Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zur Person der Klägerin zu unterlassen,
(1324)). Nach einer Abwägung aller Umstände ist der Beklagte seiner Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Der Beklagte hat zwar pauschal dargestellt, er habe Recherchen durchgeführt, dies aber nicht in ausreichender Weise näher dargelegt. Der Beklagte trägt vor, er habe berechtigte Zweifel an der Qualifikation der Klägerin infolge zahlreicher Beschwerden seiner Mitglieder über die "Stellungnahmen" der Klägerin zu ihren Gutachten gehabt, die fachlich fragwürdig verfasst worden seien und keinen wissenschaftlichen Ansatz erkennen ließen. Zudem sei durch Zeitungsartikel bekannt gewesen, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits verurteilt worden sei, weil sie sich als Diplom-Psychologin bezeichnet hatte, ohne ein Diplomstudium der Psychologie abgeschlossen zu haben. Zudem habe es einen indischen Gerichtsbeschluss gegeben, nachdem der Verdacht bestünde, die EIILM Universität, bei der die Klägerin einen Abschluss erworben haben wolle, stünde im Verdacht, Titel an Studenten zu verkaufen. Derselbe Verdacht habe nach einem Zeitungsbericht für die Bundelkhand Universität, bei der die Klägerin ihren weiteren Abschluss erworben haben wolle, bestanden. Zudem sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin zur selben Zeit zwei Hochschulstudiengänge im selben Fach an zwei verschiedenen, weit voneinander entfernten indischen Universitäten studiert haben will, während sie zeitgleich in Deutschland berufstätig war. Dies sei, selbst wenn einer der Studiengänge ein Fernstudium gewesen sein sollte, schlicht im zeitlich-örtlichen Zusammenhang sowie vom Umfang nicht möglich. Der Kammer erschließt sich aus diesem Vortrag nicht, welche "Recherchen" der Beklagte vor der Veröffentlichung des Briefes an die PlusMinus-Redaktion hinsichtlich der beruflichen Qualifikation der Klägerin als "Rechtspsychologin", insbesondere ihrer Weiterbildung, tatsächlich vorgenommen haben will. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Klägerin jemals zu diesen Fragen angehört hätte. Dies wäre aber vor einer Veröffentlichung des Briefes im Internet, wo dessen Inhalt infolge der Namensnennung der Klägerin von jedem Suchmaschinennutzer leicht zu finden ist, erforderlich gewesen. Gerade beim Vorliegen nicht völlig zweifelsfreier Informationen, die mit dem Namen veröffentlicht werden sollen, soll einem Betroffenen zuvor jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 193 Rz. 17 u. 18 mwN.). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Journalisten der PlusMinus-Redaktion vor seinem Brief darum gebeten hätte, etwa erhaltene Informationen mitzuteilen. Die von dem Beklagten sodann vorgetragenen Belegtatsachen tragen die Behauptung, die Klägerin habe kein abgeschlossenes Psychologiestudium sowie keine spezielle rechtspsychologische Weiterbildung nicht. Zwar ergibt die strafrechtliche Vorgeschichte, dass die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Diplomstudium der Psychologie verfügen durfte. Doch gibt der Beklagte gleichzeitig zu, dass ein solches auch international erworben werden kann. Ihm war auch - sonst hätte er ihren Erwerb nicht anzweifeln können - bekannt, dass die Klägerin Hochschulabschluss indischer Universitäten behauptet. Wann der Beklagte die Unterlagen der Kultusministerkonferenz (Anl. B10) erhalten hat, wird nicht aufgeklärt. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass diese Abschlüsse, sollten sie regulär erworben worden sein, keine vollwertigen Hochschulabschlüsse darstellen würden. Sein Verdacht geht dahin, die Klägerin habe ihre Abschlüsse gekauft. Wegen dieses Verdachtes kann sich die der Beklagte auch nicht auf die zitierten indischen Unterlagen und Zeitungsberichte berufen. Darin ist lediglich von einem pauschalen Verdacht die Rede, der sich nicht auf die Klägerin bezieht. Zu dem Recherchemangel kommt hinzu, dass die Äußerungen
- a)und
- b)- anders als die Äußerung
