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OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - 34 Wx 123/17

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12

GBO

  1. Aufl. § 22 Rn. 41 f.; Hügel/Kral GesR Rn. 66 f.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO
  2. Aufl. § 29 Rn. 59c; a. M. KG RNotZ 2016, 328/330; Meikel/Hertel GBO
  3. Aufl. § 29 Rn. 198; Schöner/Stöber Grundbuchrecht
  4. Aufl. Rn. 4274 f.; auch Holzer in Beck-OK GBO Stand 1.5.2017 § 22 Rn. 64; Ertl MittBayNot 1992, 11/17). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier (siehe unter c)), auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist. a) Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung ist die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten nicht nachgewiesen. Die Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung (

§ 22Rn.

31) muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird (

§ 22Rn.

32). Betroffen ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH FGPrax 2010, 223 ; Rpfleger 2001, 69 ). Besteht die Berichtigung in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen (BayObLG MittRhNotK 1989, 13;

§ 19Rn.

47). Ist dieser verstorben, ist Betroffener im Sinne des § 19 GBO derjenige, auf den die Buchposition übergegangen ist und somit (grundsätzlich) dessen Erbe (

§ 22Rn.

32). Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO allerdings nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt. Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluss der materiellen Berechtigung ist, findet im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits (nach erbrechtlichen Regeln) und in die materielle Berechtigung andererseits (nach gesellschaftsrechtlichen Regeln) statt ( BayObLGZ 1992, 259 /263; Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = FGPrax 2015, 57 ; OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93 /94; siehe auch Staudinger/Kunz Bearb. 2017 § 1922 Rn. 190a).

  1. b)Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags - und sei es nur durch Darlegung seines mündlich vereinbarten Inhalts in einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Übergabe einer Kopie des schriftlich geschlossenen Vertrags - zur Beurteilung der Bewilligungsberechtigung nicht gänzlich verzichtet werden.
  2. aa)Allerdings trifft es zu, dass sowohl nach den gesetzlichen Folgen als auch nach den mit der Beschwerde aufgezählten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten die Gesellschaft in diesem Sonderfall sofort vollbeendet und der Beteiligte Alleineigentümer geworden wäre.

