10.000,00 Euro. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Parteien beanspruchen jeweils das Eigentumsrecht an einem Pkw I D 1.8, FIN: SHHFK...AU... Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Seit Anfang Juli 2014 war bei ihr ein Herr S als Mitarbeiter beschäftigt. Als solcher führte er mit dem Zeugen F ein Verkaufsgespräch über den Ankauf des streitgegenständlichen Pkw. Am 29.07.2014 holte S auch das Fahrzeug nebst Papieren und einem Schlüssel bei dem Zeugen F ab. Der Zeuge F behielt den Zweitschlüssel, wobei die Umstände streitig sind. Unter dem 28.08.2014 unterzeichneten ein Mitarbeiter der Klägerin und der Zeuge F einen Vertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen PKW (Bl. 7) zum Preis
10.000,00 Euro. Unter dem 04.09.2014 unterzeichneten S und die Firma J ebenfalls einen Vertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen Pkw (vgl. Bl. 8). Dabei trat S unter eigenem Namen und eigener Adresse als Verkäufer auf. Es wurde ein Kaufpreis
7.000,00 Euro vereinbart. S übergab den Pkw, Papiere und Schlüssel an die Firma J. In den Fahrzeugpapieren war noch der Zeuge F als Halter eingetragen. Mitte September 2014 führten der Zeuge X2, ein Mitarbeiter der Klägerin, und der Zeuge F ein Telefonat über die Auszahlung des Kaufpreises für den I D, welcher sodann am 01.10.2014 angewiesen wurde. Unter dem 08.10.2014 unterzeichneten die Beklagte und die Firma J, Inh. D E-T, einen „Kaufvertrag“ betreffend den streitgegenständlichen PKW (vgl. Bl. 27). In diesem Vertrag wurde ein Kaufpreis
8.400,00 Euro vereinbart, der bar gezahlt wurde. Das Fahrzeug wurde der Beklagten übergeben. Mit Schreiben vom 01.10.2014 gerichtet an die Klägerin nahm Rechtsanwalt X22 aus C2 für S eine „Selbstanzeige“ wegen einer Unterschlagung des streitgegenständlichen PKW vor (vgl. Bl. 10). Die Klägerin erstattete daraufhin Strafanzeige. Mit Schreiben vom 16.12.2014 unter Fristsetzung zum 23.12.2014 sowie mit Schreiben vom 17.04.2015 unter Fristsetzung zum 24.04.2015 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Herausgabe des streitgegenständlichen PKW auf (vgl. Bl. 13 f.). Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie sei Eigentümerin des Pkw geworden und habe dieses weder an die Firma J noch an die Beklagte verloren. Das Fahrzeug sei ihr im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen. Ihr ehemaliger Mitarbeiter S sei nicht zu der Weiterveräußerung an die Firma J befugt gewesen, sondern habe eigenmächtig und ohne Wissen der Klägerin gehandelt und sich sodann am Erlös bereichert. Dies habe er zwischenzeitlich auch eingeräumt, woraufhin die Klägerin ihn entlassen und ein Strafverfahren eingeleitet habe. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten scheitere unabhängig davon auch daran, dass die Fahrzeugpapiere lediglich den Voreigentümer, den Zeugen F, ausgewiesen hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den PKW I D, Fahrzeug-Ident-Nr. SHHFK...AU..., nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie den amtlichen Kennzeichen an sie herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen,
der Firma J das Eigentum an dem PKW rechtswirksam erworben zu haben. Es sei im gewerblichen Autohandel üblich, dass Zwischenhändler nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen seien. Hierauf habe sie sich bei dem Kauf verlassen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 (Bl. 22 ff.) hat die Beklagte der Firma J den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F und X2. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2015 (Bl. 73 ff.) sowie auf die schriftliche Aussage des Zeugen F vom 29.12.2015 (Bl. 133 f.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus § 985 BGB zu. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW geworden. Ursprünglich sei unstreitig der Zeuge F Eigentümer des PKW gewesen. Der Zeuge F habe das Eigentum nicht auf die Klägerin übertragen. Eine Eigentumsübertragung könne zunächst nicht darin gesehen werden, dass der Zeuge F den PKW am 27.09.2014 S als Mitarbeiter der Klägerin übergeben habe. Dieser Übergabe liege keine wirksame Einigung gem. § 929 S. 1 BGB zugrunde. Die
