Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 26.09.2016
den Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2016 Bezug genommen. Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie zum einen rügen, das Landgericht habe übersehen, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des "ewigen" Widerrufsrechts in § 355 Abs. 3 a. F. bewusst über die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG hinaus gegangen sei. Zum anderen weisen die Antragsteller darauf hin, dass zwischen der Aufhebungsvereinbarung und ihrem Widerruf gerade einmal 4 ½ Monate lägen, so dass schon aus zeitlichen Gründen von einer Verwirkung nicht ausgegangen werden könne. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache jedenfalls insoweit Erfolg, als dass eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs der Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten vorliegend nicht in Betracht kommt. Ob im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung - zu bewilligen ist, bleibt einer Entscheidung des Landgerichts vorbehalten, § 572 Abs. 3 ZPO. 1. Dem Klagebegehren der Antragsteller kann nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Denn es erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen, dass den Antragstellern zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin noch ein Widerrufsrecht zustand. a) Das Widerrufsrecht der Antragsteller ist nicht - wie vom Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss angenommen - wegen richtlinienkonformer Auslegung von §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a. F.
Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB sind auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis die Regelungen des BGB und der BGB-InfoV in der bis dahin (= bei Vertragsschluss) geltenden Fassung anzuwenden, d. h. es gelten - da ein Verbraucherdarlehensvertrag aus Juli 2005 vorliegt - § 495 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010)
BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010), nachfolgend jeweils bezeichnet mit "a. F.". Nach diesen Vorschriften steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein fristgebundenes Widerrufsrecht zu, welches gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. allerdings dann nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Einen Erlöschenstatbestand für den Fall, dass bei einer Finanzdienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, sieht § 355 BGB a. F. - anders als der für Fernabsatzverträge seinerzeit geltende § 312 d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 03.08.2009), nachfolgend: "a. F." - daneben nicht vor. Zwar dürfte es sich im Hinblick auf den Wohnort der Antragsteller und den Firmensitz der Antragsgegnerin vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt haben, dennoch ist die Vorschrift des § 312 d BGB a. F. auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht anwendbar, und zwar weder unmittelbar noch analog. Denn der Gesetzgeber hat sich für den Fall des Zusammentreffens einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ausdrücklich gegen die Erlöschensmöglichkeit des Widerrufsrechts entschieden und demgemäß in § 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. statuiert, dass das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB nicht bei Fernabsatzverträgen gilt, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB zusteht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich daher eine widerrufsbeschränkende "richtlinienkonforme Auslegung", wie sie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat. Denn auch wenn es sich bei der Richtlinie 2002/65/EG (Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher) um eine vollharmonisierende handeln mag, so wird durch sie die Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) nicht vollständig aufgehoben. In Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG ist aber ausdrücklich statuiert, dass die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Genau hierfür hat sich der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG entschieden (vgl. BT-Drs. 15/2946, S. 16 ). Eine dem entgegen stehende Auslegung des - im Übrigen eindeutig gefassten - Gesetzestextes kommt daher nicht in Betracht. b) Die von der Antragsgegnerin vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des BGH - der sich der Senat anschließt - nicht ordnungsgemäß, da in ihr die Passage enthalten ist: "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" (vgl. BGH, XI ZR 349/10 , Urteil vom 28.06.2011, WM 2011, 1799 , Rn. 34; BGH, XI ZR 564/15 , Urteil vom 12.07.206, Rn. 18 m. w. N.; BGH, XI ZR 482/5, Urteil vom 11.10.2016, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris). c) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Gesetzesfiktion von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 (gültig vom 09.09.2002 bis 10.06.2010) berufen, da sie für ihre Widerrufsbelehrung nicht das Muster in Anlage 2 der vorgenannten BGB-InfoV verwendet hat, sondern eine davon in maßgeblichem Umfang abweichende Version (vgl. zu den vom BGH insoweit aufgestellten Kriterien die Entscheidungen vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 , Rn. 22 ff.
vom 28.06.2011, XI ZR 349/10 , Rn. 36 ff. - jeweils zitiert nach juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.