Tenor 1. Ab seiner Widerrufserklärung vom 30.3.2016 schuldet der Kläger aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... abgeschlossenen Darlehen
3 BGB beginnen können. b. Gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. muss in dem Vertrag die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden, sofern der Darlehensgeber den Anspruch hierauf ggf. beabsichtigt geltend zu machen. Dass die Beklagte sich den Anspruch vorbehalten wollte, stellt sie nicht in Abrede und macht sie mit ihren Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsmethode in Ziff. 2
- c)der allgemeinen Darlehensbedingungen und in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite deutlich. Entgegen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. hat die Beklagte nicht die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. Die Bezugnahme auf "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen" und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung genügt nicht. Die Unvollständigkeit ergibt sich bereits aus der Aufführung der "insbesondere" zu berücksichtigenden Kriterien. Der Darlehensgeber hält sich so einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich macht, seine Belastung für den Fall der vorzeitigen Darlehensrückführung zuverlässig abzuschätzen. Die Unklarheit wird nicht durch den Verweis auf die "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" beseitigt. Solche vorgeschriebenen Methoden gibt es nicht. Abgesehen davon, dass der BGH keine Vorschriften erlässt, hat er für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch keine verbindlichen Rahmenbedingungen aufgestellt. Es entspricht der Aufgabe der Rechtsprechung, zu überprüfen, ob eine bestimmte Vorgehensweise dem Gesetz entspricht, ohne damit aber andere ebenfalls mögliche Berechnungsarten auszuschließen. Dementsprechend hat der BGH auch stets betont, die Berechnung könne "auf unterschiedliche Weise" erfolgen (BGH, Urteil v. 1.7.1997 - XI ZR 267/96 - Rn. 27), wobei die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen Alternativen Berechnungsweisen anerkannt sind (BGH, Urteil v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00 - Rn. 22; Urteil v. 30.11.2004 - XI ZR 285/03 - Rn. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb. 2012, § 502 BGB Rn. 5), ohne dass damit weitere Methoden ausgeschlossen wären. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht deutlich gemacht, welche der von dem BGH bislang anerkannten Methoden sie anwenden möchte. Eine solche Konkretisierung ist für eine vollständige Pflichtangabe aber erforderlich (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Auch hier ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F., dass die Berechnungsmethode - und nicht mehrere in Betracht kommende - anzugeben ist. Die Angabe der Methode soll es dem Darlehensnehmer ermöglichen, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87 ). Das kann er aber nur, wenn sich der Darlehensgeber hinsichtlich der Berechnung festlegt. Nicht ausreichend ist es, wenn er aufgrund der Angaben einen Näherungswert bestimmen kann. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 502 BGB wäre das auch ohne Festlegung in den Pflichtangaben möglich. Daher genügt auch die Angabe unter Ziff. 2 der Darlehensbedingungen nicht, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung nicht über 1 bzw. 0,5 % des Rückzahlungsbetrags hinausgeht. Mit dieser Angabe hat die Beklagte § 502 Abs.1 S. 2 Nr. 1 BGB Rechnung getragen, eine zuverlässige Berechnung aber nicht ermöglicht. Es ist nicht ausreichend, wenn der Darlehensnehmer den maximalen Betrag ermitteln kann (so aber LG Stuttgart, Urteil v. 17.8.2017 - Az. 12 O 256/16 - S. 10, Anlage B 14; LG Köln, Urteil v. 10.10.2017 - Az. 21 O 23/17 - S. 12, Anlage B 16). Der Darlehensnehmer könnte durch einen Maximalwert ohne Grund von der Ausübung seines Rechts aus § 500 Abs. 2 BGB auf vorzeitige Darlehensrückführung abgehalten werden. