Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Staatlich geprüften Technikern die Ausstellung eines Dokuments wie nachfolgend ersichtlich anzubieten: ( Abbildung eines Dokuments) Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
(3)Die Zertifikate enthalten eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1, 3 UWG, denn die Angaben über die Eigenschaften und die Befähigung des Beklagten sowie der Zertifikatsinhaber, sind geeignet, einen jedenfalls nicht unerheblichen Teil der angesprochenen, maßgeblichen Verkehrskreise zu täuschen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen der 14. Zivilkammer Bezug genommen werden: "Prüfzeichen, Gütesiegel und Gütezeichen sind Zeichen dafür, dass die konkret beworbene (Dienst-)Leistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Kriterien geprüft worden ist (Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009 § 5 Rn. 260, 263). Der Rechtsverkehr setzt ein gesteigertes Vertrauen in derartige Gütezeichen. Die Verwendung eines Gütezeichens ist dann irreführend, wenn die mit diesem aufgestellten oder implizit darin enthaltenen Aussagen unrichtig sind (Peifer in Fezer, UWG, 2010, § 5 Rn. 309). Die Verwendung von Gütezeichen, die der Unternehmer selbst kreiert hat und nach eigener Prüfung vergibt, kann irreführend sein (Weidert, a.a.O., § 5 Rn. 263)." Mit der Ausgabe des Zertifikats, das die Befähigung mit dem Titel "Statecertified Engineer" bescheinigt, führt der Beklagte den Verkehr in mehrerer Hinsicht in die Irre (vgl. auch: BGH NJW 2012, 235 , 236): - mit der Täuschung über seine Kompetenz, ein solches Qualitätsniveau der Ausbildung und Fähigkeiten zu zertifizieren, führt er über die Eigenschaften und Fähigkeiten seines eigenen Unternehmens in die Irre; - mit der Ausstellung des Zertifikats suggeriert er die eigenverantwortliche Vornahme einer Prüfung, die über die (allein geprüften) formellen Kriterien hinausgeht, denn das Zertifikat tätigt gerade auch materielle Aussagen zu der Qualität der Ausbildung und Fähigkeiten der Zertifikatsinhaber; - des Weiteren führt der Beklagte über die Qualifikationen der Zertifikatsinhaber in die Irre. Das Zertifikat präsentiert dem Rechtsverkehr eine neue, unbekannte und nicht definierte Berufsbezeichnung. Zwar wird bei einem deutschsprachigen Adressaten nicht der Eindruck erweckt, der Zertifikatsinhaber sei Ingenieur. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung kommt hinsichtlich "Engineer" sowohl eine Übersetzung mit "Ingenieur" als auch eine solche mit "Techniker" in Betracht. Es kann auch nach dem übrigen Vorbringen der Klägerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass "Engineer" nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise mit "Ingenieur" gleichgesetzt wird. Die Irreführung kann zwar bereits dadurch begründet sein, dass es alternative Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Allerdings erfolgt unmittelbar unter dem graphisch hervorgehobenen Schriftzug "Statecertified Engineer" im Kleingedruckten die Ausführung "Aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker" und mithin auch die Klarstellung, welche Ausbildung bescheinigt wird. Es kann dahinstehen, ob bei einem nichtdeutschsprachigen Adressaten der Eindruck erweckt werden kann, derjenige, auf den die Urkunde ausgestellt ist, sei Ingenieur. In der englischen Fassung hat der Beklagte "Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker" mit "engineering Education" übersetzt. Das steht nach den von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen des Dienstes "Linguee" in erster Linie für "Ingenieurausbildung", was aber von der Beklagten bestritten wird. Jedenfalls suggeriert der Beklagte jedoch sowohl für deutsch- als auch für nichtdeutschsprachige Adressaten, dass der Zertifikatsinhaber über Qualifikationen verfügt, die über die eines Staatlich geprüften Technikers hinausgehen und die ihn insbesondere auch befähigt, wissenschaftliche Problemstellungen zu lösen. Dieser Eignung zur Irreführung steht nicht entgegen, wenn - wie an dieser Stelle unterstellt