Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 14. August 2014 - 4 St
R 163/14 , NJW 2014, 3382 , 3383; vom
- März 2012 - 4 StR 558/11 , BGHSt 57, 183 , 186; jeweils mwN). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 StR 72/15 , NStZ 2016, 211 , 215; vom
- April 2014 - 2 StR 383/13 , StV 2015, 300 , 301; vom
- März 2012 - 4 StR 558/11 , BGHSt 57, 183 , 186; vom
- Oktober 2008 - 4 StR 369/08 ,
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 63 ). b) Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15 ,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67; vom 16. September 2015 - 2 St
R 483/14 , NStZ 2016, 25 , 26). Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 StR 84/15 , NStZ-RR 2016, 79 , 80; vom
- Oktober 2007 - 3 StR 226/07 , NStZ 2008, 93 f.; vom
- März 2012 - 4 StR 558/11 , BGHSt 57, 183 , 186 f.). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 2016 - 4 StR 84/15 , NStZ-RR 2016, 79 , 80; vom
- Mai 2013 - 3 StR 45/13 , NStZ-RR 2013, 242 , 243; Beschluss vom
- April 2016 - 2 StR 484/14 , NStZ 2017, 22 , 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 1986 - 2 StR 311/86 ,
§ 15Vorsatz, bedingter 1 - Willenselement; Beschluss vom 7. März 2006 - 4 St
R 25/06 , NStZ 2006, 446 ). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14 , NStZ 2015, 516 , 517; Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07 , NStZ-RR 2007, 307 ; Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13 , NStZ 2014, 35 ). Ein wesentlicher vorsatzkritischer Gesichtspunkt ist in Fällen, in denen dies - wie hier - naheliegt, die Eigengefährdung des Täters. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00 , NStZ 2000, 583 , 584; Urteil vom 20. Dezember 1968 - 4 StR 489/68 , VerkMitt 1969, Nr. 44). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BayObLG, NJW 1955, 1448 , 1449 für den alkoholisierten Autofahrer; Roxin, AT I, 4. Aufl., § 12 Rn. 23 ff.; ders., FS Rudolphi, 2004, 243, 255; Frisch, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 219; Jäger, JA 2017, 786 , 788; Walter, NJW 2017, 1350 f.). Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen.
- c)Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht in jeder Hinsicht gerecht.
- aa)Die Jugendkammer hat mit Rücksicht auf die äußerst riskante Fahrweise des Angeklagten das Wissenselement des bedingten Vorsatzes "unproblematisch" als gegeben erachtet. Vom Vorliegen auch des Willenselementes hat sie sich trotz des "extrem rücksichtslosen" Verhaltens (Passieren von zwei Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlagen, deutlich überhöhte Geschwindigkeit, sieben Sekunden Rotlicht an der Unfallkreuzung) jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Für ein ernsthaftes Vertrauen des Angeklagten in das Ausbleiben einer Kollision mit tödlichem Ausgang spreche neben anderen Umständen (geringes Verkehrsaufkommen, keine Sicht auf den herannahenden Geschädigten, zur Unterschätzung von Gefahren und zur Überschätzung der eigenen Fähigkeiten neigende "Raserpersönlichkeit"), dass er nicht angeschnallt gewesen sei. Da der genaue Verlauf einer abstrakt für möglich gehaltenen Kollision für ihn nicht abschätzbar gewesen sei, hätte der Angeklagte bei Billigung einer Kollision mit tödlichen Folgen für einen der Unfallbeteiligten "zwangsläufig" auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen, insbesondere da die Gefährlichkeit für ihn selbst aufgrund des Nichtanlegens des Anschnallgurtes gegenüber einem angeschnallten Fahrzeugführer noch einmal deutlich erhöht gewesen sei. Dass der Angeklagte seinen eigenen Tod in Kauf genommen habe, sei aber auszuschließen.
