seiner Einrichtung zunächst von der C1. -N. GmbH betrieben worden war. Die Gesellschafter beider Unternehmen sind identisch. Bei dem Internetangebot handelt es sich um ein kostenloses Bewertungsportal für Autofahrer, das auch als kostenlose App verfügbar ist. Nutzer des Portals können das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens
einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Die Bewertung kann ergänzt werden um Angaben zum Fahrzeug, zum Ort sowie um eine Auswahl aus einer Liste vorgegebener Eigenschaften des Fahrverhaltens. Eine freie Texteingabe ist im Rahmen des Bewertungsvorgangs nicht möglich. Pro Tag sind max. fünf Bewertungen pro Kennzeichen möglich, wobei von einer IP-Adresse aus ein Kennzeichen pro Tag nur einmal bewertet werden kann. Nutzer des Portals können daneben ein Kfz-Kennzeichen eingeben und sich das Ergebnis der bisherigen Bewertungen hierzu in Form einer durchschnittlichen Schulnote, die eine Software aus den vorhandenen Bewertungen errechnet, anzeigen lassen. Die freiwilligen Zusatzangaben sind auf dieser Übersicht nicht einsehbar; sie fließen lediglich in die Gesamtstatistiken ein. Zudem können sich Nutzer per E-Mail laufend über das Vorliegen neuer Bewertungen zu einem konkreten Kfz-Kennzeichen informieren lassen. Die Klägerin bietet außerdem eine auf Regionen bzw. Städte bezogene Auswertung sowie allgemeine Statistiken zu Hersteller, Fahrstil und Kfz-Typ an. Alle Funktionen des Portals können ohne Registrierung genutzt werden. In § 2 Nr. 6 ihrer Nutzungsbedingungen weist die Klägerin darauf hin, dass Personen, die sich zu Unrecht bewertet sehen, eine Beschwerde an ihre Beschwerdestelle richten können. Auf dem Fahrerbewertungsportal ist Werbung verlinkt. Durch eine Presseanfrage wurde die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LDI NRW) auf das Portal aufmerksam. Mit Schreiben vom
förmlicher Anhörung daraufhin auf, an dem Internetportal innerhalb einer Frist von zwei Monaten (Ziffer 5) folgende Änderungen vorzunehmen: Die Gesamtbewertung und die Anzahl der Bewertungen zu einem Kfz-Kennzeichen dürfen nur für den entsprechenden registrierten Kfz-Halter als betroffene Person sichtbar sein (Ziffer 1). Abrufe zu Art, Zahl und Inhalten von zu einem bestimmten Kfz-Kennzeichen vorliegenden Bewertungen dürfen nur registrierten Kfz-Haltern zugänglich gemacht werden. Eine Registrierung als Halter setzt voraus, dass ein Nutzer eine E-Mail-Adresse sowie Einzelheiten zu dem Fahrzeug angibt und mittels Anhaken eines vorgegebenen Textes versichert, Halter des Fahrzeugs mit dem genannten Kennzeichen zu sein. Arbeitgeber müssen versichern, dass sie das Portal nicht nutzen, um Mitarbeiter zu überwachen (Ziffer 2). Einem Kfz-Halter ist das Recht einzuräumen, durch einen an die Klägerin adressierten Widerspruch zu erreichen, dass das Vorliegen von Bewertungen zu seinem Kfz-Kennzeichen auf dem Portal nicht angezeigt wird (Ziffer 3). Die Möglichkeit laufender Benachrichtigungen über den aktuellen Bewertungsstand zu einem Kfz-Kennzeichen darf nur dem entsprechenden Kfz-Halter offenstehen (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Klägerin die Änderungen nicht fristgerecht vornehme, drohte die LDI NRW je Ziffer 1 bis 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Ziffer 6). Zur Begründung führte die LDI NRW im Wesentlichen aus: Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes sei eröffnet, da es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbeziehbare Daten handele. In den meisten Fällen könne mit geringem Aufwand eine Verbindung zwischen Fahrzeug und Halter/Fahrer hergestellt werden. Dabei sei nicht nur auf die Möglichkeit des Halterabrufs im Wege der einfachen Registerauskunft
VG oder über den Zentralruf der Autoversicherer abzustellen, bei denen die anfragende Person lediglich einen verkehrsbezogenen Sachverhalt zur Rechtsdurchsetzung darzulegen habe, ohne ihn beweisen zu müssen. Die Personenbeziehbarkeit ergebe sich ferner dadurch, dass etwa Freunde,
barn, Arbeitgeber und Kfz-Versicherungen ein Auto-Kennzeichen einer bestimmten Person zuordnen könnten. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Bewertungsportals beurteile sich
