← Deutschland

VG Köln, vom 5. Juni 2003 - Az. 26 K 9463/00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin bezog während ihres Studiums Ausbildungsförderung als Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom

  1. Juli 1992 setzte das Bundesverwaltungsamt die Gesamtdarlehensschuld auf 37.962,00 DM, den Rückzahlungsbeginn auf den
  2. April 1993 und die vierteljährlich zahlbare Rate auf 600,00 DM fest. Mit Schreiben vom
  3. September 1992 - eingegangen am
  4. September 1992 - teilte die Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit, dass sie den Bescheid am
  5. August 1992 erhalten habe und bat um Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG, da sie sich seit dem
  6. März 1992 für die Dauer von drei Jahren im Erziehungsurlaub befinde. Gleichzeitig beantragte sie aufgrund der Geburt ihres Sohnes Raffael einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung gemäß § 15b Abs. 5 BAföG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung mit Bescheid vom
  7. Juli 1993 ab. Mit weiterem Bescheid vom
  8. Juli 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin für die Zeit vom
  9. April 1993 bis einschließlich
  10. März 1994 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und wies darauf hin, dass eine Freistellung über den
  11. März 1994 hinaus nur erfolgen könne, wenn vor Ablauf des Freistellungszeitraumes ein erneuter Antrag - unter Beifügung entsprechender Nachweise - gestellt werde. Sonst sei die nächste vierteljährliche Rate in Höhe von 600,00 DM am
  12. Juni 1994 fällig. Unter dem
  13. Mai 2000 wies das Bundesverwaltungsamt die Klägerin darauf hin, dass sie sich mit einem Betrag von 14.400,00 DM in Zahlungsrückstand befinde. Dieser Brief kam mit dem Hinweis &.132;unbekannt verzogen" zurück. Nachdem das Bundesverwaltungsamt die neue Anschrift der Klägerin ermittelt hatte, wies es die Klägerin mit Schreiben vom
  14. Juni 2000 darauf hin, dass sie sich mit einem Betrag von 15.000,00 DM in Zahlungsrückstand befinde und bat um Überweisung des rückständigen Betrages innerhalb von zwei Wochen an die Bundeskasse Düsseldorf. Vorsorglich wurde die Klägerin auf die Erhebung von Zinsen hingewiesen. Am
  15. Juli 2000 teilte die Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit, dass ihr das Schreiben vom
  16. Juni 2000 nicht verständlich sei. Sie habe weder Mahnungen noch Mahnbescheide erhalten. Mit Bescheid vom
  17. Juli 1993 sei ihr die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden. In den folgenden Jahren habe sich ihre Einkommenssituation nicht wesentlich verbessert. Außerdem sei am
  18. Juni 1996 ihre Tochter Alicia auf die Welt gekommen. Desweiteren führe ihr Ehemann seit dem
  19. April 1994 seine Bafög-Darlehensschuld in vierteljährlichen Raten zu 600,00 DM zurück. Daher beantrage sie erneut die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. Unter dem
  20. Juli 2000 teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass sie nur bis
  21. März 1994 freigestellt gewesen sei. Die Klägerin habe weder einen erneuten Antrag auf Freistellung gestellt noch die Zahlung der vierteljährlichen Raten aufgenommen. Mit Zinsbescheid vom
  22. September 2000 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 13.856,13 DM für einen Zahlungsrückstand vom
  23. Juni 1994 bis
  24. Juli 2000 (= 2.190 Zinstage). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie seit 1993 keine Post mehr vom Bundesverwaltungsamt erhalten habe. Insbesondere sei sie bis zu dem Schreiben vom
  25. Juni 2000 nicht auf die Fälligkeit und den Zahlungsrückstand hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsamt sei somit über sechs Jahre untätig gewesen. Aus der Entscheidung des OVG Münster vom
  26. Juni 1999 - Az. 16 A 2169/98 - ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsamt spätestens nach drei Monaten tätig werden müsse. Wäre es innerhalb dieser Frist tätig geworden, hätte sie erneut einen Antrag auf Stundung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Oktober 2000 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Verzinsungspflicht unabhängig davon eintrete, ob die Klägerin nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung erhalten habe. Mit Bescheid vom
  28. Juli 1993 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Freistellung am
  29. März 1994 ende und die nächste vierteljährliche Rate am
  30. Juni 1994 fällig werde, falls kein erneuter Antrag gestellt werde. Die am
  31. Juni 1994 fällige Rate sei erst am
  32. Juli 2000 bei der Bundeskasse Düsseldorf eingegangen. Am
  33. November 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, dass sie sich nach Erhalt des Bescheides vom