Herrn S gegenüber dem Zeugen F abgegebenen Erklärungen seien gem. § 134 BGB wegen einer beabsichtigten Unterschlagung zu Lasten der Klägerin und eines vollendeten Betruges zu Lasten des Zeugen F nichtig, was die Kammer im Einzelnen ausführt. Ein Eigentumsübergang auf die Klägerin habe auch in der Folgezeit nicht stattgefunden. Dies sei weder durch ein Verhalten des S, noch durch das zwischen der Klägerin und dem Zeugen F geführten Telefonat im September 2014 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls ein Besitzerwerb durch die Klägerin nicht mehr möglich gewesen. Der Besitz sei für den Zeugen F sowie für die Klägerin nach den Maßstäben des § 856 Abs. 1 BGB verloren gewesen, was die Kammer ebenfalls ausführt. Auch die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen (§§ 1007 Abs. 1 u. Abs. 2; 861; 812 BGB) scheiterten an dem gutgläubigen Eigentums- und Besitzerwerb der Beklagten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe rechtfehlerhaft angenommen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des S sowie des Zeugen F im Zuge der Einigung i.S.v. § 929 S. 1 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig seien. Es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass S den Tatentschluss zur Unterschlagung des Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin bereits am 29.07.2014 gefasst habe. Alleine die Tatsache, dass S bei Abholung des PKW keine weiteren Urkunden mitgebracht habe, stelle keinerlei Beleg dafür da, dass er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits habe unterschlagen wollen. Das Landgericht lasse bei seinen Überlegungen zudem außer Acht, dass der am 29.07.2014 schriftlich avisierte Ankaufsvertrag (vgl. Bl. 84) am 28.08.2014 auf dem Geschäftspapier der Klägerin ausgefertigt und mit Email vom 01.09.2014 an den Zeugen F zugeschickt bzw. nachgereicht worden sei. Eine Unterschlagung sei im Übrigen nur gegenüber ihr - der Klägerin - möglich gewesen. Dies setze wiederum voraus, dass S als ihr Besitzdiener zunächst den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug erlangt und zudem als ihr Mitarbeiter und Vertreter die Einigung gem. § 929 Abs. 1 BGB mit dem Zeugen F vorgenommen haben müsse. Weiter sei die Argumentation des Landgerichts nicht konsequent, da sich ein gleichzeitiger Tatentschluss zur Unterschlagung zu Lasten der Klägerin und zum Betrug zu Lasten des Zeugen F gegenseitig ausschlössen. Die Rechtsauffassung des Landgerichts sei zudem hinsichtlich des angenommenen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft. Es lägen keine objektiven Beweise dafür vor, dass S im Verhältnis zu dem Zeugen F den Tatbestand des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht habe oder habe verwirklichen wollen. Es fehle bereits an einer Täuschungshandlung. Es lägen nicht einmal Anhaltspunkte dafür vor, dass S den Zeugen F bei Vertragsabschluss über die Person des Vertragspartners habe täuschen wollen. Das Landgericht verkenne, dass der Ankaufvertrag über den PKW nicht im eigenen Namen des S abgeschlossen worden sei, sondern dass S als Mitarbeiter der Klägerin gehandelt und es als Verkäufer auch zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, Fahrzeuge anzukaufen und zu verkaufen, was der Zeuge X2 als dessen Vorgesetzter auch im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bekundet habe. S hätte zwar den Ankauf im Innenverhältnis mit der Gebrauchtwagenabteilung abstimmen und sich den Ankaufpreis genehmigen lassen müssen, dies ändere jedoch nichts an dem Rechtsverhältnis nach außen gegenüber dem Zeugen F. S habe als rechtsgeschäftlicher Vertreter fungiert, sodass auch die dingliche Einigung wirksam zustande gekommen sei. Auch bei Unterstellung, dass im Innenverhältnis keine ausdrückliche Vertretungsmacht für den Ankauf des PKW
der Klägerin erteilt worden sei, könne jedenfalls eine Anscheinsvollmacht sowie eine Handlungsvollmacht i.S.d. § 54 HGB angenommen werden. Das Landgericht lasse weiter außer Acht, dass der Ankaufvertrag im Nachgang
