht. Die Zeugin Brigitte G..., Inhaberin des von Frau K... regelmäßig aufgesuchten Friseurladens, beschrieb Frau K... ebenfalls als resolut, aber auch als eifersüchtig, wenn man sich nicht ausschließlich um sie gekümmert und sich mit ihr beschäftigt habe. Frau K... sei herrschsüchtig gewesen, wenn man "gespurt" habe, dann sei sie "herzensgut" gewesen, wenn nicht, dann habe sie einen "zunichte" gemacht. Sie habe immer gewollt, dass man "nach ihrer Pfeife tanze" und habe dann einen regelrechten "Befehlston" gehabt. Sie sei auch sehr launisch gewesen, wenn man nicht gemacht habe, was sie wollte, sei sie manchmal gleich sehr beleidigt gewesen und in ihrem Ton sehr verletzend geworden. Sie seien manchmal "aneinander geraten". Derartige Verhaltensweisen werden auch bestätigt von der Zeugin Monika B..., die angab, als sie einmal keine Zeit für Frau K... gehabt habe, als diese sie benötigt hätte, sei Frau K... sehr erbost gewesen und habe das Arbeitsverhältnis abrupt beendet.
- b)Soweit der Angeklagte angab, bei Lieselotte K... habe es Anzeichen von Verwirrtheit gegeben, diese habe leichte Demenz gehabt, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Der Angeklagte führte hierzu aus, sie habe einmal geäußert, Wasser aufgesetzt zu haben, tatsächlich habe sich jedoch im Topf kein Wasser befunden, weiterhin habe sie an einem Tag, an dem sie bereits abgerechnet hätten, später mehrmals gefragt: "Haben wir schon abgerechnet?". Entgegen diesen Angaben gaben sämtliche der o.g. Zeugen übereinstimmend und glaubhaft an, Lieselotte K... sei mit Sicherheit nicht dement gewesen. Sie sei zwar altersbedingt ein bisschen vergesslich gewesen, aber zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen. Die Pflegerinnen berichteten, Frau K... habe oft von der Vergangenheit erzählt, man habe sich aber stets gut mit ihr unterhalten können, sie sei klar im Kopf gewesen. Auch die Krankenschwestern Anette S... und Dagmar B... gaben an, Frau K... sei nicht dement gewesen, sie habe keinerlei geistige Defizite gehabt und man habe sich mit ihr gut verständigen können. Dies wurde bestätigt durch den Zeugen Prof. Dr. H..., welcher angab, Frau K..., die er als Privatpatientin an jedem Tag des Krankenhausaufenthaltes besucht und sich mit ihr unterhalten habe, sei für ihr Alter sehr klar gewesen. Auch der Hausarzt Dr. W... bestätigte, dass Frau K... geistig sehr rege und bis zuletzt zeitlich, örtlich und situativ orientiert gewesen sei, sie sei auf keinen Fall dement gewesen. Der Begriff "dementive Entwicklung" sei in den Anschreiben an die Krankenkasse lediglich aus verordnungstechnischen Gründen verwendet worden, um die Beiziehung des Pflegedienstes zu rechtfertigen. Die Einschaltung des Pflegedienstes zur Überwachung der Medikamenteneinnahme habe jedoch seinen Grund darin gehabt, dass sich Frau K... anfangs geweigert habe, ihre Blutdruckmedikamente zu nehmen. Die Zeugin Ute B... berichtete, Frau K... habe ein gutes Gedächtnis gehabt und Ereignisse genau mit Daten belegen können. Einzig die Zeugin Monika B... gab an, Frau K... sei manchmal verwirrt gewesen, auf Nachfrage, worauf sie diese Einschätzung stütze, gab sie jedoch lediglich an, Frau K... sei "halt immer wieder mit alten Geschichten gekommen". Zur Überzeugung der Kammer weist dies insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben der übrigen Zeugen zur geistigen Klarheit von Frau K... nicht auf Demenz hin, sondern ist Ausdruck des Umstandes, dass Frau K..., welche nahezu keine privaten Kontakte und kein "erfülltes" Leben mehr hatte, sehr einsam war und in der Vergangenheit gelebt hat.
- c)Sämtliche Zeugen beschrieben Frau K... übereinstimmend als eine auf körperliche Hygiene bedachte Frau, lediglich in den letzten Wochen vor ihrem Tod habe sie diesbezüglich etwas nachgelassen, da sie auch körperlich abgebaut habe. Die Pflegerinnen des ambulanten Pflegedienstes, der Hausarzt Dr. W..., die Krankenschwestern Anette S... und Dagmar B... und der Chefarzt Prof. Dr. H... schilderten übereinstimmend, dass Frau K... eine gepflegte Frau gewesen sei. Die Zeugin Monika B... berichtete, vor der Fußpflege habe Frau K... immer ein Fußbad in der rosafarbenen Waschschüssel genommen, welche sie Frau K... vom Bad ins Wohnzimmer getragen habe. Frau K... habe sich zu Hause selbständig am Waschbecken mit dem Waschlappen gewaschen, die Badewanne habe sie nicht zum Baden benutzt. Dies stimmt mit den Angaben der Pflegebediensteten überein, wonach Frau K... ihre körperliche Pflege am Waschbecken durchgeführt und nie in der Badewanne gebadet oder geduscht habe, obwohl sich in der Badewanne eine Sitzhilfe, ein sog. Badelifter befunden habe. Die Pflegerin Silvia W..., die in der Woche acht bis neunmal bei Frau K... war, gab an, sie habe ihr öfter angeboten zu baden, Frau K... habe jedoch immer eine Ausrede gehabt, so dass es nie dazu gekommen sei, zudem habe Frau K... ihr gegenüber geäußert, dass sie niemals alleine in die Badewanne gehe oder sich dusche. Auch die Pflegebedienstete Carmen L... gab an, sie habe noch nie jemanden erlebt, der diesbezüglich so viele Ausflüchte gemacht habe. Dies wurde von der Pflegerin Tanja B... bestätigt, die berichtete, Frau K... habe nicht alleine in die Badewanne steigen wollen, da sie Angst gehabt habe zu stürzen. Auch ihre Angebote, ihr beim Baden zu helfen, habe Frau K... nicht angenommen. Auch der Angeklagte bestätigte, er habe nie gesehen, dass Frau K... in der Badewanne gebadet habe, ihre Füße habe sie sich immer in der Waschschüssel gewaschen. Ebenso gab die Ehefrau des Angeklagten an, sie glaube, dass Frau K... die Badewanne nie benutzt habe. Die langjährige Bekannte von Frau K..., Ute B..., berichtete, Frau K... habe große Angst vor der Badewanne gehabt, dies habe sich noch verstärkt, als sie 2007 von einer gemeinsamen 84-jährigen Bekannten erfahren hätte, dass diese stundenlang in der Badewanne gelegen hätte, da sie alleine nicht mehr herausgekommen sei. Die Krankenschwester Anette S... gab an, Frau K... habe ihr Angebot am Entlassungstag, ihr beim Baden oder Duschen behilflich zu sein, abgelehnt. Sie habe sich vehement geweigert, die Badewanne zu benutzen, und geäußert, sie möge es nicht, wenn das Wasser so hoch steige.
- d)Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von Frau K... beruhen auf den glaubhaften Angaben der Pflegebediensteten, welche übereinstimmend angaben, Frau K..., die unter Knieschmerzen gelitten habe, habe schlecht laufen können und einen Gehstock benutzt bzw. sich an Möbelstücken in der Wohnung abgestützt, sowie auf den Angaben des Zeugen Dr. Maximilian W..., der als Hausarzt von Frau K... über sämtliche Erkrankungen, relevanten Stürze und Beschwerden sowie über Krankenhausaufenthalte informiert war. Der Zeuge Dr. W... gab an, er habe Frau K... seit Mai 2005 – zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod – betreut und einmal die Woche am Nachmittag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr, entweder montags oder dienstags, einen Hausbesuch abgestattet, zuletzt ca. eine Woche vor ihrem Tod. Medizinisch seien diese Hausbesuche nicht notwendig gewesen, sie seien eher aus sozialen Gründen erfolgt, da Frau K... nach dem Tod ihres Ehemannes im März 2007 sehr vereinsamt gewesen sei. Frau K... habe unter einer entzündlichen Darmerkrankung, einer Collitis, gelitten, diese sei jedoch medikamentös gut einstellbar gewesen, allerdings habe Frau K... die Medikamente nicht regelmäßig eingenommen, sondern immer dann, wenn es ihr wieder besser gegangen sei, die Medikamente eigenmächtig abgesetzt. Frau K... habe sich im Jahr 2007 auch geweigert, ihre Blutdruckmedikamente zu nehmen, da sie bei jedem Medikament eine Nebenwirkung gefunden habe. Aufgrund dessen sei es im Jahr 2007 mehrmals zu Schwindelanfällen und Stürzen, die er selbst nie beobachtet, von denen ihm Frau K... aber erzählt habe, gekommen. Aus diesem Grund habe er im Dezember 2007 für die Einschaltung des privaten Pflegedienstes zur Überwachung der Medikamenteneinnahme gesorgt. Ab Januar/Februar 2008 habe sich der Zustand von Frau K... dann gebessert. Im Jahr 2008 sei es seiner Kenntnis nach nur noch zweimal zu einem Sturz gekommen. Aus seinen Krankenunterlagen ergebe sich, dass Frau K... am 10.01.2008 auf ihr rechtes Kniegelenk gestürzt sei, wodurch sie eine Knieprellung erlitten habe. Am 21.06.2008 sei Frau K... am Wäschekorb hängen geblieben und gestürzt, verletzt habe sie sich dadurch nicht. Im Zusammenhang mit beiden Sturzgeschehen habe er keine Bewusstseinstrübung oder sogar Bewusstlosigkeit vermerkt. Die Zeugin Monika B... schilderte, dass Frau K... ihrer Kenntnis nach im Jahr 2008 zweimal gestürzt sei, einmal glaublich im Juni 2008 im Gang über einen schief liegenden Teppich, wodurch sie sich Hämatome im Gesicht und an den Beinen zugezogen habe, und einmal im Schlafzimmer. Auch die Pflegerin Carmen L..., die von Beginn der Einschaltung des Pflegedienstes im Dezember 2007 an bis zum 22.09.2008 bei Frau K... die Medikamenteneinnahme überwacht hat, gab an, zu Beginn, d.h. in den ersten Monaten, in denen sie Frau K... betreut habe, sei Frau K... ihrer Erzählung nach zwei- bis dreimal gestürzt, dies habe daran gelegen, dass sie die Medikamente gegen ihren hohen Blutdruck nicht regelmäßig genommen habe. Dies sei aber nach einiger Zeit besser geworden, und in den letzten Monaten ihrer Tätigkeit beim Pflegedienst sei es ihrer Kenntnis nach nicht mehr zu Stürzen gekommen. Soweit die Zeugin Brigitte G... angab, Frau K... habe ihr öfter erzählt, dass sie gestürzt sei, im Jahr 2008 habe sie drei- bis viermal von Stürzen berichtet, sie habe bei ihr auch mehrmals blaue Flecken am Hinterkopf oder im Gesicht gesehen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Die Zeugin G... neigte bei ihren Schilderungen zu starken Übertreibungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von Frau K..., sie gab z.B. an, Frau K... habe zwei Gehstöcke benutzt, was nicht der Wahrheit entsprach. Zudem standen ihre Angaben zur Anzahl der Stürze im Jahr 2008 im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der oben genannten Zeugen, die wesentlich öfter Kontakt zu Frau K... hatten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von Frau K... beruhen weiterhin auf den Angaben des Zeugen Prof. Dr. H..., der Frau K... während ihres letzten Krankenhausaufenthaltes vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 ärztlich betreut hat, und den vom Sachverständigen Prof. Dr. K... vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München referierten Arztunterlagen betreffend die Klinikaufenthalte von Frau K... in den Jahren 2007 und 2008.