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass eine detaillierte Angabe der finanzmathematischen Formel nicht erforderlich ist (ebenso Merz a.a.O., Rn. 10.113; Münscher in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I, 5. Aufl. 2017, § 81 Rn. 118). Das schließt aber die Festlegung auf eine Methode nicht aus. Warum dem Darlehensnehmer, der die Berechnung im Zweifel nur mit sachverständiger Hilfe vornehmen kann, das Verständnis durch das Offenlassen der konkreten Methode erleichtert werden soll, ist nicht nachvollziehbar (so aber LG Braunschweig, Urteil v. 12.5.2017 - Az. 6 O 1858/16 - S. 7f, unnummerierte Anlage zum Schriftsatz der Beklagten v. 7.8.2017). Damit geht der Darlehensgeber noch einen Informationsschritt weiter zurück. Denn nun müsste der Darlehensnehmer sich mindestens zwei Methoden mit sachverständiger Hilfe berechnen lassen, um die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung abschätzen zu können. Ebenso wenig überzeugend sind Erwägungen, der Darlehensnehmer werde an einer Festlegung kein Interesse haben, da er den Unterschied nicht nachvollziehen könne (so aber Merz a.a.O, Rn. 10.113; wohl auch Müller-Christmann in Nobbe, Kreditrecht, 2. Aufl. 2012, § 491a BGB, Rn. 35). Man muss ihm aber nach der Entscheidung des Gesetzgebers jedenfalls die Chance hierfür geben, was bei unzureichender Angaben nicht der Fall ist. Die Konkretisierung der anzuwendenden Methode entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits in der Verbraucherkreditlinie 2008 wird eine transparente, nachvollziehbare und der Überprüfung zugängliche Berechnungsmethode gefordert (s. Erwägungsgrund 39). Dieses Ziel ist nur mit einer Festlegung der Methode zu erreichen. Der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich klargestellt, dass die Bank sich bereits in der Pflichtangabe für eine der von dem BGH zugelassenen Methoden entscheiden muss ( BT-Drucks 18/5922, S. 116 ). Da der Wortlaut für den Wohnimmobilienkredit in Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 n.F. insoweit identisch ist mit der für (nun so genannte) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.d.F. 11.3.2016 bzw. § 7 Nr. 3 i.d.F. vom 29.7.2009, gilt das Gleiche für den hiesigen Fall. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, wenn in dem Vertrag nicht ordnungsgemäß über die Berechnung informiert wurde. Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, Unzulänglichkeiten dieser Angaben wären ohne Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist (so aber Fritsche in Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 356b BGB Rn. 8). Es ist bereits fraglich, ob diese Auslegung richtlinienkonform ist, da nach Art. 14 Abs. 1
- b)i.V.m. Art. 10 Abs. 2
- r)der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 der Beginn der Widerrufsfrist von dem vollständigen Erhalt der Pflichtangaben abhängen soll. Eine inhaltlich unrichtige Angaben steht einer fehlenden gleich (vgl. Bülow in Bülow/Artz, a.a.O., § 495 (§§ 355, 356b) BGB, Rn. 77; Fritsche a.a.O. Rn. 7). Richtig ist, dass der Darlehensgeber die fehlerhafte Angabe zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr nachholen kann, da der Anspruch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfallen ist. Er kann aber dem Darlehensnehmer eine dieser Rechtslage angepasste Vertragsabschrift zur Verfügung stellen. Zwar ist die Vertragsänderung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in § 494 Abs. 7 BGB als eine der Änderungen benannt, die eine Neuausfertigung des Vertrages erforderlich machen. Die Norm ist aber dahingehend auszulegen, da anderenfalls der Darlehensnehmer in dem Vertrag unzutreffend über einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung unterrichtet wird. Der gesetzlichen Systematik ist zu entnehmen, dass er einen Vertragstext mit zutreffenden Angaben zu erhalten hat und erst dann nach § 356b Abs. 3 BGB die Widerrufsfrist beginnt. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach dem Widerruf einen Anspruch auf Rückzahlung sowohl der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung als auch der an die Beklagte gezahlten Monatsraten à 245,48 €. a. Der Kläger kann den Anspruch bereits jetzt unabhängig von seiner Fälligkeit gerichtlich geltend machen. Nach § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 BGB kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat. Daraus folgt eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers (Fritsche a.a.O., Rn. 15). Der Anspruch des Kläger wird erst fällig, wenn er den Wagen an die Beklagte zurückgegeben hat. § 259 ZPO läßt eine Klage bereits vor Fälligkeit zu, wenn die Besorgnis besteht, der Schuldner werde sich bei Fälligkeit der Leistung verweigern. Die Beklagte bestreitet die Berechtigung des Klägers zum Widerruf und damit auch ihre aus dem Widerruf folgende Pflicht zur Rückzahlung. In einem solchen Fall ermöglicht § 259 ZPO unabhängig von den Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 BGB bereits vor Fälligkeit die Klage, da beide Normen den vorleistungspflichtigen Schuldner vor einem anderen Hintergrund Schutz gewähren (vgl. Schwarze in Staudinger, Neubearb. 