(1)Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Fehlen einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. In diesem Fall treten grundsätzlich die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der alleinige Erbe des vorletzten Gesellschafters allerdings - wie hier - der einzige verbliebene Gesellschafter, kommt es zu einer sofortigen Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt (h. M.; BGHZ 65, 79 /82 f.; 113, 132 /133; KG NJOZ 2011, 1050/1052; Palandt/Sprau BGB 76. Aufl. § 705 Rn. 1 und § 736 Rn. 4; Erman/Westermann BGB 14. Aufl. § 727 Rn. 2; MüKo/Schäfer BGB 7. Aufl. Vor § 723 Rn. 9 und § 730 Rn. 11; Böhringer Rpfleger 2009, 537/542; kritisch Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 Vorbemerkungen zu §§ 705-740 Rn. 29a).
(2)Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an (Palandt/Sprau § 738 Rn. 1a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart NZG 2004, 766 /768 zur BGB-Gesellschaft; BGH NJW 2000, 1119 zur KG). Unabhängig davon, dass eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll erscheint, würde auch sie hier die sofortige Vollbeendigung und die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten nicht hindern, weil allein er als einziger Mitgesellschafter Übernehmer des Gesellschaftsanteils wäre, unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ihm lediglich ein Gestaltungsrecht auf Anteilsübernahme einräumen oder unmittelbar zur Übernahme der Aktiva (und Passiva) durch den verbliebenen Gesellschafter führen würde (BGH NJW 1990, 1171 ; NJW 2008, 2992 ; Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66 ; Eickmann Rpfleger 1985, 85/90 f.).
(3)Da der Beteiligte durch Erbschein als Alleinerbe des vorletzten Mitgesellschafters ausgewiesen ist, hätte auch eine (einfache oder qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel, nach der die bestimmten Erben den Anteil beim Tode des Gesellschafters unmittelbar im Ganzen erwerben ( BGHZ 68, 225 Leitsatz c, 229, 237 f.), hier die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge.
(4)Auch ein einem Dritten eingeräumtes Eintrittsrecht, das - je nach Ausgestaltung - entweder durch einseitige Eintrittserklärung des Dritten (BGH WM 1977, 1323 /1326) ausgeübt oder durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern realisiert werden kann (Große-Boymann in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 1922 Rn. 52), hindert bei einer zweigliedrigen Gesellschaft die mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung der Gesellschaft nicht; durch die Ausübung des Eintrittsrechts würde die Gesellschaft neu begründet werden (Erman/Westermann § 727 Rn. 13; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 55).
  1. bb)Als weitere Gestaltungsmöglichkeit, mit der die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters verhindert werden kann, kommen allerdings auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen in Betracht. Sie sind insbesondere, aber nicht nur dann wirksam, wenn die als Nachfolger bezeichnete Person bereits Mitgesellschafter ist und deshalb an der Vereinbarung der Klausel selbst mitgewirkt hat ( BGHZ 68, 225 /231 ff.; BayObLG ZIP 2000, 1614 /1615; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 51; Große-Boymann in Burandt/Rojahn § 1922 Rn. 51). Durch entsprechende Vereinbarung kann auch eine bislang nicht an der Gesellschaft beteiligte Person, sofern sie an der gesellschaftsvertraglichen Regelung beteiligt wird, mit dem Todesfall eines Gesellschafters unmittelbar in dessen Gesellschafterstellung nachrücken (BGH NJW 1959, 1433 ; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung 2. Aufl. Rn. 1264 mit Formulierungsvorschlag Rn. 1266; Hügel/Kral GesR Rn. 77). Dies kann erreicht werden durch eine gesellschaftsvertragliche (einfache) Fortsetzungsklausel, verbunden mit einer auf den Tod des Gesellschafters befristeten und durch das Überleben des Nachfolgers aufschiebend bedingten Abtretung des Anteils unter Zustimmung des/der übrigen Gesellschafter/s (Nieder a. a. O. Rn. 1264). Durch eine solche rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag endgültig und unabhängig von der Erbnachfolge bestimmt, an wen der Gesellschaftsanteil im Todesfall übergeht. Als gesellschaftsrechtlicher Verfügungsvertrag bewirkt die Vereinbarung den "automatischen" Übergang der Rechtsstellung außerhalb des Erbrechts auf die in der Vereinbarung bezeichnete Person (MüKo/Schäfer § 727 Rn. 49; Hecht JA 2012, 372/378). Der Gesellschaftsanteil fällt bei dieser Gestaltung nicht in den Nachlass; die Alleinerbenstellung des Beteiligten wirkt sich nicht aus. Wenn zugunsten eines bis dahin Gesellschaftsfremden in dieser Weise im Gesellschaftsvertrag verfügt worden ist, besteht die Gesellschaft nach dem Versterben des einzigen Mitgesellschafters daher mit dem geänderten Mitgliederbestand fort. Daher kommt eine mit praktischen Erwägungen begründete Bewilligungsberechtigung aufgrund erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge in die Buchposition nicht in Betracht (a. M. Staudinger/Kunz § 1922 Rn. 190b). Auch durch Sondererbfolge in den Gesellschaftsanteil werden klare Zuordnungsverhältnisse geschaffen, die zumindest durch den Mitgesellschafter regelmäßig ohne Schwierigkeiten dargelegt werden können. Eine faktische Grundbuchsperre tritt durch den damit verbundenen Aufwand nicht ein.
  2. c)Allein aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung des verbliebenen Gesellschafters und zugleich Alleinerben des vormaligen Mitgesellschafters kann sich das Grundbuchamt - und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz - hier die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags nicht bilden, und zwar unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 259 /261; BayObLG NZG 2001, 124 /125; Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = MittBayNot 2016, 324 ). Die Erklärung des Beteiligten entspricht lediglich der erforderlichen Form (§ 29 GBO), nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Mitteilung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Sie ist für sich allein nicht geeignet, die Bewilligungsberechtigung in schlüssiger und durch das Grundbuchamt rechtlich nachprüfbarer Weise darzulegen. Die Erklärung, dass "nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen" der "Erbe" aus der Gesellschaft ausscheide, die Gesellschaft dadurch beendet und deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten übergegangen sei, stellt schon keine Tatsachenangabe über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags dar, sondern eine rechtliche Bewertung der im Dunkeln gelassenen "gesellschaftsvertraglichen Regelungen". Als Tatsachenschilderung wäre die Angabe entweder unplausibel oder trivial. Soll der Erbe aus der Gesellschaft ausscheiden, müsste er zuvor Mitglied der Gesellschaft geworden sein. Eine solche Regelung erscheint nicht nachvollziehbar. Sollte lediglich ein sprachliches Versehen vorliegen und der Erblasser gemeint gewesen sein, so ist die Erklärung als Sachverhaltsschilderung nichtssagend. Notwendig ist es aber, dem Grundbuchamt in der Bewilligung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung und damit die Richtigkeit der gewollten Eintragung schlüssig darzulegen (ebenso KG RNotZ 2016, 328/331); die rechtlichen Schlussfolgerungen zieht das Gericht selbst. Dass eine die Alleineigentümerstellung des Beteiligten hindernde gesellschaftsvertragliche Regelung als fernliegende, rein theoretische Möglichkeit anzusehen sei und deshalb außer Betracht zu bleiben habe, kann mangels Kenntnis der Umstände nicht angenommen werden.
  3. d)Die Antragszurückweisung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO Gelegenheit gegeben worden war, das Hindernis innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, er hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GBO). 3. Unabhängig davon, ob es der Vorlage des Gesellschaftsvertrags zur Darlegung und Prüfung der Bewilligungsberechtigung bedarf, scheitert hier die Berichtigung ohne Vorlage desselben zudem daran, dass sich allein aus den beurkundeten Erklärungen des Antragstellers nicht schlüssig ergibt, dass das mit dem Tod des Mitgesellschafters unrichtig gewordene Grundbuch durch die beantragte Eintragung richtig würde.
  4. a)Eine Berichtigung der Eigentümereintragung auf der Basis von Bewilligungen nach § 19 GBO setzt im Hinblick auf § 20 GBO die schlüssige Darlegung - nicht hingegen den lückenlosen, besonders formalisierten Nachweis gemäß § 29 GBO - der Grundbuchunrichtigkeit voraus (allg. M.; vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/20 = FGPrax 2013, 64 ; Hügel/Holzer § 22 Rn. 71;

