m Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin
lässig. Sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Gründe I. Die Vorlage betrifft die
lässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei und den etwaigen Vorrang einer eindeutigen Verurteilung wegen Geldwäsche vor einer wahldeutigen Verurteilung, die sich auf alternativ in Frage kommende Katalogvortaten der Geldwäsche bezieht. 1. In einem beim 2. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten L. wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten E. wegen Diebstahls oder gewerbs- mäßiger Hehlerei in 18 Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts stahlen oder hehlten die Angeklagten seit dem Jahr 2008 in erheblichem Umfang vor allem Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Werkzeuge und andere Hilfsmittel, die bei der Bearbeitung von Fahrzeugen Verwendung finden konnten. Der Angeklagte E. mietete
r Lagerung der Gegenstände und
r Montage oder Demontage von Fahrzeugen ein Werkstattgebäude an. Dort reparierte er auch fremde Fahrzeuge und trieb mit Fahrzeugteilen Handel. Der Angeklagte L. verfügte über ein Grundstück mit Garagen und einem Container, wo er aus Diebstählen herrührende Gegenstände lagerte und Fahrzeuge bearbeiten konnte. Nach einer anonymen Strafanzeige wurden die Räume am
klären vermocht. Es sei möglich, dass sie getrennt voneinander Beutestücke aus den Diebstählen angekauft hätten oder dass einer von beiden - neben Dritten - an den Diebstählen beteiligt gewesen sei und danach Beutegegenstände an den jeweils anderen abgegeben habe. Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei hat das Landgericht verneint, da es eine
mindest einseitig sichere Feststellung der Erfordernisse der Hehlerei nicht hat treffen können. Weil der Strafrahmen für gewerbsmäßige Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 StGB eine höhere als die in § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB angedrohte Mindeststrafe vorsieht, ist es vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Bei der - einheitlich vorgenommenen - Strafzumessung hat es den geringeren Schaden
Grunde gelegt, der beim Erwerb der einzelnen Beutestücke durch Hehlerei verursacht worden wäre. Im Übrigen hat es auf allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte abgestellt; ein konkretes Tatbild hat es jeweils nicht bewertet. c) Nach Ansicht des 2. Strafsenats weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler
m Nachteil der Angeklagten auf. Auch die Ablehnung einer eindeutigen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sei rechtlich nicht
beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom
konstatierende Lücke könne wegen des insoweit geltenden strengen Gesetzesvorbehalts (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht durch Richterrecht gefüllt werden. Darüber hinaus widerstreite die gesetzesalternative Verurteilung dem aktuellen Willen des Gesetzgebers, der namentlich im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte vorrangige Auffangtatbestände (§§ 246 , 261 StGB) neu geschaffen habe, die der Wahlfeststellung die Grundlage entzögen. Schließlich seien das gleichfalls in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Bestimmtheit der Strafdrohung verletzt und eine schuldangemessene Strafzumessung nicht gewährleistet. 3. In einem vom 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG durchgeführten Anfrageverfahren hatten alle angefragten Strafsenate
m Ausdruck gebracht, an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
r gesetzesalternativen Verurteilung festhalten
wollen (BGH, Beschlüsse vom
r Entscheidung vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sei. 4. Durch Beschluss vom 9. August 2016 ( 2 StR 495/12 ) hat der 2. Strafsenat die Vorlage
rückgenommen.
r Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt: Ist die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß? Wenn ja: Ist die gesetzesalternative Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen? Der Generalbundesanwalt hat beantragt
beschließen: Die gesetzesalternative Verurteilung ("echte" oder "ungleichartige" Wahlfeststellung) ist
lässig. Sie setzt nicht voraus, dass die Straftatbestände rechtsethisch oder rechtspsychologisch vergleichbar sind. Die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei wird durch die gleichzeitige Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche nicht ausgeschlossen. II. Die Vorlegung ist
lässig. Namentlich war ein weiteres Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht notwendig. Denn jedenfalls sind die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG gegeben. In den dort geregelten Fällen ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens selbst dann nicht geboten, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16 , aaO Rn. 24 mit zahlreichen Nachweisen). Die vorgelegten Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen eine insbesondere bei Auffinden gestohlener Gegenstände nicht selten vorkommende Fallgestaltung. Die Entscheidung über sie ist
dem für die Rechtsanwendung richtungweisend. Sie ist
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da
vermeiden ist, dass in einer praxisrelevanten Frage künftig unterschiedliche Entscheidungen ergehen. III. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. 1. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel (in diesem Sinne schon RGSt .Vereinigte Strafsenate. 68, 257, 262; im Einzelnen KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 StPO Rn. 106, 149; Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 462 ff.; Wolter, GA 2013, 271, 273). Als solche ist sie nicht an dem nur für das sachliche Recht geltenden (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 25, 269 , 284 ff. mwN) strengen Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB
messen, sondern unterliegt lediglich den allgemein für die richterliche Rechtsfortbildung bestehenden
lässigkeitsvoraussetzungen, denen sie genügt. Im Einzelnen: a) Das Rechtsinstitut greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn innerhalb des angeklagten Geschehens nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt werden kann, dass die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes möglich ist, aber sicher feststeht, dass der Angeklagte einen von mehreren alternativ in Betracht kommenden Tatbeständen verwirklicht hat, und andere Möglichkeiten gewiss ausgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom
seinen Gunsten nach dem milderen Gesetz mit eindeutigem Schuldspruch
verurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14 , aaO Rn. 4; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 125 ff. mwN). Demgemäß gibt die ungleichartige Wahlfeststellung dem Tatgericht vor, wie es nach Abschluss der Beweisaufnahme bei einer bestimmten Beweislage (nicht behebbare Zweifel über zwei oder mehr, ihrerseits jeweils eine Strafbarkeit des Angeklagten ergebende Sachverhaltsvarianten)
entscheiden hat (vgl. Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 462 mwN). Sie ist deshalb wie der "Prozessrechtsgrundsatz" ( BVerfGE 25, 269 , 294) "im Zweifel für den Angeklagten" dem Verfahrensrecht
zuordnen (vgl. SK-StGB/Wolter, Bd. II, 9. Aufl., Anh.
O, S. 468). Der Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG ist damit nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14 , aaO Rn. 5 mwN). Dass bei fehlerhafter Rechtsanwendung wegen defizitärer Feststellungen der Schuldspruch notleidend ist, was auf die Sachrüge hin
beachten ist (vgl. LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 103), bleibt davon unberührt.
r Anwendung gelangenden Strafgesetze in sich vereinigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom
sammenhang selbstverständlich, dass er nicht stehlen oder hehlen darf und dass er andernfalls Strafe
fürchten hat. Der Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips, die Vorhersehbarkeit der Bestrafung für den Normadressaten
gewährleisten (vgl. BVerfGE 26, 41 , 42; 45, 363 , 370 ff.; 105, 135 , 153) ist deshalb nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
treffend darauf hin, dass bei gegenteiliger Bewertung auch ein Schuldspruch auf der Basis alternativer Tatsachenfeststellung bei gleichwertigen Merkmalen innerhalb einer einzigen Strafvorschrift (dazu LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 139) wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip als verfassungswidrig angesehen werden müsste (ebenso Stuckenberg, aaO, S. 469 f. mwN). Dann aber wäre - schwerlich überzeugend -
gleich die Frage der Übereinstimmung wahldeutiger Verurteilung mit der Verfassung der
fälligkeit gesetzgeberischer Ausgestaltung von Strafvorschriften anheimgegeben (vgl. Stuckenberg, aaO). bb) Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der
letzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt [Vereinigte Strafsenate] 68, 257) die wahldeutige Verurteilung nur dann als
lässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
ändern. Abgesehen davon, dass verfahrensrechtliche Rechtsinstitute sehr häufig von Fragen des materiellen Rechts beeinflusst werden, ohne hierdurch ihren Charakter als Verfahrensrecht
verlieren (Beispiele bei Stuckenberg, aaO, S. 470), soll mit diesem Erfordernis insbesondere die Ungerechtigkeit vermieden werden, die eintreten würde, wenn in den Schuldspruch Tatbestände aufgenommen würden, die "eine verschiedene seelische Verfassung des Täters voraussetzen und ihm eine verschiedene sittliche Bewertung
ziehen" (RGSt, aaO S. 261). Das Gebot schränkt den Anwendungsbereich der an sich unbeschränkt
lässigen Wahlfeststellung mithin lediglich ein und konstituiert diesen nicht etwa (vgl. BGH, Beschlüsse vom
N). cc) Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt weder das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldprinzip noch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendung ist es, dass der Angeklagte nach richterlicher Überzeugung schuldhaft eine Straftat begangen hat. Dem Verbot einer schuldunangemessenen Strafe ist dabei durch die Anwendung des Zweifelssatzes in der Weise Rechnung
tragen, dass die dem Angeklagten günstigste Variante
grunde
legen und die mildeste in Betracht kommende Strafe
verhängen ist. Die wahldeutige Verurteilung stellt auch kein Verdachtsurteil dar. Denn es ist sicher, dass der Angeklagte eine der jeweils konkret bestimmten Straftaten begangen hat, was in dem alternativ gefassten Schuldspruch auch klar
m Ausdruck kommt (vgl. etwa LK-StGB/Dannecker, aaO, Anh. § 1 Rn. 18; Eser/Hecker in Schönke/Schröder, StGB,
lässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
r Wahlfeststellung kann sich auf die Billigung des Gesetzgebers (dazu BVerfGE 118, 212 , 243 Rn. 121 mwN) stützen.
r Strafprozessordnung, 1. Abteilung, 1880, S. 223 f.) - bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen und Grenzen von wahldeutigen Schuldfeststellungen
normieren; in Kenntnis der über die
letzt eingenommenen Standpunkte des Reichsgerichts hinausgehenden damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, die damit verbundenen Fragen der Rechtsprechung und dem Schrifttum
überlassen (vgl. den Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafrechtsbereinigungsgesetz, BT-Drucks. Nr. 3713 S. 19). Dem liegt die -
treffende - Auffassung
grunde, dass die durch Gesetz
r Änderung des Strafgesetzbuchs vom
r Lage im Ausland s. auch Endruweit, aaO, S. 312 ff.; aM wohl Haas, HRRS 2016, 190, 196).
r Wahlfeststellung in späterer Zeit seine Billigung entzogen haben könnte. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Strafsenats lässt sich namentlich den - ohnehin nur jeweils einen Teilausschnitt der Anwendungsfälle der Wahlfeststellung betreffenden - Regelungen
r Unterschlagung (§ 246 StGB) und
r Geldwäsche (§ 261 StGB) kein der wahldeutigen Schuldfeststellung generell widerstreitender Wille des Gesetzgebers entnehmen. (a) Mit der Neufassung des Grundtatbestandes der Unterschlagung in § 246 Abs. 1 StGB wollte der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes 1998 unter Übernahme eines Vorschlags des E 1962 Strafbarkeitslücken beseitigen und in Rechtsprechung sowie Schrifttum aufgetretene Streitfragen außerhalb der Wahlfeststellung lösen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 43 ).
gleich hat er mit der in die Vorschrift aufgenommenen Subsidiaritätsklausel gewährleisten wollen, dass mit höherer Strafe bedrohte Straftaten (insbesondere Diebstahl, Raub und Hehlerei) weiterhin als solche geahndet werden können. Der der Regelung
grunde liegende Gedanke trifft dabei gleichermaßen auf Fälle
, in denen sicher feststeht, dass der Täter das eine oder andere schwerer wiegende Delikt begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom
m Koalitionsentwurf oder im weiteren Gesetzgebungsverfahren
erwarten gewesen. Daran fehlt es. (b) Ähnliche Erwägungen gelten für die Strafvorschrift
r Geldwäsche (§ 261 StGB). (aa) Mit dem Gesetz
r Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 ( BGBl. I S. 845 ) wurde die Strafbarkeit wegen Geldwäsche auf Fälle erweitert, in denen der (Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht. Damit sollte die als unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden, nach der bei möglicher, jedoch nicht sicher nachweisbarer Begehung der Vortat durch den Alleinvortäter dessen Bestrafung weder wegen der Vortat noch wegen Geldwäsche möglich sei ( BT-Drucks. 13/8651 S. 10 f.). Um eine Doppelbestrafung
vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom
gleich verwirklichte Geldwäsche - vorbehaltlich des später eingefügten § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB - straflos gestellt wird. Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom
entziehen. Abgesehen davon, dass die Schutzgüter der Katalogvortaten einerseits und der Geldwäsche andererseits nicht deckungsgleich sind (vgl.