- e)Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen von Frau K... beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK F..., der die Finanzermittlungen getätigt hat, sowie den verlesenen Kontoauszügen, aus denen sich die Einnahmen und Ausgaben ergaben. 3. Verhältnis Angeklagter und Liselotte K... Die Feststellungen unter C. III. beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten, der das Verhältnis zwischen ihm und Frau K... im Wesentlichen so schilderte, wie unter C. III. festgestellt. Sämtliche Zeugen, die mit Lieselotte K... persönlich zu tun hatten, bestätigten, dass der Angeklagte die Hauptbezugsperson für Frau K... gewesen sei. Die Zeugin Monika B... gab an, der Angeklagte habe für Frau K... Besorgungen gemacht, er sei für sie zur Apotheke, zum Einkaufen und zur Bank gefahren, habe sie zum Arzt und zum Friseur gefahren und ihre Wäsche gewaschen und getrocknet. Die Friseurin Brigitte G... bestätigte, dass Frau K... vom Angeklagten mit dem Auto gebracht und wieder abgeholt worden sei. Weiterhin gab sie an, die Mutter des Angeklagten, Liselotte G..., habe ihr erzählt, ihr Sohn habe nicht mehr so viel Zeit für sie, da Frau K... ihn immer so in Beschlag nehme. Die Ehefrau des Angeklagten, Mariya G..., und dessen Schwester, Jutta B..., bestätigten, dass sich Frau K... ständig an den Angeklagten gewandt und ihn in Beschlag genommen habe. Auch der Angeklagte gab an, er habe gar nicht mehr in den Urlaub fahren können, da Frau K... ihn permanent in Anspruch genommen habe. Entsprechendes hatte der Angeklagte auch in einem in der Hauptverhandlung angehörten Telefongespräch vom 25.12.2008 gegenüber Ute B... geäußert. Der Rettungssanitäter Jürgen F..., welcher Frau K... bereits von früheren Einsätzen kannte, gab an, Frau K... sei sehr bestimmend gegenüber dem Angeklagten gewesen, dieser habe immer sofort kommen und "springen" müssen, wenn Frau K... ihn angerufen habe, und habe dann z.B. den Koffer holen oder Kleidung zusammenpacken müssen. Frau K... habe den Angeklagten immer "ganz schön beschäftigt". Dies wurde von der Zeugin Monika B... bestätigt, welche angab, der Angeklagte habe immer alles gemacht, was Frau K... von ihm gewollt habe, Frau K... habe sich durchsetzen können, sie sei ziemlich schikanös zum Angeklagten gewesen und habe ihm öfter "nachtelefoniert" und ihm Aufträge erteilt. Auch die Zeugin Brigitte G... bestätigte, dass der Angeklagte immer sofort habe "springen" müssen, wenn Frau K... etwas von ihm gewollt habe, und von ihr unter Druck gesetzt worden sei. Vom einnehmenden Verhalten von Frau K... gegenüber dem Angeklagten hatte auch die im Jahr 2010 verstorbene Mutter des Angeklagten, Lieselotte G..., berichtet, die in ihrer Zeugenaussage vor der 1. Kammer des Landgerichts München II am 01.02.2010, über die die Zeugin Renate U..., Richterin am Landgericht München II, berichtete, angegeben hatte, sie habe bei den nahezu täglichen Besuchen ihres Sohnes oft erlebt, dass sein Mobiltelefon geklingelt und Frau K... etwas von ihm gewollt habe, woraufhin ihr Sohn "gesprungen" sei. Nach dem Tod von Frau K... sei ihr Sohn ruhiger geworden und nicht mehr so nervös gewesen. Die Feststellungen zu den häufigen Telefonanrufen von Frau K... beim Angeklagten beruhen zudem auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Liste der vom Festnetzanschluss von Frau K... (Nr. ...) abgehenden Gespräche im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 28.10.2008, aus der hervorgeht, dass Frau K... den Angeklagten mehrmals täglich zumeist auf dessen Mobiltelefon (Nr. ...) oder – seltener – auf dessen Festnetzanschluss (Nr. ...) angerufen hat. In der Regel gab es einen Anruf am Vormittag zwischen 08.30 und 10.00 Uhr, d.h. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte mit Frau K... gefrühstückt hatte, und am Nachmittag zwischen 17.30 Uhr und 19.00 Uhr, häufig zudem einen dritten Anruf am Vormittag gegen 11.00 Uhr. An zahlreichen Tagen erfolgten vier bis fünf Anrufe täglich, an einem Tag (04.09.2008) sechs Anrufe, am 20.09.2008 und 20.10.2008 sieben Anrufe, am 08.09.2008 und 22.09.2008 acht Anrufe und am 29.09.2008 sogar neun Anrufe am Tag. Es gab keine andere Telefonnummer, die in ähnlicher Häufigkeit auf der Liste aufgeführt war. Die Zeugin Carmen L..., die als Pflegebedienstete auch die Mutter des Angeklagten betreut hatte, gab an, diese habe ihr erzählt, dass sich der Angeklagte über die häufigen Anrufe von Frau K... beschwert habe, ihm seien diese Anrufe lästig gewesen und hätten ihn genervt. Entgegen den Angaben des Angeklagten war das Verhältnis zwischen ihm und Frau K... nicht stets ungetrübt und frei von Auseinandersetzungen. Die Pflegebedienstete Michaela L... berichtete glaubhaft von einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Frau K..., welche sie beim Eintreffen in der Wohnung von Frau K... durch die weiße angelehnte Tür gehört habe. Frau K... habe den Angeklagten angeschrien, dass etwas fehle und ihm vorgeworfen, dass er dafür verantwortlich sei, was der Angeklagte abgestritten habe. Der Streit sei dann sofort abgebrochen, als sie das Wohnzimmer betreten habe. Laut den Angaben der Zeuginnen Brigitte G... und Monika B..., reagierte Frau K... oft eifersüchtig auf die Mutter des Angeklagten, wenn sich der Angeklagte auch um diese, und nicht, wie von Frau K... gewünscht, ausschließlich um sie kümmerte. Der Angeklagte bestätigte, dass Frau K... manchmal eifersüchtig auf seine Mutter gewesen sei. Die Mutter des Angeklagten gab in ihrer Zeugenaussage vor der 1. Kammer des Landgerichts München II am 01.02.2010, über die die Zeugin Renate U..., Richterin am Landgericht München II, berichtete, an, Frau K... habe es nicht "vertragen", wenn sich ihr Sohn auch um sie gekümmert habe. Dies wurde bestätigt von der Friseurin Brigitte G..., die angab, die Mutter des Angeklagten, die auch in ihren Friseursalon gekommen sei, habe ihr erzählt, sie traue sich schon gar nicht mehr bei ihrem Sohn anzurufen, da Frau K... eifersüchtig sei, sowie von der Zeugin Carmen L..., der die Mutter des Angeklagten entsprechendes erzählt hatte. III. Tatgeschehen 1. Unmittelbare Vorgeschichte
- a)Nacht vom 22.10.2008 auf den 23.10.2008 Die Feststellungen zur Nacht vom 22.10.2008 auf den 23.10.2008 beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der den Sachverhalt so wie unter D. I. 1. festgestellt geschildert hat, auf den Angaben der Pflegerin Marina S..., soweit diese noch eine Erinnerung an den Morgen des 23.10.2008 hatte, den Angaben von KHKin W..., die über die polizeiliche Vernehmung von Marina S... vom 12.01.2009 berichtete, und den Angaben des Hausarztes Dr. W.... Die Zeitpunkte der Telefonanrufe beim Angeklagten (Nr. ...) und beim Hausarzt Dr. W... (Nr. ...) beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Liste der vom Festnetzanschluss von Frau K... (Nr. ...) am 23.10.2008 um 05.35 Uhr, 05.52 Uhr und 06.29 Uhr abgehenden Gespräche.
