Tenor Der Angeklagte P. S. wird wegen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Falls des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 7 (sieben) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Strafe angerechnet. Die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1, 125 a Nr. 2, 223 , 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 , 53 StGB. Gründe 1. Der Angeklagte wurde am ... in ... geboren, er ist ... Staatsangehöriger, ist ledig und hat keine Kinder. Er hat engen Kontakt zu seinen Eltern. Der Angeklagte hat die Grundschule besucht und sodann sechs Jahre das Gymnasium; bereits während seiner Schulzeit hat er Vorlesungen an der Universität besucht. Im Anschluss an die Schulzeit hat der Angeklagte eine Ausbildung absolviert und „hochbegabte Kinder betreut“. Der Angeklagte hat „drei Jahre in der Gastronomie gearbeitet“, „ein Jahr Physik studiert“ und „Nachhilfe gegeben“. Der Angeklagte hat „verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt und zuletzt in ... in einer Volksküche für bedürftige Menschen gearbeitet“. Der Angeklagte hat sich trotz gerichtlicher Nachfrage nicht dazu erklärt, ob die Angaben der ... Polizei gegenüber der Hamburger Polizei zutreffend sind, dass er „der ... Hausbesetzerszene zugehörig“ sei. 2. Der Angeklagte kann sich als in ... und in der Bundesrepublik Deutschland bisher unbestraft bezeichnen. 3. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Polizei- und Untersuchungshaft seit dem ... 4. Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, der verlesenen Auskunft aus dem ... Strafregister vom 12. Juli 2017 sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12. Juli 2017. II. 1. Am Abend des 06. Juli 2017 kam es im Zusammenhang mit dem am 07. und 08. Juli 2017 in Hamburg abgehaltenen „G20“-Gipfel in Hamburg im Stadtteil Hamburg-St. Pauli zu einer „angemeldeten“ Demonstration mit dem Tenor „Welcome To Hell“. In der „St. Pauli Hafenstrasse“ kam es hierbei zu einem massiven Bewurf mit insbesondere Flaschen, Steinen und Pyrotechnik auf die eingesetzten Polizeibeamten, unter anderem auch auf die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. Es wurden Sprechchöre mit unter anderem den Worten „Ganz Hamburg hasst die Polizei“, „Die ganze Welt hasst die Polizei“, „Hass, Hass, Hass, wie noch nie“ und „All Cops Are Bastards“ skandiert. Nachdem die Demonstration aufgelöst worden war kam es zu einem „spontanen“ Aufzug von ehemaligen Demonstrationsteilnehmern, der sich von der „St. Pauli Hafenstrasse“ durch verschiedene Straßen bis zur „Altonaer Straße“ bewegte. Gegen 23.40 Uhr endete der „Spontanaufzug“ in der „Altonaer Straße“ und ein Großteil der noch anwesenden zirka 500 Personen ging zurück zur Kreuzung „Altonaer Straße“/„Schulterblatt“. Der Kreuzungsbereich war durch Straßenlaternen und Scheinwerfer von Polizeifahrzeugen, insbesondere von Wasserwerfern, gut ausgeleuchtet. Gegen 23.40 Uhr befanden sich um die am Rande der vorgenannten Kreuzung stehenden Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. zirka 200 und 300 Personen. Aus der Menschenmenge heraus wurden Flaschen auf die vor Ort befindlichen Polizeibeamten geworfen und es wurden Sprechchöre mit unter anderem den Worten „Ganz Hamburg hasst die Polizei“ sowie „Haut ab“ skandiert. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls am Rande der vorgenannten Kreuzung auf der - in Blickrichtung „Neuer Pferdemarkt“ - rechten Straßenseite der Straße „Schulterblatt“ und damit auch am Rand der vorgenannten Menschenmenge. Er stand in einer Gruppe von 10 bis 15 schwarz gekleideten Personen. Der Angeklagte trug schwarze Oberbekleidung, schwarze „Springer“-Stiefel und dunkle Lederhandschuhe. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „Schulterblatt“ befanden sich mehrere - zumeist nebeneinander stehende - Polizeibeamte, unter anderem die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. Diese - und die weiteren - Polizeibeamten begleiteten die Demonstration. Hinter diesen Polizeibeamten konnten weitere Personen auf dem Bürgersteig entlanggehen und gingen auch entlang. Der Angeklagte nahm sodann eine leere Glasflasche und warf diese aus einer Entfernung von zirka 10 bis 12 Metern in Richtung auf die auf der anderen Straßenseite befindlichen Polizeibeamten. Die Flasche traf den Zeugen Polizeibeamter M., der Schutzkleidung trug und sein Helm-Visier herunter geklappt hatte, am Helm. Die Flasche zerschellte. Die Schutzkleidung des Zeugen Polizeibeamter M. schützt bei einem Bewurf dessen Halsbereich nur sehr unzureichend. Der Zeuge Polizeibeamter M. erlitt durch den Flaschenwurf an den Helm kurzzeitig Kopf- und