Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe G r ü n d e I. Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, das seinen Kunden u. a. den Zugang zum Internet anbietet (sog. Access-Provider). Bei den Kunden handelt es sich hauptsächlich um Geschäftskunden, welche die Dienstleistungen der Antragstellerin für den E-Mail-Verkehr und den Internetzugang in ihren Betrieben nutzen. Die Antragstellerin bietet den Zugang zum Internet bun- desweit über die 0800-Einwahl und per DSL-Anschluss an. Die Antragsgegnerin beschäftigt sich seit mehreren Jahren als Aufsichtsbehörde mit dem Thema "Rechtsradikalismus im Internet". Bereits im August 2000 bekundete sie in einer Pressemitteilung ihre Absicht, gegen Internetangebote jugendgefährdenden Inhalts, aber auch solche, die politischen Extremismus, Gewaltverherrlichung und Aufstachelung zum Rassenhass enthalten, vorzugehen. In einem Rundschreiben an alle nordrheinwestfälischen Provider vom 10.8.2000 rief die Antragsgegnerin zur Mithilfe bei der Beseitigung rechtsextremistischer Domains auf. Zugleich wandte sich die Antragsgegnerin an den Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika so- wie die amerikanische Federal Communications Commission mit dem Hinweis auf die von einigen Providern mit Sitz in den USA ins Netz gestellten Seiten rechtsradika- len Inhalts. Die amerikanischen Behörden teilten der Antragsgegnerin mit, dass es nach dem amerikanischen Recht im allgemeinen keine inhaltlich basierten Ein- schränkungen der freien Rede im Internet gebe. Diese sei durch das Verfassungs- recht geschützt. Das Thema werde allerdings derzeit durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Vizepräsidenten diskutiert. In einem mit "Anhörung" überschriebenem Schreiben vom 4.10.2001 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Sie wies darauf hin, dass sich auf vier Internetseiten unzulässige Inhalte befänden, u.a. auf der Seite "www. " und auf der Seite "www. ". Als Medienaufsichtsbehörde müsse sie gegen diese Seiten vorgehen. Da Maßnahmen gegen die Content- und Service- Provider nicht erfolgversprechend seien, wende sie sich an die Access-Provider in Nordrhein-Westfalen. Eine Sperrung der entsprechenden Angebote sei technisch möglich und auch zumutbar. Der Antragstellerin werde Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Sperrungsverfügung entweder schriftlich oder mündlich auf einer ge- planten Anhörungsveranstaltung Stellung zu nehmen. Entsprechende Anhörungs- schreiben versandte die Antragsgegnerin an alle ihr bekannten Provider in Nord- rhein-Westfalen. Am 13.11.2001 fand in den Räumen der Antragsgegnerin die angekündigte "Anhö- rungsveranstaltung" statt. Bei dieser Veranstaltung war eine Vielzahl von nordrhein- westfälischen Providern - einschließlich der Antragstellerin - vertreten. Es wurden die rechtlichen Aspekte eines Vorgehens der Antragsgegnerin sowie die technischen Möglichkeiten einer Sperrung ausführlich diskutiert. Man einigte sich schließlich dar- auf, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Provider-Wirtschaft, der U- niversitäten und technischen Sachverständigen bestehen und das weitere Vorgehen diskutieren sollte. Auf einer ersten Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 19.12.2001 wur- den erneut die technischen Möglichkeiten einer Sperrung erörtert. Nachdem aus den Reihen der Teilnehmer eine neuartige technische Lösung vorgeschlagen wurde, be- schloss man, diese Lösung zu testen, und zwar in einem beim Hochschulrechenzent- rum der Universität Dortmund angesiedelten Pilotprojekt. Für die Dauer des Projekts, dessen Beendigung man für den 30.4.2002 plante, sollten die Provider eine Sper- rung der in Rede stehenden Angebote auf andere Weise vornehmen. Mit Bescheid vom 8.2.2002 ("Sperrungsverfügung") gab die Antragsgegnerin der An- tragstellerin auf, den Zugang zur Nutzung der Internetseiten "www. " und "www. " im Rahmen des von ihr vermittelten Nutzungsange- botes zu sperren. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, die Seiten enthielten unzulässige Inhalte nach § 8 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV -. So biete der amerikanische Provider " .org" ausschließlich rechtsextremistische Seiten an. In einem deutschsprachigen Angebot werde u. a. der Begriff "befreite Zo- nen" erklärt und welchen Umgang man mit Andersdenkenden plane ("... wir bestrafen Abweichler und Feinde ..."). Von der Hauptseite führten Links zu 15 verschiedenen Sparten, Themen und Diensten. Der Aufbau des Angebotes sei damit - ähnlich einer Zeitung - nach Sparten redaktionell gestaltet. Das Angebot verwirkliche die Straftat- bestände des § 130 Abs. 1 u. Abs. 2 (Volksverhetzung) und § 86 (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) Strafgesetzbuch - StGB -. Des Weiteren verherrliche es den Krieg und sei darüber hinaus, geeignet, Kinder und Ju- gendliche sittlich schwer zu gefährden. Die Seite " .com" enthalte natio- nalsozialistisches Propagandamaterial und verunglimpfe auf zynische Weise die Op- fer des Holocaust. So könnten etwa rassistische Computerspiele heruntergeladen werden. Sogenannte Nachbildungen von Zyklon-B-Kanistern - Mar- ke Konzentrationslager Auschwitz - würden ebenso wie nationalsozialistische Logos und Klingeltöne für Mobiltelefone angeboten, außerdem Handlungsanleitungen, um das Internet als Propagandawaffe zu nutzen. Die Homepage sei in Sparten, Themen und Dienste gegliedert und - ähnlich einer Zeitung - redaktionell gestaltet. Auch hier seien die Straftatbestände der §§ 130 Abs. 1, 2 und 3 sowie 86 und 86a StGB ver- wirklicht. Des Weiteren werde auch hier der Krieg verherrlicht, und die Seite sei dar- über hinaus geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Für Inhalte seien nach dem MDStV in erster Linie die Content-Provider verantwortlich. Wenn sich ein Vorgehen gegen diese Verantwortlichen als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweise, könne indes auch gegen die Access-Provider vorgegangen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Eine Inanspruch- nahme der Service-Provider " .org" und " .com" erweise sich mangels Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils in den Vereinigten Staaten als nicht durchführbar. Die Sperrung sei auch technisch möglich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bestünden drei Sperrmöglichkeiten, nämlich 1. Ausschluss von Domains im Domain-Server (DNS), indem der DNS so konfiguriert werde, dass Anfragen nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet würden, 2. Verwendung eines Proxy-Servers, wobei die URL als genaues Zuordnungskriterium der individuellen Webseite auf dem jeweiligen Server durch den Einsatz eines Proxys als Filter gesperrt werde, 3. Ausschluss von IPs durch Sperrung im Router, indem der Router so konfiguriert werde, dass der komplette Datenverkehr zu einer bestimmten IP- Adresse nicht weitergeleitet werde. Die Maßnahmen seien zumutbar. Insbesondere die DNS-Variante lasse sich durch einfache Konfiguration des DNS herbeiführen und erfordere nur einen einmaligen, geringen Personalaufwand; ein Sachaufwand entstehe nicht. Die Maßnahme sei auch geeignet. Zwar könne eine Sperrung nach der DNS-Methode umgangen werden. Für denjenigen, der weder eine technische Anleitung noch den Zahlencode eines anderen DNS-Servers kenne, erscheine eine entsprechende Manipulation aber schon schwieriger. Bei den mittlerweile 25 Millionen Internet-Nutzern in der Bundesrepublik handele es sich keinesfalls mehr um ein technisch versiertes Minderheitenpublikum, dass die meisten technischen Funktionsweisen des Rechners kenne. Insofern bewirke die DNS-Sperrung für den durchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis. Die Tatsache, dass "Suchmaschinen" die unzulässigen Inhalte weiter anböten, spreche nicht gegen die Geeignetheit der Sperrung. Das Betreiben einer Suchmaschine unterliege seinerseits einer entsprechenden Sperrungsanordnung. Mit Schreiben vom 11.3.2002 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Be- scheid ein. Zur Begründung führte sie aus: Keine der beiden zu sperrenden Seiten sei ein Mediendienst, so dass der MDStV nicht anwendbar sei. Des Weiteren bezweifele sie die Anwendbarkeit des MDStV auf sie als Access-Provider, da sie keine Anbieterin von fremden Mediendiensten sei. Sie erbringe nämlich keine eigenständige Dienstleistung, sei also reiner Zugangsanbieter. Eine Sperrungsverfügung würde ihr die wirtschaftliche Grundlage entziehen, da sie als kleines Unternehmen nur durch eine hohe Leitungsverfügbarkeit und eine hohe Übertragungsgeschwindigkeit Vorteile gegenüber großen Providern bieten könne. Daher sei sie auf ihr eigenes autonomes System im Rahmen ihrer RIPE- Mitgliedschaft angewiesen. Das Umsetzen der Sperrungsverfügung führe laut RIPE- Vertrag zu einem Ausschluss. Sie müsste daher mit erheblichem finanziellen Aufwand ihr