2015, § 322 BGB Rn. 24; H. Schmidt in BeckOK, 43. Edition 15.6.2017, § 322 BGB Rn. 5): Bei § 322 Abs. 2 BGB geht es darum, dass der vorleistungspflichtige Schuldner die Fälligkeit seiner Forderung nicht herbeiführen kann, solange er seine Leistung nicht erbracht hat, der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Bei § 259 ZPO geht es hingegen um die Befürchtung, der Beklagte werde seiner Leistungspflicht nicht nachkommen. Da es dem Schuldner, der gleichzeitig Gläubiger ist, nicht zugemutet werden kann, seine Leistung dennoch zu erbringen, ermöglicht § 259 ZPO ihm auch bei Vorleistungspflicht eine Klage vor Fälligkeit. b. Der Anspruch folgt hinsichtlich der Anzahlung und der bis zum Widerruf im März 2016 gezahlten Raten aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1 und 5, 357 Abs. 1 BGB a.F. Von den Raten ist auch der Zinsanteil zurückzugewähren. Ein Anspruch der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB gegen den Kläger auf Zahlung von Zinsen lässt den Rückgewähranspruch des Klägers nicht entfallen, eine Saldierung findet nicht statt (vgl. zu §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.d. bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung: BGH, Beschluss v. 12.1.2016 - Az. XI ZR 366/15 - Rn. 16; Urteil v. 25. April 2017 - XI ZR 108/16 - Rn. 19). Die nach Widerruf gezahlten Raten kann der Kläger nach § 812 Abs.1 S. 1 1.Alt. BGB verlangen, da die Zahlungen mangels fortbestehendem Darlehensvertrag ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Der Höhe nach betrug der Anspruch des Klägers ursprünglich 17.328,24 € und setzte sich zusammen aus der Anzahlung von 8.000 € sowie der Ratenzahlung von 9.328,24 € (38 Raten von September 2014 bis einschließlich Oktober 2017). Der Anspruch ist jedoch teilweise durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen, § 389 BGB. c. Die Beklagte hat zunächst die Aufrechnung erklärt mit ihrem Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Sollzins gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB gegen den Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der geleisteten Zinsen. Der Ausschluss dieses Anspruchs bei verbundenen Verträgen gem. § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gilt nur, wenn der verbundene Vertrag, nicht aber wenn - wie hier - der Darlehensvertrag widerrufen wird ( BT-Drucks 14/6040, S. 201 ; Bülow a.a.O, § 495 (§ 358 Abs.4) BGB Rn. 366; Habersack in Münchener Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 358 BGB Rn. 79; Herresthal in Staudinger, Neubearb. 2016, § 358 BGB Rn. 207; Müller-Christmann in BeckOK BGB, 43. Edition 2017, § 358 BGB Rn. 66; a.A. Palandt/Grüneberg, § 358 BGB Rn. 20). Die Norm ist auf Art. 6 Abs. 4 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG sowie Art. 15 der Verbraucherrechterichtlinie zurückzuführen, die eine kostenfreie Rückabwicklung des Darlehensvertrags bei Widerruf des verbundenen Geschäfts vorsehen. Der Zinsanspruch besteht gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB von der Auszahlung bis zu der Rückzahlung des Darlehens. Bei verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB, dessen Voraussetzungen für den Darlehens- und Kaufvertrag hier unstreitig erfüllt sind, tritt an die Stelle der Rückzahlung des Darlehens der Zeitpunkt des Widerrufs. Der den Darlehensvertrag widerrufende Verbraucher schuldet nämlich keine Rückzahlung; vielmehr wird dieser Anspruch des Darlehensgebers mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises saldiert, indem der Darlehensgeber gem. § 358 Abs. 4 S. 5 im Verhältnis zu dem Verbraucher in die Rechtsposition des Verkäufers eintritt (vgl. BGH, Urteil v. 3.3.2016 - IX ZR 132/15 - Rn. 30; Habersack a.a.O, § 358 BGB Rn. 84; Herresthal a.a.O., § 358 BGB Rn. 199 - "Konsumtion"). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die nach § 357a Abs. 3 S. 1 geschuldeten Sollzinsen der Höhe nach identisch sind mit den Zinszahlungen des Klägers gemäß der Anlage B 11. Analog § 270 S. 2 ZPO wird angenommen, dass der mit Schreiben vom 30.3.2014 erklärte Widerruf am 1.4.2014 bei der Beklagten einging. Der Kläger hat mithin Sollzinsen bis einschließlich zum 31.3.2016 zu zahlen. Dies entspricht gem. der Anlage B 11 einem Betrag von 1.012,31 € (Zinszahlungen von September 2014 bis März 2016). In dieser Höhe ist der Anspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen (Rest: 17.328,24 € - 1.012,31 € = 16.315,93 €). d. Der Beklagte hat darüber hinaus mit seinem Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger gem. § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB aufgerechnet. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten auch zu. Unstreitig hat der Wagen an Wert verloren, indem der Kläger ihn genutzt und mindestens 40.469 km (54.569 km abzgl. des Kilometerstandes bei Übernahme des Fahrzeugs von 14.100