Seiten der Klägerin erfüllt worden sei. Allein die Tatsache, dass die Klägerin den Vorgang intern erst noch einmal habe nachvollziehen und prüfen müssen, bevor eine Auszahlung des Kaufpreises erfolgt sei, könne eine dem Vermögensschaden vergleichbare Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 StGB nicht rechtfertigen und begründen. Anderenfalls hätte man im Rechtsverkehr nur noch mit Betrugsfällen zu kämpfen, wenn beispielsweise Unstimmigkeiten bei der Auftragserteilung aufträten. Auch für einen entsprechenden Vorsatz bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Zeugen F habe S den mündlich zugesagten Ankaufvertrag ausgefertigt, unterzeichnet und ihn per E-Mail an den Zeugen F gesandt. Dies belege, dass jedenfalls in subjektiver Sicht keine Betrugsabsicht vorgelegen habe. Selbst bei einem vorliegenden Betrug sei jedoch allenfalls der Zeuge F geschädigt, was zur Folge habe, dass das Rechtsgeschäft nicht insgesamt gegen ein gesetzliches Verbot i.S.
In einer Konstellation, in der nur einer der Vertragsparteien den Tatbestand des Betruges verwirkliche, liege nach ganz herrschender Meinung kein Verstoß gegen § 134 BGB vor. Der „betrogene“ Vertragspartner selbst sei in einem solchen Fall - anders als ein dritter Geschädigter - in der Lage, das Verpflichtungsgeschäft sowie das Verfügungsgeschäft gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten und so die Nichtigkeitsfolge herbeizuführen. Die Vorschrift des § 123 BGB gehe hier als lex specialis vor. Weder der Ankaufvertrag noch die dingliche Einigung verstießen somit gegen ein gesetzliches Verbot, und die Klägerin habe wirksam Eigentum erworben. F habe die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug mit Übergabe an S nicht auf diesen persönlich, sondern im Hinblick auf den Ankauf durch die Klägerin auf jene übertragen, wobei S rechtlich als Besitzdiener fungiert habe. Mithin habe ein Besitzübergang auf die Klägerin stattgefunden. Ein entgegenstehender innerer Vorbehalt des S sei unbeachtlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den PKW I D, Fahrzeug-Ident-Nr: SHHFK...AU... nebst sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie den amtlichen Kennzeichen an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie ist der Ansicht, dass S nicht als Besitzdiener fungiert habe. Er sei in dinglicher Hinsicht nicht bevollmächtigt gewesen, sondern – wenn überhaupt – nur für das schuldrechtliche Kaufgeschäft. Zudem habe der erforderliche Fremdbesitzerwille nicht vorgelegen. Bei dem Zeugen F sei ein Irrtum hervorgerufen worden. Die Konsequenz des § 134 BGB könne dahinstehen, da jedenfalls ein gutgläubiger Erwerbstatbestand auf ihrer Seite vorgelegen habe. Es liege zudem kein Abhandenkommen vor. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Besitz an dem Fahrzeug gehabt. B. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos. Das Ergebnis des angefochtenen Urteils ist zutreffend, auch wenn ein Teil seiner Begründung nicht richtig ist. Der Klägerin steht weder aus § 985 BGB noch aus einer anderen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges zu. I. Die Voraussetzungen des § 985 BGB liegen nicht vor. Zwar ist die Beklagte unstreitig Besitzerin des streitgegenständlichen I D. Die Klägerin hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Besitz und damit auch kein Eigentum an diesem Fahrzeug erworben. 1. Ursprünglich war der Zeuge F Eigentümer des Kraftfahrzeuges. Er hat dieses Eigentum daran nicht gem. § 929 S. 1 BGB auf die Klägerin übertragen, auch wenn er dies Ende Juli 2014 beabsichtigte und deshalb den I D an S übergab. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben sich der Zeuge F und die Klägerin über den Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1 BGB hinsichtlich des Fahrzeuges geeinigt. Eine diesbezügliche Willenserklärung hat S am 29.07.2014 mit Wirkung für und gegen die Klägerin gem. §§ 164 ff. BGB abgegeben. S handelte als ihr Stellvertreter und mit Vollmacht. Die Einigung ist auch nicht wegen § 134 BGB unwirksam.
