Rubrum Amtsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1) J... H... geboren am ... in Hamburg Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft: ... Hamburg 2) A... N... A... geboren am ... in Hamburg Staatsangehörigkeit: deutsch wohnhaft: ... Hamburg hat das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 238, aufgrund der Hauptverhandlung vom
- Oktober 2017, an welcher teilgenommen haben:
- Richterin am Landgericht Dr. E... als Vorsitzende,
- Staatsanwältin S... als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
- Rechtsanwalt ... als Verteidiger zu 1),
- Rechtsanwältin ... als Verteidigerin zu 2),
- Justizangestellte K... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor Der Angeklagte A... ist der tateinheitlichen Nötigung, Körperverletzung sowie der Störung des Öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten und der Verletzung des Kunsturhebergesetztes schuldig. Der Angeklagte H... ist der Beihilfe zu der tateinheitlichen Nötigung, Körperverletzung sowie Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten schuldig. Der Angeklagte A... wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte H... wird zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf € 10,00 festgesetzt. Dem Angeklagten H... wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von € 40,00, beginnend am Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als vier Wochen in Rückstand kommt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: J... H...: §§ 27 , 42 , 49 , 52 , 126 Abs. 1, 223 Abs. 1, 240 StGB. A.. N... A...: §§ 52 , 53 , 54 , 56 , 126 Abs. 1, 223 Abs. 1, 240 StGB; 22, 33 KUG. Gründe I. 1) J... H... Der am ... in Hamburg geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat nach seinem Hauptschulabschluss Ausbildungen zum Bäcker und zum Kfz-Mechaniker begonnen, welche er jeweils abbrach. Zurzeit arbeitet er als Fitnesstrainer und verdient monatlich etwa € 650,00 netto. Darüber hinaus bezieht er Leistungen der Arge. Er ist ledig und hat keine Kinder. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom
- Juni 2016 ist der Angeklagte nicht vorbestraft. 2) A... N... A... Der am ... in Hamburg geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat die Schule nach dem Fachabitur verlassen. Sein Abschlusszeugnis hat er nicht abgeholt, da es ihm gleichgültig war. Er hat weder eine Ausbildung noch ein Studium begonnen. Seinen Lebensunterhalt verdient der Angeklagte mit einem YouTube-Stream, über den er monatliche Einkünfte von etwa € 1.700,00 netto erwirtschaftet. Der Angeklagte wohnt noch bei seinen Eltern. Miete zahlt er nicht. Er ist ledig und hat keine Kinder. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom
- Juni 2017 ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft: Am
- März 2016 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 8,
- Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit jeweils glaubhaften Angaben der Angeklagten und den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. II. Aufgrund der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht der folgende Sachverhalt fest: Fall 1 Die beiden Angeklagten haben zusammen im bewussten und gewollten Zusammenwirken den Plan gefasst, ein Video zu drehen, in dem es um sog. Bombenpranks gehen soll. Im Rahmen dessen haben sie an verschiedenen Stellen verschiedenen Personen eine schwarze Reise-/Sporttasche vor die Füße geworfen, in der Absicht, dass die Personen denken, es sei eine Bombe enthalten. Sie wollten und haben die Reaktionen gefilmt, damit der Angeklagte das Video später auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal veröffentlichen kann. Auf dem Video sind verschiedene derartige Sequenzen zu sehen. Teilweise wirft dabei der Angeklagte H... teilweise der Angeklagte A... die Tasche. Sie nahmen dabei auch zumindest billigend in Kauf, dass betroffene Zeugen sich erschrecken und dadurch einen- Schock oder andere körperliche Folgen erleiden. Im Rahmen dieses Videodrehs kam es auch zu dem hier gegenständlichen Geschehen: Am
- Juni 2016 suchten die Angeklagten gegen 19:30 Uhr den Geldautomaten in ..., ... Hamburg, auf. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich hier u.a. die Zeuginnen S... und G... sowie der Zeuge S... auf. Der Angeklagte A... übernahm hier die aktive Rolle des Taschenwerfens, der Angeklagte stand am Rand und sah zu. Der Angeklagte A... warf entsprechend des gemeinschaftlichen Tatplanes mit den Worten "30 Sekunden habt Ihr alle Zeit. Rennt lieber, wenn Euch Euer Leben etwas wert ist." neben den Geldautomaten die schwarze Tasche mit ungefährlichem Inhalt. Dabei sollten die Anwesenden glauben, dass eine Bombenexplosion bevorstünde. Die Zeuginnen G... und S... sowie der Zeuge S... liefen auch, so wie von den Angeklagten beabsichtigt, in entsprechender Annahme weg. Die Zeugin G..., welche am Geldautomaten wartend zunächst in ihr Handy vertieft war, war sofort panisch und ist unverzüglich nach Hause gefahren. Sie hatte Todesängste, welche sich teilweise bis heute erstrecken. Zu Hause brach sie sodann weinend zusammen und sagte eine geplante Verabredung ab. Als sie durch die Veröffentlichung von dem Video erfuhr, realisierte sie, dass der Vorfall offenbar ein Spaß sein sollte. Durch die Veröffentlichung, die ohne ihren Willen erfolgte, fühlte sie sich zusätzlich gedemütigt. Der Vorfall belastet die Zeugin bis heute. Sie hat sich zurückgezogen und litt anfangs