Tenor I. Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 05.09.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.09.2016, Az.: ER II Gs 8309/16, mit welchem die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.05.2016 richterlich bestätigt wurde, wird dieser Beschluss des Amtsgerichts vom 21.09.2016 aufgehoben. II. Dem Beschwerdeführer sind nachfolgende anonymisierte Abschriften zu übermitteln: A) Urteil des Landgerichts München vom 20.12.2011, Az.: 6 KLs 565 Js 122815/11 , B) Bußgeldbescheid vom 10.12.2009, welcher dem Verfahren bei dem Landgericht München I mit dem Az. 6 KLs 570 Js 60263/09 zu Grunde liegt, C) Bußgeldbescheid vom 10.12.2009, welcher dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft München I mit dem Az. 570 Js 50871/09 zu Grunde liegt, D) Bußgeldbescheid vom 04.10.2017, welcher dem Verfahren des Landgerichts München I, Az.: 5 KLs 563 Js 45994/07 , zu Grunde liegt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Gründe I. Anspruch desBeschwerdeführers auf Übersendung der Entscheidungen Der vom Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft gerichtete Antrag auf Übermittlung der im Tenor genannten Entscheidungen stellt zur Überzeugung der Kammer ein Akteneinsichts- oder Auskunftsersuchen im Sinne des § 475 Abs, 4 StPO dar, da Auskünfte gegenüber den Medien, insbesondere in Form von Übersendung anonymisierter Entscheidungsabschriften, unter § 475 StPO fallen (so LG Berlin, NJW 2002, 838 ; LG München I vom 24.3.2015, Az. 7 Qs 5/15 , BeckRS 2015, 07466 , Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 475 Rn. 1 und 4; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, beck-online, StPO §475 Rn. 1). Soweit teilweise in der Literatur eine abweichende Meinung vertreten wurde (etwa: BeckOK StPO § 475 Rn, 4 -m.w.N.-), tritt die Kammer dieser entgegen, da für die Kammer nicht erkennbar ist, weshalb Medien bzw, Medienvertreter keine sonstigen Stellen im Sinne des § 475 Abs. 4 StPO Absatzes 4 sein sollen. Auszugehen ist hier von der Fallgestaltung, dass nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ein Presseorgan die Übersendung von anonymisierten Entscheidungen begehrt. Einem Presseorgan können unter den Voraussetzungen des § 475 Abs, 4 i.V.m. Abs. 1 StPO im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Auskunft- bzw. Akteneinsicht solche Abschriften erteilt werden. Die Kammer kann hier nicht erkennen, weshalb die Prüfung bei Herausgabe von anonymisierten Entscheidungen an die Presse inhaltlich anders sein soll als bei einer sonstigen Erteilung von Auskünften aus den Akten. Aufgrund des grundgesetzlich garantierten Anspruchs der Presse auf Auskunft besteht auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO. Unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 4 StPO können auch Privatpersonen oder sonstige Stellen unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO beantragen. Die Auskunft könnte jedoch gem. § 475 Abs. 1 Satz 2 versagt werden, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Überdies regelt § 477 Abs. 2 StPO weitere Fälle, in denen Auskünfte nicht in Betracht kommen. Es bedarf daher gerade in Strafsachen regelmäßig zur rechtsstaatlich erforderlichen Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einer intensiven Prüfung anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, ob und ggf. wie weit Versagungsgründe vorliegen. Vorliegend ergibt sich das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers daraus, dass die Übersendung der Entscheidung zum Zwecke einer Veröffentlichung in der vom openJur e.V. betriebenen Rechtsprechungsdatenbank geschehen soll. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15 ) grundsätzlich vor dem Hintergrund der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus. Bei der Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist (Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfenen Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie ist- neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt ( BVerfGE 36, 193
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