1 BGB nicht durchsetzbar ist. I. Da es um eine Pflichtverletzung aus einem im Jahre 1999 zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag iSd §§ 675 , 611 BGB geht, war
VV als Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag heranzuziehen. II. Die Klägerin,
2 HGB vertreten durch ihren Komplementär, hat die aus den Beklagten bestehende Sozietät (vgl. hierzu Heinemann/Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht,
2 BGB a.F. in jedem Fall der schnellere, sicherere und erfolgversprechendere Weg zur Realisierung der klägerischen Ansprüche war, wobei parallel - nach Aufklärung über die fehlenden Erfolgsaussichten - zur Erfüllung der Einzelweisung zur Sicherung der Ferkel ein dinglicher Arrest
den §§ 916 f. ZPO hätte beantragt werden können. Da der Beklagte zu
S. 1 HGB analog der Klägerin persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Sozietät. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon BGH, VersR 1960, 932, 933 mwN; vgl. auch BGH, NJW 1974, 1865 ; WM 1986, 199 , NJW 1988, 1079 , 1080; 1994, 1211 , 1212; 1996, 1824, 1825; zuletzt MDR 2003, 928 , 929 jeweils mwN) ist ein Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Er hat die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er muss den Mandanten auch über mögliche wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Geschäfts belehren und ihn über die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufklären. Er hat zudem, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. b. In Befolgung dieser Grundsätze hatten sowohl der Beklagte zu 2. bei der Annahme des Mandates als auch der Beklagte zu 1., der das Mandat weiterbearbeitete, den klägerischen Komplementär rechtlich darüber zu beraten, dass unter dem zusätzliche Aspekt einer möglichst zügigen Vorgehensweise grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Realisierung der klägerischen Ansprüche bestanden: Die Kaufpreisforderungen konnten per Klage mit dem Ziel eines Versäumnisurteils oder per Mahnbescheid mit dem Ziel eines Vollstreckungsbescheides geltend gemacht werden. Auf diesem Wege konnte die volle Kaufpreisforderung ohne zu erwartende Probleme tituliert werden, da keine Anhaltspunkte für ein Wandelungsrecht der Fa. X GmbH als Käuferin mangels Existenz von Hauptmängeln im Sinne der kaiserlichen Verordnung (vgl. § 482 BGB a.F.) ersichtlich waren. Um dem hartnäckigen Verlangen der Klägerin nach einer Sicherung der Ferkel nachzukommen, bestand parallel zur Geltendmachung der Kaufpreisforderungen grundsätzlich die Möglichkeit zur Beantragung eines dinglichen Arrestes
den §§ 916 , 917 ZPO. Da der klägerische Komplementär jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte für ein über die vertragswidrige Nichterfüllung der Kaufpreisforderungen hinausgehendes unlauteres Verhalten der Käuferin hatte und auch deren schlechte Vermögenslage lediglich vermutete, waren die Chancen für eine Anordnung eines dinglichen Arrestes allerdings schon mehr als gering, worauf der Komplementär hinzuweisen gewesen wäre. Alternativ bestand die Möglichkeit, nach § 326 BGB a.F. vorzugehen, um sich nach fruchtlosem Fristablauf neben dem Anspruch auf Rückgabe der Ferkel
Nachteil dieser Vorgehensweise war zum einen der Zeitverlust infolge der Erforderlichkeit, der Käuferin zunächst eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen, bevor Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden konnten. Es bestand das Risiko, dass die Käuferin während des Fristlaufs die Ferkel veräußerte, wozu sie aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes berechtigt war. In diesem Fall standen der Klägerin zwar Wertersatzansprüche
, 990 BGB zu, denen allerdings ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Fütterungsaufwendungen
den §§ 100 , 994 BGB gegenüberstand. Zum anderen führte der Fristablauf zum Untergang der Kaufpreisforderungen, wobei Verluste aufgrund der Reduzierung der klägerischen Ansprüche auf eine Wertersatzforderung, über den Nichterfüllungsschadensersatz bis zur Höhe der Kaufpreisforderungen aufgefangen werden konnten. Schließlich bestand noch die vom Beklagten zu