dort angekauft werde. Sein Ansprechpartner sowohl für das Leasinggeschäft als auch später für den Verkauf des streitgegenständlichen I sei S gewesen. S habe in der Folge an seinem Arbeitsplatz angerufen, da er den PKW dort abholen wollte. Er sei mit einem Leihwagen dorthin gekommen, habe den Leihwagen übergeben und den streitgegenständlichen PKW mitgenommen. Der Zeuge F sei bei dem Übergabetermin davon ausgegangen, dass S in seiner Eigenschaft als Verkäufer der Klägerin auftrete. Als solchen, bzw. als Vertreter der Firma T2, habe er ihn auch seiner Office Managerin vorgestellt. Weiterhin hat S unter dem 29.07.2014 eine Übergabenotiz verfasst, in welcher er mit „S, Automobile G“ unterschrieb (Bl. 84). Aufgrund dieser Umstände durfte der Zeuge F davon ausgehen, dass S im Namen der Klägerin handelte. Er hatte im Zusammenhang mit den Leasingverhandlungen bezüglich des T2 (Firmenfahrzeug) bereits mit S als Mitarbeiter der Klägerin korrespondiert. In der Funktion als Mitarbeiter der Klägerin führte S mit dem Zeugen F auch die Gespräche über den streitgegenständlichen I D. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge F davon hätte ausgehen müssen, dass nunmehr ein Eigengeschäft des S vorlag. Er durfte sich insbesondere auf die Erklärung S‘s verlassen, wonach die Verträge im Nachgang fertiggestellt würden. Er brauchte deshalb nicht
einer Unregelmäßigkeit im Betriebsablauf ausgehen. Als gewichtiger Umstand tritt hinzu, dass S die Übergabenotiz sogar mit dem Zusatz „Automobile G“ unterschrieb (vgl. Bl. 84). Auch aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte daher nach allem davon ausgegangen werden, dass S als Vertreter für die Klägerin handelte. Auf einen etwaig anderen, inneren und unerklärt gebliebenen Willen des S kommt es hier also nicht an. S handelte im fremden Namen.