System umstellen. Unter dem 24.4.2002 teilte der Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität Dortmund der Antragsgegnerin mit, dass das vereinbarte "Pilotprojekt" nicht bis zum 30.4.2002 abgeschlossen werden könne, da es noch an erforderlicher Software fehle. Die Prüfung könne frühestens Mitte 2002 wieder aufgenommen werden und somit erst in der zweiten Jahreshälfte abgeschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie in Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen aus: Bei einem Access-Provider handele es sich nicht um eine dem Telekommunikationsgesetz - TKG - unterfallende Telekommunikationsdienstleistung, da der Access-Provider über die bloße Zugangsmöglichkeit hinaus auch erforderliche Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) zur Verfügung stelle. Maßnahmen gegenüber den primär in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen hätten sich als nicht durchführbar erwiesen. Sie habe amerikanische Service-Provider mit Schreiben vom 9.8.2000 zur Sperrung der rechtsextremistischen Internetseiten aufgefordert, von diesen sei jedoch keine Reaktion gekommen; die inkriminierten Seiten blieben weiterhin im Internet verfügbar. Auch die Versuche, über die amerikanische Medienauf- sichtsbehörde eine Sperrung der Seiten zu bewirken, seien erfolglos geblieben. Ihre Verfügung leide nicht unter mangelnder Bestimmtheit. Insbesondere habe sie es den Providern überlassen dürfen, die konkrete Sperrungsvariante auszuwählen. Auch die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der Organisation RIPE führe nicht zur Unzumutbarkeit der Verfügung. Bei RIPE handele es sich um einen freiwilligen und offenen Zusammenschluss mit dem Ziel, durch die Koordination von Verwaltung und Technik die Expansion eines paneuropäischen Netzwerks zu fördern. Diesen Zielen widerspreche die Sperrungsverfügung nicht. Sie habe auch kein illegales Routen oder eine Sperrung von IP-Nutzern zur Folge. Bei der DNS-Sperrung falle nur ein höchst geringer Aufwand an. Dieser geringe Aufwand bewirke eine deutliche Erschwerung des Zugangs zu den verbotenen Webseiten für den durchschnittlichen Internetbenutzer. Es lägen auch keine Ermessensfehler vor. Ein Entschließungsermessen stehe der Medienaufsichtsbehörde beim Vorgehen gegen unzulässige Inhalte nicht zu. Die Auswahl des Verantwortlichen sei nicht zu beanstanden, da sie zunächst versucht habe, gegen die primär Verantwortlichen vorzugehen. Für den Fall, dass nicht der MDStV, sondern das Teledienstegesetz im vorliegenden Fall einschlägig sei, stütze sie ihre Verfügung hilfsweise auch auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG NW - i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Teledienstegesetz - TDG -. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel lägen vor. Insbesondere könne die Antragstellerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Am 21.8.2002 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Sperrungsverfügung vor dem erkennenden Gericht ( 6 K 7151/02 ). Mit Schreiben vom 6.9.2002 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 mit folgender Begründung an: Da die betreffenden Angebote nicht nur die Menschenwürde verletzten, kriegsverherrlichend und jugendgefährdend seien, sondern auch gegen Normen des materiellen Strafrechts verstießen, seien sie nicht hinnehmbar. An der Verhinderung bzw. Erfolgsbeseitigung von Straftaten bestehe stets ein besonderes öffentliches Interesse. Das gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Straftat nicht nur rein abstrakte Gefährdungen schaffe, sondern der im Tatbestand beschriebene Erfolg sich bereits realisiert habe und Wirkung entfalte. Somit bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse daran, die Angebote möglichst rasch und konsequent zu unterbinden. Demgegenüber sei das Interesse der Antragstellerin an dem einstweiligen Nichtvollzug gering, da der entstehende Aufwand minimal und die Sperrungen zudem reversibel seien. Unter dem 16.9.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung der Sperrungsverfügung bis zum Abschluss des Klageverfahrens wieder auszusetzen. Zur Begründung führte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung an, die sie im Einzelnen darlegte. Des Weiteren trug sie vor, vor Erlass der Vollziehungsanordnung habe eine Anhörung stattfinden müssen. Schließlich liege auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor. Das Verwaltungsverfahren ziehe sich bereits seit über einem Jahr hin. Ihr Aussetzungsinteresse sei besonders gewichtig, weil die Sperrungsverfügung Neuanschaffungen und größere Konfigurationen im Netz mit sich brächte. Mit Schreiben vom 10.10.2002 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus erklärte sie, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei keine Anhörung erforderlich gewesen. Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens sei darauf zurückzuführen, dass sie auf eine wirksame Umsetzung von Selbstregulierungsmaßnahmen seitens der Provider gesetzt habe. Daraus könne aber nicht abgeleitet werde, dass es an der Dringlichkeit ihres Anliegens mangele. Befürchtungen, dass auf Grund der Sperrungen der beiden Angebote eine Vielzahl von Nutzern zu Providern in anderen Bundesländern wechseln würden, seien nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil dürfte es eher dem guten Ruf der Access-Provider dienen, den Zugang zu strafbaren Inhalten zu sperren. Die Sperrung sei ohne Material- und mit nur geringem Personalaufwand durchführbar. Am 22.10.2002 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor: Schon die Vollziehungsanordnung selbst leide an einem erheblichen Rechtsmangel, da sie vor Erlass der Anordnung nicht angehört worden sei. Des Weiteren sei auch keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Insbesondere habe sich an der Eilbedürftigkeit durch die Erhebung der Klage nichts geändert. Es bestünden im Übrigen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung. Auf den MDStV könne die Verfügung schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei den Diensten eines Access-Providers nicht um Mediendienste handele. Es sei auch sehr fraglich, ob der Antragsgegnerin international die Zuständigkeit für Verfügungen gegen Webseiten zustehe, die im außereuropäischen Ausland bereitgehalten würden. Ein Verstoß gegen § 12 MDStV als Tatbestandsvoraussetzung des § 22 Abs. 3 MDStV liege nicht vor. Die von der Antragsgegnerin angeführten Verstöße gegen das StGB könnten nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um Straftaten handele, die nach dem deutschen Strafrecht geahndet werden könnten. Auch auf § 14 OBG NW i. V. m. dem TDG könne die Verfügung nicht gestützt werden. Insoweit richte sie sich bereits an den falschen Adressaten. Sie sei keine Zustandsstörerin. Des Weiteren sei die Sperrungsverfügung inhaltlich zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin ihr drei Sperrungsmethoden zur Auswahl gestellt habe. Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft. § 22 MDStV räume der Aufsichtsbehörde durchaus ein Entschließungsermessen ein. Auch die Störerauswahl sei nicht ermessensfehlerfrei. Die Maßnahme sei schließlich unverhältnismäßig, da die angeordneten und zur Auswahl gestellten Maßnahmen nicht geeignet seien, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Sie sei auch weder angemessen noch technisch und wirtschaftlich zumutbar. Hinsichtlich der Geeignetheit werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin sich in ihren Bescheiden ausschließlich mit der DNS- Sperrung beschäftige. Schon diese Methode könne aber problemlos umgangen werden, etwa über Link-Listen, über Suchmaschinen, über einen alternativen Domain-Namen oder durch den Wechsel des Access-Providers. Die Ausführungen des Antragsgegners ließen im Übrigen jede Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Adressaten der Sperrungsverfügungen vermissen. So mache etwa die bei ihren größeren Geschäftskunden vorhandene eigene Netzinfrastruktur die Wirkung einer netzseitigen Sperrung gänzlich zunichte. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Großteil der Internetnutzer in der Bun- desrepublik durch die Sperrungsverfügung ohnehin nicht erreicht werde, da er seinen Internetzugang über die Großprovider T-Online (57 % Marktanteil, Sitz in Darmstadt) und AOL (34 % Marktanteil, Sitz in Hamburg) erlange. Die von der Antragsgegnerin angeführten Möglichkeiten, eine DNS-Sperrung zu umgehen, seien nicht abschließend. Es gebe noch einfachere Möglichkeiten der Umgehung wie etwa die Benutzung eines Anonymizers oder einer Internetby-Call-Verbindung. Die Sperrung sei auch nicht erforderlich, da mildere Mittel denkbar und möglich seien, etwa Indizierungen oder Ratings. Bei der Angemessenheit der Maßnahme sei überdies zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin das Verfahren als ein Pilotverfahren ansehe. Man müsse also davon ausgehen, dass in Zukunft eine Vielzahl entsprechender Verfügungen ergehe. Dies würde einen erheblichen Personal- und auch Materialaufwand verursachen. Sie werde in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 Grundgesetz - GG - verletzt. Bei der letztlich durchzuführenden Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse überwiege das letzere. