Tenor Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2015 im Kostenpunkt und insow
§ 1UKla
G Rn. 12). dd) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Eine in der Literatur geforderte erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, dass auf diese Bestimmung auch ein Beseitigungsanspruch gestützt werden kann (vgl. Klocke, VuR 2013, 203, 205 f.), kommt de lege lata nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die Erweiterung des Anspruchsumfanges des § 1 UKlaG allein vom Gesetzgeber vorgenommen werden kann.
(1)Gegen eine erweiternde Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung des § 1 UKlaG. Diese Vorschrift billigt den in § 3 Abs. 1 UKlaG bestimmten Stellen wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen nur einen Unterlassungsanspruch zu.
(2)Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der bereits zu § 13 AGBG - der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG - ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der vom Verwender einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Beseitigungshandlung dahingehend verlangt werden konnte, dass er bereits abgewickelte Verträge rückabwicklte oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam machte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 , NJW 1981, 1511 , 1512) auch in § 1 UKlaG im Hinblick auf den Verwender lediglich eine Unterlassungspflicht normiert.
(3)Die Systematik des Unterlassungsklagengesetzes steht ebenfalls einer extensiven Auslegung des § 1 UKlaG, nach der die Norm einen Beseitigungsanspruch umfasst, entgegen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Rechtsfolgen. Während derjenige, der unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen empfiehlt, auf Unterlassung und auf Widerruf in Anspruch genommen werden kann, richtet sich der gegen den Verwender von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehende Anspruch allein auf Unterlassung. Die Unterscheidung zwischen dem Unterlassungs- und dem Beseitigungsanspruch findet sich auch an anderen Stellen des Unterlassungsklagengesetzes. So ist in § 7 UKlaG mit dem Anspruch auf Veröffentlichungsbefugnis ein weiterer - spezieller - Beseitigungsanspruch geregelt. Dass eine Unterlassungspflicht nach dem Willen des Gesetzgebers und der von ihm zum Ausdruck gebrachten Gesetzessystematik von einer Beseitigungspflicht zu trennen ist, ergibt sich ferner daraus, dass das Unterlassungsklagengesetz in § 3 Abs. 1 UKlaG der bis zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung (UKlaG aF) die den anspruchsberechtigten Stellen zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nach ihrem Inhalt in Unterlassungs- und Widerrufsansprüche (§§ 1 , 2 , 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 UKlaG aF) unterschied und seitdem Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüchen vorsieht (§§ 1 , 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4a UKlaG), ohne in § 1 UKlaG - anders als in § 2 Abs. 1 UKlaG - Beseitigungsansprüche anzuführen.
(4)Eine erweiternde Auslegung der Rechtsfolgenbestimmung des § 1 UKlaG ist auch nicht durch den Zweck des Gesetzes veranlasst. Der Gesetzeszweck des mit § 1 UKlaG für qualifizierte Einrichtungen wie die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährten Unterlassungsanspruchs liegt darin, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten, damit sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, der eine unwirksame Klausel entgegengehalten wird, nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten lässt (BGH, Urteil vom
- November 1979 - VIII ZR 317/78 , NJW 1980, 831 , 832; Urteil vom
- Januar 1981 - VIII ZR 165/79 , NJW 1981, 979 , 980; BGH, NJW 1981, 1511 , 1512; BGH, Urteil vom
- Juli 1994 - IV ZR 107/93 , BGHZ 127, 35 , 38 [jeweils noch zu § 13 AGBG]). Deshalb darf der Anspruchsverpflichtete die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden; er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN). Indem der Rechtsverkehr nicht nur vor der weiteren neuerlichen Verwendung einer unwirksamen Klausel in neu abzuschließenden Verträgen bewahrt wird, sondern auch vor einer Berufung auf eine solche Klausel in bereits bestehenden Verträgen, wird zugleich der durch die Regelung des § 11 UKlaG verfolgte Zweck erreicht, widersprüchliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit derselben Klausel zu vermeiden (BGH, NJW 1981, 1511 , 1512). Auf diesen Anspruchsinhalt ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG indes auch begrenzt. Eine Richtigstellung des Verwenders gegenüber seinen Vertragspartnern ist für das gesetzlich angestrebte Verwendungsverbot nicht erforderlich.