- b)Krankenhausaufenthalt vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt von Frau K... vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 unter D. I. 2. beruhen auf den Angaben des Hausarztes Dr. W..., der Krankenschwestern Anette S... und Dagmar B..., des Chefarztes Prof. Dr. H... sowie den Angaben des Angeklagten, welcher über die Besuche von Frau K... im Krankenhaus und den Anruf am Abend des 27.10.2008 betreffend die Entlassung von Frau K... berichtete. Die Krankenschwester Anette S... gab an, Frau K... sei während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht gestürzt, dies ergebe sich auch aus dem im Krankenhaus routinemäßig geführten Sturzprotokoll. Dies wurde bestätigt durch die Krankenschwester Dagmar B..., welche angab, auch sie habe keinen Sturz von Frau K... in Erinnerung. Die Zeugin Anette S... schilderte, Frau K... habe sich ab dem dritten Tag schon selbständig gewaschen und angezogen. Am Entlasstag habe sie ihr noch die Haare gekämmt, dabei seien ihr keine blauen Flecken am Kopf, die von einem Sturz hätten stammen können, aufgefallen und Frau K... habe keine Schmerzensäußerungen von sich gegeben. Frau K..., die sich auf ihre Entlassung gefreut habe, sei beim Verlassen der Station aufrecht und ohne Hilfe gegangen und habe ihr noch zum Abschied gewunken. Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit der Aussage des behandelnden Chefarztes Prof. Dr. H..., der angab, Frau K... sei während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht gestürzt. Frau K... sei zwar auf eigenen Wunsch hin, aber nicht gegen ärztlichen Rat entlassen worden. Ihre Entlassung am 28.10.2008 sei in deutlich gebessertem Allgemeinzustand erfolgt. Soweit der Angeklagte laut den Angaben der Zeugen KOK J... und KOMin K... am Abend des 28.10.2008 gegenüber den Polizeibeamten äußerte, Frau K... sei auf dem Weg vom Krankenhaus zum Auto mehrmals zusammengebrochen bzw. ein paar Mal beinahe zu Sturz gekommen, er selbst – so seine Einlassung in der Hauptverhandlung – hätte sie als Arzt daher nicht aus dem Krankenhaus entlassen, werden diese Angaben widerlegt durch die oben geschilderten Angaben des Krankenhauspersonals. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Angaben gezielt gestreut hat, um ein Sturzgeschehen im Badezimmer als höchstwahrscheinlich darzustellen. Dies belegen auch die Angaben der Tochter des Angeklagten, ... G..., in ihrer Zeugenvernehmung vom 14.01.2009, über die der Zeuge KHK von der W... berichtete, wonach ihr Vater ihr erzählt habe, Frau K... habe, als er sie vom Krankenhaus abgeholt habe, kaum gehen können, sie habe sich auf eigene Verantwortung aus dem Krankenhaus entlassen und sei auf dem Weg vom Auto zur Wohnung im Treppenhaus regelrecht "zusammengebrochen". Die Feststellungen betreffend die Verabreichung der Medikamente Marcumar und ASS und die Normalisierung der Blutgerinnung am Entlasstag beruhen auf den Angaben des behandelnden Chefarztes Prof. Dr. H..., welcher über die Krankenunterlagen berichtete, dem verlesenen und in Augenschein genommenen Medikationsplan aus der Krankenakte des Krankenhauses Agatharied betreffend den stationären Aufenthalt von Frau K... vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... (siehe hierzu die unten stehenden Ausführungen unter E. IV. 3. c). 2. Eigentliches Tatgeschehen
- a)Die Feststellungen zu den Umständen der Abholung aus dem Krankenhaus am Mittag des 28.10.2008 und den Geschehnissen in der Wohnung von Frau K... bis zu dem Streit zwischen dem Angeklagten und Frau K... beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der den Ablauf so geschildert hat, wie unter D. II. 1. festgestellt. Der Angeklagte hat angegeben, Frau K... habe unbedingt gewollt, dass er nachmittags nochmals mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ... zum Kaffeetrinken bei ihr vorbeikomme, was er aber abgelehnt habe, da er seine Mutter im Krankenhaus habe besuchen wollen. Dies wurde von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin Mariya G..., bestätigt, die in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 13.01.2009, über die der Zeuge KHK von der W... berichtete, angab, der Angeklagte habe ihr berichtet, Frau K... sei sehr genervt gewesen, es habe ihr nicht gefallen, dass sie sie am Nachmittag nicht mehr besuchen, sondern zu ihrer Schwiegermutter ins Krankenhaus fahren wollten.
- b)Die Feststellungen zu den zwei Telefonanrufen um 14.57 Uhr auf dem Festnetzanschluss der Praxisgemeinschaft (Nr. ...), zu der die Arztpraxis von Dr. W... gehört, stützt die Kammer auf die im Selbstleseverfahren eingeführte Liste der Telekom AG der Telefonverbindungen der vom Festnetzanschluss von Frau K... am 28.10.2008 abgehenden Gespräche sowie auf die plausiblen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. D... vom Bayerischen Landeskriminalamt und Dipl.-Ing. Josef L..., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Netze und Dienste in der Telekommunikation. Diese haben übereinstimmend ausgeführt, bei beiden Anrufen sei zwar eine Verbindung zustande gekommen, diese sei jedoch sehr kurz gewesen. Beim ersten Anruf habe die Verbindungsdauer weniger als eine Sekunde betragen, weswegen bei den vorliegenden auf der Vorratsspeicherung basierenden Daten, die aus dem Abrechnungsprozess stammen, eine Abrundung der Verbindungsdauer auf 0 Sekunden erfolgt sei (von 14:57:07 bis 14:57:07 Uhr). Beim zweiten Anruf habe die Verbindung weniger als zwei Sekunden bestanden, weswegen eine Abrundung auf eine Sekunde erfolgt sei (von 14:57:21 bis 14:57:22 Uhr). Der Anruf des Angeklagten von seinem Handy (Nr. ...) beim Pflegedienst M... (Festnetznummer ...) um 15.09 Uhr ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten und der im Selbstleseverfahren eingeführten Liste der Telekom AG der beim Pflegedienst M... am 28.10.2008 eingehenden Gespräche.
- c)Hinsichtlich der Feststellungen zum Streit zwischen dem Angeklagten und Frau K... und den Körperverletzungshandlungen unter D. II. 1. sowie hinsichtlich der Feststellungen zum Tatgeschehen unter D. II. 2. wird auf die unten stehenden Ausführungen unter E. V. 7. verwiesen. 3. Auffindungssituation Die Feststellungen zu der Auffindungssituation unter D. III. beruhen hauptsächlich auf den Angaben der Pflegerinnen Marina S... und Silvia W..., dem Rettungssanitäter Jürgen F..., der polizeilichen Hauptsachbearbeiterin KHKin U..., den nach den Pflegerinnen am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten PHM R..., PHM K..., KOMin K... und KOK J..., sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. L... und Prof. Dr. K... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
- a)Schlüsselsituation Die Zeugin Marina S... gab an, sie habe die Hauseingangstüre, die Glastüre im ersten Stock und die braune Holztüre mit dem im Büro des Pflegedienstes verwahrten Schlüssel, den sie zu Beginn ihrer Schicht dort abgeholt habe, aufgesperrt. Sodann sei ihr sofort als ungewöhnlich der außen an der geschlossenen weißen Türe steckende Schlüssel mit Ledermäppchen aufgefallen, dies sei vorher noch nie vorgekommen. Dies wurde bestätigt durch die Zeugin Silvia W..., die von Marina S... nach deren Auffinden der Leiche von Frau K... angerufen und darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und kurz nach dieser die Wohnung betrat und dabei den steckenden Schlüssel sah. Von dem außen an der weißen Tür steckenden Schlüssel konnte sich die Kammer zudem anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder überzeugen, die die Zeugin KOMin K... nach ihrem Eintreffen in der Wohnung von Frau K... am 28.10.2008 um 20.30 Uhr fertigte und die diese in der Hauptverhandlung näher erläuterte.
- b)Situation Wohnung Vom Zustand der Wohnung hat sich die Kammer überzeugt aufgrund der Angaben von KOMin K..., KOK J..., PHM R..., PHM K..., Marina S..., Silvia W..., Jürgen F... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Zeugin KOMin K.... Die Zeugin KOMin K... erläuterte den von ihr gefertigten Leichenauffindungsbericht, die darin befindlichen Lichtbilder wurden in Augenschein genommen.
- aa)Geldkassette Den Zeuginnen Marina S... und Silvia W... sowie dem Rettungssanitäter Jürgen F... fiel die auf dem Esstisch im Wohnzimmer stehende, geöffnete Geldkassette mit mehreren Hundert Euro auf. Deren Angaben wurden bestätigt durch die Aussagen der Polizeibeamten PHM R... und KHMin K... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Beide Pflegerinnen gaben an, die offen stehende Geldkassette sei ungewöhnlich gewesen, da Frau K... in ihrer Wohnung nie Geld oder eine Geldkassette offen herum liegen gehabt habe, vielmehr habe Frau K... ihr Geld sonst vor ihnen regelrecht "versteckt". Dies wurde von den weiteren Pflegebediensteten Carmen L..., Michaela L..., Renate H..., Petra S..., Tanja B... und Kerstin M..., die bei Frau K... die Medikamenteneinnahme überwacht haben, bestätigt, die ebenfalls angaben, nie Geld oder eine Geldkassette bei Frau K... offen herumliegen gesehen zu haben.
- bb)Pflegedienstmappe Die Zeuginnen Marina S... und Silvia W... gaben übereinstimmend an, die Pflegedienstmappe habe unter der geöffneten Geldkassette auf dem Esstisch gelegen. Die Zeugin Silvia W... berichtete, sie habe die Mappe unter der Geldkassette hervorgeholt, da sie bei der Verständigung des Notarztes vor Aufregung die genaue Adresse der Wohnung von Frau K... vergessen hatte und diese in der Pflegedienstmappe nachschauen musste. Die Lage der Pflegedienstmappe auf dem Esstisch wurde von den Zeugen PHM K... und PHM R... bestätigt.
- cc)Licht/ Rollläden Die Zeugin Silvia W... schilderte glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung, über die die Polizeibeamtin KHKin U... berichtete, und der Aussage vor der 1. Kammer, über die Richterin am Landgericht Renate U... berichtete, dass bei ihrem Eintreffen in der Wohnung Licht im Flur, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer gebrannt habe, nicht erinnern konnte sie sich daran, ob auch im Badezimmer Licht gebrannt bzw. wer dort das Licht angemacht hat. Der Zeugin Marina S... hingegen war nicht mehr erinnerlich, ob das Licht in den betreffenden Zimmern bereits gebrannt hatte, als sie die Wohnung betrat, oder ob sie es einschaltete (siehe hierzu auch die untenstehenden Ausführungen unter E. VI. 5. a. bb). Dass in der Küche und im Badezimmer der Rollladen heruntergelassen war, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Aussagen der Polizeibeamten KOMin K... und KOK J....
- dd)Zeitungen Die Feststellungen zu den Zeitungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen KOMin K..., KHKin U..., den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Fotowesen Manfred L... vom Bayerischen Landeskriminalamt und den in Augenschein genommenen von KOMin K... gefertigten Lichtbildern von den beiden Zeitungen. Der Angeklagte gab an, er habe am Morgen des 23.10.2008 die Zeitung aus dem Briefkasten geholt und in die Wohnung gebracht. Die Zeitungen vom 24. bis zum 27.10.2008, d.h. in der Zeit, in der sich Frau K... im Krankenhaus befand, habe er gleich entsorgt und gar nicht erst in die Wohnung von Frau K... gebracht. Die Zeitung vom 28.10.2008 habe er am Nachmittag des 28.10.2008 aus dem Briefkasten geholt und auf den Esstisch im Wohnzimmer gelegt. Die Zeugin KOMin K... bestätigte, dass bei der Auffindung der Leiche von Frau K... am Abend des 28.10.2008 auf dem Esstisch ein Exemplar der Tegernseer Zeitung vom 28.10.2008 gelegen habe. Der Sachverständige L..., der die digitalen Lichtbilder, die die auf dem Esstisch und die auf dem Bett im Schlafzimmer liegende Zeitung zeigen, vergrößert und fototechnisch bearbeitet und untersucht sowie mit Lichtbildern der Tegernseer Zeitung vom 22.10.2008, 23.10.2008 und 28.10.2008, welche nach den Angaben der Zeugin KHKin U... aus den Archiven der Redaktionen der Tegernseer Zeitung und des Miesbacher Merkurs abfotografiert wurden, verglichen hat, führte aus, dass aufgrund der auf den Lichtbildern zu sehenden Schrift- und Bildanordnung die Zeitung auf dem Esstisch der Tegernseer Zeitung vom 28.10.2008 und die zusammen geschobenen zwei Teile der Zeitung auf dem Bett der Ausgabe vom 23.10.2008 zuzuordnen seien. Den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen.