- km)gefahren ist. Diese Nutzung geht über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise des Wagens hinaus, § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Die Beklagte hat den Kläger auch ordnungsgemäß im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet. aa. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht für den Wertersatzanspruch der Beklagten zu stellen sind. Dabei geht es um die Fragen, aus welcher Norm die Anforderungen an die Unterrichtung herzuleiten sind, ob jegliche Unterrichtung, d.h. auch eine fehlerhafte ausreicht und schließlich ob es auch oder allein darauf ankommt, ob über die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz aufgeklärt wurde. Die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß und auch über die Wertersatzpflicht informiert. Die Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht ergeben sich aus Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 S. 2 Nr. 2b) EGBGB. Abweichend von dem Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB kommt es nicht auf die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB an. Dort ist die Widerrufsinformation gem. § 312g BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge geregelt. Bei der Rückabwicklung eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages macht es erkennbar wenig Sinn, auf die Belehrungsanforderungen für eine andere Vertragsart gemäß § 312g BGB abzustellen (ebenso Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497, 2500). Da § 357 Abs. 7 Nummer 2 bei der Rückabwicklung unverbundener Verträge gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, sind die Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht anzupassen. Der Gesetzgeber hat in Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b) auch besondere Belehrungsanforderungen für Darlehensverträge aufgestellt, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind. Die Regelung wäre hinfällig, würde man mit dem Kläger eine Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB für erforderlich halten. Diese Auslegung widerspricht auch nicht dem Europarecht. Die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, auf die der Kläger sich beruft, findet gem. Art. 3 Abs. 3 d) keine Anwendung auf Verträge über Finanzdienstleistungen, zu denen gem. Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie Darlehensverträge zählen. Ihre Vorgaben können daher nicht für die Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrags und auch nicht für die des damit verbundenen Vertrages gelten. Entsprechend bestimmt Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008, dass europarechtliche Vorgaben über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht anzuwenden sind. bb. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genügt den Anforderungen des 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 S. 2 Nr. 2b) EGBGB, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ankommt. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen an dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB in der maßgeblichen Fassung vom 20.9.2013 orientiert und alle nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Angaben in klarer und verständlicher Form in die Information aufgenommen. Die Angaben sind ausreichend und geeignet, um einen verständigen und aufmerksamen Verbraucher, auf den abzustellen ist, die erforderliche Kenntnis über sein Recht zu verschaffen und ihn die Lage zu versetzen, dieses auszuüben (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 - Rn. 25; v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15 - Rn. 32; v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 14) Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen gegen die Widerrufsinformation greifen nicht durch.