(5)Eine ausdehnende, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist ferner nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung geboten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom
- April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht die in § 1 UKlaG ausgesprochene Unterlassungspflicht des Verwenders, die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese zu berufen. Eine erweiternde Auslegung des § 1 UKlaG dahingehend, den Verwender auch zur Folgenbeseitigung zu verpflichten, ist ferner nicht durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG veranlasst. Die Bestimmung verlangt von den Mitgliedstaaten die Gewährleistung angemessener und wirksamer Mittel, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlassungsklage die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind (EuGH, Urteil vom
- April 2012 - C-472/10 , GRUR 2012, 939 Rn. 43 - Nemzeti). Diesen Maßgaben genügt der in § 1 UKlaG den Verbraucherverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG gewährte Unterlassungsanspruch, mit dem die Verwendung der unwirksamen Klausel untersagt und deren Unverbindlichkeit im Rahmen laufender Verträge durchgesetzt werden kann. Dagegen ist es für den nach der Richtlinie angemessenen und wirksamen Schutz nicht erforderlich, dass der Verbraucher vom Verwender im Einzelnen darüber informiert wird, dass sich eine Klausel nach gerichtlicher Prüfung als missbräuchlich und damit unwirksam erweist (Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 35; vgl. zum auf Rückerstattung von aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen erhobener Kosten und Auslagen gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom
- Dezember 2011 in der Rechtssache C-472/10 Rn. 74 f.; aA Micklitz/Rott in Münch-Komm.ZPO,
- Aufl., § 1 UKlaG Rn. 6; Klocke, VuR 2013, 203, 206). Eine erweiternde, die Pflicht zur Unterrichtung über die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründende Auslegung des § 1 UKlaG ist schließlich nicht durch die Bestimmungen der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen veranlasst. Zwar bestimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG, dass die Mitgliedstaaten zum Schutze der Kollektivinteressen der Verbraucher gegebenenfalls Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Entscheidung im vollen Wortlaut oder in Auszügen in der für angemessen erachteten Form und/oder die Veröffentlichung einer Richtigstellung vorsehen können, um die fortdauernde Wirkung eines Rechtsverstoßes abzustellen. Eine an die nationalen Gerichte gerichtete Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik aus einer nationalen Vorschrift einen allgemeinen Beseitigungsanspruch abzuleiten, lässt sich dieser "Kann"-Bestimmung, die zudem mit der Wendung "gegebenenfalls" ein weitergehendes Ermessen einräumt, nicht entnehmen.
- Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG abgelehnt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ein - im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend bejahter - Verstoß gegen § 307 BGB durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2012 - I ZR 45/11 , GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/
§ 3aRn.
1.288 f.).
- b)Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein Beseitigungsanspruch gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.
- c)Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität von der Bestimmung des § 1 UKlaG und dessen eingeschränkter Rechtsfolgenregelung verdrängt.
- aa)Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei zu beachten, dass das Unterlassungsklagegesetz als spezialgesetzliches Regelwerk die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwar nicht verdrängt, aber Einfluss auf deren Auslegung gewinnt. Es sei systemwidrig, die Beschränkungen, die der Gesetzgeber in einem Spezialgesetz vorgegeben habe, unter Zuhilfenahme eines allgemeinen Gesetzes zu unterlaufen. Unabhängig davon könnten Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- bb)Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einem spezialgesetzlichen Vorrang des Unterlassungsklagegesetzes ausgegangen.
(1)Die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (vgl. Micklitz/Rott in MünchKomm.ZPO aaO § 1 UKlaG Rn. 9; Köhler in Köhler/
§ 3aRn. 1.285; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aa
O § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge, 8. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159; Klocke, VuR 2013, 203, 206; Singbartl/Zintl, VuR 2016, 14, 17). Ein Vorrang lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 UWG ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die Ansprüche aus Absatz 1 dieser Vorschrift und damit auch der Beseitigungsanspruch den qualifizierten Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zustehen.