  34. Juli 1993 Vor- und Ablauffristen in ihren Kalender für Ende des Jahres 1993 eingetragen habe. An St. Martin habe ihr Sohn Raffael den Terminkalender, der auf dem Schreibtisch ihres Ehemannes gelegen habe, in die Hände bekommen und zerrissen. Weder sie noch ihr Ehemann hätten an die Fristen und das Bafög gedacht. Auch das Bundesverwaltungsamt habe sich in den folgenden Jahren nicht gerührt. Sie habe daher die Frist unverschuldet versäumt. Die hohe Zinsschuld sei nur deshalb angewachsen, weil das Bundesverwaltungsamt über sechs Jahre lang untätig geblieben sei. Zudem sei die Zinsschuld verjährt. Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom
  35. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  36. Oktober 2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, dass bei Zahlungseingang am
  37. Juli 2000 der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten gewesen sei, so dass Zinsen zu erheben gewesen seien. Mit Beschluss vom
  38. Juni 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Gründe Über die Klage konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin und gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom
  39. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Oktober 2000 ist rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 13.856,13 DM für den Zahlungsrückstand vom
  41. Juni 1994 bis
  42. Juli 2000 verpflichtet. Der Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach diesen Vorschriften ist abweichend vom Grundsatz des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, wonach ein Ausbildungsförderungsdarlehen grundsätzlich nicht zu verzinsen ist, das Darlehen mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Das ist vorliegend der Fall. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Zahlungsrückstand sei nur versehentlich zustande gekommen, da ihr Kind den Terminkalender, in dem die Fristen notiert gewesen seien, zerrissen hätte, kann sie damit nicht erfolgreich gehört werden, da Verschuldensgesichtspunkte bei der Vorschrift des § 18 Abs. 2 BAföG keine Rolle spielen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom
  43. Dezember 1986 - 16 A 1952/86 -, NVwZ 1987, S.
  44. Soweit sich die Klägerin auf die Untätigkeit des Bundesverwaltungsamtes über einen Zeitraum von sechs Jahren beruft, führt dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis, da Mahnungen für den Eintritt der Verzinsungspflicht nicht erforderlich sind. Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom
  45. Juni 1999 hilft der Klägerin vorliegend nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren entschieden, dass im Zusammenhang mit der Anschriftenermittlung ein Untätigbleiben von 15 Monaten bis zur Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheides dazu führt, dass der Nichtzugang des Rückzahlungsbescheides auf Gründen beruht, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, mit der Folge, dass Rückstandszinsen insoweit nicht erhoben werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom
  46. Juni 1999 - 16 A 2169/98 -, NVwZ 2000, S. 217 . Vorliegend geht es aber gerade nicht um die verspätete Übersendung des Rückzahlungsbescheides. Dieser ist der Klägerin nach eigenen Angaben am
  47. August 1992 zugegangen. Darauf hin stellte die Klägerin einen Freistellungsantrag, der mit Bescheid vom
  48. Juli 1993 positiv beschieden wurde. In diesem Bescheid wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Rate am
  49. Juni 1994 fällig sei, wenn sie keinen weiteren Freistellungsantrag stelle. Die Klägerin hat es - wobei die Gründe aus den oben dargelegten Gründen keine Rolle spielen - unterlassen, rechtzeitig einen weiteren Freistellungsantrag zu stellen. Der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden. Vorliegend waren Zinsen für den Rückstand vom
  50. Juni 1994 bis
  51. Juli 2000 (2190 Zinstage) festzusetzen. Hieraus ergibt sich bei einem Jahreszinssatz von 6 % der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Betrag. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zinsen gemäß § 8 Abs. 1 DarlehensV von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld und nicht nur von der jeweils fälligen Rückzahlungsrate zu erheben sind. Diese Bestimmung ist von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gedeckt und steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere bestehen selbst dann keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung, wenn ein Darlehensnehmer verpflichtet ist, Zinsen zu zahlen, die den Betrag einer (monatlichen) Rückzahlungsrate übersteigen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  52. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, FamRZ 1992, S. 483 . Der Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Wetsfalen, der sich das Gericht anschließt, verjährt der Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in 30 Jahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom
  53. November 1997 - 16 A 5904/96 - in juris; außerdem FamRZ 1998, S. 1631 f.. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/96313.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.