(1)Der Kläger ist ordnungsgemäß über seine Rückgewährpflichten nach Widerruf belehrt worden. Zwar heißt es in der Widerrufsinformation unter Widerrufsfolgen, das Darlehen sei zurückzuzahlen und der vertragliche Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu entrichten. Wie vorstehend dargelegt, entfällt bei dem Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrags, der mit einem anderen Vertrag verbunden ist, die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehenskapitals gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Auf diese Besonderheit weist die Belehrung aber unter der nächsten Teilüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" im vierten Spiegelstrich hin. Diese Formulierung informiert den Verbraucher ausreichend über die zutreffende Rechtslage. Sie entspricht inhaltlich dem Gestaltungshinweis 6 f) der Musterbelehrung, mit dem auf genau diese Besonderheit bei verbundenen Verträgen hingewiesen werden soll (s. BT-Drucks. 17/1394 S. 31 ). Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Information komplex ist. Vom ihm als aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann jedoch erwartet werden, dass er den Text sorgfältig durchliest (BGH, Urteil v. 23.2.2016 - XI ZR 101/15 - Rn. 34) und damit Kenntnis auch von dieser Rechtsfolge nimmt. Von dem belehrenden Unternehmer muss nicht erwartet werden, dass er genauer formuliert als der Gesetzgeber selbst (BGH, Beschluss v. 27. September 2016 - XI ZR 309/15 - Rn. 8; Urteil v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 17; v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - Rn. 23). Auch nicht zu beanstanden ist die Belehrung über die Pflicht zur Zahlung des Sollzinses von Auszahlung bis zur Rückzahlung. Denn diese Pflicht trifft den Darlehensnehmer auch bei Widerruf eines mit einem weiteren Vertrag verbundenen Darlehensvertrags. Darauf, dass die Rückzahlung als mit dem Widerruf erfolgt gilt, wie bereits dargestellt, brauchte die Beklagte nicht ausdrücklich hinzuweisen, da es sich aus dem unter Besonderheiten bei weiteren Verträgen, 4. Spiegelstrich wiedergegebenen § 358 Abs. 4 S. 5 BGB ergibt.
(2)Die Belehrung wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass über die Rechtsfolgen der Anmeldung zum KSB/KSB Plus als verbundenen Vertrag belehrt wird und damit über ein Geschäft, das unstreitig nicht abgeschlossen wurde. Richtig ist, dass die Beklagte insoweit von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Seit dem 30. Juli 2010 soll im Anwendungsbereich der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs.
§ 12Abs.
1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen erfolgen. Gestaltungshinweise sind nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers insoweit an den jeweiligen Einzelfall anzupassen ( BT-Drucks. 17/1394, S. 30 , linke Spalte oben). Das Einschätzungsrisiko, ob ein Vertrag als verbunden anzusehen ist, trägt danach der Kreditgeber. Davon zu unterscheiden ist aber die Einschätzung, ob dieser verbundene Vertrag tatsächlich auch zustande gekommen ist. Insoweit gilt weiterhin, dass Sammelbelehrungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind und Formularverträge für eine Vielzahl von Verträgen geeignet sein dürfen (BGH, Versäumnisurteil v. 21.2.2017 - XI ZR 467/15 - Rn. 50; Urteil v. 14.3. 2017 - XI ZR 442/16 - Rn. 23). Allerdings gilt grundsätzlich für die Widerrufsinformation die objektive Auslegung, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der Hinweis auf einen Vertrag als verbundener im Sinne des § 358 BGB, der aber tatsächlich diese Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte daher eine Belehrung auch dann fehlerhaft machen, wenn dieser verbundene Vertrag wie hier im Einzelfall gar nicht abgeschlossen wurde. Auf die Kausalität eines Widerrufsfehlers kommt es nicht an. Anders ist es aber, wenn besondere Umstände und übereinstimmendes anderes Verständnis der Parteien in Textform dokumentiert wurden (BGH, Urteil v. 21.2.2017 - XI ZR 381/16 - Rn. 17f; v. 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - 25). Dass die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht erfolgte, ist hier in Textform in dem Vertragsantrag dokumentiert. Auf der ersten Seite des Darlehensantrags (Anlage K 1) heißt es auf der rechten Seite mittig in dem mit "KSB/KSB Plus" betitelten Kasten: "Anmeldeerklärung des Darlehensnehmers - gilt sofern im Finanzierungsplan ein Beitrag für den Kreditschutzbrief (KSB) bzw. den Kreditschutzbrief plus (KSB plus) ausgewiesen ist oder die Anmeldung nachträglich (z.B. telefonisch) erfolgt." Im Finanzierungsplan heißt es unter "Beitrag zum KSB/KSB Plus": "0,00 €". Hieran erkennt ein informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der den gesamten Text des Darlehensvertrages durchliest, dass eine Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht erfolgt ist. Der Verbraucher weiß damit, dass die Belehrungen bezüglich der Anmeldung zum KSB/KSB Plus für ihn nicht relevant sind.