- ee)keine Aufbruchsspuren Dass es in der Wohnung keinerlei Aufbruchsspuren oder Einbruchsspuren gab, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin KOMin K..., welche angegeben hat, weder an den Schlössern noch an den Fenstern und Balkontüren hätten sich Aufbruchsspuren befunden, die Balkontüren seien geschlossen gewesen und auch die Schränke und Schubladen in den jeweiligen Zimmern seien größtenteils geschlossen gewesen. Insgesamt hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Wohnung durchsucht worden sei. Auch aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder ist die Kammer davon überzeugt, dass die Wohnung nicht durchsucht wurde.
- c)Situation Badezimmer und Auffindungssituation der Leiche Die festgestellte Auffindungssituation der Leiche und der Situation im Badezimmer ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Angaben der am Tatort eingetroffenen Zeugen sowie den von KOMin K... gefertigten und in Augenschein genommenen Fotografien der Leiche und des Badezimmers. Die gegen 19.00 Uhr am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten PHM R... und PHM K... von der PI Bad Wiessee gaben an, die Situation im Badezimmer und die Position der Leiche in der Badewanne so vorgefunden zu haben, wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern dokumentiert ist. Gleiches gilt für die danach eintreffende Bereitschaftsärztin Dr. Birgit K..., welche die Leichenschau durchführte, und die Polizeibeamten KOMin K... und KOK J... vom KDD der KPI Rosenheim. Sämtliche dieser Zeugen bestätigten, die Lage der Leiche und die Situation im Badezimmer vor dem Anfertigen der Lichtbilder nicht verändert zu haben. Der nach den beiden Pflegerinnen eintreffende Rettungsassistent Jürgen F... berichtete ebenfalls, keine Veränderungen an der Leiche vorgenommen zu haben. Er habe die Leiche gar nicht berührt, da er gesehen habe, dass Reanimationsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen würden. Auf Vorhalt der Lichtbilder mit der Auffindungssituation der Leiche gab er an, er glaube, die Situation so vorgefunden zu haben, sicher sei er sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr. In seiner Zeugenaussage vor der 1. Kammer, über die Richterin am Landgericht Renate U... berichtete, konnte sich der Zeuge jedoch noch daran erinnern und war sich sicher, Frau K... so wie auf den Fotografien festgehalten in der Badewanne liegend vorgefunden zu haben. Auch die Pflegerinnen Marina S... und Silvia W... bestätigten, die Leiche im Wesentlichen so wie auf den von KOMin K... gefertigten Lichtbildern dargestellt vorgefunden und keinerlei Veränderungen an der Leiche vorgenommen zu haben. Die Zeugin Marina S... hat laut ihren Angaben lediglich das Wasser abgedreht, wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass die Zeugin beide Wasserventile abgedreht hat. In der polizeilichen Vernehmung vom 12.01.2009, über die KHKin W... berichtete, hat die Zeugin zwar angegeben, sie habe nur einen der beiden Wasserhähne zum Zudrehen des Wassers angefasst, ob es der rechte oder linke war, wisse sie nicht mehr. Abweichend davon war sich die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 06.11.2008, über die KHKin U... berichtete, sowie in ihrer Zeugenaussage vor der 1. Kammer am 11.01.2010, über die Richterin am Landgericht U... berichtete, nicht sicher, ob sie nur eines der beiden Ventile oder aber beide zugedreht hat. Demgegenüber hat sie jedoch nunmehr in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, sie glaube jetzt, sie habe beide Ventile zugedreht, was sie mit einer spontanen drehenden Bewegung beider Hände anschaulich verdeutlicht hat. Soweit die beiden Pflegerinnen in der Hauptverhandlung abweichend von dem auf den Lichtbildern dokumentierten Zustand angaben, zusätzlich zum linken Bein sei auch der linke Arm von Frau K... über den Badewannenrand gehangen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Sowohl die Zeugin Marina S... als auch die Zeugin Silvia W... hatten in ihren Zeugenaussagen vor der 1. Kammer, über die Richterin am Landgericht U... berichtete, unter Vorhalt der von KOMin K... gefertigten Fotografien angegeben, die Leiche so wie dort dargestellt, vorgefunden zu haben. Erst auf Vorhalt der Aussage des Notarztes Dr. M... (siehe unten) vermochten beide Zeuginnen nicht auszuschließen, dass auch der linke Arm über den Badewannenrand gehangen sein könnte. Auch in den polizeilichen Zeugenaussagen, über die die Polizeibeamtin KHKin U... berichtete, haben beide Zeuginnen nichts davon erwähnt, dass auch der linke Arm herausgehangen sei. Beide Zeuginnen standen nach der Auffindung der Leiche unter Schock, was zur Einschaltung des Kriseninterventionsteams führte. Die Kammer geht daher davon aus, dass die von den Zeuginnen nunmehr geschilderte Erinnerung durch den in der Hauptverhandlung vor der 1. Kammer getätigten Vorhalt der Aussage des Notarztes Dr. M... verfälscht wurde und nicht der tatsächlich wahrgenommenen Auffindungssituation entsprach. Zudem führte der Sachverständige Prof. Dr. K... vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München aus, aufgrund der sich aus den Lichtbildern ergebenden Lage der Arme, die sich beide angewinkelt unter dem Körper befinden, und der um 21.15 Uhr bereits eingetretenen Leichenstarre sei es auszuschließen, dass sich der linke Arm ursprünglich über dem Badewannenrand befunden hat und durch ein Berühren der Leiche dann in die Badewanne gerutscht sei, da er dann nicht in die Position unter dem Körper hätte gelangen können. Die Aussage des nach den Rettungssanitätern und vor den Polizeibeamten der PI Bad Wiessee am Tatort eingetroffenen Notarztes Dr. Christian M... war nicht geeignet, zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen. Dieser gab an, die Rettungssanitäter, die vor ihm im Badezimmer gewesen seien, hätten ihm mitgeteilt, dass die betreffende Person tot sei und Reanimationsmaßnahmen keinen Sinn mehr hätten. Er sei dann ins Badezimmer gegangen. Die Lage der Leiche in der Badewanne sei auffällig gewesen, entweder der linke Arm oder das linke Bein sei über dem Badewannenrand gelegen. Er habe mit der rechten Hand unter den Hals der Verstorbenen gegriffen, sie hochgehoben und mit der linken Hand die Pupillenreaktionen getestet. Dann habe er den Kopf wieder ins Wasser zurücksinken lassen, die Position der Leiche habe er nicht verändert. Im Widerspruch dazu hat der Zeuge in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 02.12.2008, über die KHKin W... berichtete, angegeben, er sei sich ganz sicher, dass neben dem linken Bein auch der linke Arm aus der Wanne gehangen sei, und er habe die Leiche lediglich kurz am Rücken angefasst. Wiederum abweichend hiervon hat der Zeuge in seiner Aussage vor der 1. Kammer in der Hauptverhandlung vom 11.01.2010, über die Richterin am Landgericht U... berichtete, ausgesagt, er habe die Leiche am Oberkörper angehoben, um festzustellen, dass Frau K... wirklich tot sei. Auf Vorhalt des Lichtbildes, das die Auffindungsposition der Leiche zeigt, hat der Zeuge dort angegeben, so sei sie nicht gelegen, sie sei auf dem Bauch gelegen und seiner Erinnerung nach seien das linke Bein und der linke Arm über den Wannenrand gehangen. Aufgrund dieser Widersprüche erachtet die Kammer die Angaben des Zeugen Dr. M... nicht für glaubhaft. Die Kleidung der Toten ergibt sich aus den im Original in Augenschein genommenen Kleidungsstücken sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Sämtliche bisher genannten am Tatort befindlichen Zeugen gaben an, Nässe oder Feuchtigkeit am Boden des Badezimmers und oben am Wannenrand nicht festgestellt bzw. bemerkt zu haben. An die Stellung der Türe zum Badezimmer bei ihrem Eintreffen konnte sich die Zeugin Marina S... bei ihrer Aussage vor der hiesigen Kammer nicht mehr erinnern. In ihrer Zeugenvernehmung vor der 1. Kammer am 11.01.2010, über die Richterin am Landgericht U... berichtete, gab sie jedoch an, sie glaube, die Türe sei einen Spalt geöffnet gewesen. Dies wurde bestätigt durch die Aussage des Zeugen Jürgen F..., die Pflegerin S... habe ihm gesagt, die Tür zum Badezimmer sei offen gestanden, als sie gekommen sei.
- d)Zustand der Leiche und Todesursache Die Feststellungen zum Zustand der Leiche und zur Todesursache beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K..., der am 29.10.2008 die Obduktion der Leiche durchgeführt hat. Dieser führte aus, dass als Todesursache Ertrinken feststehe. Die Lungen seien, insbesondere rechts, deutlich akut gebläht gewesen, deren Retraktions-vermögen sei aufgehoben gewesen, und in den oberen und unteren Atemwegen sowie in den Bronchien habe sich ein weißlicher schaumiger Inhalt befunden. Der Ertrinkungs-vorgang, welcher ein Ersticken sei, dauere etwa vier bis fünf Minuten, bereits nach drei Minuten entstünden am Hirn aufgrund des Sauerstoffmangels schwerste Verletzungen und nach acht Minuten trete der absolute Hirntod ein. Weiterhin habe er bei der Obduktion in der Mitte des Schädels im Scheitelhinterhauptbereich eine 7 cm hohe und 5 cm breite schwarz-rote Einblutung in die Kopfschwarte und im seitlichen hinteren Scheitelbereich rechts eine schwarz-rote Einblutung mit einem Durchmesser von 3 cm festgestellt, wobei beide Einblutungen eine Schichtdicke von jeweils 5 mm aufgewiesen hätten. Diese Verletzungen seien erst bei der Obduktion festgestellt worden, äußerlich seien diese Hämatome nicht sichtbar gewesen. Diesen überzeugenden Ausführungen ist die Kammer gefolgt. 4. Nachtatverhalten des Angeklagten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten unter D. IV. beruhen auf dessen eigenen Angaben, soweit ihnen die Kammer gefolgt ist, sowie auf den Aussagen der Zeugen Mariya G..., PHM R..., KOK J... und KOMin K....