ZPO die an ihn hierzu gerichteten Fragen nur zögerlich und ausweichend beantwortete; im Kern hat er jedoch überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass es ihm als Endziel darauf angekommen sei, die Klägerin vor dem Verlust der Kaufpreise zu bewahren. Aus seiner Sicht war das nur möglich, indem ein Weiterverkauf und eine Schlachtung der Schweine vor Kaufpreiszahlung durch Herausgabe der Tiere verhindert wurden. Nicht aber ging es dem Komplementär der Klägerin etwa darum, einen über den Kaufpreisansprüchen liegenden Wert der Schweine für sich zu realisieren. Auch die Beklagten haben nicht behauptet, dass er ein solches Interesse bekundet hätte und sie deshalb den Herausgabeanspruch durch Rücktritt nach § 455 BGB a.F. vorbereitet hätten. Auf der Basis dieses klägerischen Begehrens hatte der Beklagte zu 1. jedoch den Komplementär dahingehend zu beraten, dass wegen der Fütterungskosten unzweifelhaft ein Zurückbehaltungsrecht
, 994 BGB bestand, der Herausgabeanspruch somit auch nach sofortigem Rücktritt vom Kaufvertrag schon deshalb nicht problemlos durchsetzbar war. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Ferkel per einstweiliger Verfügung herauszuverlangen, war der Beklagte zu 1. verpflichtet, den Komplementär darauf hinzuweisen, dass, wenn überhaupt, nur eine Herausgabe an einen Sequester
2 ZPO, was mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, § 938 RN 10), realistischerweise wegen des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache und im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht in Betracht kam und zudem als Verfügungsgrund weder eine bloß auf die Tatsache der Nichtzahlung der Kaufpreise gestützte schlechte Vermögenslage der Käuferin und Besitzerin (so der erste Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) noch ein begonnener Weiterverkauf (so der zweite Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) mangels Anhaltspunkten für ein Verschleudern der Vorbehaltsware ausreichten (vgl. Zöller-Vollkommer, § 935 RN 13). Im Hinblick auf die aus der unzweifelhaften Existenz des Zurückbehaltungsrechtes
den §§ 1000 , 994 BGB resultierenden Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung von Herausgabe- oder Wertersatzansprüchen war der Beklagte zu 1. gehalten, dem klägerischen Komplementär, dem es -wie dargelegt- im Ergebnis um den Zufluss der Kaufpreise ging, zu raten, die unproblematisch durchzusetzenden Kaufpreisforderungen zu titulieren und -soweit trotz Risikoaufklärung gewünscht- einen Antrag auf dinglichen Arrest als Eilantrag zu stellen, der zwar nicht erfolgversprechender als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, aber wenigstens im Falle der Anordnung die Möglichkeit zur Versteigerung der Schweine
3 ZPO eröffnet hätte. d. Die Beklagten sind ihren Hinweis- und Beratungspflichten in diesem Sinne nicht nachgekommen. Sie können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, wegen der Befolgung einer konkreten Weisung nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. aa. Die Beklagten, die nach dem Grundsatz der modifizierten Substantiierungslast konkret die erteilte Rechtsbelehrung darzulegen haben (vgl. Vollkommer/Heinemann, RN 676), behaupten hierzu, der Beklagte zu 2. habe dem Komplementär abgeraten, die Herausgabe der Ferkel per einstweiliger Verfügung geltendzumachen und die Geltendmachung der Kaufpreisforderung per Mahnbescheid und für den Fall, dass mit einem Widerspruch zu rechnen sei, eine sofortige Klage empfohlen. Der Komplementär sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Rücktritts kein Kaufpreisanspruch mehr bestehe. Beide Beklagten haben im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Parteivernehmung diesen Vortrag zur Belehrung bestätigt. Weder behauptet noch bestätigt haben sie damit eine Aufklärung über das Zurückbehaltungsrecht
, 994 BGB und die daraus resultierenden Konsequenzen und Schwierigkeiten bei der Realisierung der Herausgabe- und Wertersatzansprüche, die bei einem Festhalten an den Erfüllungsansprüchen aus den Kaufverträgen und einem Versuch der einstweiligen Sicherung durch (dinglichen) Arrest nicht auftreten konnten. Eine solche Beratung konnte und durfte der klägerische Komplementär erwarten, auch wenn er schließlich von dem Beklagten zu