(2)Eine Sperrwirkung des Rechtsfolgensystems des Unterlassungsklagengesetzes mit Blick auf einen auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Beseitigungsanspruch ist nicht aus systematischen Gründen anzunehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar (BGH, Urteil vom
- März 2010 - I ZR 34/08 , GRUR 2010, 1117 Rn. 31 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Urteil vom
- Mai 2010 - I ZR 140/08 , GRUR 2010, 1120 Rn. 24 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Köhler in Köhler/
§ 3aUWG Rn. 1.285; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen aa
O § 1 UKlaG Rn. 3; JurisPK-BGB/Baetge aaO § 1 UKlaG Rn. 21; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a Rn. 159). Es kann daher nicht als spezialgesetzliche Regelung die vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gewährten Ansprüche beschränken.
(3)Gegen einen Ausschluss des Beseitigungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf der Grundlage von Wertungen, die dem Unterlassungsklagengesetz zu entnehmen sind, spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Regelungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht davon ausgeht, dass den gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften nach dem Unterlassungsklagegesetz kein Beseitigungsanspruch zustehen soll. Der Gesetzgeber geht vielmehr von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des Unterlassungsklagengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus. So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 in die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UKlaG, der zuvor - wie § 1 UKlaG - nur ein Anspruch auf Unterlassung geregelt hatte, ein Anspruch auf Beseitigung eingefügt worden. Dies hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nicht ausreiche, lediglich Unterlassungsansprüche vorzusehen, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Abs. 1 UWG könnten vielmehr auch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden könnten. Es müsse deshalb auch in § 2 Abs. 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch geregelt werden, wie er schon in § 8 Abs. 1 UWG bestehe. Für den neu zu schaffenden Beseitigungsanspruch in § 2 Abs. 1 UKlaG sollten dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4631 S. 21 ). Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen des Gesetzgebers allein für verbraucherschützende Vorschriften außerhalb der Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten könnten, sind nicht ersichtlich. Das vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Bedürfnis nach einem den Verbraucherverbänden zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch gilt vielmehr für alle verbraucherschützenden Vorschriften gleichermaßen und damit auch für den Regelungsbereich des § 1 UKlaG. Dem steht nicht entgegen, dass der Bestimmung des § 1 UKlaG ein Beseitigungsanspruch de lege lata nicht entnommen werden kann (vgl. oben unter B I 1). Die ausdrückliche Regelung eines solchen Anspruchs bleibt vielmehr - wie nunmehr in § 2 UKlaG geschehen - dem Gesetzgeber vorbehalten (zu Überlegungen de lege ferenda vgl. Stadler, FS Schilken, 2015, 481, 485). Von der Frage der ausdrücklichen Regelung eines Beseitigungsanspruchs in den §§ 1 , 2 UKlaG ist aber die vorliegend maßgebliche und aus den vorstehenden Gründen zu verneinende Frage zu unterscheiden, ob § 1 UKlaG eine Sperrwirkung in Bezug auf die Vorschrift des § 8 UWG entnommen werden kann. cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, Folgenbeseitigungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin könnten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb deshalb nicht bestehen, weil die Klägerin keinen eigenen Schaden geltend machen oder selbst beeinträchtigt sein könne, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen die in § 8 Abs. 1 geregelten Ansprüche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung zu (Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 14). Weitere Voraussetzungen wie die Beeinträchtigung eigener Interessen der Einrichtungen bestehen nicht. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG (Köhler/Feddersen in Köhler/
§ 8Rn.
3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht gerade in dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, Art. 2 und Art. 3 der Richtlinie 2009/22/EG). Die in der Richtlinie geregelten Maßnahmen umfassen auch solche zur Beseitigung von fortdauernden Wirkungen eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/22/EG). 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB im Sinne der Anträge zu II 1 nicht geprüft. Es wird dies im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens nachzuholen haben. 4. Soweit sich die Revision auch gegen die Abweisung des Klageantrags zu II 3 (Nachweis der vollständigen Versendung der Berichtigungsschreiben) wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen richtig.