- c)- gerade nicht das Vorliegen von Verdachtsmomenten formuliert, sondern feststehende Tatsachen, was der damaligen Kenntnislage des Beklagten bereits nicht entsprach. Mit den oben genannten Ausprägungen der Sorgfaltspflichten wird das Grundrecht des Beklagten auf Meinungsäußerung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Dem Beklagten waren die Verdachtsmomente gegen die Klägerin nach eigenen Angaben bereits längere Zeit bekannt. Ihm standen auch Recherchemöglichkeiten offen, die über die einer Privatperson hinausgehen. Hätte er den Verdachtsmomenten nachgehen wollen, hätte er dafür die nötige Zeit und mit seinen internationalen Verknüpfungen auch die nötigen Mittel gehabt. Er hätte die Klägerin anhören können und im Anschluss aufklären können, ob der Verdacht des Titelkaufes auch hinsichtlich der Klägerin berechtigt ist. Weiter hätte er aufklären können, welchen Inhalt die behaupteten Studiengänge, deren Abschlüsse, die von der Kultusministerkonferenz als mit einem deutschen Master-Abschluss entsprechend bewertet wurden, hatten. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem ausgestrahlten PlusMinus-Beitrag eine zeitnahe Reaktion des Beklagten im öffentlichen Interesse der Meinungsbildung gelegen hat. Doch waren die Äußerungen
- a)und
- b)dafür nicht erforderlich. Jeder Medienkonsument, der um eine objektive Bewertung bemüht ist, hätte sich bereits auf Grund der Mitteilung, dass der Beitrag auf Einschätzungen beruht, die in Fachkreisen hoch umstritten sind sowie pauschale Zuspitzungen und Verallgemeinerungen enthält, eine eigene Meinung zur Ausgewogenheit der Berichterstattung bilden können. Vom Beklagten kann auch deshalb eine besondere Sorgfalt bei Recherche und Formulierung öffentlicher Aussagen abverlangt werden, weil seine Äußerungen als Berufsverband zur Einschätzung beruflicher Qualifikationen von Psychologen für den durchschnittlichen Medienkonsumenten von größerem Gewicht sind als die einer Privatperson. II. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung
- c)steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Denn die Äußerung ist als wahre Tatsachenäußerung in Form einer Verdachtsäußerung zu werten. Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die Klägerin Psychotherapeutin ist. Sicher steht sogar fest, dass sie keine Psychotherapeutin im Sinne der deutschen Rechtslage ist. Die Klägerin ist in Deutschland nicht als Psychotherapeutin zugelassen und darf gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 PsychThG die Bezeichnung "Psychotherapeutin" in Deutschland nicht führen. Anders als bei den Äußerungen
- a)und
- b)hat der Beklagte durch die Suche in der Datenbank der Hessischen Psychotherapeutenkammer auch eigene Recherchen angestellt. Das Fehlen einer Eintragung stellt auch eine gewichtige Belegtatsache dar, da die Eintragung verpflichtend ist. Letztlich ist mit der Formulierung "zweifelhaft" der Verdachtscharakter der Äußerung hinreichend ausgedrückt. Insoweit kann es dahin stehen, ob die Klägerin psychotherapist nach indischem Recht ist, da sie so von der Redaktion nicht genannt wurde und die Nutzung des Wortes Psychotherapeut infolge der strengen Gesetzesvorgaben nur ein Verständnis als in Deutschland zugelassener Psychotherapeut zulässt. Anders als noch in der Klageschrift (S. 7) vorgetragen, ist sich die Klägerin persönlich auch bewusst, dass sie sich nicht Psychotherapeutin nennen darf. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 ausdrücklich klargestellt. B. Die Entscheidung für die Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Mehrkosten, die wegen der Zuvielforderung entstanden sind, hat die Klägerin ebenso zu tragen wie die Quote des Antrags c), mit dem sie unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. C. Streitwert (§§ 3 ZPO, 48 GKG): bis 03.04.2017: 25.000 € ab 03.04.2017: 12.500 € (
- a)+
- b)= 6.250,
- c)= 6.250 €) Permalink: https://openjur.de/u/973551.html ( https://oj.is/973551 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c