Vorliegend stünden dem Interesse der Portalbetreiberin, Autofahrer durch die Möglichkeit der Selbstreflexion zu einem besseren Fahrverhalten anzuhalten und dem Interesse der Portalnutzer, sich über verkehrswidriges Verhalten Luft zu verschaffen bzw. positives Fahrverhalten herauszustellen, beträchtliche Interessen des bewerteten Fahrers, der in der Regel auch Halter sei, entgegen. Unabhängig davon, dass die Teilnahme am Straßenverkehr der Sozialsphäre zuzuordnen sei, liege dem Fahrerbewertungsportal eine andere Ausgangssituation zu Grunde als bei berufs- oder dienstleistungsbezogenen Bewertungsportalen, weil vorliegend eine Betätigung im öffentlichen Raum aufgegriffen werde, die privat motiviert sei und bei der der Einzelne nicht damit rechnen müsse, Objekt einer Kategorisierung und Bewertung durch private Stellen zu sein. Die Portalinhalte könnten von einer nicht zu übersehenden Öffentlichkeit räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt zu beliebigen Zwecken verwandt werden. Die gebotene Interessenabwägung könne nicht dazu führen, dass private Stellen gefahrgeneigte Tätigkeiten der Bürger zum Anlass für erzieherische Maßnahmen mit Prangerwirkung nehmen dürften. Mit dem Portal werde eine Nebenjustiz geschaffen, für die keine Notwendigkeit bestehe, da verkehrswidriges Verhalten staatlicherseits überwacht und sanktioniert werde. Ein berechtigtes Interesse Dritter an dem Abruf der vorhandenen Bewertungen sei nicht erkennbar. Es sei zur Zweckerreichung ausreichend, wenn nur der Halter die entsprechenden Daten abrufen könne. Das Verfahren der Registrierung und des
weises müsse so gestaltet werden, dass Abrufe durch Unberechtigte möglichst ausgeschlossen würden. Sofern ein Halter kein Interesse an einer Selbstreflexion habe, müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Veröffentlichung der Tatsache vorliegender Bewertungen zu seinem Kennzeichen zu widersprechen. Mit den aufgelisteten Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, werde der besonderen Gefahr internetbasierter Meinungsportale begegnet und der Abruf durch Unberechtigte so weit wie möglich vermieden. Die Klägerin hat am
Sinn und Zweck der Norm auch das vernünftigerweise vorhandene bzw. beschaffbare Zusatzwissen Dritter zu berücksichtigen. Diese Lesart werde durch eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung bestätigt. Sowohl die Klägerin als auch die Portalnutzer könnten das Kfz-Kennzeichen mithilfe einer einfachen Registerauskunft i. S. d. § 39 Abs. 1 StVG einer konkreten Person zuordnen, weshalb die Ermittlung eines Fahrzeughalters keinen unvernünftigen Aufwand erfordere. Die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten auf dem Fahrerbewertungsportal sei unzulässig. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin aus. Autofahrer begäben sich nicht mit dem Ziel in den öffentlichen Straßenverkehr, mit ihrem Umfeld in Kontakt zu treten, weshalb sie im Vergleich zu den von Berufsbewertungsportalen Betroffenen gesteigert schutzbedürftig seien. Die Form des Bewertungsportals berge zudem die Gefahr der Prangerwirkung. Demgegenüber lasse sich das Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Selbstreflexion auch erreichen, wenn die Daten lediglich an die Betroffenen übermittelt würden. Auch für die Nutzer einer Mitfahrgelegenheit sei kein individueller Vorteil des Portals erkennbar. Kfz-Kennzeichen würden bei derartigen Angeboten in der Regel nicht angegeben. Die Beschränkungen verstießen nicht gegen die Berufsfreiheit der Klägerin und seien ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 2 des Bescheides sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtswidrig. Der Klägerin würden dort insgesamt sechs Handlungspflichten auferlegt und es sei nicht ersichtlich, ob das Zwangsgeld bereits bei Nichterfüllung einer einzelnen Handlungspflicht oder erst bei Unterlassen sämtlicher Handlungspflichten anfalle. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Kfz-Kennzeichen seien keine personenbezogenen Daten. Das Wissen Dritter reiche für die Bestimmbarkeit einer Person nicht aus. Es komme nur auf die Möglichkeit der betroffenen Stelle selbst an, die jeweilige Person identifizieren zu können (sog. relatives Verständnis). Für dieses Begriffsverständnis spreche die bessere Handhabbarkeit, da sich die datenerhebende Stelle leichter Klarheit über die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts verschaffen könne. Bei Zugrundelegung des absoluten Verständnisses gebe es nur noch personenbezogene Daten, da sich üblicherweise immer mindestens eine Person finden lasse, mit deren Wissen sich der Betroffene bestimmen lasse. Darüber hinaus stelle das Kfz-Kennzeichen gerade keine Verbindung zum Fahrer des Fahrzeugs und damit zu einer konkreten Person her. Die Halterabfrage ermögliche nicht die Bestimmung des Fahrers. Die Abfrage des Halters sei zudem nur zulässig, wenn es um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gehe. Die Möglichkeit der Auskunftserlangung durch Missbrauch unter Angabe falscher Tatsachen sei für den Rechtsstreit unerheblich. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass gewisse Personen aus dem näheren Umfeld Kenntnis der Person des Halters hätten, führe dazu, dass einige Personen vom Schutz erfasst seien und andere nicht. Der Umstand, dass die Bewertungen auf dem Portal nicht notwendigerweise auf den Fahrer zurückführbar seien, widerspreche auch nicht dem Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Es komme der Klägerin gerade darauf an, dem Fahrer ein Feedback zu seinem Fahrstil zu geben. Diesem sei aber bewusst, mit welchem Fahrzeug und Kennzeichen er unterwegs gewesen sei. Unabhängig davon überwögen im Rahmen der Interessenabwägung die Interessen der Klägerin. Durch die Anordnungen des beklagten Landes sei es der Klägerin nicht mehr möglich, den maßgeblichen Zweck des Portals zu verfolgen. Sollten die streitgegenständlichen Anordnungen rechtskräftig werden, drohe ihr das wirtschaftliche Aus. Zwar ziele die Anordnung nicht unmittelbar auf die Einstellung der Plattform; die Auflagen schränkten die Funktionsweise jedoch so stark ein, dass die Stilllegung die unweigerliche Folge sei. Dieser schwere Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin lasse sich nicht mit datenschutzrechtlichen Erwägungen begründen. Es bestehe ferner ein allgemeines Interesse der Portalnutzer an der Übermittlung der Daten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gäben auch Mitfahrzentralen das Kennzeichen des Fahrers an. Selbst wenn dies nicht automatisch durch die Mitfahrseiten geschehe, so übermittelten doch die Anbieter auf
frage das Kfz-Kennzeichen. Darüber hinaus sei die Plattform auch sonst immer dann nützlich, wenn man selbst oder Familienangehörige bei Dritten mitfahren wollten. Das Schutzinteresse der betroffenen Fahrer bzw. Halter müsse demgegenüber zurücktreten, da sie sich im öffentlichen Verkehr bewegten und bereits daraus ein nicht unerhebliches Risiko für sämtliche Verkehrsteilnehmer resultiere. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
träglich einen professionellen Nutzen zu geben. Die Bewertungen erfolgten gerade nicht zum Zwecke des Fahrervergleichs vor Auswahl einer Mitfahrgelegenheit. Das Portal sei primär eine Meinungsplattform, um dem Ärger über Autofahrer Raum zu geben und - wie an einem Pranger - öffentlich zu machen. Im Übrigen könne der Portalnutzer nicht sicher sein, dass die eingestellte Bewertung sich auf den Fahrer beziehe, der ein Mitfahrangebot abgebe. Ein berechtigtes Interesse sei daher in diesem Zusammenhang äußerst zweifelhaft. Die Klägerin schaffe mit ihrem Portal einen neuen Portaltyp, der stärker in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen eingreife als die bisher bekannten Bewertungsportale, da er die Bewertung privat motivierter Verhaltensweisen zum Gegenstand habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist - soweit das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist - unbegründet. Die datenschutzrechtliche Anordnung des beklagten Landes vom 22. September 2015 ist in dem Umfang, in dem sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Für die rechtliche Überprüfung der datenschutzrechtlichen Anordnung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
ständiger Rechtsprechung richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht
dem Prozessrecht, sondern
dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Vgl. BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.
