785 ff), liegen hier aber vor. Denn die Antragsgegnerin hat die beanstandeten Internetangebote so gestalten wollen, wie sie tatsächlich gestaltet worden sind. Das ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere auch aus der "Hausmitteilung" vom 19. Februar 2003 (Bl. 151 der Akten). Die beworbenen Schuhe sind nicht nur versehentlich mit dem gesetzwidrigen Ausdruck "Warmfutter" gekennzeichnet worden, weil dem Gestalter der Internetseiten etwa die vorgegebenen Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zu mühselig gewesen wären. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin diese erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der beworbenen Schuhe überhaupt noch nicht. Zu Gunsten des Antragstellers muß davon ausgegangen werden, daß ohne dessen Abmahnung die gesetzwidrigen Angaben der Antragsgegnerin heute noch im Internet stünden. Es reicht aber für die Annahme der Planmäßigkeit aus, daß die beanstandete Werbung in voller Verantwortung für ihren Inhalt gestaltet und auf Wiederholung angelegt worden ist, also das gewollte Wettbewerbsverhalten widerspiegelt. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehört zum Begriff der Planmäßigkeit gerade nicht dazu (Köhler/
791). Insoweit gehört es zur Verantwortlichkeit des Wettbewerbers, sein Wettbewerbsverhalten auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Gesetzesunkenntniss kann ihn nicht entlasten. Dieser Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Textilkennzeichnungsgesetz war auch geeignet - mehr ist für die Annahme eines dadurch begründeten Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdzif. 660) - einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erringen. Denn die beanstandeten allgemein gehaltenen Angaben machten das Angebot der Antragsgegnerin für einen größeren Kreis von Kunden interessanter als die vom Textilkennzeichnungsgesetz geforderte detailliertere Angabe. Wer etwa kritisch gegenüber Kunstfasern eingestellt ist, hätte das Angebot der Antragsgegnerin von vornherein überschlagen (Köhler/
787). Das Ergebnis ist auch nicht anders, wenn man mit dem Bundesgerichtshof von der verletzten allgemeinen Ordnungsvorschrift verlangt, daß sie wenigstens einen sekundären Marktbezug aufweisen muß, um einen solchen Gesetzesverstoß zugleich auch als Wettbewerbsverstoß ansehen zu können (BGH WRP 2000, 1116 - Abgasemissionen; dazu kritisch Köhler/
729). Denn auch diese Voraussetzung ist beim Textilkennzeichnungsgesetz erfüllt. Dieses Gesetz regelt, ähnlich wie die Preisangabenverordnung, wie der Wettbewerber seine Ware auf dem Markt anbieten darf, nämlich nur mit bestimmten Kennzeichnungen. Damit fällt der Gesetzesverstoß, wie vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung gefordert, mit dem Wettbewerbsverhalten zusammen und kann damit unter den weiteren Voraussetzungen der Planmäßigkeit und des Wettbewerbsvorsprungs einen Wettbewerbsverstoß begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit der Antragsteller auf Anregung des Senates unter Fortfall des Wortes "sonstigen" das Verbot schlechthin auf Mitteilungen gegenüber einem größeren Verbraucherkreis gerichtet hat, liegt darin lediglich eine Klarstellung des von Anfang an begehrten Verbotes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/97078.html ( https://oj.is/97078 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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