R 1991, 422 ff.). Abgesehen davon, dass die Beklagten für eine solche von der Klägerin bestrittene Weisung und nachträgliche Änderung und Einschränkung des ursprünglich unbeschränkten Mandats beweispflichtig sind (vgl. hierzu BGHZ 126, 217 , 221 = NJW 1994, 3295 , 3297 = WM 1994, 2113 , 2117 zur nachträglichen Änderung einer Weisung; BGH WM 1994, 1114 , 1118 = NJW 1994, 1472 , 1474 zur späteren Einschränkung sowie auch Fischer, in: Zugehör, aaO, RN 1010 f.), fehlt es jedenfalls schon an einer Darlegung, dass sie den Komplementär vor bzw. nach Erteilung der Weisung über die Nachteile und Risiken der Rücktrittslösung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 1000 , 994 BGB aufgeklärt haben. Bei allen Weisungen, deren Befolgung für den Mandanten schädlich sein kann, muss sich ein Rechtsanwalt zudem über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung vergewissern (vgl. BGH NJW 1985, 42 , 43 = VersR 1984, 658 , 659 = WM 1984, 1024, 1026). Wird eine Weisung nur unklar, unverständlich oder missverständlich oder in Verkennung der zuvor dargelegten tatsächlichen Verhältnisse oder der bereits erläuterten rechtlichen Situation erteilt, ist es Aufgabe des Anwalts, zunächst einmal, den Sinn der erteilten Weisung zu ermitteln, um damit dem Mandanten nicht durch äußerlich zwar dem Auftrag entsprechende, zur Erreichung des von dem Auftraggeber erstrebten rechtlichen Erfolges aber nicht gebotene Schritte Schaden zuzufügen (so BGH, VersR 1985, 83 , 84). Somit hatte der Beklagte zu
2 BGB unter dem von den Beklagten vorgebrachten Aspekt in Betracht, dass ihr Komplementär den Beklagten zu
BGB zu rechnen war und im Falle einer zu erwartenden Veräußerung der schlachtreifen Schweine lediglich Wertersatzansprüche bestanden, deren Höhe zumindest ungewiss war, hätte sich der Komplementär bei vernünftiger Betrachtungsweise für den sinnvollen, da unproblematischen Weg der Titulierung der Kaufpreisforderungen und gegen einen Rücktritt vom Vertrag entschieden. Soweit die Beklagten den Komplementär als beratungsresistent darstellen und behaupten, er habe unbeirrt an der Herausgabeforderung festgehalten, bringt dieser Vortrag den Anscheinsbeweis nicht zu Fall; denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass dieses Beharren im Zusammenhang mit der unzureichenden Aufklärung zu den Vor- und Nachteilen der Rücktrittssausübung steht. Dass der Komplementär aus anderen Motiven (z.B. Unbelehrbarkeit, Querulantentum- vgl. Vollkommer/Heinemann, RN 688) trotz ausreichender Aufklärung an seiner Forderung festgehalten hätte, ist anhand konkreter Umstände (z.B. Verhalten im Rahmen anderer Mandate) seitens der Beklagten jedenfalls hinsichtlich der zu vermutenden Entscheidung gegen einen Rücktritt nicht dargetan. Dass sich der Komplementär trotz eines Hinweises auf die fehlenden Erfolgsaussichten gleichwohl für die parallele Beantragung eines dinglichen Arrestes
den §§ 916 , 917 ZPO entschieden hätte, liegt durchaus nahe, kann aber letztlich dahinstehen, da die Kosten der einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Halle nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Entscheidend ist nur, dass bei Vornahme der von den Beklagten geschuldeten umfassenden und richtigen Belehrung über die Handlungsalternativen mit ihren Vor- und Nachteilen bzw. Risiken der Rücktritt
nicht erklärt worden wäre. 3. Wäre Kaufpreisklage erhoben worden, hätte die Klägerin von der Käuferin 112.681,70 DM Kaufpreis anstatt 54.950,94 DM Wertersatz erlangt. Dementsprechend beträgt der kausale Schaden insoweit 57.730,76 DM = 29.517,27 &.8364;. a. Der Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung
Sd kaiserlichen Verordnung (vgl. § 482 BGB a.F.) hat die Käuferin nicht erklärt. Konkrete Anhaltspunkte für ein Wandelungsrecht haben die Beklagten auch nicht dargetan. Somit ist von einer Durchsetzbarkeit und Titulierung der Forderungen in unstreitiger Höhe von 112.681,70 DM auszugehen. b. Zweifel, dass die Käuferin nicht auf den Titel gezahlt hätte bzw. dass die Klägerin aus einem Titel über die Kaufpreisforderungen nicht erfolgreich hätte vollstrecken können, bestehen nicht. aa. Wer durch einen Anwaltsfehler einen Anspruch verloren hat, muss grundsätzlich (nach § 287 ZPO) nachweisen, dass er ohne den Anwaltsfehler Leistungen erhalten hätte, d. h. die Forderung auch im Wege einer Vollstreckung erfolgreich hätte beitreiben können (BGH, NJW 1986, 246 , 247; VersR 1974, 906 , 907; vgl. auch NJW 1993, 734 = WM 1993, 382 ; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 