der Legaldefinition dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Begriff umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten, wie etwa Name oder Geburtsort, sondern etwa auch Meinungsäußerungen, Bewertungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, oder die Darstellung des privaten Verhaltens eines Betroffenen. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 = juris, Rn. 17.
den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle - hier der Klägerin - richtet (relativer Ansatz) oder bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz). Vgl. zum Streitstand etwa BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 135/13 -, CR 2015, 109 = juris, Rn. 23 ff.; Haase, Datenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, 2015, S. 268 ff., insbesondere S. 290 ff.; Eckhardt, CR 2016, 786 ff.; Herbst, NVwZ 2016, 902, 903 ff.; Bergt, ZD 2015, 365 ff. Folge des relativen Ansatzes ist, dass sich der Personenbezug von Daten nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils verantwortlichen Stelle bestimmen lässt. Anders als
dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht. Vgl. etwa BGH, Vorlagebeschluss vom
der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 BDSG, vgl. zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG 1995, Nr. L 281, S. 31 ff.) das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze, BGBl. I 2001, 904 ff., handelt es sich auch bei Zugrundelegung des (engeren) relativen Ansatzes bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten.
Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG wird eine Person als bestimmbar angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen in diesem Sinne ist es unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 26 der die - hier vorliegende - automatisierte Verarbeitung solcher Daten regelnden und daher einschlägigen Richtlinie 95/46/EG nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Entscheidend ist vielmehr - konkret bezogen auf Kfz-Kennzeichen -, ob die Möglichkeit, das Kennzeichen mit der Zusatzinformation des dahinter stehenden Halters zu verknüpfen, ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, etwa weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erschiene. Vgl. EuGH, Urteil vom
dem oben Gesagten unerheblich, weil die abstrakte rechtliche Möglichkeit der Informationsverknüpfung genügt. Grundsätzlich ist eine berechtigte Halterabfrage auch im Falle der Klägerin denkbar, etwa wenn ein Betriebsfahrzeug oder ein Mitarbeiter im Straßenverkehr geschädigt wird. Ungeachtet dessen sind die jeweiligen Voraussetzungen aber auch vergleichsweise niederschwellig, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die Einbeziehung des Kfz-Kennzeichens in den Kreis personenbezogener Daten ist ferner
Sinn und Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Möglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung geboten. Da es unter diesen Bedingungen praktisch kein belangloses Datum gibt, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 152, entspricht die vorgenommene Auslegung dem Ziel eines umfassenden Datenschutzes. Ferner ist auch der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Fahrzeugregister davon ausgegangen, Kfz-Kennzeichen ermöglichten einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person und gehörten daher nicht zu den anonymisierten Daten (vgl. § 45 Satz 2 StVG). Schließlich findet das Bundesdatenschutzgesetz selbst dann jedenfalls in Bezug auf die Übermittlung der Kennzeichen Anwendung, wenn man die Personenbezogenheit dieses Datums für die Klägerin als verantwortliche Stelle verneint. Übermittelt eine Stelle Daten, die aus ihrer Sicht mangels erforderlichen Zusatzwissens nicht personenbezogen sind, an eine andere Stelle, die den Personenbezug ohne weiteres herstellen kann, so ist für diese Übermittlung der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes eröffnet. Vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., § 3 Rn. 10; Kühling/Klar, NJW 2013, 3611, 3615; vgl. auch Dammann, in: Simitis, a. a. O., § 3 Rn. 34 f. So liegt der Fall hier: Die Klägerin übermittelt die zu den Kfz-Kennzeichen vorliegenden Bewertungen durch die Abrufbarkeit über das Internet an eine unbegrenzte Öffentlichkeit und damit auch an solche Stellen, die den Namen des Halters und/oder des (regelmäßigen) Fahrers eines bestimmten Fahrzeugs kennen, wie etwa Autoversicherungen, die Zulassungsstelle oder
barn, Bekannte und Arbeitgeber eines Kfz-Halters oder Fahrers. Insoweit kann Betroffener i. S. v. § 3 Abs. 1 BDSG neben dem Halter im Einzelfall auch der (davon verschiedene) Fahrer eines Fahrzeugs sein.