wird - hinreichend informierte Arbeitgeber die Unrichtigkeit erkennen. Die Zertifikate sind, wie oben beschrieben, auch zum Gebrauch im allgemeinen Rechtsverkehr bestimmt. Verbraucher können durch die Wortwahl der Täuschung unterliegen, der "Statecertified Engineer" sei fachlich und nach den gesetzlichen Regelungen geeignet, die Aufgaben eines Ingenieurs, möglicherweise aufgrund einer gleichartigen Ausbildung im Ausland, zu übernehmen. Dieser Vorstellung wird zunächst dadurch Vorschub geleistet, dass der verliehene Titel im Zertifikat, auch in der deutschen Sprachversion lediglich auf englischer Sprache enthalten ist. Der Begriff des "Statecertified Engineer" ließe sich ohne weiteres ins Deutsche übertragen. Bezeichnenderweise ist das gesamte Zertifikat einschließlich der Überschrift zweisprachig gehalten. Lediglich die eigentliche Berufsbezeichnung wird nicht ins Deutsche übertragen. Im Kleingedruckten heißt es "Aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker ist ... befähigt, technischnaturwissenschaftliche Problemstellungen zu lösen.". Das Lösen wissenschaftlicher Problemstellungen gehört aber typischerweise zu den Aufgaben eines Ingenieurs. Die Formulierung "aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker" mildert die Irreführung nicht ab. Denn die gesamte Urkunde ist darauf ausgelegt, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um einen staatlich geprüften Techniker mit besonderen Qualifikationen. Dementsprechend heißt es dann weiter: "Seine Ausbildung ist auf Niveau 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR/EQR) - wie die Bachelorausbildung - eingestuft." Zwar ist zutreffend, dass die Ausbildung des Staatlich geprüften Technikers auf Niveau 6 eingestuft ist. Der Verweis darauf wäre demnach grundsätzlich zulässig. Hier entsteht aber aufgrund des Gesamtzusammenhangs das falsche Bild einer besonderen Qualifikation, die dazu führen soll, dass wissenschaftliche Problemstellungen gelöst werden können, also typische Aufgabenbereiche eines Ingenieurs abgedeckt werden können. Verstärkt wird der Eindruck eines wissenschaftlichen Anspruchs der Qualifikation des Zertifikatsinhabers sodann durch den Vergleich mit der Bachelorausbildung. Überdies fällt auf, dass es in der englischen Übersetzung heißt "level 8". Hierauf kommt es aber nicht mehr entscheidend an. Dass die gesamte Urkunde darauf ausgelegt ist, es handele sich um einen Staatlich geprüften Techniker mit besonderen Qualifikationen folgt bereits aus dem ersten Abschnitt der Urkunde, in welchem ausgeführt wird "Hiermit wird bestätigt, dass ... aufgrund seiner Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker, seiner beruflichen Erstausbildung und beruflichen Erfahrung sowie seiner Mitgliedschaft im Bundesverband höherer Berufe der Technik, Wirtschaft und Gestaltung im C2 registriert ist als Statecertified Engineer". Wie der Beklagte selbst ausführt, darf die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" führen, wer auf der Grundlage einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung (Lehre) und mehrjähriger beruflicher Praxis im erlernten Beruf ein Studium an einer Fachschule mit mindestens 2.400 Pflichtstunden und anschließender staatlicher Prüfung absolviert hat. Entgegen dem aus der Urkunde gewonnenen Eindruck handelt es sich bei der beruflichen Erstausbildung und beruflichen Erfahrung daher nicht um relevante Zusatzqualifikationen, sondern vielmehr um Voraussetzungen, um die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" überhaupt führen zu dürfen. Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft bei dem Beklagten hat dieser nicht hinreichend dargelegt, inwieweit diese relevante Zusatzqualifikationen begründen könnte. Alleine die Möglichkeit, einen Wissens- und Qualifikationsvorsprung aufgrund eines angeblichen umfangreichen Informations-, Qualifikations- und Weiterbildungsangebots zu haben, begründet keine besondere Qualifikation. Auch eine zweijährige Berufserfahrung kann durch bloßen Zeitablauf überwunden werden und begründet keine besondere Qualifikation. Die Aussagen des Zertifikats, wie sie aus dem Empfängerhorizont verstanden werden, sind auch inhaltlich unrichtig. Tatsächlich sind die Fähigkeiten und die Ausbildung des "Statecertified Engineer" denen eines Ingenieurs nicht gleichartig und gehen nicht über die eines Staatlich geprüften Technikers hinaus. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen der 14. Zivilkammer verwiesen werden: "Das Berufsbild des Ingenieurs ist in den Ingenieurgesetzen der Länder abschließend geregelt, die Berufsbezeichnung darf nur innerhalb dieses rechtlichen Rahmens verwendet werden. § 1 IngG NRW (Anlage 3 der Klageschrift, Bl. ... d.A.) beispielsweise normiert, dass "(d)ie Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" ... (nur führen darf), wer
- a)das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule,
- b)das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
- c)einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder ... wem ... das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)/Ingenieurin (grad.)" zu führen." Demgegenüber berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung als Staatlich geprüfter Techniker der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule (§ 38 S. 1 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg, APO-BK, Anlage 2 der Klageschrift, Bl. ... d.A.). Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule sind nach § 5 der Anlage E der APO-BK eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, der Berufsabschluss und eine Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr, ersatzweise eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren. Damit ergeben sich deutliche Unterschiede in den Ausbildungsvoraussetzungen und den erforderlichen Qualitätsnachweisen. Die Tätigkeit als Ingenieur setzt eine Hochschulausbildung voraus, die als Staatlich geprüfter Techniker eine Fachschulausbildung. Dementsprechend hat die Ingenieurausbildung eine größere Tiefe und Breite als die Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker. Weder die Ausbildung noch die Tätigkeit der beiden Berufe sind, wie der Inhalt der Zertifikate suggeriert, gleichartig. Der Staatlich geprüfte Techniker ist nicht ingenieurgemäß ausgebildet und tätig. Dementsprechend existieren gesetzliche Vorschriften, die vorschreiben, dass bestimmte Aufgaben nur von Ingenieuren übernommen werden dürfen, die eine Hochschulausbildung absolviert haben, wie beispielsweise §§ 60 Abs. 3, 70 Abs. 3, 80 Abs. 1 Landesbauordnung NRW. Diese Vorschriften sollen eine hohe Qualität der hier erforderlichen Arbeiten sicherstellen. Auch die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Vergleichbarkeit der Berufsbilder des Ingenieurs und des Technikers aufgrund der unterschiedlichen Breite und Tiefe der Ausbildung und Tätigkeit nicht gegeben ist. Daher müssen Techniker, die sich bei der Bewerbung um eine höhere Einstufung im BAT und im Steuerrecht, darauf berufen, eine Ingenieuren gleichartige Tätigkeit auszuüben, den konkreten Nachweis über ihre individuellen Fähigkeiten erbringen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 24.10.1984, Az.: 4 AZR 386/82 , juris, Rn. 18; LAG Köln, Urteil v. 11.05.1999, Az.: 13 Sa 1478/98 , juris, Rn.27 f. - jeweils zur Einstufung in Vergütungsgruppen nach BAT; FG München, Urteil v. 21.11.2006, Az.: 13 K 670/99 , juris, Rn. 28 ff.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2013, Az.: 1 K 1129/09 - jeweils zu § 18 EStG, juris Rn. 16-19). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Fähigkeiten eines Staatlich geprüften Technikers denen eines Ingenieurs entsprechen, weil der Staatlich geprüfte Techniker sich durch fachliche Praxis oder sonstige Fortbildungsmethoden weitergebildet hat, allerdings prüft der Beklagte vor der Übergabe des Zertifikats diese - mögliche - Gleichartigkeit im konkreten Einzelfall nicht nach. Die Vergabevoraussetzungen sind rein formeller Art. Es versteht sich von selbst, dass die Tatsache, dass Ingenieure und Staatlich geprüfte Techniker in einem sich überschneidenden Berufsfeld tätig sind und sich die Ausbildungsinhalte und ausgeführten Tätigkeiten in gewissem Umfang überschneiden, diese Berufsgruppen nicht gleichstellt. Die Berufslandschaft ist nicht nur horizontal, sondern gerade auch vertikal diversifiziert. In einem sachlich abgegrenzten Berufsfeld können verschiedenartige Berufe angesiedelt sein, und sind es typischerweise auch, die sich allein in der Qualität ihrer Ausbildung und dem Niveau der hierin erworbenen Fähigkeiten unterscheiden. In dieser Struktur können sich die Fähigkeiten und auch einzelne ausgeübte Tätigkeiten überschneiden (bei Gericht sind das z.B. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Rechtspfleger und Richter). Das ändert aber nichts daran, dass die so gegliederten Berufsgruppen gerade nicht deckungsgleich, gleichartig und austauschbar sind, sondern sich stufenartig unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Ausbildungsinhalte. Selbst Fächer die unter der gleichen Bezeichnung an Berufsschulen, Fachschulen oder Universitäten gelehrt werden, können sich gravierend in den vermittelten Kenntnissen unterscheiden. Auch eine etwaige Gleichnamigkeit der Lehrveranstaltungen gibt keinen Aufschluss über das vermittelte Niveau, welches sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausbildungsinhalte ergibt (vgl. LAG Köln, Urteil v. 26.04.1999, Az.: 4 Sa 1009/98 , juris Rn. 30). Ein Staatlich geprüfter Techniker mag durchaus in der Lage sein, ein einfaches Bauvorhaben zu planen (wozu auch ein Ingenieur in der Lage ist), anders als ein Ingenieur möglicherweise aber nicht, ein schwieriges Bauprojekt umzusetzen. Dieser Unterschied ist essentiell. Soweit der Beklagte ausführt, Staatlich geprüfte Techniker würden als Mittler zwischen dem Ingenieur und Facharbeiter sowie zur Unterstützung von Ingenieurteams eingesetzt, ist diese Funktion gerade Teil des abgestuften Qualifikations- und Tätigkeitsniveaus. Dennoch und gerade deshalb sind Staatlich geprüfte Techniker den Ingenieuren nicht gleich zu setzen. Der Unterschied zeigt sich auch in Wertungen, die den gesetzlichen Vorschriften zugrunde liegen, die für bestimmte, oft gefahrgeneigte Tätigkeiten, die Anwesenheit, Verantwortlichkeit oder Betrauung eines Ingenieurs erfordern. Entsprechende Differenzierungen kommen in den Zertifikaten nicht zum Ausdruck. Der Beklagte formuliert pauschal, der "Statecertified Engineer C" habe eine "ingenieurgemäße Ausbildung" und führe "ingenieurgemäße Tätigkeiten" aus. Aus dem Deutschen Qualifikationsrahmen, der sowohl den Staatlich geprüften Techniker als auch den Ingenieur der Niveaustufe 6 der Klassifizierung zuordnet, folgt ebenso nicht, dass diese Berufsgruppen gleichartig, austauschbar sind. Der Deutsche Qualifikationsrahmen soll Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen und die Mobilität der Arbeitnehmer in Europa erhöhen, indem er die nationalen Bildungsqualifikationen den acht Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens zuordnet. Allerdings erfordert jede rechtliche Klassifizierung ein gewisses Maß an Generalisierung. Die genauen Grenzsetzungen ergeben sich einerseits aus der Zielrichtung der Vorschrift und ihres Regelungsziels und andererseits aus der Anzahl der möglichen Differenzierungen. Der Deutsche Qualifikationsrahmen soll unter anderem auch die "Gleichwertigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung zum Ausdruck bringen" (siehe die Internetseite des DQR, unter FAQ, http://www.dqr.de/content/2360.php, Antwort auf die Frage: "Welche Ziele werden mit dem DQR verfolgt?"). Die Einordnung von Fachwirten, Meistern, Technikern und Bachelor-Absolventen auf Niveaustufe 6 wird mit der Gleichwertigkeit der Qualifikationen begründet, die für Aufgaben eines gleichen Anforderungsniveaus qualifizieren sollen (Internetseite des DQR, aaO, Antwort auf die Frage: "Mit welchem Argument werden Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor demselben Niveau zugeordnet?"). Allerdings schränkt der Deutsche Qualifikationsrahmen diese Prämisse selbst wieder ein, indem er betont, dass