(3)Der Kläger ist zutreffend auf seine Wertersatzpflicht bei Rückgabe des Fahrzeuges hingewiesen worden. Ob über diese Rechtsfolge überhaupt informiert werden muss, kann offen bleiben. Tut der Unternehmer es, muss er die Verpflichtung aber richtig darstellen, da eine Fehlinformation geeignet sein könnte, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die Belehrung der Beklagten gibt den fakultativen letzten Absatz des Gestaltungshinweis 6
- c)der Musterwiderrufsbelehrung wieder und ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die Wertersatzpflicht in der Widerrufsinformation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es an anderer Stelle in dem Vertrag unter Nr. 6
- a)der Darlehensbedingungen heißt: "Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen." Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung kann dadurch entwertet werden, dass an anderer Stelle ein inhaltlich unzutreffender Hinweis erteilt wird, wenn er dazu geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 16.12.2015 - IV ZR 71/14 - Rn. 11; v. 10.10.2017 - 443/16 - Rn. 25). Nr 6
- a)der Darlehensbedingungen weist den Kläger aber zutreffend auf seine Wertersatzpflicht hin und steht nicht in Widerspruch zur Widerrufsinformation. Es geht in beiden Fällen um die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für einen Umgang, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Die Zulassung als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eines PKW stellt einen solchen nicht für eine Prüfung notwendigen Umgang mit einem KFZ dar. Für die Abgrenzung des Gebrauchs zu Prüfzwecken von dem darüber hinausgehenden kann auf die Möglichkeiten abgestellt werden, die ein Kunde normalerweise in einem Geschäft hat. Der wertersatzfreie Gebrauch zu Prüfzwecken ist zunächst für den Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen eingeführt worden und sollte die Einschränkung kompensieren, die der Kunde dadurch hat, dass er die Ware nicht vor dem Kauf in dem Geschäft prüfen konnte (vgl. BT-Drucks 17/5097, S. 15 ; BGH, Urteil v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 - Rn. 21; v. 3.11. 2010 - VIII ZR 337/09 - Rn. 23; Fritsche a.a.O., § 357 BGB Rn. 29): Alles was ihm dort möglich ist, kann er ohne Wertersatzpflicht tun. In einem Geschäft kann ihm eine Probefahrt mit roten Kurzzeitkennzeichen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 296) oder auf einem nicht-öffentlichen Gelände (vgl. BT-Drucks 14/6040, S. 200 ) ermöglicht werden. Eine Prüfung durch reguläre Zulassung wird aber auch in einem Geschäft nicht ermöglicht. Ergreift der Kunde zwecks Prüfung Maßnahmen, die er in einem Geschäft nicht hat, verpflichtet ihn das zum Wertersatz (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 - Rn. 25, wo eine Wertersatzpflicht bejaht wird, nachdem der Kunde einen Katalysator eingebaut und damit eine Probefahrt unternommen hat). Dem Kläger kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, es seien nur Wertminderungen zu ersetzen, die mit der Wertverzehrtheorie beziffert werden könnten. Die Wertverzehrtheorie stellt auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung ab. Der allein durch die Zulassung - ohne einen gefahrenen Kilometer - eingetretene Wertverlust lässt sich so nicht ermitteln. Der Gesetzgeber hat sich zwar "grundsätzlich" zur Wertverzehrtheorie bekannt ( BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte oben). Er diese aber nicht als alleinige Methode vorgeschrieben und lässt daher die Möglichkeit offen, den Wertersatz im Einzelfall anders zu bemessen. Die Äußerung des Gesetzgebers, auf die sich der Kläger bezieht, wonach bei PKW der Wert durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich gemindert werden kann und dies geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, betrifft lediglich die Frage der Beweislast ( BT-Drucks. 