oft und auch bis jetzt immer wieder unter Albträumen. Auch die ebenfalls am Geldautomaten wartende Zeugin S... hat den Ausspruch des Angeklagten A... ernst genommen und ging davon aus, dass sich in der Tasche eine Bombe befindet. Entsprechend lief sie davon. Als der Angeklagte später - vor Ort - gesagt habe, es sei ein Spaß, wies sie ihn darauf hin, dass dieses nicht der Fall ist. Die Zeugin war zunächst in eine Art Schockstarre verfallen, bevor sie losrennen konnte. Sie fürchtete aufgrund der Aussage des Angeklagten A... um ihr Leben. Bis heute reagiert sie auf S-Bahnsteigen oder auf nicht zuzuordnendes Gepäck körperlich. Das Geschehen ist der Angeklagten bis heute immer wieder präsent. Von dem Video erfuhr sie erst später und erstattete dann zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S..., Anzeige. Der Zeuge S... wartete mit seiner Ehefrau, der Zeugin S... an dem Geldautomaten, als es zu dem Geschehen kam. Als die Tasche geworfen wurde und der Spruch hinzukam ging der Zeuge davon aus, dass es dies gewesen sei. Er hatte auch Angst um seine Frau und gedacht, dass diese jetzt sterben würde. Dies habe bei ihm im Ergebnis auch traumatische Erinnerungen hervorgerufen, da er schon einmal daneben stand, als seine Frau fast starb. Er erlitt einen Schock, konnte tagelang nicht schlafen und hatte Herzrasen. Wenn er an das Geschehen denkt, geht es ihm bis heute so. Sein Hausarzt verschrieb ihm pflanzliche Beruhigungsmittel. Die letzte Panikattacke hatte er zehn Tage vor der Hauptverhandlung. Dass der Angeklagte nach dem Geschehen noch vor Ort angegeben hat, dass alles nur ein Spaß sei, änderte an der psychischen und physischen Verfassung des Zeugen nichts. Der Angeklagte H... war während des Geschehens vor Ort, stand an der Seite und beobachtete das Geschehen. Fall 2 Am
- Juli 2016 und danach veröffentlichte der Angeklagte auf der Plattform www.youtube.com auf deren deutschsprachigem Kanal unter dem Namen "..." unter der Bezeichnung "Bomben Prank!" ein Video, auf dem neben weiteren ähnlichen Vorfällen auch die oben dargestellte vorgetäuschte Bombenexplosion in der Langen Reihe und damit auch die Zeugninnen S... und G... und der Zeuge S... zu sehen sind. Dabei Dabei wußte der Angeklagte, dass er nicht über die erforderliche Einwilligung der Zeugen für die Veröffentlichung des Videos verfügte. III. Die Feststellungen beruhen auf den - überwiegend - geständigen Einlassungen der Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen S... und G.. sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen S... und dem in Anschein genommmenen Video. Der Angeklagte H... hat sich dahingehend eingelassen, dass er am konkreten Tag zwar vor Ort gewesen sei, aber an dem Tag das Video nicht gedreht habe und nur an der Seite gestanden habe. Der Angeklagte A... hat die Tatvorwürfe eingeräumt. Die Zeuginnen S... und G... sowie der Zeuge S... haben den Sachverhalt und die psychischen und physischen Folgen wie oben dargestellt bestätigt. Die Zeuginnen und der Zeuge sind glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Alle drei haben auf Nachfrage konsistente Angaben gemacht und haben keine Belastungstendenz erkennen lassen. IV. Die Angeklagten haben sich damit wie tenoriert schuldig gemacht. 1) J... H... Der Strafrahmen ergibt sich aus §§ 126 Abs. 1, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 ,52 StGB. Zu Gunsten des Anklagten war zu berücksichtigen, dass er sich - überwiegend - geständig eingelassen hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bei den Zeugen entschuldigt hat und dass seine Entschuldigung von Reue und Einsicht getragen war. Ferner ist er nicht vorbestraft. Zu seinen Lasten waren die erheblichen Tatfolgen für die Geschädigten zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit € 10,00 zu bemessen. Dem Angeklagten war Ratenzahlung zu gewähren. 2) A... N... A... Der Strafrahmen ergibt sich für Fall 1 aus §§ 126 Abs. 1, 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 StGB und für Fall 2 aus § 33 KUG. Für den Angeklagten sprach, dass er sich geständig eingelassen hat. Dass der Angeklagte sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei den Zeugen entschuldigt hat, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Entschuldigungen waren sichtlich der Verhandlungssituation geschuldet und weder von Reue noch von Einsicht getragen. Dies zeigte sich u.a. darin, dass er, noch während er sich entschuldigte, versuchte, sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass er aus Jenfeld komme und eben einen anderen Humor habe. Auch zeigte er deutlich, dass es völlig an Einsicht fehlt, als er sich während der In-Augenscheinnahme des Videos über dieses deutlich amüsierte. Zu Lasten des Angeklagten waren die erheblichen Tatfolgen für die Geschädigten zu berücksichtigen. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht deshalb folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 1: 6 Monate Freiheitsstrafe Fall 2: 4 Monate Freiheitsstrafe Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen und unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte noch - mit Bedenken - zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Das Gericht geht im Ergebnis davon aus, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und der Vollzug der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/971694.html ( https://oj.is/971694 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.