Fahrzeugen verantwortlich zeichnen müssen. Für ihn habe gegolten, dass der Ankauf bzw. die Inzahlungnahme bei Neuwagenverkäufen zum täglichen Geschäft gehörte. Die Verkaufsberater hätten jedoch insbesondere keine Kompetenz, Ankaufswerte zu Inzahlungnahmepreisen festzulegen. Dafür gebe es eine Gebrauchtwagenabteilung. S sei aber jedenfalls dazu befugt gewesen, das gebrauchte Fahrzeug entgegenzunehmen und einen Ankaufvertrag auszufertigen. Diese Ausführungen hat der Zeuge vor dem Senat noch einmal bestätigt. Nach der Aussage des Zeugen X2 war S somit dazu befugt, das Fahrzeug entgegenzunehmen. An dieser Stelle ist irrelevant, welchen Weisungen der Mitarbeiter S nach den internen Regelungen der Klägerin bei der Preisbestimmung unterlag. Die Beschränkungen hinsichtlich der Preisbildung bei Durchführung des Ankaufgeschäfts, die der Zeuge X2 im Zuge seine Aussage ausgeführt hat, betreffen Pflichten des Mitarbeiter S‘s im Innenverhältnis zur Klägerin und beziehen sich zudem auf das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag). Sie betreffen also das rechtliche „Dürfen“ im Verhältnis zur Klägerin und nicht das „Können“ gegenüber dem Zeugen F. Vorliegend geht es um die Befugnisse S‘s, Verfügungsgeschäfte grundsätzlich mit Wirkung für die Klägerin abschließen zu können. Es geht hier also um die Frage, ob die Ermächtigung, das Fahrzeug entgegenzunehmen, auch die Kompetenz umfasst hat, sich über den Eigentumsübergang zu einigen. Diese Frage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat zu bejahen. Hinzu tritt der Umstand, dass im Falle vollmachtlosen Handelns sowohl das schuldrechtliche Grundgeschäft (Kaufvertrag) wie auch das dingliche Verfügungsgeschäft durch die Klägerin spätestens mit Auszahlung des
S mit dem Zeugen F vereinbarten Kaufpreises für den I D in Höhe
10.000,00 € konkludent genehmigt worden ist (§§ 184 Abs. 1 u. 185 Abs.2 BGB). Damit wäre ein etwaig vollmachtloses Verfügungsgeschäft R’s gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB rückwirkend – also mit Wirkung ex tunc wirksam geworden (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 185, Rn. 10).
Ko/Armbrüster, 7. Auflage 2015, § 134 BGB, Rn. 51). Bei Strafgesetzen muss grundsätzlich der objektive und subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein, damit ein Verstoß nach § 134 BGB angenommen werden kann (Palandt/Ellenberger a.a.O.). Mithin scheidet ein Verstoß gegen § 246 StGB (Unterschlagung zu Lasten der Klägerin) aus, da sich diese im Zeitpunkt der Einigung zwischen F und S allenfalls im Vorbereitungsstadium befunden haben kann. In der Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem Zeugen F und S als Vertreter der Klägerin könnte jedoch ein Betrug begründet sein. Das Landgericht hat angenommen, das S einen Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zu Lasten des Zeugen F begangen habe, indem er als Mitarbeiter der Klägerin auftrat, jedoch subjektiv nicht als solcher handeln wollte. Grundsätzlich erfordert die Nichtigkeit gem. § 134 BGB, dass der Straftatbestand
allen Beteiligten objektiv und subjektiv erfüllt wird (BGH MDR 1996, 700 -Rn. 15 – zitiert nach juris; s.a. BGH NJW-RR 2004, 1545 – Rn. 31 ff. zitiert nach juris). Verstößt hingegen nur ein Vertragsteil mit einem Vertrag gegen ein Verbotsgesetz, so ist zu unterscheiden: Nichtigkeit tritt allein dann ein, wenn der Verbotszweck nur so erreicht werden kann. Keine Nichtigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das strafbare Verhalten des einen Teils für den anderen Teil die Möglichkeit eröffnet, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, dies gilt insbesondere bei einer Anfechtbarkeit des Vertrages gem. § 123 BGB bei Betrug (MüKo/Armbrüster a.a.O, Rn. 53; Staudinger/Sack/Seibel, BGB, 2011, § 134 BGB, Rn. 15, 294; Palandt/Ellenberger a.a.O. Rn. 9 ). Etwas anderes soll gelten, wenn zwei zum Nachteil eines Dritten einen Betrug vereinbaren (MüKo/Armbrüster a.a.O.; Staudinger/Sack/Seibel a.a.O.). Der oben dargestellte Grundsatz überzeugt den Senat insbesondere im Hinblick auf die Privatautonomie. So ist es