17/5097, S. 17 , linke Spalte unten). cc. Die Höhe des Wertersatzanspruchs berechnet das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien nach der Wertverzehrtheorie. Grundlage ist der Bruttokaufpreis und das Verhältnis der zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung des Wagens (vgl. BGH, Urteil v. 17.5.1995 - VIII ZR 70/94 - Rn. 23; v. 9.4.2014 - VIII ZR 215/13 ). Streitig ist zwischen den Parteien, wie viele Kilometer der Kläger mit dem Wagen gefahren und von welcher Gesamtlaufleistung auszugehen ist. Zu der ersten Frage - zurückgelegte Kilometer - hat die Beklagte nicht vorgetragen, sondern lediglich die Angabe des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Dies ist aber unzureichend, da sie die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für die Berechnungsgrundlagen trägt (Fritsche, a.a.O., § 357 BGB, Rn. 34). Mangels eigenen Vortrags besteht Grundlage, um der "gegenbeweislich" angebotenen Inaugenscheinnahme nachzugehen, die auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Beklagte problematisch ist, die erforderlichen Tatsachen vorzutragen, die sich nicht in ihren Wahrnehmungsbereich, sondern dem des Klägers abspielen. Solchen Umständen wird durch die Annahme einer sog. sekundären Darlegungslast des Gegners Rechnung getragen (vgl. dazu Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rn. 34). Der ist der Kläger nachgekommen, indem er die gefahrenen Kilometer noch am Tag der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Anders als bei dem Nachweis einer negativen Tatsache kann die Beklagte sich hierauf nicht durch schlichtes Leugnen einlassen, sondern müsste eine - nicht völlig aus der Luft gegriffene - Behauptung aufstellen, was sie aber nicht getan hat. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich um eine Prüfung oder Informationsbeschaffung bei dem Kläger vergeblich bemüht hätte. Da sie ihren Anspruch aber soweit möglich unter Zugrundelegung der klägerischen Angabe beziffert hat, ist davon auszugehen, dass sie sich diesen Vortrag jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht. Die voraussichtliche Laufleistung kann das Gericht analog § 287 ZPO schätzen (BGH, Urteil v. 26.6.1991 - VIII ZR 198/90 - Rn. 9). Eine exakte Ermittlung für das konkrete Fahrzeugs bedarf es schon deshalb nicht, weil für die Berechnung nach der Wertverzehrtheorie auf die Erwartungen der Parteien bei Vertragsschluss und von Durchschnittswerten gleichartiger Fahrzeuge ausgegangen werden kann (vgl. KG, Urteil v. 23.5.2013 - 8 U 58/12 - Rn. 14; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3568 f m.w.N.). PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km. Für einen PKW Touran mit Dieselmotor kann eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km angenommen werden (s. LG Baden-Baden, Urteil v. 27.4.2017 - 3 O 163/16 - Rn. 71; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3574 m.N. aus der Rechtsprechung). Der Wertsatzanspruch der Beklagten errechnet sich aus: Km-Stand 54.569- Km-Stand bei Kauf 14.100 =40.469 x Kaufpreis 22.800 erwartete Restlaufleistung bei Kauf 250.000 - 14.100 =235.900 = 3.911,37 €. Um diesen Betrag ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner nach Widerruf gezahlten Zinsen sowie seiner Tilgungsleistungen durch die Aufrechnung der Beklagten reduziert. Es verbleibt eine Forderung von (16.315,93 € - 3.911,37 € =) 12.404,56 € (Tilgungsleistungen und Anzahlung).
