O; 315 Abs. 1 BGB vorgenommen. Dies sei nicht möglich, vielmehr müsse ein Einverständnis des Klägers oder sogar eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter für diese Bestellung vorliegen. Dass der Kläger die einseitige Weisung trotz Widerspruchs von Klage trotzdem vorerst befolge, führe nicht zu einer konkludenten Zustimmung. Auch aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere aus § 4 Abs. 2, ergebe sich nicht die Möglichkeit, den Kläger mit der Tätigkeit als VEFK zu beauftragen. Die mit der Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG verbundene Übertragung von Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken könne nicht von der Entgeltgruppe des Klägers umfasst sein. Denn die Eingruppierungsmerkmale der tariflichen Vergütungsordnung umschrieben die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe. Demgegenüber gehe es bei der Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG um die Übertragung von Unternehmerpflichten, wie es insoweit ganz richtig im Betreff des Bestellungsschreibens vom 02.06.2016 zusammengefasst heiße, in welchem die Beklagte ebenfalls zutreffend den Kläger auf die mit der Bestellung einhergehende ihn persönlich treffende Verantwortlichkeit nach § 9 OWiG hinweist. Selbst wenn die bisherige Tätigkeit des Klägers in der Durchführung der technischen Betriebsführung Elektrotechnik für die selbe Liegenschaft ihrer Art nach mit der neuen und zusätzlichen Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft an sich keine grundlegende Änderung erfahren sollte, habe dennoch nunmehr die Übertragung von Unternehmerpflichten mit den Eingruppierungsmerkmalen einer tariflichen Vergütungsordnung nichts mehr zu tun, was die Beklagte verkenne. Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nach § 13 ArbSchG sei die Festlegung der Adressaten der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände. Bei diesem Hintergrund gehe entgegen der Auffassung der Beklagten die gesetzlich vorgeschriebene und mit der Bestellung übertragene Fach- und Aufsichtsverantwortung über die Verantwortung, die der Kläger arbeitsvertraglich im Rahmen des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes ohnehin bereits trage, qualitativ bei weitem hinaus. Selbst wenn man dem nicht folge, würde die einseitige Weisung auch nicht billigem Ermessen entsprechen, da dem Kläger im Zuge der Übertragung keine entsprechende qualifizierte Einweisung durch Fortbildung oder Schulung zur Verfügung gestellt worden sei. Dies gelte insbesondere für die Erstellung der abgeforderten Gefährdungsbeurteilung, die unstreitig bisher nicht Gegenstand der vom Kläger zu erbringenden Tätigkeit gewesen sei. Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin Bl. 69 bis 83 d.A. verwiesen. Gegen dieses ihr am 31.05.2017 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 29.06.2017 im Original eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2017 am 31.08.2017 per Fax begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, dass unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen sei, da die Beklagte den Kläger mit dem Schreiben vom 2. Juni 2016 wirksam zur VEFK bestellt habe. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2; Abs. 1 Ziff. 5 ArbSchG seien eingehalten, der Kläger verfüge auch über die nötige Zuverlässigkeit und Sachkunde. Die Bestellung sei schriftlich erfolgt und hinreichend bestimmt. Sie sei auch als einseitige Bestellung zulässig und wirksam. Aus § 13 Abs. 2 ArbSchG ergebe sich nicht die Notwendigkeit einer "Vereinbarung". Auch in vergleichbaren Fällen im Beamtenrecht habe das Bundesverwaltungsgericht ein Einvernehmen des Beamten nicht gefordert. Durch die Übertragung würden auch keine unbilligen Haftungsfolgen für den Kläger entstehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2017 - 60 Ca 12108/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont die ihm durch die Bestellung nunmehr treffenden umfangreichen Überwachungspflichten, die Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 2 OWiG und strafrechtliche Garantenpflichten. Weiterhin oblägen dem Kläger nunmehr die Fach- und Aufsichtsverantwortung hinsichtlich der Arbeitssicherheit des Gesundheitsschutzes bei elektrotechnischen Arbeiten für den elektrotechnischen Betriebsteil der Liegenschaft der Beklagten. All dies stelle eine erhebliche Verantwortungssteigerung im Vergleich zu seiner zuvor ausgeführten Tätigkeit als Technischer Sachbearbeiter in der Organisationseinheit Facility Management dar. Die Bestellung zur VEFK liege außerhalb der im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Entgeltgruppe 11 und sei durch das Direktionsrecht nach §§ 106 GewO; 315 Abs. 1 BGB nicht mehr gedeckt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 31.08.2017 (Bl. 114 ff. d.A.) und 14.11.2017 (Bl. 157 f. d.A.) und des Klägers vom 09.11.2017 (Bl. 146 ff. d.A.) und 13.11.2017 (Bl. 148 f. d.A.) verwiesen. Im Termin vom 17.11.2017 hat der Kläger eine Stellenbeschreibung für eine gesamtverantwortliche Elektrofachkraft zu den Akten gereicht (Bl. 161 f. d.A.). Die dort aufgeführten Tätigkeiten werden mit der Entgeltgruppe 12 Tarifvertrag öffentlicher Dienst -TVöD- vergütet. Eine derartige Stellenbeschreibung liegt für den Kläger unstreitig nicht vor. Gründe I. Die
GG; §§ 519; 520 Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. II. In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch nicht begründet. Zu Recht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab und verweist im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien nur auf Folgendes:
SGB IX bestellt der Arbeitgeber einen Beauftragten, der ihn im Aufgabenbereich schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Die Bestellung erfolgt durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann die Übernahme des Auftrages verweigern, es sei denn, der Arbeitsvertrag verpflichtet ihn dazu (vgl. nur Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 98 Rz. 3; Bihr u.a./Hoff, SGB IX, § 98 Rz. 6; Müller-Wenner/Schom, SGB IX, Teil 2, § 98 Rz. 6, 11; LPK/Düwell, § 98 Rz. 6, 8). b.
SchG hat der Betreiber (Arbeitgeber) den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Nach § 55 Abs. 2 BImSchG darf der Betreiber (Arbeitgeber) zum Bundesimmissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Immissionsschutzbeauftragte muss seine Zustimmung erteilen, jedenfalls wenn er Arbeitnehmer ist (vgl. nur BAG 22.07.1992 - 2 AZR 85/92 - EzA § 58 BImSchG Nr. 1, zu B III 2b der Gründe; nochmals ausdrücklich BAG 26.03.2009 - 2 AZR 633/07 - EzA, aaO., Nr. 2 Rz. 20 m.w.N.). c.
G hat der Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit nach den im Gesetz genannten Kriterien Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Eine Bestellung kann dabei nicht gegen den Willen der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen, sondern bedarf deren Zustimmung (BAG 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 - zitiert nach juris, Rz. 51 m.w.N.; LAG Berlin-Brandenburg 08.09.2017 - 2 Sa 556/17 - zu II 1b. der Gründe). d. Endlich ist nach § 4 f. Abs. 1 BDSG ein Beauftragter für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nach § 4 f. Abs. 2 BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Auch in diesem Bereich ist die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten zur Bestellung erforderlich (vgl. nur BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05 - EzA § 4 f. BDSG).
1 ZPO bei unverändertem Streitwert. IV. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Insbesondere bestand auch deshalb keine Veranlassung für eine Zulassung, weil das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 23.06.2016 das Einverständnis nicht gefordert hat. Zum einen ist dies dort schlicht nicht geprüft worden, zum anderen unterscheiden sich die Tätigkeiten eines Beamten und eines Arbeitnehmers. Permalink: https://openjur.de/u/972241.html ( https://oj.is/972241 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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