(161); für Umzugsgut jetzt auch § 451 d Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der Frachtvertrag hat nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. Die Begründung zum Regierungsentwurf des TRG nimmt auf den Begriff des Briefes im Sinne des Postgesetzes Bezug (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl. § 449 HGB Rdnr. 29). Das Postgesetz definiert eine Briefsendung in § 4 Nr. 2 Satz 1 als adressierte schriftliche Mitteilung. Darunter fällt eine Edelsteinsendung nicht. Unter briefähnlichen Sendungen werden den Briefen nach der Art ihrer Beförderung verwandte Güter, wie Info-Post, Postwurfsendungen, Zeitungen, Zeitschriften oder Päckchen, nicht aber Paketsendungen und sonstige sogenannte Frachtpost, verstanden (vgl. Koller a.a.O.). Wenn die Sonderregelung für Briefe oder briefähnliche Sendungen durch Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs legitimiert wird - die Mehrzahl der zu befördernden Briefsendungen und ein Teil der briefähnlichen Sendungen werden nämlich ohne direkten Kundenkontakt über Briefkästen eingeliefert -, gibt es für die streitgegenständliche Express-Sendung keine derartige Legitimation. Diese Sendungen müssen am x. gegen Aushändigung des Einlieferungsbelegs abgegeben werden. Es findet also ein direkter Kundenkontakt statt, so dass es organisatorisch ohne weiteres möglich ist, Güterwert und Haftungsrisiko durch entsprechende Erklärungen abzuschätzen. Außerdem werden Express-Sendungen von der Beklagten und ihren Subunternehmern bei der Einlieferung und während der Beförderung beim Ein- und Ausgang von den jeweiligen Depots gescannt, also einer Einzelbehandlung unterzogen, die eine Sendungsverfolgung ermöglicht. Die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs liegen hier also gerade nicht vor. Auch die Beklagte selbst setzt in Ziff. 1 Abs. 1 ihrer AGB die Paketsendungen den Express-Briefen gleich, so dass es gerechtfertigt erscheint, die Express-Sendungen als sonstige Frachtpost anzusehen. Unstreitig ist die Vereinbarung vorliegend nicht individuell ausgehandelt worden. Der Haftungsausschluss für Verbotsgut auch bei qualifiziertem Verschulden der Beklagten ist daher unwirksam. An Stelle der unwirksamen Abreden treten die Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, hier also § 435 HGB (analog § 6 Abs. 2 AGBG a.F.). Der Vertrag wäre nur dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 AGBG a.F. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 6 Abs. 3 AGBG a.F.). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Abzustellen ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag. Auf Seiten des Verwenders führt die Unwirksamkeit durchweg zu einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Dies ist aber sein Risiko und rechtfertigt grundsätzlich nicht die Anwendung des § 6 Abs. 3 AGBG a.F.. Für den Verwender kann eine unbillige Härte in der Regel nur dann entstehen, wenn durch den Wegfall das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört wird (Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 6 AGBG Rdnr. 8). Eine solche Störung ist hier nicht anzunehmen, da im Falle einer Haftung wegen qualifizierten Verschuldens die Nichtbeachtung der Regelung über den Ausschluss von der Beförderung im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden kann und bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Regelung ein Schadensersatzanspruch des Absenders im Hinblick auf eine eigene Haftung aus culpa in contrahendo entfallen kann. Von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB ist vorliegend auszugehen. Die allgemeinen Rechtssprechungsgrundsätze zur sekundären Darlegungslast sind auch auf die Beklagte als Massengutfrachtführer anwendbar (für Paketdienstunternehmen BGH Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99 - MDR 2002, 956 ). Dieser Darlegungslast hat die Beklagte mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 31.05.02 (Bl. 60 d.A.) und der Vorlage der Sendungsverfolgung (Bl. 70 d.A.) sowie den ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 20.09.2002 (Bl. 151 ff. d.A.) nicht genügt. Hiernach soll die Sendung im Eingang in der Niederlassung F. (Depot ....) am 14.09.01 um 9.08 Uhr zuletzt gescannt worden sein. Was danach mit der Sendung passiert ist, kann angeblich nicht aufgeklärt werden. Es fehlen jegliche näheren Angaben zu den Örtlichkeiten und den Personen, die auf die Sendung zum Zeitpunkt ihres Abhandenkommens Zugriff nehmen konnten. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten ist somit zu vermuten. Es spricht alles dafür, dass einer der in dem Depot Beschäftigten den Brief unterschlagen hat, zumal die Beklagte selbst vorträgt, dass für einen Eingeweihten aus der Empfängeradresse erkennbar ist, dass es sich um einen Edelsteinhändler handelt, und Edelsteine von der betreffenden Größe wie hier für erfahrene Leute sogar fühlbar sind. Nach alledem ist eine Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendung zu bejahen. Die Klägerin muss sich aber ein Mitverschulden der Absenderin gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Derart wertvolle Diamanten per Express-Brief zu versenden, erscheint äußerst riskant. Zwar darf ein x.kunde erwarten, dass die Beklagte durch geeignete Sicherheitssysteme die Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen minimiert; die Gefahr von Diebstählen und Unterschlagungen von Transportgut während der Beförderung lässt sich aber nicht vollständig ausschließen. Mit einem gewissen Verlustrisiko im Rahmen des postalischen Massenbetriebs muss der x.kunde daher rechnen. Im vorliegenden Fall wurde seitens der Absenderin unstreitig nicht einmal eine Transportversicherung in Auftrag gegeben. Zudem enthält der Einlieferungsbeleg einen Hinweis auf von der Beförderung ausgeschlossene Güter, indem es dort heißt: "Der Absender versichert, dass die eingelieferte (
- n)Sendung (
- en)keine ausgeschlossenen Güter (Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 enthält/enthalten." Allerdings ist diese Erklärung sehr klein gedruckt, so dass sie der Zeugin Ri. nicht ohne weiteres auffallen musste. Da sie selbst keine Schmuckhändlerin ist, dürfte sie auch nicht gewusst haben, dass ungefasste Edelsteine im Wert von über 1.000,00 DM von der Beförderung ausgeschlossen waren, zumal die Beklagte den Edelsteinversand bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 DM offenbar in der Vergangenheit eine Zeit lang zugelassen hatte (Bl. 19 f. d.A.). Allerdings ist der Absenderin vorzuwerfen, dass sie sich bei der Einlieferung der Sendung nicht über die AGB der Beklagten und die Möglichkeiten, einen Brief mit derart wertvollem Inhalt sicher zu versenden, bei dem die Sendung entgegennehmenden Mitarbeiter der Beklagten informiert hat. Als Unternehmerin, die eine größere Maschinenfabrik betreibt, musste Frau Ri. jedenfalls geläufig sein, dass die Beklagte - wie im Transportgewerbe allgemein üblich - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet, und sie musste damit rechnen, dass für Wertsendungen besondere Bestimmungen galten. Gleichwohl hat sie die wertvollen Diamanten einfach mit Express-Brief aufgegeben und sie damit freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko ausgesetzt. Wie der BGH in seinem Urteil vom 16.07.2002 - X ZR 250/00 - ausgeführt hat, lässt sich die Annahme einer Mitverursachung durch den Geschädigten in solchen Fällen aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, dass den Schaden mitverursacht, wer gefährdete oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt und auf diese Weise überflüssige Gefahrenlagen schafft. Das Mitverschulden der Absenderin ist auch kausal für den Schadenseintritt geworden. Hätte sie dem Bediensteten der Beklagten gegenüber den Wert der Sendung offenbart, so hätte dieser sie nicht zur Beförderung als Express-Brief angenommen mit der Folge, dass sie nicht unterschlagen worden wäre. Ansonsten hätte die Sendung nur mit dem von der Beklagten betriebenen