Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.3.2015, Az. 6 Ca 435/14 , wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die am ... 1964 geborene Klägerin war seit dem 01.01.2012 bei dem Beklagten als examinierte Altenpflegerin beschäftigt. Am 07.02.2014 kam es zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung des Beklagten und der Klägerin, bei dem neben dem Geschäftsführer des Beklagten auch dessen stellvertretender Vorsitzender, die Pflegedienstleiterin und der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung anwesend waren. Bei diesem Gespräch wurde der Klägerin vorgeworfen, falsche Angaben bei der Dokumentation der von ihr erbrachten Pflegeleistungen sowie der geleisteten Arbeitszeiten in das mobile Datenerfassungsgerät eingegeben bzw. zwei Auszubildende dazu veranlasst zu haben, dies für sie zu erledigen. Des Weiteren wurde der Klägerin vorgeworfen, die von der Pflegedienstleitung vorgegebenen Touren eigenmächtig geändert zu haben, um Arbeitspausen einlegen zu können. Gegen Ende dieses Gespräches unterzeichnete die Klägerin eine Vereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 9 f. d. A. Bezug genommen wird und die unter § 1 folgende Regelung enthält: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit dem 07.02.2014 enden wird." Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2014 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.03.2016 (Bl. 99 - 106 d.A.). Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Aufhebungsvereinbarung vom 07.02.2014 beendet worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.03.2015 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 15 dieses Urteils (= Bl. 106 - 112 d.A.), verwiesen. Gegen das ihm am 19.03.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am Montag, dem 20.04.2015, Berufung eingelegt und diese am 19.05.2015 begründet. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Aufhebungsvertrag vom 07.02.2014 wirksam zustande gekommen. Es treffe bereits nicht zu, dass die Klägerin überhaupt aufgrund einer Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt worden sei. Insoweit fehle es an jeder "wenn-dann-Verknüpfung" einer fristlosen Kündigung als auch einer Strafanzeige mit dem der Klägerin angebotenen Aufhebungsvertrag. Eine etwaige Drohung sei auch nicht widerrechtlich gewesen. Am 03.02.2014 sei die Pflegedienstleiterin von einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darüber informiert worden, dass sie von der Klägerin am Vormittag des 30.01.2014 zuhause angerufen und gefragt worden sei, ob sie - die Klägerin - bei ihr vorbeikommen könne, um Kaffee zu trinken. Dies sei nicht das erste Mal gewesen, dass die Klägerin während ihres Dienstes angerufen und gefragt habe, ob sie zum Kaffeetrinken vorbeikommen könne. Zum Beweis hierfür habe die betreffende Mitarbeiterin der Pflegedienstleiterin einige Textnachrichten der Klägerin auf ihrem Mobiltelefon gezeigt, welche jeweils Anfragen zum Kaffeetrinken beinhaltet hätten. Einmal sei die Klägerin auch während einer Tour zusammen mit dem ihr unterstellten Auszubildenden bei dieser Mitarbeiterin gewesen und habe den Auszubildenden nach einigen Minuten mit den Worten "drück' jetzt ab" , angewiesen, das Gerät zur mobilen Datenerfassung zu betätigen. Dies sei offensichtlich zu dem Zweck erfolgt, sich freie Zeit wegen einer Pflegetour zu beschaffen, ohne dass dies als Pause in der Zeiterfassung abgebildet werde. Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung und dem Vorstand sei beschlossen worden, die Klägerin während einer Tour von zwei Mitarbeiterinnen beobachten zu lassen. Aufgrund dieser Observation am 06.02.2014 und einem Abgleich der von der Klägerin im MDE-Gerät eingegebenen Daten habe sich herausgestellt, dass die Klägerin die Wohnungen der von ihr an dem betreffenden Tat zu pflegenden Personen früher verlassen habe als von ihr in der mobilen Datenerfassung angegeben. So habe die Klägerin etwa einen Pflegehaushalt um 8.45 Uhr verlassen, den betreffenden Zeitpunkt im MDE-Gerät jedoch mit 9.19 Uhr angegeben. Bezüglich des danach zu besuchenden Pflegehaushaltes habe die Klägerin eine Zeitspanne von 9.23 Uhr bis 9.34 Uhr eingegeben, wohingegen sie tatsächlich in der Zeit von 8.55 Uhr bis 9.10 Uhr dort gewesen sei. Im weiteren Verlauf des betreffenden Tages habe die Klägerin gemäß dem Inhalt ihrer Eintragungen einen Pflegehaushalt um 10.18 Uhr betreten und um 10.23 Uhr wieder verlassen. Die Klägerin sei jedoch, wie aufgrund der Observation festgestellt, in dieser Zeit nicht in dem betreffenden Pflegehaushalt gewesen. Für eine knappe halbe Stunde dieses Vormittags sei der Verbleib der Klägerin völlig ungeklärt. Sie habe die Zeiten in der Datenerfassung falsch eingegeben, um Arbeitspausen zu verschleiern. Der der Klägerin zugeteilte Auszubildende R. habe bei seiner Anhörung am 06.02.2014 ebenso wie die Auszubildende N. bei ihrer Anhörung am 08.08.2014 das Fehlverhalten der Klägerin bestätigt und erklärt, dass die Klägerin falsche Zeiten dokumentiere, um Pausen einlegen zu können. Nach den Aussagen der beiden Auszubildenden sei dies auch nicht nur einmalig der Fall gewesen, sondern bei der Klägerin die alltägliche Regel. In Anbetracht dieser schwerwiegenden Verstöße müsse ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Betracht ziehen können. Dies gelte auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber den ihr anvertrauten Auszubildenden, die sie veranlasst habe, falsche Daten einzugeben und hierüber gegenüber ihm - dem Beklagten - Stillschweigen zu bewahren. Das Verhalten der Klägerin verstoße auch gegen die Bestimmungen der Dienstanweisung, deren Erhalt sämtliche Mitarbeiter - auch die Klägerin - mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sie zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB veranlasst worden sei. Denn der Geschäftsführer des Beklagten habe sie am 07.07.2014 vor die Alternative gestellt, entweder den Auflösungsvertrag zu unterzeichnen oder mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert zu werden. Darüber hinaus habe er auch erklärt, dass eine Strafanzeige gegen sie - die Klägerin - wegen Betruges erstattet werde, wenn sie die Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichne. Dass die Pflegedienstleiterin am 03.02.2014 von einer anderen Mitarbeiterin darüber informiert worden sei, dass sie telefonisch am 30.01.2014 um einen Besuch zum Kaffeetrinken nachgesucht habe, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Sie habe am 30.01.2014 überhaupt nicht die Absicht gehabt, während der Arbeitszeit bei der betreffenden Mitarbeiterin Kaffee zu trinken. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Beklagten, sie habe den Auszubildenden R. aufgefordert, unzutreffende Eingaben bei der mobilen Datenerfassung zu machen. Sie habe die Leistungsdaten immer zutreffend erfasst. Von "falschen Eingaben" könne keine Rede sein. Es müsse auch mit Nichtwissen bestritten werden, dass sie am 06.02.2014 von zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten beobachtet worden sei. Aus den nach Behauptung des Beklagten bei der betreffenden Observation getroffenen Feststellungen ergebe sich im Übrigen gerade nicht, dass sie bei einem Pflegeeinsatz tatsächlich weniger als die in die MDE eingegebene Zeit aufgewendet habe. Mit Nichtwissen bestreite sie die Behauptung des Beklagten, wonach sie für den Zeitraum von 10.18 Uhr bis 10.23 Uhr einen Pflegeeinsatz in die mobile Datenerfassung eingegeben habe, welchen sie tatsächlich nicht erbracht habe. Ebenso bestreite sie mit Nichtwissen die vom Beklagten behaupteten Äußerungen der beiden Auszubildenden anlässlich deren Anhörung. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. II. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der Antrag ist aber dahin auszulegen, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 07.02.2014 hinaus fortbestanden (vgl. zu einer solchen Auslegung BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - AP Nr. 36 zu § 620 BGB, m.w.N.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat infolge des Aufhebungsvertrages vom 07.02.2014 geendet. a) Der Aufhebungsvertrag ist nicht bereits - wie von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht - nach § 125 BGB in Ermangelung der in § 623 BGB vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die beiden, die Regelungen der Aufhebungsvereinbarung beinhaltenden Blätter (wohl) zu keinem Zeitpunkt fest miteinander verbunden waren. Mehrere Blätter bilden eine Urkunde dann, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Einer körperlichen Verbindung der einzelnen Blätter bedarf es dafür nicht. Es reicht aus, dass sich die Zusammengehörigkeit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung auch einzelner Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmale (gedanklich) zweifelsfrei ergibt. Vorliegend ergibt sich die Zusammengehörigkeit der beiden Blätter daraus, dass auf der ersten Seite unten bereits auf das Blatt 2 als numerisch folgende Seite verwiesen wird und diese ihrerseits wiederum mit der Zahl 2 gekennzeichnet ist. Aus dieser (fortlaufenden) Nummerierung der beiden Blätter ergibt sich zweifelsfrei, dass sie zusammen eine Urkunde bilden. Der Umstand, dass die einzelnen Regelungen der von beiden Parteien auf Seite 2 unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung mit § 1, § 2, § 3 und § 5 überschrieben sind und es daher (gedanklich) an sich an einem § 4 fehlt, steht der erkennbaren Zusammengehörigkeit der beiden Blätter nicht entgegen. b) Die Aufhebungsvereinbarung ist auch nicht infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Die Anfechtung ist nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. aa) Zwar hat der Beklagte der Klägerin in dem am 07.02.2014 geführten Gespräch sowohl den Ausspruch einer Kündigung als auch eine Anzeige wegen Betruges in Aussicht gestellt, falls sie einen ihr angebotenen Auflösungsvertrag nicht unterzeichnet. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Protokoll der Anhörung der Klägerin vom 07.02.2014. Nach dessen Inhalt hat der Geschäftsführer des Beklagten gegenüber der Klägerin wörtlich erklärt: "Wir sind nach der Feststellung Ihres Verhaltens in der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Wir können Ihnen jedoch auch einen Auflösungsvertrag anbieten. In jedem Fall aber behalten wir uns eine Anzeige wegen Betruges vor. Was ist Ihre Entscheidung?" Es steht außer Zweifel, dass eine solche Erklärung die Androhung einer Kündigung und einer Strafanzeige enthält und den Zweck verfolgte, die Klägerin zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. bb) Die Drohung war jedoch nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB.
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