1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Vorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da Einwilligungen der durch das Fahrerbewertungsportal Betroffenen, die Halter und Fahrer der bewerteten Fahrzeuge, nicht vorliegen, bedarf es für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch die Klägerin einer ausdrücklichen Erlaubnis oder Anordnung der Zulässigkeit durch eine Rechtsvorschrift. An einer solchen fehlt es vorliegend. aa) Als Erlaubnisnormen für die Datenerhebung und -verarbeitung kommen ausschließlich § 29 Abs. 1 Satz 1 BDSG, für deren Übermittlung § 29 Abs. 2 BDSG in Betracht. Die Vorschrift des § 28 BDSG ist hingegen nicht einschlägig. Während § 28 BDSG die Voraussetzungen des Erhebens, Speicherns, Veränderns oder Übermittelns personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke normiert (vgl. Abs. 1), ist Regelungsgegenstand des § 29 BDSG das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient. Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist damit der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit
Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG. Vgl. BGH, Urteile vom
1 Satz 1 BDSG erforderliche Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit der Klägerin vor, weil sie auf Wiederholung ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit der Norm. Vgl. BGH, Urteile vom
1 Satz 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum genannten Zweck zulässig, wenn einer der in Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift normierten Tatbestände einschlägig ist. Vorliegend kommt als Erlaubnistatbestand ausschließlich § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG in Betracht, weil es sich bei den abgegebenen Bewertungen ersichtlich weder um allgemein zugängliche Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) noch um Daten über Forderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG) handelt. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der ausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient, mithin vorliegend am Zweck der Übermittlung. Vgl. BGH, Urteile vom
Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet. Unterschieden wird dabei insbesondere - mit abnehmender Schutzbedürftigkeit - zwischen Intim-/Geheimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom
außen gerichtet. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt in aller Regel nicht zu dem Zweck, mit dem Umfeld in Beziehung zu treten, sondern um einen bestimmten Ort zu erreichen. Der Kontakt
außen ist dabei lediglich eine nicht zu vermeidende Begleiterscheinung, weil ohne ihn eine Zurücklegung größerer Distanzen schlicht nicht möglich ist. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Bewertungsportalen für Lehrer, Ärzte, Hotelbetreiber o. ä., deren berufliche oder gewerbliche Betätigung gerade darauf ausgerichtet ist, Verbindung zum sozialen Umfeld aufzunehmen, indem sie eine Leistung für andere erbringen, und sie sich so bewusst einer Bewertung durch diese aussetzen. Dies ist bei der Teilnahme am Kraftverkehr hingegen i. d. R. nicht der Fall; hier muss grundsätzlich lediglich mit einer Kontrolle der Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch staatliche Instanzen gerechnet werden. Dieser tatsächliche Unterschied führt zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit der vorliegend Betroffenen gegenüber den durch Berufsbewertungsportale Betroffenen. Vor diesem Hintergrund ist die immense Breitenwirkung des Portals zu berücksichtigen. Die zum Fahrverhalten abgegebenen Bewertungen werden nicht mit dem Zweck erhoben und verarbeitet, lediglich einem - etwa durch ein dargelegtes berechtigtes Interesse oder in sonstiger Weise - abgrenzbaren Kreis von Dritten übermittelt zu werden, sondern sie werden im Internet einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt, der in Sekundenschnelle und ohne nennenswerten Aufwand zu beliebigen Zwecken darauf zugreifen kann. Insofern weicht die vorliegende Konstellation etwa von dem Lehrerbewertungsportal "spickmich" ab, in der eine Registrierung der Nutzer erforderlich und auf diese Weise der Abruf auf Personen beschränkt war, die ein typisiertes berechtigtes Informationsinteresse an den zur Verfügung gestellten Daten hatten, siehe BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, a. a. O. , Rn. 37. Außerdem fällt ins Gewicht, dass die betroffenen Halter über vorliegende Bewertungen nicht informiert werden und deshalb - sofern sie das Portal nicht kennen - möglicherweise niemals davon erfahren. Hinzu kommen die völlige Anonymität und die mangelnde Verifizierbarkeit der abgegebenen Bewertungen. Jeder Benutzer kann, ohne dass seine eigene Identität preisgegeben werden muss oder später zurückverfolgt werden könnte, zu jedem beliebigen Kfz-Kennzeichen Bewertungen abgeben, und zwar unbegrenzt oft - wenn auch mit einem zeitlichen Abstand von 24 Stunden zwischen zwei Bewertungen pro Kennzeichen von einer IP-Adresse. An einem Tag können bei Nutzung verschiedener IP-Adressen bis zu fünf Bewertungen pro Kennzeichen abgegeben werden. Eine vorherige Registrierung - etwa mittels einer E-Mail-Adresse - ist nicht erforderlich. Dies unterscheidet das Portal von dem Ärztebewertungsportal "jameda", bei dem zumindest die Abgabe von Bewertungen eine vorherige Registrierung erfordert, siehe BGH, Urteil vom 23. September 2014, a. a. O. , Rn. 2. Es unterliegt keinerlei Kontrolle oder auch nur
prüfbarkeit, ob die abgegebenen Bewertungen tatsächlich aufgrund eines realen Vorfalls im Straßenverkehr, aufgrund persönlicher Beziehungen oder aufgrund sonstiger unsachlicher Motive abgegeben werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist es daher nicht fernliegend, dass Nutzer aus zweckwidrigen Motiven zu einem Kfz-Kennzeichen unrichtige negative Bewertungen anhäufen und damit das Fahrverhalten einer Person fälschlicherweise als schlecht darstellen. Da der Rückschluss vom Kennzeichen auf den dahinter stehenden Halter und/oder Fahrer jedenfalls im sozialen Umfeld einer Person regelmäßig ohne weiteres möglich ist, kann dies für den Betroffenen schwerwiegende negative Konsequenzen haben, etwa wenn das Führen von Kraftfahrzeugen zu seiner beruflichen Tätigkeit gehört und die Negativbewertung auf dem Portal der Klägerin dessen Arbeitgeber bekannt wird. Auch im sonstigen Umfeld des Betroffenen kann eine schlechte Bewertung das Ansehen des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, zumal mit rücksichtslosem Fahrverhalten allgemein die Gefährdung von Gesundheit und Leben Dritter aus eigennützigen Gründen assoziiert wird. Zwar besteht aufgrund der restriktiven Eingabevorgaben der Klägerin nicht die Gefahr der Erhebung und Veröffentlichung beleidigender Inhalte. Allerdings birgt die Form, die die Klägerin für ihr Fahrerbewertungsportal gewählt hat, aufgrund der genannten Aspekte das Risiko, eine Prangerwirkung für die Betroffenen zu entfalten, weil ein
Auffassung des Äußernden beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirken kann. Vgl. zum Begriff der Prangerwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom
zuvollziehen, ob eine Benotung ihrer Meinung