Werttransportdienst befördert werden können, der zwar teurer als der Express-Dienst ist, bei dem Transportgut aber mit größerer Sorgfalt behandelt wird. Nach alledem ist eine Schadensquotierung entsprechend den beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträgen vorzunehmen. Dabei fällt nach Auffassung des Senats die durch die Leute der Beklagten begangene Unterschlagung der Sendung, also eine vorsätzliche Tat, stärker ins Gewicht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass sie Unterschlagungen und Diebstähle seitens ihres Personals und der Mitarbeiter der von ihr eingesetzten Subunternehmer nicht völlig verhindern kann. Durch geeignete Sicherheitssysteme im Hinblick auf die Auswahl und die Kontrolle der Mitarbeiter wie zum Beispiel Videoüberwachung in den Depots und ständige Auswertung der Aufzeichnungen sowie Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf das Transportgut durch eine Vielzahl von Personen, durch die räumliche Gestaltung der Umschlagslager lassen sich die Verlustgefahren aber weitgehend minimieren. Andererseits ist aber auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran anzuerkennen, nicht für Verluste von Gütern haften zu müssen, die sie gar nicht transportieren will. Dem könnte sie allerdings auch durch einen deutlichen Hinweis in dem Einlieferungsschein auf die von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen, insbesondere das unter Ziff. 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ihrer AGB aufgeführte Verbotsgut begegnen. Da - wie bereits ausgeführt - bei Express-Sendungen ein direkter Kundenkontakt stattfindet, können sich die Mitarbeiter der Beklagten auch, ohne dass dies mit nennenswertem Zeitaufwand verbunden wäre, bestätigen lassen, dass die Sendung kein Verbotsgut enthält. Eine unzulässige Feststellung des Sendungsinhalts durch die Beklagte wäre bei einer solchen Handhabung nicht gegeben. Den Verursachungsbeitrag der Absenderin bewertet der Senat geringer als denjenigen der Beklagten. Ein vorsätzlicher Verstoß der Zeugin Ri. gegen die Verpflichtung, keine von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen im Sinne von Ziff. 2 Abs. 2 der AGB der Beklagten einzuliefern, ist nicht erkennbar. Die Zeugin hat allerdings fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht entsprechend informiert hat und das wertvolle Transportgut bewusst einem naheliegenden Verlustrisiko ausgesetzt hat. Unter Abwägung aller Umstände erscheint dem Senat eine Mitverschuldensquote zu Lasten der Klägerin in Höhe von 1/3 als angemessen. Die Schadenshöhe ist nunmehr mit 7.400,00 &...8364; unstreitig gestellt. Die Klägerin kann daher von der Beklagten 2/3 dieses Betrages, also 4.933,33 &...8364;, von der Beklagten ersetzt verlangen. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 , 288 Abs. 1 BGB a.F. begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn sie wirft Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können. Zur Frage der Wirksamkeit der unter Ziff. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB Paket/Express National der Beklagten enthaltenen Haftungsausschlussklausel in Verbindung mit den unter Ziff. 2 Abs. 2 der AGB enthaltenen Verbotsgutklauseln, insbesondere im Hinblick auf § 449 Abs. 2 HGB, erscheint eine Leitentscheidung des Revisionsgerichts notwendig. Ebenfalls klärungsbedürftig ist, auf welche Weise das Verhalten des Absenders, der Verbotsgut zur Beförderung aufgibt, zu berücksichtigen ist - culpa in contrahendo oder § 254 BGB -. Diese Rechtsfragen, die eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen, sind bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die AGB der Beklagten - Stand 01.03.2001 - waren bisher nicht Gegenstand einer Entscheidung des BGH. Das Urteil des BGH vom 16.07.2002 ist zu den Vorschriften des Postgesetz a.F. ergangen. Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 14.03.03: 14.172,34 &...8364;, danach: 7.400,00 &...8364; Permalink: http://openjur.de/u/96831.html Kommentare