- a)Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Nachweis der Versendung von Berichtigungsschreiben von einem Folgenbeseitigungsanspruch nicht gedeckt sei und auch nicht - wie der Auskunftsanspruch - als vorbereitender Hilfsanspruch gemäß § 242 BGB angesehen werden könne. Nach erfolgter Auskunft gemäß dem Antrag zu II 1 sei der Klägerin vielmehr bekannt, welche namentlich genannten Kunden das ursprüngliche Schreiben der Beklagten mit den ersetzenden Klauseln erhalten hätten. Außerdem ergebe sich aus dem Urteilstenor zum Antrag zu II 2, welche Informationen die Beklagte den Kunden zur Erfüllung der Folgenbeseitigungsverpflichtung zukommen lassen müsse. Mit diesen Informationen und Vorgaben sei ein der Klägerin zustehender Folgenbeseitigungsanspruch vollständig durchsetzbar. Das mit dem Klageantrag zu II 3 geltend gemachte Nachweiserfordernis betreffe dagegen die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs und sei im sich dem Erkenntnisverfahren gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- b)Soweit die Revision geltend macht, der Antrag zu II 3 betreffe die Beteiligung der Klägerin an der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, bestätigt sie die zutreffende Erwägung des Landgerichts, es gehe bei diesem Antrag nicht um den Ausspruch des Inhalts der Folgenbeseitigungspflicht der Beklagten, sondern um deren gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klärenden Durchsetzung. Entgegen der Ansicht der Revision ändert daran auch nichts, dass die Klägerin keine eigenen, sondern fremde Interessen wahrnimmt. II. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der durch die vorprozessual ausgesprochene anwaltliche Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, soweit mit der Abmahnung ein berechtigter Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geltend gemacht worden sei, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- a)Das Berufungsgericht hat angenommen, Verbraucherverbände könnten die für eine anwaltliche Abmahnung angefallenen Kosten regelmäßig nicht ersetzt verlangen, weil sie selbst sachlich und personell ausreichend ausgestattet sein müssten, um eine vorgerichtliche Abmahnung auszusprechen. Abweichendes ergebe sich im Streitfall nicht aus der besonderen Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen. Zwar seien die im vorliegenden Rechtsstreit mit Blick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen. Sie erforderten eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse. Die Klägerin habe der Beklagten aber selbst vorgehalten, diese Rechtsfragen seien durch zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden, so dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe. Die Klägerin könne aber nicht zugleich gegenüber der Beklagten geltend machen, die Rechtslage sei so offenkundig, dass sie ihr vorsätzlich zuwiderhandele, und andererseits für sich selbst in Anspruch nehmen, sie benötige wegen genau derselben Rechtsfragen anwaltliche Hilfe für eine Abmahnung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- b)Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein muss, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. zu einem Fachverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 , GRUR 2017, 926 Rn. 14 = WRP 2017, 1089 - Anwaltsabmahnung II). Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr..1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10 , NJW 2012, 3023 Rn. 75 [in BGHZ 194, 208 nicht abgedruckt]).
- c)Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin einen Rechtsanwalt für die Abmahnung einschalten konnte, im Streitfall nicht vorlagen.
- aa)Die Abmahnung der von der Klägerin im Wege des Klauselersetzungsverfahrens in die Versicherungsverhältnisse ihrer Kunden einbezogenen Klauseln erforderte im Streitfall eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung unter Anwendung versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis der Klägerin nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigten. Abweichende Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch sind diese ersichtlich. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu entscheidenden Rechtsfragen als rechtlich anspruchsvoll anzusehen sind und eine umfassende Prüfung unter Einsatz versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse erforderten.