- a)Der Einkauf beim Edeka-Markt in Bad Wiessee um 15.30 Uhr steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten und dem in Augenschein genommenen Kassenzettel. Zum Zweck des Einkaufs wird auf die untenstehenden Ausführungen unter E. V. 3.
- a)
- bb)verwiesen. Die Geschehnisse nach dem Einkauf im Edeka-Markt bis zu dem ersten Eintreffen des Angeklagten in der Wohnung von Frau K... gegen 21.00 Uhr beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau Mariya G....
- b)Die Feststellungen zu dem zweimaligen Eintreffen des Angeklagten in der Wohnung von Frau K... am Abend des 28.10.2008 stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen PHM R..., KOK J... und KOMin K..., die den Ablauf so wie oben unter D. IV. festgestellt geschildert haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits bei seinem ersten Eintreffen in der Wohnung von Frau K... am Abend des 28.10.2008 von der Polizei erfahren hat, dass Frau K... verstorben ist. Im Hinblick auf das Gespräch des Angeklagten mit PHM R... beim ersten Eintreffen in der Wohnung von Frau K... gab der Angeklagte an, auf seine Frage, was mit Frau K... sei, sei ihm lediglich gesagt worden: "Die liegt im Bad.", nicht hingegen, dass Frau K... verstorben sei, so auch seine früheren Angaben in seiner Zeugenvernehmung vom 14.11.2008, über die KHKin U... berichtete, und in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13.01.2009, über die die Zeugen KHK K... und KHK P... berichteten. Diese Einlassung des Angeklagten wird jedoch widerlegt durch die Angaben der Zeugen PHM R... und KOK J.... Der Zeuge PHM R... hat glaubhaft angegeben, er habe mit dem Angeklagten bei dessen ersten Eintreffen in der Wohnung gesprochen und ihm mitgeteilt, dass Frau K... verstorben sei, nähere Details habe er ihm nicht genannt. Auch der Zeuge KOK J... hat glaubhaft angegeben, er habe zweimal mit dem Angeklagten ein Gespräch geführt, sowohl bei dem ersten als auch dem zweiten Zusammentreffen in der Wohnung von Frau K..., und bereits beim ersten Gespräch habe er diesem "auf alle Fälle" gesagt, dass Frau K... verstorben sei.
- c)Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte am Abend des 28.10.2008 nach seiner (zweimaligen) Rückkunft von der Wohnung von Frau K... seiner Ehefrau Mariya G... nicht erzählt hat, dass Frau K... verstorben ist.
- aa)Soweit sich der Angeklagte nunmehr erstmals im hiesigen Verfahren dahingehend eingelassen hat, er habe am Abend des 28.10.2008, nachdem er das erste Mal von der Wohnung von Frau K... wieder in seine Wohnung zurückgekehrt sei, bereits die Vermutung gehabt bzw. sei davon ausgegangen, dass Frau K... tot sei, und habe nach seiner Rückkehr in seine Wohnung seiner Ehefrau davon erzählt, woraufhin diese ihm geraten habe, den Edeka-Kassenbeleg der Polizei zu übergeben, um zu beweisen, dass er am Nachmittag nicht mehr in der Wohnung war, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Gleiches gilt für die erstmalige Einlassung des Angeklagten, er habe, nachdem er von seinem zweiten Besuch in der Wohnung von Frau K..., bei dem er von einem Polizeibeamten erfahren habe, dass Frau K... tot sei, zurückgekehrt sei, seiner Ehefrau vom Tod von Frau K... erzählt und sie seien beide geschockt gewesen. Demgegenüber hatte der Angeklagte in seiner Zeugenvernehmung vom 14.11.2008, über die KHKin U... berichtete, nämlich noch abgestritten, dass ihm von der Polizei am Abend des 28.10.2008, weder beim ersten noch beim zweiten Eintreffen in der Wohnung von Frau K..., mitgeteilt worden sei, dass Frau K... tot sei, und er dementsprechend weder gewusst noch vermutet habe, dass Frau K... tot sei. Ähnlich hatte er sich in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13.01.2009, über die die Zeugen KHK K... und KHK P... berichteten, geäußert, wo er ebenfalls angegeben hat, ihm sei nicht gesagt worden, dass Frau K... tot sei. Bei seinem ersten Eintreffen in der Wohnung sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass Frau K... im Bad liege, und auch bei seinem zweiten Eintreffen in der Wohnung sei ihm von den Polizeibeamten nicht gesagt worden, dass Frau K... tot sei, er habe jeweils auch nicht nachgefragt. Dementsprechend habe er seiner Frau nicht vom Tod von Frau K... erzählt, da er davon noch gar nicht gewusst habe.
- bb)Auch soweit die Zeugin Mariya G... nunmehr erstmals in hiesigem Verfahren angab, ihr Mann habe ihr am Abend des 28.10.2008 vom Tod von Frau K... erzählt, womit sie die nunmehrigen Angaben ihres Mannes bestätigte, erachtet die Kammer diese Aussage nicht für glaubhaft, da sie im Widerspruch zu den früheren Angaben der Zeugin steht. In ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 14.01.2009, über die der Zeuge KHK von der W..., berichtete, hatte die Zeugin – damals in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten - angegeben, ihrem Mann sei von der Polizei nicht gesagt worden, dass Frau K... tot sei, ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass Frau K... in der Badewanne oder im Badezimmer liegt. Auch sie selbst sei nicht davon ausgegangen, dass Frau K... verstorben sei, sie habe erst am nächsten Tag von ihrer Schwiegermutter Liselotte G... erfahren, dass Frau K... tot sei. Ihre Schwiegermutter, welche vom gleichen Pflegedienst wie Frau K... betreut worden sei, habe es wiederum von einer Pflegerin erfahren. Sie selbst und der Angeklagte seien von dieser Nachricht völlig überrascht gewesen. In Übereinstimmung dazu gab die Zeugin Mariya G... auch in ihrer Zeugenaussage vor der 1. Kammer am 25.11.2009, über die Richterin am Landgericht U... berichtete, an, der Angeklagte habe nach seiner Rückkunft in die Wohnung nicht erwähnt, dass Frau K... tot sei. Erst am nächsten Tag habe sie von ihrer Schwiegermutter, diese wiederum über eine Pflegebedienstete, erfahren, dass Frau K... gestorben sei. Ihr Ehemann sei von dieser Nachricht völlig überrascht gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die frühere Aussage, erst am nächsten Tag vom Tod von Frau K... erfahren zu haben, welche die Zeugin konstant in zwei Vernehmungen im Abstand von ca. 10 Monaten getätigt hat, der Wahrheit entspricht, nicht hingegen die nunmehr vor der Kammer getätigte Aussage. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum sich die Zeugin Mariya G... nunmehr, nach fast drei Jahren, besser an die Geschehnisse erinnern will als bei ihren damaligen Aussagen. Auch konnte die Zeugin die Abweichung zu ihren früheren Angaben nicht plausibel erklären. Soweit sie sich dahingehend eingelassen hat, sie sei bei der polizeilichen Vernehmung vom 14.01.2009 und der Zeugenaussage vor der 1. Kammer am 25.11.2009 aufgeregt gewesen und die Vernehmungssituation sei angespannt gewesen, so wird dies widerlegt durch die Angaben des Zeugen KHK von der W..., der über die polizeiliche Vernehmung berichtete und angab, diese sei in einer entspannten Situation abgelaufen, er habe bei der Zeugin keine Anzeichen von Anspannung oder Nervosität bemerkt, diese sei ruhig und offen gewesen, habe Vertrauen zu ihm gehabt und sie hätten ein sachliches Gespräch geführt. Jede der einzelnen Fragen sei im Detail besprochen worden. Die Zeugin habe die Vernehmungsniederschrift, die gleich während der Vernehmung geschrieben worden sei, durchgelesen und keine Änderungswünsche gehabt. Auch die Zeugin Renate U..., Richterin am Landgericht München II, gab an, die Zeugin habe in ihrer Zeugenaussage vor der 1. Kammer sämtliche Fragen adäquat und ruhig beantwortet. Auch soweit die Zeugin Mariya G... die Widersprüche in ihren Angaben damit zu erklären versuchte, dass die polizeiliche Vernehmung vom 14.01.2009 und die Zeugenvernehmung vor der 1. Kammer am 25.11.2009 ohne einen Dolmetscher durchgeführt worden seien, und sie sich daher an sämtlichen dieses Thema betreffenden Stellen "falsch ausgedrückt" habe, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Das Gericht konnte sich bei der Vernehmung der Zeugin Mariya G... sowie durch das in der Hauptverhandlung angehörte Telefongespräch zwischen der Zeugin und dem Angeklagten vom 20.12.2008 selbst davon überzeugen, dass die Zeugin damals wie heute über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Dies wurde auch von dem damaligen Vernehmungsbeamten KHK von der W... bestätigt, der angab, die Zeugin habe bei der polizeilichen Vernehmung vom 14.01.2009 ausdrücklich auf die Anwesenheit einer Dolmetscherin verzichtet, da diese auch bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung vom 13.01.2009 nicht erforderlich gewesen sei, und sie alle Fragen ohne Dolmetscher verstanden habe und in deutscher Sprache habe beantworten können. Auch die Zeugin Renate U... berichtete, die Zeugin habe bei ihrer Vernehmung vor der 1. Kammer am 25.11.2009 zwar mit Akzent gesprochen und auch manchmal Fehler gemacht, sie habe sich jedoch verständlich ausgedrückt und auch sämtliche Fragen verstanden. Zudem sei der Umstand, wann sie vom Tod von Frau K... erfahren habe, mehrmals während ihrer Vernehmung von verschiedenen Verfahrensbeteiligten erfragt und von der Zeugin beantwortet worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Zeugin geäußert, dass sie etwas nicht verstehe. Das Fehlen eines Dolmetschers sei im damaligen Verfahren zudem auch von keinem der Verfahrensbeteiligten, weder von den damaligen Verteidigern noch dem Angeklagten noch von der Zeugin selbst beanstandet worden. Auch die von der Zeugin vorgebrachte "Erklärung", sie habe sich, als sie in der polizeilichen Vernehmung vom 14.01.2009 angegeben habe, sie habe erst einen Tag später, d.h. am 29.10.2008 erfahren, dass Frau K... tot sei, "falsch ausgedrückt", sie habe damit gemeint, sie habe schon am selben Abend von ihrem Mann erfahren, dass Frau K... verstorben sei, die Todesursache, d.h. wie Frau K... gestorben sei, nämlich dass sie ertrunken sei, hätten sie dann jedoch erst später von ihrer Schwiegermutter erfahren, und darüber seien sie und ihr Mann dann völlig überrascht gewesen, ist für die Kammer nicht glaubhaft, zumal der Zeuge KHK von der W... angegeben hat, es sei bei der von ihm durchgeführten Vernehmung am 14.01.2009 definitiv nur um die Frage gegangen, zu welchem Zeitpunkt die Zeugin erfahren habe, dass Frau K... verstorben ist, ebenso wie bei den mehrmaligen Nachfragen in der Hauptverhandlung vor der 1. Kammer laut der Aussage der Zeugin Renate U.... Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Änderung des Aussageverhaltens sowohl des Angeklagten als auch das seiner Ehefrau vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass der Umstand, dass der Angeklagte seiner Ehefrau am Abend des 28.10.2008 nichts vom Tod von Frau K... erzählt hat, laut den Angaben der Zeugin Renate U... als gewichtiges gegen den Angeklagten sprechendes Indiz gewertet wurde. IV. Ausschluss eines Unfallgeschehens Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Unfallgeschehen, d.h. ein Sturz in die Badewanne, ausgeschlossen ist und ein Tötungsdelikt vorliegt. 1. Kein Anlass für Badewannennutzung Zur Überzeugung der Kammer gab es keinen Anlass für Lieselotte K..., die Badewanne zu einem Zweck zu nutzen, der es erforderlich machte, die Wasserhähne auf- und den Abfluss zuzudrehen.