505 , 506 (unter 4.) = OLGR 1995, 214 ; OLG Köln, VersR 1988, 601 (LS); vgl. auch Fischer, in: Zugehör, aaO, RN 1092 sowie Vollkommer/Heinemann, aaO, RN 567). Wegen der Beweislast des Mandanten kann der in Anspruch genommene Rechtsanwalt sich grundsätzlich darauf beschränken, den Schaden zu bestreiten und muss grundsätzlich nicht in allen Einzelheiten dartun, dass der frühere Schuldner zahlungsunfähig (gewesen) sei. Vielmehr hat seine Verteidigung schon dann Erfolg, wenn nicht von der Hand zu weisende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit verbleiben. Es genügt daher, dass er Umstände dargelegt hat, die solche Zweifel begründen können (BGH, NJW 1986, 246 , 247). Kann der Regresskläger ein diesen Grundsätzen entsprechend hinreichendes Vorbringen des beklagten Anwalts nicht ausräumen, der Regressrichter also nach dem verringerten Beweismaß des § 287 ZPO nicht feststellen, dass die verlorengegangene Forderung hätte realisiert werden können, kann eine Verurteilung des Anwalts zur Leistung von Geldersatz nicht erfolgen. Der Mandant würde durch einen Leistungstitel gegen den Rechtsanwalt, hinter dem regelmäßig eine Berufshaftpflichtversicherung steht, sonst ungerechtfertigt wirtschaftlich besser gestellt, als er bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestanden hätte. bb. Aus dem Bestreiten der Beklagten resultieren vorliegend keine von der Hand zu weisenden Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Käuferin. Die Beklagten haben erstinstanzlich lediglich einfach bestritten, dass die Käuferin zur Begleichung der Kaufpreisforderungen in der Lage gewesen sei und beziehen sich erst in der Berufung insoweit auf den Jahresfehlbetrag in Höhe von 669.494,92 DM laut der Zwischenbilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung der Käuferin zum 31.12.1998, die die Käuferin im Rechtstreit 16 O 397/99 LG Osnabrück eingereicht hat. Abgesehen davon, dass sich hinsichtlich des neuen Vorbringens die Zulässigkeitsfrage
2 Nr. 3 ZPO stellt, ergeben sich auch daraus keine vernünftigen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Käuferin. Zunächst sind in dem Fehlbetrag reine Abschreibungsposten in Höhe von 143.739,93 DM enthalten. Darüberhinaus datiert die Zwischenbilanz zum 31.12.1998 und lässt somit keine Aussagen zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Käuferin nach Ablauf des hier maßgeblichen ersten Quartals 1999 zu. Vor dem Hintergrund, dass die Käuferin lediglich umfirmiert hat, aber bis heute immer noch werbend wirtschaftlich tätig und nicht in Insolvenz geraten ist, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, bedurfte es zur Begründung von Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Käuferin zumindest der Darlegung von Anhaltspunkten dafür, dass wegen des Bestehens weiterer nicht unerheblicher Verbindlichkeiten und fehlender Vermögenswerte eine Zwangsvollstreckung aussichtslos gewesen wäre. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Käuferin die Schweine zu einem die der Klägerin geschuldeten Kaufpreise übersteigenden Betrag weiterveräußert hatte und ein Betrag in Höhe von 58.967,58 DM zu Gunsten der Klägerin und der Fa. X GmbH auf Intervention der Klägerin von der Fa. G GmbH, die die schlachtreifen Schweine von dem Zeugen Wecks gekauft hatte, bereits beim AG Weimar (HL 26/99) hinterlegt war. Infolgedessen war die Realisierung der Kaufpreisforderungen zur Hälfte bereits relativ sicher. Dementsprechend ist der um die Zustimmung zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrages geführte Rechtsstreit im Vergleichswege dergestalt zu Ende gebracht worden, dass der Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin zur Erfüllung ihres Wertersatzanspruches gegen die Fa. X GmbH zugestimmt wurde. Vor diesem Gesamthintergrund besteht lediglich die rein theoretische und nie auszuschließende Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit der Fa. X GmbH, die aber allein noch keine von der Hand zu weisenden Zweifel in dieser Hinsicht begründet. Sofern die Beklagten nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz den Zeugen Wecks und ein Sachverständigengutachten für eine Zahlungsunfähigkeit anbieten, handelte es sich deshalb im Falle einer Beweiserhebung um reine unzulässige Ausforschung - abgesehen davon, dass diese neuen Verteidigungsmittel