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin seien auch im Recht der Gefahrenabwehr Erlassinteresse und Vollzugsinteresse nicht identisch. Bei der konkreten Abwägung müsse berücksichtigt werden, dass keinesfalls eindeutig feststehe, dass es sich um einen in Deutschland eintretenden strafrechtlich relevanten Erfolg handele. Ihr Aussetzungsinteresse wiege wegen des erforderlichen Aufwands besonders schwer. Die Methode der Sperrung im DNS-Server setze zwar nicht voraus, dass weitere Hard- oder Software erworben werden müsse. Allerdings müsse sie Personal dafür abstellen, die veränderten Einträge in den DNS-Servern vorzunehmen sowie diese regelmäßig zu kontrollieren. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.2.2002 (Az. 21.50.30-35/01) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2002 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6.9.2002 in der Gestalt des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2002 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihren Bescheiden und führt ergänzend aus: Bei beiden in Rede stehenden Internetseiten handele es sich um redaktionelle Angebote, so dass ihre Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde nach dem MDStV gegeben sei. Die Annahme einer Strafbarkeit der betreffenden Angebote lehne sich an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2000 an und beruhe auf der Annahme, dass bei bestimmten potenziellen Gefährdungsdelikten die Anwendbarkeit des deutschen StGB schon dann begründet sei, wenn der in der Strafnorm beschriebene Erfolg auch in Deutschland eintreten könne. Selbst wenn man vorliegend den MDStV nicht für einschlägig halte, sei eine Störereigenschaft der Access-Provider nach dem Ordnungsbehördengesetz begründet. Sie beherrschten nämlich den Zugang zu den im Ausland liegenden Seiten und seien damit Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Seiten. Die Sperrungsverfügung verletze auch keine Grundrechtsposition der Antragstellerin. Soweit sie eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG bedeute, sei diese gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) sei bereits nicht betroffen, da der Umsatz oder die "Umfeldbedingungen" in denen ein Betrieb arbeite, nicht vom Grundrechtschutz erfasst würden. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass durch ihren Widerspruchs- bescheid, in welchem sie sich ausschließlich mit der Geeignetheit und Angemessenheit der DNS-Methode befasse, deutlich geworden sei, dass sie diese Form der Sperrung für ausreichend und zulässig halte; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei demnach lediglich die Verhältnismäßigkeit der DNS- Sperrung. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrung durch Einschaltung eines Anonymizers oder durch Wahl des Internetby- Call-Verfahrens hinweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den Anonymizern rechtlich betrachtet um Service-Provider handele, die insofern nach dem MDStV für die übermittelten Inhalte verantwortlich seien. Zudem erforderten sämtliche von der Antragstellerin angeführten Möglichkeiten einen erheblichen Aufwand bzw. besondere Kenntnisse. Jedenfalls werde dem durchschnittlichen Internet-Benutzer der Zugang zu den in Rede stehenden Seiten erheblich erschwert. Dass die DNS-Sperrung ohne größeren Aufwand durchführbar sei, hätten die Teilnehmer des Arbeitskreises am 19.12.2001 selbst eingeräumt. Es liege auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vor. Vorliegend seien Erlassinteresse und Vollzugsinteresse identisch. Es gehe nämlich um Verstöße gegen das Strafgesetzbuch, die einen besondere Unwertgehalt aufwiesen und deren weitere Hinnahme "auf gar keinen Fall tolerabel, akzeptabel und hinnehmbar" sei. Bei der allgemeinen Interessenabwägung sei noch zu berücksichtigen, dass es auch um den Schutz der durch die inkriminierten Seiten unmittelbar angegriffenen Personengruppen, insbesondere um diejenige der jüdischen Mitbürger gehe. Auch der Schutz von Jugendlichen, deren Persönlichkeit und Wertvorstellungen sich noch in der Entwicklung befänden, so dass sie durch die in Rede stehenden Inhalte am stärksten gefährdet seien, müsse durch eine Sperrung gewährleistet werden. Hinzu komme, dass es sich bei der Sperrung auch um eine Maßnahme der präventiven Bekämpfung von Straftaten handele. Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass etliche Provider die Sperrungsanordnung bereits umgesetzt hätten, wobei sie sich zum Teil der DNS-Methode, zum Teil auch der Router- Methode bedient hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genom- men. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2.). Die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin vom 6.9.2002/10.10.2002 unterliegt auch nicht - wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt - der Aufhebung, weil sie formell rechtswidrig wäre (dazu 1.). 1. Die Vollziehungsanordnung vom 6.9.2002/10.10.2002 begegnet im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob es vor Erlass der Vollziehungsanordnung einer Anhörung der Antragstellerin bedurfte. Ein solches Anhörungserfordernis ergibt sich zwar nicht aus § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, da es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. zu dieser Frage Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 82 mit weiteren Nachweisen. Die Notwendigkeit einer Anhörung könnte sich im vorliegenden Fall aber unmittelbar aus rechtsstaatlichen Erwägungen ergeben. Nachdem die Antragsgegnerin nämlich zunächst nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie eine sofortige Sperrung der in Rede stehenden Internet-Seiten für erforderlich hält, sondern vielmehr auf ein kooperatives, notwendigerweise zeitaufwendiges Vorgehen gesetzt hat, konnte die Antragstellerin nicht ohne Weiteres mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung rechnen. Dies gilt um so mehr, als in den zwischen der Antragsgegnerin und Vertretern der Providerwirtschaft geführten Gesprächen teilweise die Rede davon war, eine Sperrungsverfügung nur vorsorglich im Hinblick auf mögliche Schadensersatzforderungen gegen Provider nach der Vornahme von Sperrungen zu erlassen, wenngleich diese Motivation in der Sperrungsverfügung nicht zum Ausdruck kommt. In der zwischen der Einlegung des Widerspruchs - also dem erstmaligen Eintritt der aufschiebenden Wirkung - und dem Erlass der Vollziehungsanordnung verstrichenen Zeitspanne hätte eine Anhörung wohl auch problemlos erfolgen können. Letztlich bedarf es aber keiner Klärung dieser Fragen, da ein etwaiger Anhörungsmangel nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wäre. Die Antragstellerin hatte nämlich im Rahmen des von ihr gestell- ten Antrages auf (Wieder-) Aussetzung der Vollziehung vom 16.9.2002 Gelegenheit, zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung Stellung zu nehmen. Zu ihren Einwänden hat sich wiederum die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 10.10.2002 ausführlich geäußert. Die Vollziehungsanordnung erfüllt auch die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Antragsgegnerin hat sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht lediglich darauf berufen, dass Erlass- und Vollzugsinteresse hinsichtlich der Sperrungsverfügung identisch seien. Sie hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, warum sich gerade aus dem Charakter der von ihr angenommenen Straftaten sowie unter dem Aspekt der Effektivität der Gesamtmaßnahme ein Bedürfnis nach sofortiger Umsetzung der Sperrungsanordnung ergebe, dem überwiegende Interessen der Antragstellerin nicht entgegen stünden. Ob diese Gesichtspunkte aus Sicht des Gerichts inhaltlich zutreffen, ist hier nicht zu prüfen, da es bei dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO lediglich darum geht, dem Adressaten der Anordnung darzulegen, welche Gründe die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen ha- ben. 2. Die durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn entweder der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, so dass ein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung nicht gegeben sein kann, oder wenn aus sonstigen Gründen das Aussetzungsinteresse des Adressaten das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag abzulehnen, weil bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Sperrungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (dazu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.