gerechtfertigt ist. Allenfalls dann dürfte mit einer Verhaltensänderung zu rechnen sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Erhöhung der Sicherheit des Straßenverkehrs gerade dadurch bewirkt wird, dass Autofahrer damit rechnen müssen, öffentlich einsehbar bewertet zu werden und daher ihre Fahrweise schon im Hinblick auf potentielle Bewertungen anpassen. Dies setzt zum einen voraus, dass die Möglichkeit der Bewertung auf dem Portal der Klägerin den Fahrern bekannt ist. Zum anderen dürfte eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern - insbesondere solche, die nicht mit einer Sanktionierung schlechten Fahrverhaltens durch den Arbeitgeber oder sonstige Dritte rechnen müssen - mangels spürbarer negativer Folgen keine Notwendigkeit sehen, ihr Fahrverhalten wegen des Risikos schlechter Bewertungen zu ändern, für deren Richtigkeit zudem keinerlei Gewähr besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Studie. Dabei kann dahinstehen, ob die Studie, die lediglich auf Englisch vorliegt, ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt wurde. Die Klägerin kann daraus jedenfalls nichts für sich herleiten. In der Studie wurde ausgewertet, welchen Einfluss es auf die Zahl und die Höhe der Kosten von Unfällen hat, wenn auf Fahrzeugen ein Aufkleber mit einer Telefonnummer angebracht wird, unter der man das Fahrverhalten bewerten kann. Es handelte sich um Fahrzeuge der Universität Georgia, von denen ein Teil mit einem entsprechenden Aufkleber versehen wurde, ein anderer Teil nicht. Ergebnis der Studie war, dass sich
Einführung des Aufklebers eine Senkung der Unfallzahlen ergab. Dies bezog sich auf alle in den Blick genommenen Universitätsfahrzeuge gleichermaßen, also auch diejenigen ohne Aufkleber. Die Autoren der Studie gingen davon aus, dieser Effekt sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Einführung der Aktion den Fahrern die Bedeutung verdeutlichte, die der Arbeitgeber den durch Verkehrsunfälle entstehenden Kosten beimisst und sie deshalb eine Verhaltensanpassung vornahmen. Dies belegt gerade nicht den von der Klägerin behaupteten positiven Effekt von Bewertungen. Im Übrigen unterschied sich die der Studie zugrunde liegende Konstellation auch in mehrfacher Hinsicht vom streitgegenständlichen Portal. Zum einen waren in der Studiensituation die abgegebenen Bewertungen eben nicht öffentlich einsehbar, sondern erfolgten unmittelbar an eine extra eingerichtete Telefonnummer. Bei einem solchen Anruf konnten zudem Einzelheiten zum Fahrverhalten und insbesondere der Anlass für eine Beschwerde angegeben werden. Zum anderen erfolgte die Rückmeldung an den Arbeitgeber der betroffenen Fahrer, weshalb aus ihrer Sicht berufliche
teile im Falle von Beschwerden über den Fahrstil zu befürchten waren. Soweit die Klägerin zudem ein schützenswertes Interesse darin sieht, der Meinung der Bewertenden ein Forum zu geben, ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Anordnungen der LDI NRW die Meinungsäußerung in Form der Bewertung des Fahrverhaltens nicht gänzlich untersagen, sondern lediglich den Empfängerkreis der Äußerungen - wenn auch ganz erheblich - beschränken. Die Bewertungen können auch
Umsetzung der Anordnungen weiterhin ohne Registrierung abgegeben werden, sind jedoch nur noch für den jeweils Betroffenen einsehbar. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Erhebung und Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten ergibt sich schließlich nicht aus deren Berufsfreiheit. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich auf ihre aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsfreiheit berufen; ihre Eigentumsfreiheit ist hingegen nicht berührt. Letztere schützt nicht bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet, wenn die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit betroffen ist, Art. 14 GG ist hingegen anwendbar, wenn die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt wird. Siehe etwa BVerfG, Beschluss vom