- a)Vollbad Die Kammer schließt aus, dass Lieselotte K... ein Vollbad in der Badewanne nehmen wollte. Diese Überzeugung gründet sich auf die oben unter E. II. 2.
- c)geschilderten zahlreichen Zeugenaussagen, wonach Frau K... die Badewanne nicht zum Baden benutzt hat, da sie Angst davor hatte, nicht mehr aus der Badewanne herauszukommen, und den hohen Wasserstand als drückend empfand.
- b)Füße waschen Aus den gleichen Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich Frau K... nicht die Füße in der Badewanne waschen wollte. Frau K... hat laut den oben unter E. II. 2.
- c)ausgeführten Angaben der Zeugin Monika B... und des Angeklagten zum Füße waschen stets die rosafarbene Waschschüssel benutzt und die Schüssel stets im Waschbecken und nie in der Badewanne mit Wasser gefüllt. Hinzu kommt, dass Frau K... aufgrund ihrer Arthrose in den Kniegelenken schlecht zu Fuß war und laut den Angaben des Angeklagten am 28.10.2008 nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem anstrengenden Weg über die drei Treppen von der Tiefgarage in die Wohnung, wo sie vom Angeklagten gestützt werden musste, über Schmerzen in den Füßen klagte und sich hinlegen wollte. Zur Überzeugung der Kammer ist es daher auszuschließen, dass Frau K... mit den Füßen über den Badewannenrand gestiegen ist, um sich – etwa auf dem Wannenrand sitzend - in der Badewanne die Füße zu waschen, was auch eine gewisse Beweglichkeit vorausgesetzt hätte, die unter den geschilderten Umständen fernliegt und auch von sämtlichen Zeugen in Abrede gestellt wurde, und mit der Angst von Frau K..., nicht mehr aus der Badewanne herauszukommen, unvereinbar gewesen wäre.
- c)Haare waschen Erst recht hätte sich Frau K... zur Überzeugung der Kammer nicht die Haare durch Vornüberbeugen in der Badewanne gewaschen. Zum einen wusch sich Frau K... die Haare nicht selbst, sondern ließ sich die Haare laut der Angaben der Zeugin Brigitte G... sowie des Angeklagten ausschließlich bei ihren Friseurbesuchen waschen. Keiner der Zeugen, die mit Frau K... persönlich zu tun hatten, hat je beobachtet, dass sie sich die Haare in der Badewanne wusch. Auch aufgrund der Strapazen, die die Rückkunft aus dem Krankenhaus mit sich brachte, insbesondere das Besteigen von drei Treppen schließt die Kammer aus, dass sich Frau K... der strapaziösen Prozedur des Haarewaschens mit über dem Wannenrand gebeugten Kopf unterzog, wozu wiederum eine gewisse Beweglichkeit vonnöten gewesen wäre, die der 87-jährigen Frau K... jedoch fehlte. Überdies ist es zum Waschen der Haare in der Badewanne nicht erforderlich bzw. sogar unüblich, den Abfluss der Badewanne zuzudrehen.
- d)Säubern der Wanne Aus den gleichen Gründen, dem geschwächten Zustand am Tattag und der mangelnden Beweglichkeit, ist die Kammer davon überzeugt, dass Frau K... nicht die Badewanne putzen wollte, zumal es auch hierfür keinen Sinn macht, den Abfluss zuzudrehen, und sich im Badezimmer keine Putzutensilien befanden.
- e)Einweichen verkoteter Wäsche Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Lieselotte K... am Nachmittag des 28.10.2008 nicht beabsichtigte, kotbeschmutzte Wäsche in der Badewanne einzuweichen bzw. vorzuwaschen.
- aa)Vorhandensein von verkoteter Wäsche Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Wohnung der Lieselotte K... kotbeschmutzte Wäsche, resultierend aus der Nacht vom 22. auf den 23.10.2008 bzw. aus dem ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes befand. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, bei dem Gepäck, das Frau K... am Entlassungstag bei sich gehabt habe, hätten sich neben dem Koffer zwei Aldi-Tüten, jeweils zu dreiviertel gefüllt, befunden. Aus einer dieser Tüten habe er in der Wohnung von Frau K... deren blaue Hausschuhe herausgeholt, in dieser Tüte sei zudem eine braune kleine Tüte aus einem feinen Stoff, ähnlich wie bei einem Friseurumhang, gewesen. Er habe nicht in diese Tüte geschaut, vermutlich habe sich darin jedoch Wäsche befunden. Positiv festgestellt, dass sich tatsächlich verkotete Wäsche in der Wohnung befand, hat die die Kammer nicht. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder steht fest, dass in dem im Vorraum auf einer Kommode stehenden Wäschekorb benutzte Kleidung und neben dem Wäschekorb eine graubraune Plastiktüte liegt. Stark verschmutzte oder verkotete Wäsche ist auf den Lichtbildern nicht zu sehen und wurde auch von keinem der Polizeibeamten, die noch am Abend des Tattages vor Ort waren, gesehen oder gerochen. Sämtliche dieser Polizeibeamten, wie auch diejenigen, die laut den Angaben von KHKin U... an den weiteren Durchsuchungen der Wohnung am 17.11.2008 und am 19.01.2009 beteiligt waren und die am 13.11.2008 die Spurensicherung in der Wohnung durchgeführt haben, haben keinen auffälligen Geruch, insbesondere keinen Kotgeruch, in der Wohnung wahrgenommen. Gleiches gilt, wie von KHKin U... berichtet, für den Nachlasspfleger Rechtsanwalt F... und die Gutachterin Frau N..., die im Frühjahr 2009 eine Wohnungsbesichtigung durchführten, sowie für die Mitarbeiter der Räumungsfirma, die die Wohnung Ende August 2009 ausräumten. Der Zeuge KHK K..., der bei der Wohnungsdurchsuchung am 19.01.2009 für den Vorraum zuständig war, gab glaubhaft an, er habe den Wäschekorb durchgeschaut, geruchsmäßig sei ihm nichts aufgefallen. Was in den Plastiktüten gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, verschmutzte Wäsche wäre ihm aber wohl aufgefallen. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass sich die von der Pflegerin Marina S... am Morgen des 23.10.2008 gewechselte Hose und Unterhose von Frau K..., welche sich wegen des Durchfalls eingekotet hatte, noch in der Wohnung befand. Gleiches gilt für die Hose und Unterhose, die Frau K... bei der Einlieferung ins Krankenhaus getragen hat. In der Krankenakte des Krankenhauses Agatharied ist festgehalten, dass Frau K... am Einlieferungstag "der Kot die Beine hinunterlief". Die Krankenschwester Anette S... gab an, am Tag der Einlieferung sei die Wäsche von Frau K... aufgrund des starken Durchfalls verkotet gewesen. Während ihres Krankenhausaufenthaltes habe sie dann Krankenhauskleidung und Windeln getragen und ihr Durchfall sei durch die Medikamentengabe gestoppt worden, so dass sie am Schluss sogar Verstopfung gehabt habe. Daher sei keine weitere verkotete Wäsche angefallen. Verkotete Kleidung werde üblicherweise in eine Patiententragetasche mit der Aufschrift "Patienteneigentum" gepackt und den Patienten mitgegeben, wie es im konkreten Fall bei Frau K... abgelaufen sei, wisse sie nicht. Die Krankenschwester Dagmar B... bestätigte, die übliche Praxis der Klinik sei es, verkotete Wäsche in eine Plastiktüte zu geben, welche dann vom Patienten bei seiner Entlassung mit nach Hause genommen werde, sofern sie nicht schon vorher entsorgt werde. Wie es im konkreten Fall bei Frau K... abgelaufen sei, konnte sie zwar nicht sagen. Auf Vorhalt des den Wäschekorb und die graubraune Plastiktüte zeigenden Lichtbildes gab sie jedoch an, dies sei die Art von Plastiktüten, die im Krankenhaus für die Schmutzwäsche verwendet werde. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Fotowesen Manfred L... vom Bayerischen Landeskriminalamt, der das betreffende digitale Lichtbild vergrößert und fototechnisch bearbeitet, d.h. mit Methoden der Bildbearbeitung aufgehellt bzw. nachgeschärft hat, führte aus, man könne anhand des Lichtbildes nicht feststellen, ob die Plastiktüte leer sei oder sich in ihr Gegenstände befänden. Die oberflächlich sichtbaren Bereiche könnten entstehen, wenn das Beleuchtungslicht auf mögliche dunkle Gegenstände oder aber auf dunkle Hohlräume innerhalb der Tüte falle, eine Unterscheidung sei nicht möglich, beides sei gleich wahrscheinlich. Gleiches gilt für den blauen Müllsack, der sich in einem Kupfergefäß im Schlafzimmer von Frau K... befindet. Der Sachverständige L..., der die betreffenden digitalen Lichtbilder mit Werkzeugen der digitalen Bildverarbeitung untersucht hat, führt aus, zum einen sei nicht feststellbar, ob eine oder zwei Tüten an der Öffnung des Gefäßes zu erkennen seien. Weiter zeige die Oberfläche der abgebildete(
- n)Plastiktüte(
- n)an mehreren Stellen dunklere Bereiche, die Ursache dafür könnten sowohl Hohlräume als auch Gegenstände sein. In der Mitte des Gefäßes sei weiterhin auf der Oberfläche einer Tüte ein scheinbar scharf begrenzter dunkler Fleck mit einem hellen Quadrat zu erkennen, hierbei könne es sich um einen Gegenstand handeln, welcher unmittelbar mit der Innenseite der Plastiktüte Kontakt habe. Eine Aussage über die mögliche Form und Ausdehnung des Gegenstandes innerhalb der Tüte könne nicht getroffen werden. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass sich in diesen Plastiktüten verkotete Wäsche befand.