§ 22Rn.

31). Dies erfordert auch die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung den materiellrechtlich bestehenden Rechtszustand zutreffend verlautbart.

  1. b)Daran fehlt es hier. Bereits unter Ziff. II. 2.
  2. c)ist dargelegt, dass die beurkundete Erklärung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht wiedergibt, sondern letztlich über eine Mitteilung der eigenen Rechtsmeinung darüber, welche rechtliche Konsequenz das Versterben des Mitgesellschafters nach diesen Regelungen habe, nicht hinausgeht. Das aber reicht zur schlüssigen Darstellung von Tatsachen nicht aus.
  3. c)Der Erlass einer erneuten Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (OLG Celle DNotZ 1955, 542; Hügel/Kramer § 71 Rn. 108), zumal der Beteiligte mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner rechtlichen Überzeugung der Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht maßgeblich sei. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Der Geschäftswert wurde mit dem halben Grundstückswert angenommen, da mit Rücksicht auf die frühere Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Beteiligten und dem Erblasser davon ausgegangen wird, dass der Beteiligte auch an der Gesellschaft mit einer Quote von 50% beteiligt war. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar beurteilt der Senat die Frage, ob beim Tod des eingetragenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Buchposition und die Bewilligungsberechtigung unabhängig vom materiellrechtlichen Schicksal der Gesellschaftsbeteiligung allein erbrechtlichen Regeln folgt, anders als das Kammergericht (Ziff. II. 2.). Dessen ungeachtet wird die Entscheidung jedoch bereits von der selbständigen Erwägung getragen, dass es hier an der - nach einhelliger Meinung erforderlichen - schlüssigen Darlegung in der Bewilligung fehlt (Ziff. II. 3.). Permalink: https://openjur.de/u/965756.html ( https://oj.is/965756 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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