- e)Die Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines weitergehenden Wertersatzanspruchs berufen. Es ist zwar möglich, dass ihr Anspruch mit der Aufrechnung in Höhe der Kilometer, die der Kläger vorgetragen hat, noch nicht vollständig erledigt ist und darüber hinaus geht. Da die Beklagte aber keine weiteren Kilometer vorgetragen hat, kann ein solcher Anspruch nicht bestätigt werden. Ob das Zurückbehaltungsrecht ohne Bezifferung überhaupt wirksam ausgeübt werden kann, wogegen § 273 Abs. 3 BGB spricht, kann offen bleiben. 3. Die Beklagte befindet sich im Verzug mit der Annahme des zurückzugebenden Fahrzeugs. Für den Annahmeverzug genügt nach § 295 S. 1 1. Alt BGB ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Annahme verweigern. Ein wörtliche Angebot des Klägers, den Wagen zurückzugeben, liegt in seinem ursprünglich auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageantrag zu 3) (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1996 - V ZR 292/95 - Rn. 11). Erst recht gilt dies für den Antrag auf Leistung nach Erbringung der eigenen Gegenleistung. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich die Annahme des Wagens abgelehnt. Sie hat aber die Erfüllung ihrer Rückzahlungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert. Dem vorleistungspflichtigen Schuldner kann in einer solchen Situation nicht zugemutet werden, seine Leistung in dem Wissen zu erbringen, dass sein Vertragspartner sich seiner Pflichten entziehen werde. Die Vorleistungspflicht wandelt sich daher in eine Zug-um-Zug-Leistung um (vgl. BGH, Urteil v. 10.6.1970 - VIII ZR 225/68 - Rn. 33; Soergel/Gsell, 13. Aufl. 2005, § 320 BGB Rn. 97; Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 320 BGB Rn. 21). Die Beklagte, die die Rückzahlung nicht anbietet, ist nach § 298 BGB in Annahmeverzug. B. Die Hilfswiderklage fällt zur Entscheidung an, da der Widerruf wirksam erfolgt ist. Sie ist mit ihrem Hilfsantrag zulässig und begründet. I. Der Antrag auf Feststellung der Wertersatzpflicht des Klägers ist nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Es handelt sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, über dessen Bestehen das Gericht im Zusammenhang mit dem zur Aufrechnung gestellten (Teil-)Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zu entscheiden hat. Diese zwischen den Parteien streitige Frage ist vorgreiflich für etwaige weitergehenden Wertersatzansprüche der Beklagten, die sie erst nach Rückgabe des Wagens beziffern kann. Allerdings kann eine konkrete Formel für die Berechnung des Ersatzbetrages für die gefahrenen Kilometer nicht zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden. Dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern eine rechtliche Einzelfrage eines solchen (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.1994 - II ZR 269/93 ; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 5). Hinzukommt, dass diese Frage gar nicht mit einer alleingültigen Berechnungsmethode beantwortet werden kann, es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Sollte der Beklagten ein weitergehender Anspruch zustehen, muss es dem Gericht in einem Nachfolgeprozess überlassen bleiben, diese Methode selbst zu bestimmen. Die Haupt- und Hilfsanträge der Hilfswiderklage unterscheiden sich zum einen dadurch, dass die Berechnung nicht Gegenstand des Hilfsantrags ist. Zum anderen sind in dem Hauptantrag einzelne Umstände, die eine Wertersatzpflicht begründen können, benannt, während der Hilfsantrag zusammenfassend von Wertersatz für Verschlechterung spricht. Da der Kläger seine Wertersatzpflicht grundsätzlich in Abrede stellt, nicht aber - sollte sie doch bestehen - die einzelnen anspruchsbegründenden Umstände, besteht für den differenzierenden Hauptantrag auch insoweit kein Feststellungsinteresse. II. Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz folgt § 358 Abs. 4 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen unter A II 2
- dd)verwiesen. C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Dabei geht das Gericht gem. §§ 45 Abs. 1 und 3, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO von folgendem Streitwert aus: Wert der Klage Antrag zu 1):Summe der Zins- und Tilgungsansprüche der Beklagtenaus dem Darlehensvertrag, die auf die Zeit nach Widerrufentfallen und soweit sie nicht von dem Antrag zu 3)erfasst werden (Raten ab 11/2017) 7.454,80 € Antrag zu 2):ohne Ansatz Antrag zu 3): 17.328,24 € Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Zins 1.731,00 € und Wertersatz 3.926,35 € Wert der Widerklage:geschätzt mit ca. 50% des bislang bezifferten Anspruchs 2.000,00 € Gesamt 32.440,39 € Der Kläger obsiegt mit den Klageanträgen, unterliegt aber hinsichtlich der Aufrechnung mit dem Anspruch auf Zinsen bis zum Widerruf, dem Anspruch auf Nutzungswertersatz und der Widerklage. Daraus ergibt sich die Kostenquote. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckung beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/969708.html ( https://oj.is/969708 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 46 Referenzen 8 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.