- bb)kein Einweichen von verkoteter Wäsche in der Badewanne, erst recht nicht am Entlasstag Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass Lieselotte K... zu keinem Zeitpunkt verkotete Wäsche in der Badewanne eingeweicht hat und dies auch nicht am Nachmittag des 28.10.2008 vorhatte. Ausschließlich der Angeklagte behauptete, Frau K... habe manchmal Wäsche in der Badewanne eingeweicht bzw. vorgewaschen. Er ließ sich dahingehend ein, sie habe die verkotete Wäsche vorgewaschen, da es ihr peinlich gewesen sei, ihm diese Wäschestücke zum Waschen mitzugeben. Zum Vorwaschen bzw. Einweichen habe sie die Waschschüssel, in der sie auch ihre Füße gewaschen habe, benutzt, und wenn es mehr Wäschestücke bzw. größere Kleidungsstücke wie z. B. ein Bademantel gewesen wären, dann hätte sie diese in der Badewanne in klarem Wasser eingeweicht. Er habe zwar selbst nie beobachtet, dass Frau K... Wäsche eingeweicht hat, Frau K... habe ihm dies aber mal erzählt. Die feuchte Wäsche sei dann entweder nass in der Waschschüssel oder ausgewrungen im Wäschekorb gelegen. Frau K... habe immer gewollt, dass er diese Wäsche separat wasche. Dieser Einlassung ist die Kammer nicht gefolgt, zur Überzeugung der Kammer steht vielmehr fest, dass Frau K... Wäsche nie in der Badewanne, sondern allenfalls in der Waschschüssel eingeweicht hat. Keiner der Zeugen, die persönlich mit Frau K... zu tun hatten, hat je beobachtet, dass sie Wäsche in der Badewanne eingeweicht hat oder dass im Badezimmer oder in einem anderen Zimmer feuchte (ausgewaschene) Wäschestücke herumlagen, noch hat Frau K... jemals diesen gegenüber erwähnt, dass sie Wäsche in der Badewanne einweiche. Selbst der Angeklagte hat dies nicht beobachtet, sondern weiß dies nur aus der angeblichen Erzählung von Frau K.... Auch die Putzhilfe von Frau K..., die Zeugin Monika B..., hat angegeben, zu keinem Zeitpunkt frische Gebrauchsspuren an der Badewanne gesehen zu haben, vielmehr habe die Badewanne, die schon älter gewesen sei, alte Gebrauchsspuren aufgewiesen, die sie auch durch Putzen nicht mehr wegbekommen habe. Zudem habe sich bis zu ihrem letzten Besuch bei Frau K... am 21.08.2008 stets ein Badewannenlifter in der Badewanne befunden, so dass ein Wäscheeinweichen auch gar nicht möglich gewesen sei. Soweit die Ehefrau des Angeklagten, Mariya G..., angab, sie habe von ihrem Mann erfahren, dass Frau K... verkotete Wäsche in der Badewanne einweiche, erachtet die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft. Die Zeugin hat diesbezüglich – in Abweichung von der Aussage des Angeklagten – angegeben, dieser habe ihr erzählt, er habe einmal mit eigenen Augen gesehen, dass Wäsche in der mit Wasser gefüllten Wanne gelegen habe. Derartiges hat jedoch nicht mal der Angeklagte selbst behauptet. Die gesamte Aussage der Zeugin, die sich wie oben unter E. III. 4. ausgeführt, mehrfach in Widersprüche zu ihren früheren Angaben verwickelt hat, war von erheblichem Entlastungseifer geprägt. Auch der körperliche Zustand von Frau K..., die unter einer schmerzhaften Kniegelenksarthrose litt, einen Gehstock benötigte und sich beim Gehen und Bücken schwer tat, spricht gegen ein Einweichen von Wäsche in der Badewanne, da ein derartiges Vorgehen mit einem Hinunterbücken in die Wanne, wo man ggf. die Wäschestücke gegeneinander reiben muss, um sie zu säubern, verbunden ist. Hinzu kommt die oben geschilderte Angst von Frau K... vor einem Sturz in die Wanne, welche sie auch stets vom Baden in der Wanne abgehalten hat. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass Frau K... aufgrund ihres konkret geschwächten Zustandes infolge des beschwerlichen Treppensteigens, der von ihr geäußerten Knieschmerzen und dem Wunsch, sich hinzulegen, erst recht nicht am Nachmittag des Entlasstages auf die Idee kam, verschmutzte Wäsche in der Badewanne einzuweichen, zumal sie dies viel bequemer in der Waschschüssel, die in das Waschbecken passt, oder im Waschbecken hätte machen können. Gegen die Annahme, Frau K... habe in der Badewanne Wäsche einweichen wollen, spricht auch, dass sich im Badezimmer keine Wäschestücke befanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich Frau K... zuvor eines oder beide der Kopfschwartenhämatome durch einen häuslichen Unfall, wie z.B. einen Sturz, zugezogen hätte (siehe hierzu die untenstehenden Ausführungen unter E. IV. 3. f), so spricht dies erst recht dagegen, dass sich Frau K... mit diesen sehr schmerzhaften Kopfverletzungen, die zudem zumindest zu einer vorübergehenden Bewusstseinstrübung führten, dazu entschloss, nunmehr Wäsche in der Badewanne einzuweichen.
- f)Verwirrung/Demenz/Medikamenteneinwirkung Nachdem – wie ausgeführt - kein sachlicher Grund für die Nutzung der Badewanne vorlag, konnte zur Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen werden, dass Lieselotte K... aus irrationalen Beweggründen auf die Idee kam, die Badewanne zu nutzen, insbesondere aus Verwirrung oder Demenz oder aufgrund von Medikamenteneinfluss. Wie oben unter C. II. und E. II. 2.
- b)ausgeführt, war Frau K... lediglich manchmal altersbedingt etwas vergesslich, jedoch nicht verwirrt oder dement. Auch kurz vor und während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 23.10.2008 bis zum 28.10.2008 gab es dafür laut den Aussagen der Zeugen Dr. W..., Prof. Dr. H..., Anette S... und Dagmar B..., die sie zuletzt sahen und aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse auch zu einer entsprechenden Beurteilung in der Lage waren, keinerlei Anhaltspunkte. Eine gelegentliche altersbedingte Vergesslichkeit schließt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K... derartige Einschränkungen im Kurzzeitgedächtnis aus. Zudem berichtete keiner der Zeugen, dass Frau K... bis dahin durch derartig wirre Handlungen aufgefallen sei. Auch eine Medikamenteneinwirkung scheidet als Auslöser für die Nutzung der Badewanne aus. Der Sachverständige Prof. Dr. K... führte aus, die toxikologische Untersuchung des Mageninhaltes und des Oberschenkelvenenserums von Frau K... habe keine Hinweise für das Vorliegen von Substanzen ergeben, die geeignet wären, zu einer Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit der Frau K... zu führen. Auch stand Lieselotte K... zum Tatzeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluss. Dies steht fest aufgrund der verlesenen Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 30.10.2008, wonach die Blutalkoholkonzentration in der Oberschenkelvene 0,00 %o und im Urin 0,11 %o betrug. 2. Sturz unwahrscheinlich nach der Auffindungssituation (unabhängig vom Anlass) Neben der Überzeugung des Gerichts, dass Lieselotte K..., wie dargestellt, schon keinen Anlass hatte, die Badewanne unter Aufdrehen der Wasserhähne und Zudrehen des Abflusses zu benutzen, ist ein Sturzgeschehen, das zum Ertrinken von Frau K... führte, aufgrund der Umstände der Auffindungssituation unwahrscheinlich.
- a)Bewusstlosigkeit/Bewusstseinstrübung/Lähmung/Schwindel als medizinische Gründe bzw. Auslöser für einen Sturz Die im Rahmen der Beweisaufnahme diskutierten Erkrankungen bzw. Medikamenteneinwirkungen konnten im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer als Sturzursache ausgeschlossen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K..., denen die Kammer folgt, liegen nach dem Ergebnis der Obduktion aus medizinischer Sicht bei Frau K... keine morphologisch fassbaren Befunde vor, die ursächlich für die Auslösung eines Sturzgeschehens in Betracht zu ziehen wären. Allerdings gebe es funktionelle, durch Obduktion nicht fassbare Zustände, durch die ein Sturzgeschehen verursacht werden könne.
- aa)keine Medikamenteneinwirkung, insbesondere Tavor Soweit sich der Angeklagte dahingehend einließ, Frau K... habe manchmal nach der Einnahme des Medikaments Tavor über Schwindel geklagt, ist dies als Sturzursache auszuschließen, da wie oben unter E. IV. 1.
- f)ausgeführt, die toxikologische Untersuchung des Mageninhaltes und des Oberschenkelvenenserums von Frau K... nicht das Vorliegen von Substanzen, die geeignet wären, zu einer Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit der Frau K... zu führen, insbesondere nicht das Vorhandensein von Benzodiazepinen, die Hauptbestandteil des Medikamentes Tavor sind, ergab.
- bb)keine transitorisch-ischämische Attacke (TIA) Auch eine transitorisch-ischämische Attacke (TIA), d.h. eine vorübergehende Minderdurchblutung des Gehirns, einhergehend mit einer Lähmung, die einen Sturz auslösen kann, ist zur Überzeugung der Kammer als Sturzursache auszuschließen.