- bb)Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der anstehenden Fragen könne sich die Klägerin im Streitfall nicht berufen, weil sie selbst gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, die Rechtslage sei offenkundig, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Für die Frage der Erforderlichkeit von getätigten Aufwendungen kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin und ihre Argumentation im Rahmen der Rechtsverfolgung an. Erforderlich sind vielmehr die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, NJW 2012, 3023 Rn. 75). Im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die rechtlichen Erkenntnismöglichkeiten der Parteien im Hinblick auf die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Fragen nicht gleichgesetzt werden können. Während die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen gehalten ist, die in ihrem Geschäftsbereich auftretenden speziellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den von ihr gegenüber ihren Kunden verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu klären, ist es Aufgabe der Klägerin als Verbraucherverein, in der gesamten Bandbreite der Rechtsgebiete tätig zu werden, in denen Verbraucherinteressen betroffen sind. Die Klägerin ist nicht gehalten, Mitarbeiter mit speziellen Rechtskenntnissen für jedes in diesen weiten Bereich fallende Gebiet zu beschäftigen.
- cc)Die Revision wendet sich zudem mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, die zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen ergangene Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf den vorliegenden Fall umzusetzen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass gerade die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit den in der Rechtsprechung behandelten Fällen zu den regelmäßig besonders schwierigen Aufgaben gehört, wenn - wie im Streitfall - Gebiete in Rede stehen, in denen rechtliche Spezialkenntnisse erforderlich sind, die bei den in der täglichen Beratungspraxis von der Klägerin einzusetzenden Mitarbeitern nicht vorausgesetzt werden können. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält außerdem im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Folgenbeseitigung und Auskunft einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Gegenstand der Abmahnung unzutreffend bestimmt und daher von einem unrichtigen Umfang der zu vergütenden vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vorgerichtlich ausgesprochene anwaltliche Abmahnung habe von vornherein nur Unterlassungsansprüche umfasst. Tatsächlich hat die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung vom 7. Oktober 2013 nicht nur Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war darüber hinaus auch die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs und eines vorbereitenden Auskunftsanspruchs. Diese Ansprüche sind ebenfalls Gegenstand des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs auf Kostenerstattung. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C- 283/81 , Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14 , GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Frage, ob zur Durchsetzung der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehenen Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln ein Folgenbeseitigungsanspruch zu gewähren ist, ist eine Frage der den Mitgliedstaaten überlassenen rechtstechnischen Umsetzung des Gesichtspunkts der Unverbindlichkeit (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak vom 6. Dezember 2011 in der Rechtssache C-472/10 Rn. 73 f.). IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die auf die im Wege der Klauselersetzung in die Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezogenen Ansprüche auf Folgenbeseitigung gemäß den Anträgen zu II 1 und II 2 sowie der Antrag auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Abmahnung in Rede stehen. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 2 und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruchs gemäß dem Antrag zu II 1 vorliegen. Dabei wird sich das Berufungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen, ob der unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung (vgl. Bornkamm in Köhler/
§ 8Rn.1.104 mw
N) stehende Beseitigungsanspruch die Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens gemäß dem Klageantrag zu II 2 umfasst. Das Landgericht hat dies verneint und angenommen, zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Folgenbeseitigung sei die Beklagte lediglich verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet, sein Inhalt hänge vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung ab. Könne der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden, gelte für den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben müsse, wie er den Störungszustand beseitige. Nichts anderes könne für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1960 - V ZR 89/59 , NJW 1960, 2335 ; Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75 , BGHZ 67, 252 , 253; Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91 , BGHZ 121, 249, 251; Bornkamm in Köhler/
§ 8Rn.
1.97 ff.).
- Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs (BGH, Urteil vom
- Februar 1993 - I ZR 319/90 , WRP 1993, 396 , 398 - Maschinenbeseitigung). Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat (Bornkamm in Köhler/
§ 8Rn.
1.94; Frenzel, WRP 2013, 1566, 1567). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, sie habe bereits von sich aus darüber informiert, dass bei der Berechnung des Mindestwertes keine Abschlusskosten verrechnet würden. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2014 - 11 O 298/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2015 - 2 U 107/14 - Permalink: https://openjur.de/u/972471.html ( https://oj.is/972471 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 11 Referenzen 7 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.