- bb)Damit hat die Strafkammer zwar die dem Angeklagten drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität zutreffend als vorsatzkritischen Umstand in ihre Betrachtung einbezogen. Die hierzu angestellten Erwägungen greifen aber zu kurz, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkannte (Wissenselement des bedingten Vorsatzes), tatsächlich im Blick hatte. Damit fehlt es für die Annahme, der Angeklagte hätte bei Billigung einer Kollision mit tödlichen Folgen für einen der Unfallbeteiligten "zwangsläufig" auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen - trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts des Nichtangeschnalltseins - an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen im Straßenverkehr die Risiken unter den Insassen der beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für andere Unfallbeteiligte notwendig die Billigung eines entsprechenden Eigenrisikos einschließt, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Der Umstand, dass der Geschädigte infolge der Kollision noch an der Unfallstelle verstarb, während der Angeklagte weit gehend unverletzt blieb, spricht dagegen.
- d)Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung betrifft auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB und zieht die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich. 3. Dessen ungeachtet, erweist sich der Strafausspruch auch für sich genommen als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Erörterung schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG die nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 6. Juli 2016 nicht in Betracht gezogen und eine Einbeziehung dieses Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 JGG nicht geprüft hat.
- a)Das Landgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe nur auf die Schwere der Schuld gestützt, bei dem Angeklagten jedoch keine schädlichen Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG festzustellen vermocht. Dabei hat es neben den verfahrensgegenständlichen Taten lediglich die Vorahndungen aus den Jahren 2010 bis 2013 in seine Erwägung einbezogen. Damit hat die Strafkammer die Feststellungen nicht ausgeschöpft. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 StR 78/16 , NStZ 2016, 682 ; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12 , NStZ 2013, 287 ; Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92 , BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 5 mwN). Wird der Täter nach der verfahrensgegenständlichen Tat zeitnah erneut straffällig, kann dies sowohl ein Indiz für bereits im Tatzeitpunkt entwickelte Persönlichkeitsmängel, als auch für deren Fortbestand sein und deshalb für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09 , NStZ 2010, 280 , 281; weitere Nachweise bei Radtke in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 17 JGG Rn. 42 ff.). Das Landgericht hätte sich an dieser Stelle daher auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte am 12. Juli 2015 einen Diebstahl "im besonders schweren Fall" beging, wofür er am 6. Juli 2016 vom Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - verurteilt wurde.
- b)Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 6. Juli 2016 kam zudem auch für eine Einbeziehung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 JGG in Betracht. Die Tatsache, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der dort abgeurteilten Tat das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte, steht dem nicht entgegen.
- aa)Nach der Rechtsprechung kann in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe auch eine rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilung zu Freiheitsstrafe einbezogen werden, die wegen einer Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]; vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11 , juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2001 - 4 StR 474/01 ; vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93 , BGHSt 40, 1 ; Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90 , BGHSt 37, 34 , 35 ff.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 39; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 105 Rn. 44 mwN; krit. Laue in: MünchKomm. z. StGB, 3. Aufl., § 105 JGG Rn. 47). Voraussetzung dafür ist, dass eine oder mehrere noch im Heranwachsendenalter begangene Tat(
- en)zur Aburteilung anstehen, auf die gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre und eine zusammenfassende, die Erwachsenenstraftat einbeziehende Bewertung ergibt, dass das Schwergewicht im Sinne des § 32 Satz 1 JGG bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat(
- en)liegt und deshalb einheitlich Jugendstrafrecht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93 , BGHSt 40, 1 = NStZ 1994, 132 f. mit Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge [insoweit in BGHSt 40, 1 nicht abgedruckt]; Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90 , BGHSt 37, 34 , 35 ff.). Liegt das Schwergewicht dagegen bei der Erwachsenenstraftat, ist entsprechend § 32 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93 , BGHSt 40, 1 , 2). Schließlich kann die Jugendkammer aber auch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93 , BGHSt 40, 1 , 2).
- bb)Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf die von dem Angeklagten im Heranwachsendenalter begangenen abzuurteilenden Straftaten gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Es hat sich jedoch zu der Frage einer möglichen Einbeziehung des rechtskräftigen und ersichtlich noch nicht erledigten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 6. Juli 2016 nicht verhalten. Der Strafausspruch muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden. III. Die Revision des Angeklagten hat in Bezug auf den Strafausspruch nur insoweit Erfolg, als die Jugendkammer - wie dargelegt - eine Einbeziehung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 6. Juli 2016 nicht geprüft hat. Dadurch kann der Angeklagte auch beschwert sein. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin Permalink: https://openjur.de/u/974430.html ( https://oj.is/974430 ) Volltext Druckansicht Zitate 38 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.