2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sind. 4. Nicht entstanden wären der Klägerin im Falle pflichtgemäßer Beratung zudem die von ihr nach dem Urteil des OLG Oldenburg vom 20.09.2000 ( 3 U 11/00 = 16 = 397/99 LG Osnabrück) anteilig zu tragenden Kosten des Vorprozesses; denn die Kosten einer Titulierung der Kaufpreisforderungen hätte die Käuferin, also die Fa. X GmbH,
ZPO als unterliegende Partei tragen müssen und wie dargelegt auch ausgleichen können. Daher sind der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu
1 ZPO nur dieser Betrag zuzusprechen. Soweit die Beklagten den Ausgleich der Kosten durch die Klägerin bestritten haben, ist dieses Bestreiten schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin infolge der Zahlungsverweigerung seitens der Beklagten
S. 2 BGB analog Zahlung und nicht nur Freistellung von den Verbindlichkeiten verlangen kann. IV. Durchsetzen kann die Klägerin ihren Regressanspruch nur gegenüber dem Beklagten zu 1., der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu
BRAO verjährt der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Maßgeblich ist für § 51b
ZPO befragt, mit dem 11.03.1999 angegeben hat, oder erst durch die Geltendmachung von Verwendungsersatzsprüchen per Zurückbehaltungsrecht
den §§ 1000 , 994 BGB mit Zugang des Schreiben vom 16.03.1999 am 17.03.1999 die Vermögenslage der Klägerin objektiv verschlechtert hatte (vgl. hierzu BGH, WM 2000, 959 , 960; MDR 2002, 695 = NJW 2002, 1421 = WM 2002, 1073 ). Primärverjährung
BRAO ist damit frühestens mit Ablauf des 11.03.2002, spätestens aber mit Ablauf des 17.03.2002 eingetreten. Die vorliegende Regressklage wurde jedenfalls zuvor unter dem 08.03.2002 anhängig gemacht. Der Kostenvorschuss wurde nach Aufforderung vom 14.03.2002, die nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 1993, 2811 ) abgewartet werden durfte, am 27.03.2002 und damit innerhalb der nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) unter Verzögerungsgesichtspunkten unschädlichen 14-Tage-Zahlungsfrist gezahlt. Die Zahlungsanzeige ging beim LG Paderborn am 04.04.2002 ein, worauf die Zustellung der Klage am 10.04.02 erfolgte. Da die Klage innerhalb der Verjährungsfrist anhängig gemacht wurde und die Zahlung des Kostenvorschusses nicht zu einer schädlichen Verzögerung der Klagezustellung nach Ablauf der früheren Verjährungsfrist mit dem 11.03.2002 geführt hat, wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F.; jetzt § 167 ZPO), so dass die Verjährung
1 BGB a.F. gegen den Beklagten zu 1., für den § 425 BGB gilt, wirksam unterbrochen wurde.
2 BGB a.F., der
1 S. 2 EGBGB einschlägig ist, nicht als erfolgt gilt; denn der Vorprozess wurde durch das Urteil des OLG Oldenburg vom 20.09.2000 beendet, so dass die 6-Monats-Frist des § 215 Abs. 2 BGB a.F. weit vor Erhebung der vorliegenden Regressklage im Jahre 2002 abgelaufen ist. Anhaltspunkte für die Annahme einer zur Sekundärverjährung führenden Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten seitens des Beklagten zu 2. bestehen nicht. Ein sog. begründeter Anlass für einen Sekundärhinweis wegen einer (möglichen) Pflichtverletzung durch die Erklärung des Rücktritts
BGB in der Zeit des bereits durch die Kündigung der Klägerin vom 08.04.1999 beendeten Mandats ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch hatte die Klägerin bereits im April 1999 andere Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Käuferin mandatiert. Aus der Tatsache der Streitverkündung am 06.07.2000 gegenüber dem Beklagten zu
1 ZPO zu berichtigen war. VI. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 92 , 97 , 100 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VII. Die Revision ist vom Senat nicht zugelassen worden. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung
Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab; die vom Senat entschiedenen Rechtsfragen werden auch sonst in der Literatur nicht streitig erörtert. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 RN 12; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 511 RN 21). Permalink: https://openjur.de/u/96365.html ( https://oj.is/96365 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 72 Zitiert 1 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.