Nackenschmerzen. Der Zeuge Polizeibeamter M. setzte seinen Dienst fort; er begab sich zu keinem Zeitpunkt in ärztliche Behandlung und war auch nicht dienstunfähig. Der Angeklagte wurde bei seinem Wurf mit der Bierflasche in Richtung der Polizeibeamten von dem Zeugen Polizeibeamter K. beobachtet. Wenige Sekunden nach dem ersten Flaschenwurf warf der Angeklagte eine weitere leere Glasflasche in Richtung der Polizeibeamten auf der anderen Straßenseite und traf diesmal den Zeugen Polizeibeamter M. am Bein. Die Flasche zerschellte. Aufgrund seiner Schutzkleidung an den Beinen wurde der Zeuge Polizeibeamter M. durch diesen Treffer nicht verletzt. Nachdem der Zeuge Polizeibeamter M. von dem ersten Flaschenwurf am Helm getroffen worden war, drehte er sich in jene Richtung, aus der die Flasche gekommen war. Er sah nunmehr den Angeklagten, der eine weitere Glasflasche nach ihm warf. Auch der Zeuge Polizeibeamter K., der durch den ersten Flaschenwurf auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, sah den zweiten Wurf und den zweiten „Treffer“ des Angeklagten. Die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. liefen nunmehr in Richtung der vorgenannten 10 bis 15-köpfigen Personengruppe, in der sich der Angeklagte befand, um eine Festnahme des Angeklagten vorzunehmen. Eine männliche Person aus dieser Personengruppe versuchte mit einem Faustschlag den Zeugen Polizeibeamter K. an der Festnahme des Angeklagten zu hindern, was der Polizeibeamte K. durch einen Faustschlag gegen den Kopf der männlichen Person vereiteln konnte. Zeitgleich hatte der Zeuge Polizeibeamter M. den Angeklagten erreicht, diesem gegenüber die vorläufige Festnahme ausgesprochen und den sich sträubenden Angeklagten zu Boden gebracht. Nunmehr widersetzte sich der Angeklagte gegen das Ergreifen und Fixieren seiner Person durch die Einnahme einer Embryonalstellung auf dem Bürgersteig, durch das Verschränken seiner Arme und durch das Anspannen sämtlicher Muskeln, um eine Fesselung seiner Arme bzw. Hände zu verhindern. Nur durch eine erhebliche Kraftentfaltung des Zeugen Polizeibeamter M. sowie aufgrund des Eingreifens und Einsatzes weiterer Polizeibeamter konnte der Angeklagte vom Boden „aufgehoben“ und vom Tatort verbracht werden. Der Angeklagte erlitt durch die Festnahme Verletzungen im Gesicht. Der Angeklagte nahm bei seinen Flaschenwürfen eine Verletzung eines Polizeibeamten billigend in Kauf. Dem Angeklagten war bei seinen Würfen bewusst, dass er Gewalt gegen Polizeibeamte ausübte. Der Angeklagte nahm bei seinen Flaschenwürfen billigend in Kauf, dass auf dem Bürgersteig hinter den Polizeibeamten gehende oder stehende (andere) Personen durch die Flaschenwürfe getroffen und verletzt werden könnten. Der Angeklagte bei seinen Flaschenwürfen billigend in Kauf, dass andere Personen seinem Agieren folgen und ebenfalls Flaschen oder gar Steine auf Polizeibeamte werfen würden. Der Angeklagte nahm die vorgenannte Embryonalhaltung ein sowie das Verschränken der Arme und das Anspannen der Muskeln vor, um sich einer Festnahme zu widersetzen. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er hat - in der Form eines Beweisantrages - erklären lassen, dass er durch die Festnahme Verletzungen im Gesicht davongetragen habe. 3. Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K., die das Geschehen, wie festgestellt, anschaulich, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert haben. Für die Zeugen Polizeibeamter M. und Polizeibeamter K. war es trotz der jeweiligen mehrjährigen „Demonstrationserfahrung“ ein überaus gewalttätiges und hasserfülltes Geschehen, das sich bereits zum Zeitpunkt der „Welcome To Hell“-Demonstration gezeigt habe. Die Zeugen haben jeweils Angaben gemacht, die die Angaben des anderen Zeugen gestützt und bestätigt haben, ohne dass der Anschein einer Absprache entstanden ist. Die Zeugen haben jeweils auch deutlich gemacht, wo es Unsicherheiten bei ihren Angaben gibt. Die Zeugen haben auch die Bekleidung des Angeklagten beschrieben. Das Gericht hat insoweit vom Angeklagten nach seiner Festnahme angefertigte Fotos in Augenschein genommen, die die Angaben der Zeugen bestätigen. 4. Die Feststellungen des Gerichts zur subjektiven Tatseite beruhen auf Schlussfolgerungen aus dem objektiven Tatgeschehen. III. Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht wegen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Falls des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 113 Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125 a Nr. 2, 223 , 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB. 1.
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