(1)Die Kammer ist aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. Roman H..., Chefarzt der Neurologischen Abteilung im Klinikum Harlaching, Schwerpunkt Schlaganfall und TIA, davon überzeugt, dass Frau K... nicht unter transitorisch-ischämischen Attacken litt und auch am Tattag keine erlitt. Der Sachverständige Dr. H... hat ausgeführt, das Risiko für das Auftreten einer TIA lasse sich anhand von drei Faktoren abschätzen, dem Alter einer Person, einem erhöhten Blutdruck und daran, ob schon einmal eine klinische Symptomatik mit einer Durchblutungsstörung aufgetreten sei. Die ersten beiden Risikofaktoren hätten zwar bei Frau K... vorgelegen, es fehle jedoch an der erforderlichen klinischen Symptomatik. In den ihm vorliegenden Arztbrief der Asklepios Klinik Bad Tölz vom 25.07.2008 und dem vom Kopf der Frau K... am 18.07.2008 gefertigten Kernspintomogramm fänden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass Frau K... unter transitorisch-ischämischen Attacken gelitten habe. Aus dem Arztbrief der Asklepios Klinik Bad Tölz vom 25.07.2008 und den Angaben des Zeugen Dr. W... ergebe sich zwar, dass es bei Frau K... am 18.07.2008 zu Hause zu einer Schwäche im rechten Bein, einer Fußheberschwäche, gekommen sei, die einige Stunden angehalten habe, und Grund für die Einweisung von Frau K... ins Krankenhaus Bad Tölz durch den Hausarzt Dr. W... gewesen sei, wo sie stationär vom 18.07.2008 bis zum 24.07.2008 verblieben sei. In der Notaufnahme habe sich jedoch ein unauffälliges neurologisches Bild gezeigt. Das Kernspintomogramm vom Kopf der Frau K... habe keine frische Durchblutungsstörung gezeigt, sondern lediglich Durchblutungsstörungen älterer Natur, was für eine 87-jährige Frau normal sei. Auch das Schädel-MRT vom 23.07.2008 habe laut dem Arztbrief der Asklepios Klinik Bad Tölz vom 25.07.2008 lediglich chronische und vaskuläre Marklagerschäden gezeigt und nicht den Nachweis einer frischen Ischämie ergeben. Zudem sei das Auftreten einer Fußheberschwäche bei einer TIA eher untypisch, da bei einer TIA das gesamte Bein gelähmt sei. Eine Fußheberschwäche sei eher ein Symptom für einen Wirbelsäulenschaden und daher ein klinisches Argument gegen eine Durchblutungsstörung in Form einer TIA. Die im Arztbrief der Asklepios Klinik Bad Tölz vom 25.07.2008 vermerkte Diagnose "transitorisch ischämische Attacke " sei daher lediglich eine Verdachtsdiagnose. Auch die vom Hausarzt Dr. W... berichteten und in dessen Krankenakte der Frau K... vermerkten kurzzeitigen Bewusstseinsverluste zum Jahreswechsel 2007/2008 seien keine Hinweise auf das Auftreten einer TIA, da es bei einer TIA nicht zu einer Bewusstlosigkeit komme. Als Symptome träten bei einer TIA Sprechstörungen und/oder Lähmungen auf, nicht jedoch eine Bewusstlosigkeit oder Schwindel.
(2)Eine TIA als Ursache für einen Sturz in die Badewanne ist zur Überzeugung der Kammer auch deswegen auszuschließen, da nach den Ausführungen von Prof. Dr. H... durch eine TIA weder eine Bewusstlosigkeit noch eine ganzseitige Körperlähmung ausgelöst wird, sondern eine TIA lediglich zur Lähmung einer Extremität, z.B. des Armes oder des Beines, führt. Bei Lähmung lediglich einer Extremität wäre jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. A... und Prof. Dr. K... (siehe hierzu die unten stehenden Ausführungen unter E. IV. 2.
- b)
- aa)und
- bb)eine Selbstrettung möglich gewesen, da hierfür eine funktionierende Extremität ausreiche, d.h. Frau K... hätte aus eigener Kraft entweder wieder aus der Badewanne herauskommen können oder zumindest den Kopf über Wasser halten können bzw. – da sie bei einer TIA nicht das Bewusstsein verliere – das Wasser ab- bzw. den Abfluss aufdrehen können, zumal nach den Ausführungen von Prof. Dr. H... die Dauer einer TIA in der Regel sehr kurz sei, nämlich kürzer als eine Minute und häufig nur 15 bis 20 Sekunden. Der Sachverständige Prof. Dr. H... hat weiter ausgeführt, nur im Extremfall, bei einer sehr großen Durchblutungsstörung, wobei er einen derartigen Fall in seiner beruflichen Laufbahn und klinischen Erfahrung noch nie erlebt habe, würde eine TIA zu einer ganzseitigen Lähmung führen, was dann aber fast einem Schlaganfall gleichkäme. Reste einer derartig großen Durchblutungsstörung hätte man jedoch bei der Obduktion von Frau K... feststellen müssen, was vorliegend laut den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. K... jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei. Diesen überzeugenden und auf richtigen Anknüpfungstatsachen basierenden Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen.
- cc)Normaldruckhydrocephalus Auch der bei Frau K... bei der Obduktion festgestellte Normaldruckhydrocephalus, ein erhöhter Wasserdruck in den Hirnkammern, der zu einer Erweiterung der inneren Hirnkammer führt, führt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H... nicht zu einer Bewusstlosigkeit und scheidet damit wegen der oben geschilderten Selbstrettungs-möglichkeit als Ursache für einen Sturz mit der Folge des Ertrinkens aus.
- dd)Synkope Eine Synkope, d.h. eine globale Hirndurchblutungsstörung, welche in der Regel mit einer Sekunden andauernden Bewusstseinsstörung oder einem Bewusstseinsverlust einhergeht, ist als Sturzursache zwar grundsätzlich denkbar, jedoch zur Überzeugung der Kammer unwahrscheinlich, da die Sturzneigung von Frau K... bereits lange Zeit vor ihrem Tod nachgelassen hat.
(1)Ursachen für Synkopen Der Sachverständige Prof. Dr. H... hat ausgeführt, Synkopen seien sehr selten Ursachen für Stürze von älteren Menschen. Ursachen für Synkopen seien entweder Herzerkrankungen wie Herzrhythmusstörungen oder ein akuter Herzinfarkt oder Erkrankungen des venösen Systems, dementsprechend gebe es kardiogene (vom Herzen ausgehende) und neurogene (neurologisch bedingte) Synkopen, wobei letztere unterteilt würden in vasovagale und orthostatische Synkopen. Bei einer orthostatischen Synkope werde das Blut in den Venen "gepoolt", d.h. das Blut versacke z.B. beim Aufstehen in den Beinen, so dass es zu einer Blutleere im Kopf und infolgedessen zu einer kurzen Bewusstlosigkeit komme. Auslöser seien z.B. Flüssigkeitsmangel und entwässernde Medikamente. Eine vasovagale Synkope werde durch bestimmte Reize ausgelöst. Die häufigste Form der Synkope sei die kardiogene Synkope, dies sei eine globale Minderversorgung des Gehirns mit sauerstoffreichem Blut aus herzbedingter Ursache. Das Auftreten einer kardiogenen Synkope sei bei Frau K... jedoch unwahrscheinlich, da sich aus dem Arztbrief der Asklepios Klinik Bad Tölz vom 25.07.2008 sowie den ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen medizinischen Unterlagen betreffend die Klinikaufenthalte von Frau K... vom 18.07.2008 bis 24.07.2008 und vom 23.10.2008 bis 28.10.2008 keine Hinweise auf Herzerkrankungen ergäben, sämtliche EKGs hätten keine Herzrhythmusstörungen gezeigt und auch die Langzeit-EKGs seien unauffällig gewesen. Bei der medizinischen Vorgeschichte von Frau K... sei daher allenfalls eine neurogene Synkope denkbar.
(2)Sturzvorgeschichte von Frau K... Aufgrund der Angaben des Angeklagten, des Hausarztes Dr. W... und den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K... und Prof. Dr. H... steht fest, dass Frau K... eine Sturzvorgeschichte bzw. eine Sturzneigung hatte, letztere jedoch im Jahr 2008 nachgelassen hat. Der Angeklagte gab an, Frau K... habe ihm öfter berichtet, dass sie auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Bad gestürzt sei, z.B. dass sie über den weißen Tisch im Schlafzimmer gefallen sei. Einmal habe er sie, als er in die Wohnung gekommen sei, zwischen Schlafzimmer und Badezimmer auf dem Fußboden liegen sehen und ihr aufgeholfen, dies sei im Jahr 2008 gewesen. Einen Sturz selbst beobachtet habe er nur einmal am 27.03.2007, als Herr K... noch gelebt habe, da sei Frau K... "wie ein Brett" aus dem Stand mit dem Gesicht auf den Gehweg gefallen, wodurch sie sich ein großes Hämatom im Gesicht zugezogen habe. Bewusstlos sei sie nicht gewesen, vielleicht sei sie für eine Sekunde eingeschlafen. Er habe jedoch nie erlebt, dass Frau K... bewusstlos gewesen sei, derartiges habe ihm Frau K... auch nie erzählt. Wie oben unter E. II. 2. d) ausgeführt haben die dort genannten Zeugen berichtet, dass Frau K... gelegentlich, insbesondere in einem größeren zeitlichen Abstand vor ihrem Tod, gestürzt sei. Der Sachverständige Prof. Dr. K..., dem u.a. die Krankenakten betreffend die Klinikaufenthalte von Frau K... im Krankenhaus Agatharied vom 07.12.2007 bis 13.12.2007 und vom 23.10.2008 bis 28.10.2008, die Krankenakte betreffend den Aufenthalt in der Asklepios Stadtklinik Bad Tölz vom 18.07.2008 bis zum 24.07.2008 sowie die Krankenakte Frau K... des Hausarztes Dr. W... vorlagen, bestätigte, dass davon auszugehen sei, dass bei Frau K... eine Sturzdisposition bestanden habe. Nach Eintragungen vom 14.01.2008 in den Unterlagen des Hausarztes Dr. W..., über die dieser als Zeuge berichtete, habe Frau K... angegeben, "in den Feiertagen wohl mehrmals" bewusstlos gewesen zu sein, "wohl nur wenige Sekunden". Für das Jahr 2007 fänden sich in den Krankenunterlagen des Hausarztes Dr. W... zwei weitere Hinweise auf eine Synkope: Am 27.03.2007 finde sich der Eintrag "aus vollem Wohlbefinden gestürzt, großes Hämatom an der linken Stirn, kein Anhalt für Commotio, Diagnose: Verdacht auf Synkope/Contusio", dies sei der Sturz, über den auch der Angeklagte berichtet habe, und mit Datum 23.07.2007 sei vermerkt "fraglich synkopales Ereignis letzte Woche nach Zahnarztbesuch, wohl orthostatisch". Im Jahr 2008 habe die Sturzneigung laut den Krankenunterlagen jedoch nachgelassen, was auch der Hausarzt Dr. W... bestätigte, der angab, di