2 BDSG liegen nicht vor.
dieser Vorschrift ist die Übermittlung im Rahmen der Zwecke
1 BDSG zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Bei wörtlicher Anwendung der Norm auf Bewertungsforen wie das vorliegende ergäbe sich deren Unzulässigkeit bereits daraus, dass es aufgrund der Anonymität der Übermittlung in aller Regel an der glaubhaften Darlegung eines berechtigten Interesses des Dritten fehlt. Die Vorschrift wird daher unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer auf Grund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden muss. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen. Vgl. BGH, Urteil vom
Umsetzung der auferlegten Änderungen nur noch zum Zweck der Übermittlung an den Halter des jeweiligen Fahrzeugs selbst, so besteht im Rahmen der
1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BDSG vorzunehmenden Interessenabwägung kein überwiegendes Interesse des Betroffenem an deren Ausschluss. Die Halter als Adressaten der Bewertungen können ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung geltend machen, weil es sich um auf sie bzw. ihr Fahrzeug bezogene Meinungsäußerungen und damit personenbezogene Daten handelt. Die aktuell gegebene Gefahr einer Prangerwirkung entfällt. Der Gefahr eines Missbrauchs durch Arbeitgeber, die das Portal nutzen, um ihre Arbeitnehmer ggf. ohne deren Wissen zu überwachen, wird durch die notwendige Versicherung entgegengewirkt. Der Geeignetheit der Vorgaben und insbesondere der Registrierungspflicht steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich aufgrund der mangelnden Kontrollmöglichkeit der Klägerin auch Personen registrieren lassen können, bei denen es sich nicht um die Halter der jeweiligen Fahrzeuge handelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die konkrete Vorgabe der Gestaltung der Registrierungspflicht zum einen eine hinreichende Hürde für den unbefugten Zugriff dar und wirkt - auch unter Berücksichtigung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 43 Abs. 2 Nr. 4 BDSG - abschreckend. Insbesondere im Hinblick auf die eher untergeordnete Bedeutung der Kenntnis von abgegebenen Bewertungen und dem im Verhältnis dazu nicht unerheblichen Aufwand für einen missbräuchlichen Zugriff ist nicht von einer relevanten Zahl falscher Registrierungen auszugehen. Das Widerspruchsrecht in Bezug auf die Anzeige des Vorliegens von Bewertungen (Ziffer 3) trägt dem Umstand Rechnung, dass Dritte an der Übermittlung auch dieses Datums letztlich kein berechtigtes Interesse geltend machen können, die Angabe aber vergleichsweise aussagearm und die Veröffentlichung daher nicht zwingend von vornherein zu untersagen ist. Die verfügte Umgestaltung ist auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Beseitigung der datenschutzrechtlichen Verstöße sind weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden. Die Anordnung einer Ausgestaltung des Portals, bei der der Klägerin die Veröffentlichung der vorhandenen Bewertungen zumindest so lange gestattet wäre, bis der Betroffene dagegen Widerspruch erhebt, wäre zwar aus Sicht der Klägerin ein milderes Mittel. Es wäre aber zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der bewerteten Kfz-Halter nicht gleich geeignet, weil die Ausübung des Widerspruchsrechts die Kenntnis des Portals voraussetzt. Außerdem können auch der zeitweiligen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits erhebliche Auswirkungen zukommen, weil "das Internet nicht vergisst" und sich die entsprechenden Informationen bis zur Löschung bereits unübersehbar weit verbreitet haben können. Die Anordnungen sind schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinn, weil ihr Zweck nicht außer Verhältnis zu den
teilen für die Klägerin und die Nutzer des Portals steht. Dem Schutz bedeutsamer Interessen der betroffenen Fahrzeughalter steht eine vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin gegenüber. Die Vorgaben betreffen lediglich das "Wie" des Portalbetriebs, nicht hingegen das "Ob", da mit ihnen weder eine gezielte noch eine faktische Untersagung einhergeht. Mit der auferlegten Umgestaltung ist weder rechtlich noch tatsächlich die Einstellung des Portals verbunden. Soweit die Klägerin dies pauschal behauptet, fehlt es an jeglicher Substantiierung, warum gerade die streitgegenständlichen Anordnungen zur Einstellung des Portals, das auch aktuell nicht kostendeckend betrieben werden kann, führen sollen. Die mit den Anordnungen verbundenen Eingriffe in die Meinungs- und Berufsfreiheit der Klägerin sind zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerteten gerechtfertigt; die Anordnungen führen zu einem verhältnismäßigen Ausgleich der kollidierenden Grundrechte. III. Die der Klägerin für die Umsetzung der Anordnung gesetzte Frist von zwei Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. IV. Die verbliebenen Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen der § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW liegen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht auszugehen. Die Frage, ob es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt, ist - insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren - C-582/14 - (Breyer) und des Bundesgerichtshofs - VIZR 135/13 - nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Permalink: https://openjur.de/u/968893.html ( https://oj.is/968893 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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