Eigentum und Vermögen BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 , BGHSt 50, 347 , 358), widerstreitet der Behauptung eines umfassenden "Auffangcharakters", dass die Geldwäsche wegen der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich wesentlich eingeschränkt ist. Demgemäß scheidet sie tatbestandlich aus, wenn etwa Diebstahl oder Hehlerei nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangen worden sind. Andernfalls ist die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB
beachten, die der Verurteilung wegen der Beteiligung an der Katalogvortat - vorbehaltlich des § 269 Abs. 9 Satz 3 StGB - den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen
gleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 , aaO). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn sich der Angeklagte zwar sicher wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, aber statt auf eindeutiger auf wahldeutiger Grundlage
verurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 , aaO). Dies
grunde gelegt kann eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht erfolgen. cc) Das Gebot der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beizubehalten. Der Große Senat für Strafsachen hat bereits
m Ausdruck gebracht, dass die Wahlfeststellung nur dann
rechtfertigen und hinzunehmen ist, wenn sie sich auf Straftaten bezieht, die in Bezug auf das sittlichrechtliche Werturteil über sie und die innere Beziehung des Täters auf sie wesentlich gleichwertig sind; über diese Schranke dürfe nicht hinausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56 , aaO, S. 394). Diese Einschätzung ist nach wie vor berechtigt. Gegenüber der durch Teile des Schrifttums an der Ausgestaltung der Rechtsprechungsformel geübten Kritik ist darauf hinzuweisen, dass durch Stimmen der Literatur verschiedentlich unterbreitete Alternativvorschläge keine eindeutigere Begrifflichkeit aufweisen und in der konkreten Ausformung weitgehend dieselben oder ähnliche Wertungsgesichtspunkte herangezogen werden (vgl. LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 146; KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 148; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 74). Hinzu kommt, dass sich in langjähriger Praxis typische Fallgruppen in positivem wie negativem Sinn herausgebildet haben (hierzu z.B. KMR/Stuckenberg, aaO, § 261 Rn. 145 f.; LR-StPO/Sander, aaO, § 261 Rn. 148 ff.; Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1986, S. 172 bis 206), die der Rechtsprechungsformel hinreichend feste Konturen verleihen. dd) Die wahldeutige Verurteilung bereitet keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Strafzumessung. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Tatgericht die jeweils in Betracht kommenden Strafen
vergleichen und für alle in Betracht kommenden Sachverhaltskonstellationen
prüfen, auf welche Strafe jeweils
erkennen wäre, wenn die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre; es ist dann die geringste Strafe
verhängen (vgl. schon oben sowie BGH, Urteile vom
160). Dass die Strafe damit in der Regel hinter dem wahren Schuldumfang
rückbleibt, ist kein Spezifikum der ungleichartigen Wahlfeststellung, sondern eine aus der Anwendung des Zweifelssatzes folgende Konsequenz (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14 , aaO Rn. 12 mwN). Es besteht kein qualitativer Unterschied
in der Praxis außerhalb der Wahlfeststellung sehr häufigen Konstellationen, in denen infolge nicht vollständiger Aufklärbarkeit des Sachverhalts von Mindestfeststellungen und Annahmen
gunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss. Dass die Strafe gegebenenfalls den Schuldgehalt der Tat nicht ausschöpft, muss deshalb hier wie dort hingenommen werden. Die Alternative - überhaupt keine Strafe bei feststehender Strafbarkeit - wäre ganz offensichtlich noch weniger schuldangemessen (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, aaO, Anh.
22). Auch kommt die tatrichterliche Praxis mit den Anforderungen an die Strafzumessungsentscheidung in Fällen der Wahlfeststellung augenscheinlich
recht. 2.
r Beantwortung der zweiten Vorlegungsfrage wird auf die Ausführungen unter III. 1 d dd
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.