die Qualifikationen zwar gleichwertig, nicht aber gleichartig sind, dass die Abschlüsse für unterschiedliche Aufgabe qualifizieren, dass sich die Tätigkeiten trotz gleicher Komplexität "nach ihren Inhalten und den zur Problemlösung erforderlichen Methoden deutlich unterscheiden" (Internetseite des DQR, a.a.O., Antwort auf die Frage: "Mit welchem Argument werden Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor demselben Niveau zugeordnet?" und auf die Frage: "Wenn die Qualifikationen Fachwirt/in, Meister/in und Techniker/in wie auch der Bachelor dem Niveau 6 des DQR zugeordnet werden, bedeutet das, dass ich als Absolvent/in ein Masterstudium aufnehmen kann, ohne einen Bachelorstudiengang absolviert zu haben?") In den FAQ des DQR heißt es ausdrücklich: "In diesem Sinne unterscheiden sich die erforderlichen fachlichen und sozialen Kompetenzen bei Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor. Die Qualifikationen sind daher - z. B. bei Stellenbesetzungen - auch nicht gegeneinander austauschbar." (Internetseite des DQR, aaO, Antwort auf die Frage: "Lohnt sich überhaupt noch ein Studium, wenn Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in und Bachelor als gleichwertig eingestuft werden?") Der Deutsche Qualifikationsrahmen hat auch nach eigener Aussage nicht das Zielsetzung, das Bildungssystem zu regulieren, neue Berechtigungen schaffen und Einfluss auf die Zulassung zum Hochschulstudium zu nehmen (Internetseite des DQR, a.a.O., Antworten auf die Fragen: "Erleichtert der DQR den Zugang zu Bildungsgängen, z. B. zu einem Hochschulstudium?", "Welche Berechtigungen ergeben sich aus der DQR-Zuordnung einer Qualifikation?")." Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG liegt in der Verleihung der Berufsbezeichnung "Statecertified Engineer" durch den Beklagten, denn diese erweckt den Eindruck, eine staatliche oder staatlich genehmigte Zertifizierung stehe in Zusammenhang mit ihm, dem Beklagten, er habe sie vorgenommen oder dürfe sie bescheinigen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die auf eine staatliche Zertifizierung hinweisende Berufsbezeichnung "Statecertified Engineer" in das Zentrum gerückt wird. Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr erwartet, dass mit dem Dokument eine Zusatzqualifikation von einer Stelle bescheinigt wurde, welche die Kompetenz besitzt, ein bestimmtes Qualitätsniveau der Ausbildung und Fähigkeiten des Verwenders zu zertifizieren. Da die Urkunde materielle Aussagen zur Qualität der Ausbildung und den Fähigkeiten des Inhabers enthält, begründet sie die Vorstellung, dass der Aussteller diese eigenverantwortlich geprüft hat. Diese konkreten Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise entsprechen nicht der Wirklichkeit. Der Beklagte führt über seine eigene Befugnis irre, dem "Statecertified Engineer" ein Zertifikat ausstellen zu dürfen, welches diesem eine Befähigung zur Lösung technischnaturwissenschaftlicher Problemstellungen bescheinigt. Gleichzeitig bezieht sich die Irreführung auch auf die Eigenschaften und Befähigung der Zertifikatsinhaber, indem suggeriert wird, diese seien durch eine staatliche Prüfung bzw. staatlich genehmigte Prüfung ausgewiesen. Stellt der werbende mit der Unternehmensbezeichnung oder Zusätzen einen Bezug zwischen staatlichen Stellen her, der in Wirklichkeit nicht besteht, so führt diese unberechtigte Autoritätsanmaßung den Verkehr über die Bedeutung des Unternehmens in die Irre (Bornkamm/Feldersen, UWG, anl., § 5 Rn. 4.95ff.; LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2016, Az.: 5 O 3203/15 ). Der Begriff des "Statecertified Engineer" ist als solcher eine bloße Übersetzung der geschützten Berufsbezeichnung des "Staatlich geprüften Technikers", welche bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen durch staatliche Einrichtungen oder aufgrund einer staatlichen Beleihung vergeben wird. Der Beklagte nimmt weder eine staatliche Prüfung ab, noch ist er ermächtigt, das Bestehen der staatlichen Prüfung als solche zu bescheinigen. Er knüpft vielmehr an ein bereits bestehendes Zeugnis an und verleiht einen eigenen Titel, anstatt eine Übersetzung des Fachschulzeugnisses oder die Ausstellung einer Mitgliedschaftsurkunde anzubieten. Eine materielle Prüfung der Fähigkeiten des einzelnen Zertifikatsinhabers nimmt er gerade nicht vor. Dennoch bescheinigt er, dass der Inhaber des Zertifikats befähigt ist, technischnaturwissenschaftliche Problemstellungen zu lösen. In dem Gesamtzusammenhang des Zertifikats ergibt sich der falsche Eindruck, der Beklagte habe eine eigene Prüfung durchgeführt, welche staatlich anerkannt ist. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen insbesondere nicht davon aus, dass mit dem Zertifikat lediglich eine Mitgliedschaft bescheinigt werden soll. Der eigentliche Inhalt der Bescheinigung, vgl. hierzu Bl. ...: "Hierbei handelt es sich primär um eine schriftliche Erklärung, dass eine Mitgliedschaft im C2 besteht und der in der Urkunde Ausgewiesene registriert ist sowie dass ein Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung zum/zur Staatlich geprüften Techniker/in und der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis vorgelegt wurde, einschließlich der entsprechenden englischen Übersetzung", wird so nicht von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen. Die optische Aufmachung des Zertifikats verstärkt die Irreführung über die Qualität der von dem Beklagten durchgeführten Prüfung. Das Zertifikat wird in Farbe ausgestellt und ist im oberen Viertel versehen mit Farbwiedergaben der Europaflagge in kreisrunder Form, den Farbwiedergaben der deutschen Flagge in kreisrunder Form sowie des Logos des Beklagten, mit einem Sternenkranz, ähnlich dem der Europaflagge, wodurch ein optischer Bezug zu dem auf einer Europaflagge befindlichen Symbolen hergestellt wird. Der - durch die Verbindung der Sprachversionen deutschenglisch, die Bezeichnung als "Statecertified" und die Abbildung der Flaggen (in kreisrunden Ausschnitten) und des Logos erzeugte - Gesamteindruck lässt auf eine offizielle Bescheinigung schließen, nämlich auf ein staatlich ausgestelltes oder ein unter staatlicher Leitung oder mit staatlicher Vollmacht erstelltes Dokument. Daran ändert auch nichts, dass die Flaggen nunmehr abweichend von der vorherigen Urkunde in kreisrunder Form dargestellt werden. c. Die Ausstellung der Zertifikate ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen, denn die mit ihnen hervorgerufenen Fehlvorstellungen sind wettbewerbsrechtlich relevant. Mit der Ausstellung der Zertifikate können einerseits sonstige Marktteilnehmer, vor allem Arbeitgeber, dahingehend beeinflusst werden, wie es dem Sinn der Zertifikate entspricht, deren Inhaber zu bevorzugen und sie somit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Damit beeinträchtigen sie folglich auch die Interessen der Mitglieder der Klägerin in spürbarer Weise, die aufgrund der Irreführung im Geschäftsverkehr wettbewerbliche Nachteile erleiden können. Zwischen den Zertifikatsinhabern und den Mitgliedern der Klägerin besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dieses ist andererseits auch im Hinblick auf Mitbewerber des Beklagten gegeben. Deren Interessen können dadurch beeinträchtigt werden, dass der Beklagte seine Stellung im Rechtsverkehr durch das Angebot und die Ausgabe der Zertifikate verbessert (LG Bonn a.a.O.). d. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes wird das Bestehen der Wiederholungsgefahr in Bezug auf identische und kerngleiche Verstöße vermutet. 2. Die Abmahnkosten sind gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 € (vgl. LG Bonn 14 O 86/13 ) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer erstattungsfähig, mithin in Höhe von 1.242,84 €. Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Abmahnkosten unterlag die Klage der Abweisung. 3. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 , 291 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: 25.000 € Permalink: https://openjur.de/u/973539.html ( https://oj.is/973539 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.