den Parteien grundsätzlich im Rahmen des geltenden Rechts freigestellt, worüber und in welcher Form Verträge geschlossen werden (Palandt/Ellenberger, a.a.O. Überbl. v § 104, Rn. 1). Verstoßen beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist für die Privatautonomie kein Raum, da beide Parteien nicht „im Rahmen der Rechtsordnung“ handeln. Verstößt hingegen nur eine Partei gegen ein solches Verbot und folgt daraus die Anfechtbarkeit des Vertrages, so sollte es bei dem Grundsatz der Privatautonomie bleiben und der „rechtstreue“ Vertragspartner sollte entscheiden können, ob er an dem Vertrag festhalten oder diesen anfechten und auf diesem Wege die Nichtigkeit herbeiführen möchte. Diese Entscheidung würde ihm abgenommen, wenn jeder Vertrag aufgrund einseitigen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot und gleichzeitig daraus folgender Anfechtbarkeit per se für nichtig gem. § 134 BGB erklärt würde. Im vorliegenden Fall lag nach den Feststellungen des Landgerichts ein einseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, nämlich gegen § 263 Abs. 1 StGB vor. Ob diese rechtliche Wertung zutreffend ist, braucht einer erneuten Prüfung nicht unterzogen werden, da jedenfalls bei dem durch das Landgericht zutreffend angenommenen einseitigen Verstoß keine Nichtigkeit der Einigung gem. § 134 BGB angenommen werden kann. Dem Zeugen F stand unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts jedenfalls ein Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB zu. Der Zeuge F hat das Recht zur Anfechtung bislang nicht ausgeübt und es ist mittlerweile nach § 124 BGB verjährt. Die Einigung zwischen dem Zeugen F und der Klägerin nach § 929 Satz 1 BGB ist somit nicht in der Folge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig. b) Es fehlt jedoch an einer Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges vom Zeugen Walter an die Klägerin i. S.
Voraussetzungen dafür sind, dass der Veräußerer keinen Besitz behalten darf, der Erwerber Besitz erlangen muss und die Übergabe in Vollziehung der Übereignung erfolgt.
vornherein den I D nicht für die Klägerin als ihr Besitzdiener in Besitz nehmen wollte. Er mag dem Zeugen F – insbesondere aufgrund seines damaligen Angestelltenverhältnisses zur Klägerin – diesen Eindruck vermittelt haben. Dies geschah aber ausschließlich zu dem Zweck, den Zeugen zu täuschen. In Wirklichkeit hatte S nicht vor, das Fahrzeug für seine Arbeitgeberin in Besitz zu nehmen und bei ihr abzuliefern. Das Fahrzeug ist nach Aktenlage auch zu keinem Zeitpunkt dort aufgetaucht, um es etwa entsprechend der internen Vorschriften der Gebrauchtwagenabteilung im Hause der Klägerin vorzuführen. Ebenso wenig wurden im Hause der Klägerin die Schlüssel und Papiere an der dafür vorgesehenen Stelle deponiert, wie es nach ihren internen Anweisungen hätte geschehen müssen. Der Zeuge X2 hat nach seiner Schilderung vor dem Senat auch keinerlei Unterlagen über das
S mit dem Zeugen F avisierte Ankaufgeschäft vorgefunden. Sämtliche Unterlagen musste sich der Zeuge X2
dem Zeugen F erst beschaffen. Das Fahrzeug wie das unter dem Namen der Klägerin getätigte Ankaufsgeschäft blieben auf Seiten der Klägerin zunächst gänzlich unbekannt. Aus diesen zum Teil unstreitigen und zum Teil durch die Beweisaufnahme herausgearbeiteten Umständen zieht der Senat den Schluss, dass S bereits im Zeitpunkt der Übernahme des I D am 29.07.2014 nicht für die Klägerin besitzen wollte, sondern ausschließlich für sich selbst. Insoweit etwaig verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, welche die tatsächlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs zu beweisen hat (vgl. MüKo/Oechsler, a.a.O., § 929 BGB, Rn. 87). Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt für den Besitzherrn rein sachlich zu verstehen ist (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O., § 855 BGB, Rn. 3). Ein abweichender Wille des Besitzdieners ist grundsätzlich unbeachtlich, wenn er nur tatsächlich aufgrund des Besitzdienerverhältnisses die tatsächliche Gewalt anstelle und für den Besitzherrn ausübt (vgl. BGHZ 8,130 – Rn. 11 zitiert nach juris; Palandt/Bassenge a.a.O., Rn. 5). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein abweichender Wille nach außen manifestiert wurde (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. – Rn. 50 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist der Wille R’s, nicht für die Klägerin als seine Arbeitgeberin besitzen zu wollen, nach außen zum Ausdruck gekommen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 27.11.1952 (Az.: IV ZR 178/52 = BGHZ 8,130 ff.) entschiedenen Fall der Platzanweiserin im Kino, die den Saal auf verlorene Gegenstände zu durchsuchen und die Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzugeben hatte und dies auch weisungsgemäß trotz des Vorbehaltes ihrer „Finderrechte“ tat, hielt sich S an keine einzige der ihm
der Klägerin für den Fall der Übernahme eines Fahrzeuges gegebenen Weisungen. Der Zeuge X2, sein damaliger Vorgesetzter, fasste den Vorfall vor dem Senat dahingehend zusammen, dass sich S
Anfang an über alle Vorgaben hinwegsetzte, die für den Ankauf eines Fahrzeuges im Hause der Klägerin galten. Nicht durch seinen (inneren) Eigenerwerbswillen, jedoch durch sein (äußeres) weisungswidriges Verhalten, was zwar nicht durch den Zeugen F, aber sehr wohl vom Zeugen X2 als seinem Vorgesetzten ohne Weiteres erkannt worden wäre, verhinderte S daher einen Besitzerwerb für die Klägerin (vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB, 2012, § 855, Rn. 23). Die Klägerin erlangte bei Übergabe des I D an S noch nicht einmal für einen Augenblick – die sogenannte „juristische Sekunde“ – die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug. Mithin erwarb sie i. S.
Die Beklagte erwarb dabei das Eigentum an dem I D gem. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB gutgläubig. Die Firma J vermochte ihr das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nämlich nicht nach § 929 BGB zu übertragen. Eigentümer des I D war zu diesem Zeitpunkt mangels gutgläubigen Erwerbs durch die Firma J immer noch der Zeuge F. Aufgrund der fehlenden Zwischeneintragung des S in der Zulassungsbescheinigung Teil II waren erhebliche Verdachtsmomente gegeben, die die Firma J zu einer Überprüfung der Eigentümerstellung des Veräußerers hätten veranlassen müssen (vgl. BGH NJW 1991, 1415 – Rn. 17 zitiert nach juris; vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 932 BGB, Rn. 13). Eine solche Überprüfung unterließ die Firma J offensichtlich. Demgegenüber durfte die Beklagte, weil sie
einer Fahrzeughändlerin erwarb,
der Berechtigung der Fa. J ausgehen, obwohl eine Zwischeneintragung der Händlerin nicht stattgefunden hatte. Dies ist im Gebrauchtwagenhandel einer gewerblich tätigen Automobilverkäuferin nicht üblich. Vielmehr werden diese Zwischeneintragungen vermieden. Da der I D seinem ursprünglichen Eigentümer, dem Zeugen F, auch nicht i. S.
BGB abhanden gekommen war, erwarb die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug. Die weiteren Einzelheiten zum Eigentumserwerb der Beklagten brauchen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. II. Herausgabeansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Besitz, wie etwa aus §§ 1007 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 861 BGB, kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin hatte – wie unter I. dargelegt – zu keinem Zeitpunkt Besitz an dem herausverlangten Fahrzeug. III. Schließlich hat die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus §§ 812 , 816 BGB dargetan. Die Beklagte hat das Fahrzeug weder ohne rechtlichen Grund i. S. des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt, noch auf Kosten der Klägerin. Der Klägerin hat es nie gehört und sie hat auch zu keinem Zeitpunkt daran Besitz gehabt. Aus dem gleichen Grund ist die Klägerin auch nicht Berechtigte i. S. des § 816 BGB. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/966538.html ( https://oj.is/966538 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 6 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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