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VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 2064/16

1. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen S

§ 24Abs. 1 Satz 2 BBod

SchG nach erfolgter Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen auf eigene Kosten berücksichtigt werden, sondern auch bei der Beurteilung eines Kostenbescheids für eine Ersatzvornahme. Ein Verdachtsstörer könne nach dem Grundsatz "dolo agit" nicht für die Kosten der durch die Behörde ersatzweise vorgenommenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zugleich ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse. Die materielle Beweislast dafür, dass der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Verdachtsstörer sich "ex post" auch tatsächlich als Störer erweise, trage nach den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls die Behörde, da auch die Festsetzung der Kosten für eine Ersatzvornahme eine belastende Maßnahme darstelle. Andernfalls müsse der zunächst als Verdachtsstörer in Anspruch Genommene im Regelfall den Vollbeweis dafür führen, dass mit hinreichender Sicherheit nicht er, sondern ein anderer die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt habe, was praktisch kaum möglich sei. Eine solche Umkehr der Beweislast würde die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 24 LVwVfG in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür spreche auch der Wortlaut des in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG geregelten Erstattungsanspruchs, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines solchen sei, dass die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigten. Der Gesetzgeber fordere demnach nicht, dass der Verdacht widerlegt werde (Vollbeweis des Gegenteils durch den Betroffenen), sondern dass der Verdacht nicht bestätigt werde (Vollbeweis der Gefahr bzw. Verursachung durch die Behörde). Schließlich habe die Klägerin die den Verdacht begründenden Umstände auch nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG "zu vertreten", weil sie diese Umstände nicht in zurechenbarer Weise verursacht habe. Ob die Klägerin gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem sie mehr Papierfaserabfälle angenommen und verarbeitet habe, als es nach ihrer Genehmigungslage zulässig gewesen sei, sei hierfür unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht per se gefährlich für den Boden sei. Das Immissionsschutzrecht verfolge vielmehr vor allem anlagen- und nachbarschaftsbezogene Schutzzwecke. Auch ein Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil diese Regelungen zwar bodenbezogene Schutzzwecke verfolgten, sich aber hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe. Die Aufbringung von Papierfaserabfällen und Altpapier sei danach nämlich nicht allgemein verboten, sondern in bestimmtem Umfang erlaubt. Abzustellen sei insoweit nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung, sondern auf die aktuelle Rechtslage, weil nur diese Aufschluss darüber geben könne, welche Vorgänge noch heute eine relevante Gefahr begründen könnten. Im Übrigen verhielten sich die genannten Vorschriften zu PFC nicht, und es sei auch nicht erkennbar, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden. Bereits deshalb fehle es an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Vertreten müssens erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht. Dieser Kausalzusammenhang fehle ferner auch deshalb, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien (hierfür verweist die Klägerin auf einen Beschluss des BayVGH vom 13.05.1985 - 20 CS 86.0038 -, juris). Jedenfalls müssten Zweifel an der Zurechenbarkeit der verdachtsbegründenden Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen zulasten der Behörde gehen, weil es sich bei der Kostenauferlegung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handle. Insoweit müsse es genügen, wenn die Klägerin - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die die Annahme erschüttern, sie wäre die Verursacherin. Dies sei ihr gelungen. Schließlich hat die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2017 ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach sie finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Untersuchungskosten von über 211.000,- Euro zu zahlen. Sach- oder Vermögenswerte, die veräußert werden könnten, seien nicht vorhanden, weil das Anlagevermögen der Klägerin nur aus Betriebsmitteln bestehe, die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb benötigt würden und daher nicht ersatzlos veräußert werden könnten (zum Beleg hierfür verweist die Klägerin auf eine Aufstellung zur Entwicklung ihres Anlagevermögens im Jahr 2015). Sie habe auch weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber Banken und Sparkassen, die sich ausweislich einer Aufstellung ihres Rechnungswesens zum Ende des Jahres 2016 auf insgesamt 83.660,87 Euro beliefen. Sie sei Ende 2015 rein bilanziell betrachtet überschuldet gewesen, wenn ihr Betrieb auch aufgrund einer positiven Fortführungsprognose weiter laufen könne. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe ausweislich ihrer Bilanz Ende 2015 bei 512.686,41 Euro gelegen; dieses Ergebnis werde sich nach derzeitigen Erkenntnissen im noch nicht fertig gestellten Abschluss für 2016 voraussichtlich nicht wesentlich ändern. Die Klägerin beantragt, die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 26.09.2014 und deren Ersatzvornahmebescheid vom 05.11.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.04.2016 sowie den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin bringe keine neuen oder wesentlichen Argumente vor, die geeignet wären, Zweifel an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verursacherstellung der Klägerin zu begründen. Entgegen dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der TU Darmstadt seien Papierschlämme insbesondere aus der Altpapierfabrikation als Quelle der hier festgestellten PFC-Verunreinigungen durchaus wahrscheinlich. Dem stehe auch die Vermutung des Umweltbundesamts in dessen Stellungnahme vom 25.08.2014 nicht entgegen, wonach es sich aufgrund der "normalerweise eher geringen Anteile" PFC-haltiger Beschichtungsmittel in der Altpapierherstellung um Ausnahmefälle handeln dürfte, da diese Vermutung sich nicht auf konkrete Untersuchungen stütze. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls für eine Papierfabrik im Raum Rastatt/Baden-Baden, die nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin geliefert habe, bestätigt, dass diese PFC eingesetzt habe. Nach deren Angaben auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 habe sie in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend kg fluorhaltige Beschichtungsmittel eingesetzt, darunter das Produkt ... Dieses bestehe dem Datenblatt zufolge zu 34 Gewichtsprozent aus Fluortelomer, das als Precursor für frei messbare PFC angenommen werde. Eine Untersuchung dieses Produkts auf PFC aus dem Jahr 2008 habe aber lediglich eine Summe an PFC von 12,26 mg/kg erbracht, weshalb anzunehmen sei, dass der (im Produkt als Vorläufersubstanz angelegte) tatsächliche PFC-Gehalt um mehrere Zehnerpotenzen über dem Analysewert liegen müsse. Ausweislich der Befragung des von der Klägerin beauftragten Fuhrunternehmers und des Bewirtschafters sei bis zum Jahr 2009 auch ausschließlich mit Papierschlämmen vermischter Kompost der Klägerin auf die hier relevanten Flächen aufgebracht worden; die Klägerin habe auch regelmäßig dreimal in der Woche in ihrer Kompostanlage in ... Papierfaserabfälle aus der Papierfabrik ... angeliefert bekommen. Ausweislich des Erkundungsberichts vom Februar 2016 passe auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin. Umgekehrt schieden damit die von der Klägerin benannten etwaigen Papierschlammaufbringungen um das Jahr 1990 jedenfalls deshalb aus. Soweit die Klägerin vortrage, bereits im Jahr 1990 seien auf Flächen in Sandweier großflächig Bioschlämme aus der Papierindustrie aufgebracht worden, betreffe dies ausweislich der von ihr vorgelegten Zeitungsartikel nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen A bis H. Soweit die Klägerin vortrage, die positiven PFC-Ergebnisse zweier am 07.11.2007 genommenen Kompostproben könnten die PFC-Verunreinigungen durch Papierfaserabfälle nicht belegen, weil es sich bei dem beprobten Kompost nicht um solchen gehandelt habe, dem Papierschlämme beigemischt worden seien, sei dies korrekt. Die genannten Analysen würden aber vom Beklagten auch lediglich für den qualitativen Nachweis herangezogen, dass PFC seinerzeit auf der Kompostanlage der Klägerin vorgekommen sei. Aktuelle Bodenuntersuchungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuteten im Übrigen maßgeblich darauf hin, dass die hier gemessenen PFC-Verbindungen aus dem Abbau von höhermolekularen fluorhaltigen Vorläuferverbindungen (Precursor) stammen könnten (hierfür verweist die Beklagte insbesondere auf einen Bericht der LUBW vom 20.01.2016 zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie sowie auf einen Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 30.09.2017 zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Akylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen). Spezielle Precursor-Untersuchungen (Total Oxidizable Precursor - TOP) wiesen insoweit darauf hin, dass in den Oberböden der belasteten Flächen noch relevante Mengen an Precursor vorhanden seien, die unter Laborbedingungen mit einem starken Oxidationsmittel zu einer Freisetzung von messbaren PFC führten. Aussagekräftig seien insoweit die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW aus dem Flächenbereich A bis H in Sandweier, wonach dort nicht nur in beiden untersuchten Proben ("Referenzprobe 3, BAD3 Sandweier", BAD G1 Sandweier") polyfluorierte Akylphosphate (di-PAP) gemessen worden seien, sondern auch der analytische Nachweis erbracht worden sei, dass der Summengehalt der untersuchten PAP größer sei als der PFC-Gehalt. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 vortrage, eine aktuelle Probe von Papierfaserschlämmen aus der Produktion des Jahres 2016 der Papierfabrik Baiersbronn weise keine analysierbaren PFC und keine diPAP auf, stehe dies dem - belegten - Einsatz von PAP in dem hier relevanten Zeitraum naturgemäß nicht entgegen. Seit 2010 sei ausweislich des Berichts der LUBW zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie der Einsatz von PAP bei der Oberflächenveredelung fettdichter Papiere stark rückläufig, gerade weil nachgewiesen worden sei, dass diese sich zu den heute nachgewiesenen PFC abbauen könnten. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Gothaer Risk Management GmbH vom 29.09.2017 vortrage, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der allenfalls aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, setze dieser mit der Bezugnahme auf die nach der BioAbfV maximal zulässige Menge aufzubringender Papierschlämme bereits eine unzutreffende Größenordnung an, da angesichts der festgestellten Überschreitung dieser Mengen durch die Klägerin von einer deutlich größeren Menge von ihr aufgebrachter Papierschlämme in ihrem Kompostgemisch auszugehen sei. Die These der Klägerin, wonach nicht ihr Kompost die Quelle der festgestellten Verunreinigungen sei, sondern diese vielmehr auf dort ausgebrachten Klärschlamm zurückzuführen seien, sei demgegenüber unzutreffend. Es lägen schon keine Hinweise darauf vor, dass auf den hier untersuchten Flächen A bis H überhaupt Klärschlamm aus Kläranlagen aufgebracht worden sei. Die von der Klägerin in Bezug genommenen PFC-Funde auf dem sogenannten "...-Acker", auf landwirtschaftlichen Flächen in ... sowie in Hügelsheim seien hierfür unerheblich. Die festgestellten PFC-Verunreinigungen auf dem ...-Acker in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Kläranlage des ... wiesen im Übrigen auch ein ganz anderes Schadensbild auf. Auch der weitere Vortrag der Klägerin zu der Kläranlage ... und zu den Befragungen der Herren ..., ... und ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da sich die dortigen Aussagen allein auf Flächen im Landkreis Rastatt bezögen. Die Aussagen von Herrn ... stellten im Übrigen reine Vermutungen dar, die von der Klägerin nicht durch Nachweise belegt würden. Der Bewirtschafter der hier in Rede stehenden Flächen A bis H, Herr ..., habe vielmehr bei Befragungen am 05.06.2014 und 08.12.2015 jeweils angegeben, auf diesen Flächen sei kein Klärschlamm ausgebracht worden; Hinweise auf eine Klärschlammausbringung auf diesen Flächen ergäben sich auch nicht aus den Unterlagen der Beklagten. Im Übrigen sei nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung im Jahr 1992 im Bereich Sandweier und ... überhaupt kein Klärschlamm mehr ausgebracht worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Untersuchung einer Fläche in ..., auf der nachweislich Kompost der Klägerin aber kein Klärschlamm ausgebracht worden sei. Dieses betreffe ebenfalls nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen, zudem hänge es von der Art der aufgebrachten Papierfaserabfälle (Produktion aus Frischfaser oder Altpapier; Produktion mit oder ohne PFC-Beschichtung) ab, ob die Papierfaserabfälle PFC-Verunreinigungen verursachten oder nicht. Es sei anzunehmen, dass es sich bei dem auf dem untersuchten Grundstück aufgebrachten Kompostgemisch um ein solches mit nicht verunreinigten Papierfaserabfällen gehandelt habe. Auch die von der Klägerin alternativ benannten Quellen der festgestellten PFC-Verunreinigungen, wie eine mögliche Aufbringung von Klärschlamm aus der Kläranlage des Baden-Airparks, eine Freisetzung infolge des Einsatzes von Löschschäumen oder PFC-Verunreinigungen im Umfeld von Militärflughäfen seien auszuschließen, weil es sich auch insoweit um bloße Behauptungen der Klägerin handle, die nicht durch entsprechende Unterlagen betreffend die hier in Rede stehenden Flächen A bis H belegt würden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei danach insgesamt unbegründet, weil die Klägerin zu Recht als Verursacherin der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen herangezogen worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung der Grundverfügung sei mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Anfechtungsklage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Aufbringen von Papierfaserabfällen durch die Klägerin und der festgestellten Bodenverunreinigung sei, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 festgestellt habe, zum damaligen Zeitpunkt hinreichend belegt gewesen. Er sei es im Übrigen auch nach heutigem Wissensstand. Jedenfalls könne nach der Rechtsprechung zur Sanierungsverpflichtung bei sogenannten "Summationsschäden" auch derjenige zu Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der einen erheblichen, aber möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe, was auch gelte, wenn sich der jeweilige Umfang der Verunreinigung nicht (mehr) rekonstruieren lasse (hierfür verweist die Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - sowie auf BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -). Jedenfalls einen solchen erheblichen Verursachungsbeitrag habe die Klägerin hier geleistet. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen, weil es sich hierbei weder um einen Dauerverwaltungsakt handle, noch abweichende Regelungen des materiellen Rechts zu berücksichtigen seien. Dieser finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bzw. in den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Kostentragung nach Festsetzung der Ersatzvornahme. Hiernach trage jeweils der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme, womit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids aus der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung folge. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch auf Fälle Anwendung finde, in denen sich zwar der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, nicht aber die Verursachung durch den Verpflichteten bestätigt habe, sei bisher noch nicht geklärt. Von einer Anwendbarkeit auch dieser Vorschrift sei aber auszugehen, nachdem § 9 Abs. 2 BBodSchG und damit auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auf diese Fallgestaltung Anwendung fänden. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG liege hier jedoch nicht vor, weil die im Nachgang zur Grundverfügung durchgeführten Untersuchungen und der seit deren Erlass hinzugekommene wissenschaftliche Erkenntnisgewinn die Verursacherstellung der Klägerin gerade nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt hätten. Wenn diese vortrage, dass nicht mit letztgültiger Gewissheit feststehe, wie es durch das unstreitige Aufbringen von Papierfaserabfällen durch sie zu der nachgewiesenen Belastung der streitgegenständlichen Flächen gekommen sei, könne dies zur Bejahung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht genügen, da die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass sich der Verdacht im Hinblick auf ihre Verursacherstellung nicht bestätigt habe. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Regel, dass derjenige der ein Recht geltend mache, die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen trage. Hierfür spreche auch die Konzeption des Gesetzes, die es in § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG der Behörde ermögliche, den Verursacher zu einem Zeitpunkt zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung auf dessen Kosten zu verpflichten, zu dem notwendigerweise noch nicht alle Informationen über das Schadensbild und damit auch über mögliche Verursacher vorliegen könnten. Wenn jedoch bereits ein hinreichender Ursachenzusammenhang für eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausreiche, könne dadurch nicht gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch des Verpflichteten ausgelöst werden. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die einen zweifelsfreien Ursachenzusammenhang belegten, gehe damit zu Lasten des Verpflichteten. Jedenfalls habe die Klägerin im vorliegenden Fall die den Verdacht begründenden Umstände aber im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten; sie trage im Übrigen auch insoweit die materielle Beweislast. Sie habe deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei. Zudem habe sie auch andere Abfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einhergegangen sei, als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, die von ihrer Genehmigung ausschließlich erfasst gewesen seien. Dabei sei das schon vom Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren festgestellte verbotswidrige Handeln der Klägerin zu berücksichtigen, das den Erstattungsanspruch ausschließe. Mit Verfügung vom 30.01.2017 (- 312 Js 2905/14 -) stellte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein; in den Gründen führte sie - soweit hier von Interesse - das Folgende aus: "Dass die Firma ... bzw. ihre Vorgängerfirma ... vermutlich bereits seit Mitte 1999 ihrem Kompost Abfallstoffe aus der Papierproduktion beigemischt hat, kann aufgrund der Ermittlungen als belegt angesehen werden. So wurde der Stadt Baden-Baden von der Firma ... mit Schreiben vom 18.05.1999 mitgeteilt, dass man beabsichtige, unbelastete Abfallstoffe der Firma ... in einer Größenordnung von maximal 2.500 Tonnen/Jahr zu verarbeiten. Als Reaktion hierauf teilte die Stadt Baden-Baden dem Unternehmen mit Schreiben vom 14.06.1999 mit, die Anzeige sei ausreichend. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass ab diesem Zeitpunkt Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angenommen worden sind. Weiter ist belegt, dass von der Firma ... die Geschäftspraxis der Vermischung von Abfallstoffen der Papierindustrie mit Kompost und das Aufbringen auf landwirtschaftlichen Flächen mit dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 eingestellt worden ist, weshalb eine mögliche Strafbarkeit wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB aufgrund Verjährung ausscheidet. [...] Während die angenommenen Mengen an Abfallstoffen in dem Zeitraum 2006-2008 (unter Zugrundelegung der Daten des Wiegeprogramms der Firma ... insgesamt 106.645,99 Tonnen) geklärt werden konnten, liegen zu den Annahmemengen vor 2006 keine konkreten Zahlen vor. Die Vernehmung zahlreicher Landwirte vermochte insoweit keine Klarheit zu erbringen, da sich die Zeugen äußerst zurückhaltend äußerten und Fragen zur Menge des ausgebrachten Komposts, den Ausbringungszeiten und den Ausbringungsflächen ausweichend oder nicht eindeutig beantworteten, was vermutlich auch dem erheblichen Zeitablauf geschuldet ist. Da das Unternehmen Vogel insbesondere zwischen 2003 und 2008 vom Lieferscheinverfahren nach der Bioabfallverordnung befreit war, existieren zudem auch keine Lieferscheine. Unabhängig hiervon ist aufgrund der Ermittlungen jedoch anzunehmen, dass auch vor 2006 in nicht unerheblicher Menge Abfallstoffe aus der Papierproduktion dem Kompost der Firma ... beigemischt und dann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Entsprechende Rückschlüsse lassen zum einen die Angaben des Zeugen ... zu, der als selbständiger Fuhrunternehmer seit 1992 für die Firma ... tätig war. Auch belegt die Aussage des Zeugen ..., dass der Firma ... spätestens ab dem Jahr 2002 Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angeliefert wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die von der Firma ... im Jahr 1999 zunächst angezeigte Menge von lediglich 2.500 Tonnen im Jahr vermutlich recht bald überschritten wurde. Hiervon losgelöst ließ sich im Zuge der Ermittlungen allerdings nicht klären - ob bzw. welche der von der Firma ... (bzw. deren Vorgängerfirma) angenommenen Abfallstoffe überhaupt PFC-Belastungen aufwiesen und- ob der von der Firma ... abgegebene Kompost bzw. die Kompost-/Papierschlammgemische PFC-Belastungen aufwiesen weil diesbezügliche Analysen der Stoffe schlichtweg nicht vorhanden sind. Eine weitere Aufklärung der insoweit offenen Fragen war im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht angezeigt. So muss aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ..., zugunsten des Beschuldigten ... nämlich davon ausgegangen werden, dass diesem im Falle eines Ausbringens von mit PFC verunreinigtem Kompost erst ab dem 21.05.2007 ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne gemacht werden könnte, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg bei den zuständigen Fachbehörden und damit einhergehend auch bei den betroffenen zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Sensibilität im Umgang mit PFC-haltigen Abfällen auch in Biodünger bzw. Komposten (sofern mit entsprechenden industriellen Reststoffen vermengt) hätte vorhanden sein müssen. So wird in dem fraglichen Erlass für Baden-Württemberg erstmals festgelegt, dass bei einer landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung die Vorlage einer PFT-Analyse von den Kläranlagenbetreibern zu verlangen ist. Weiter legt der Erlass fest, dass eine bodenbezogene Verwertung nur noch dann zulässig ist, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlamms 100 µg/kg TS unterschreitet. Zwar werden aufbereitete Papierschlämme von dem Erlass nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einer bodenbezogenen Verwertung dürften diese jedoch den gleichen Prüfpflichten unterliegen wie reine Klärschlämme. Somit wäre die Firma ... ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, bzgl. der angenommenen Stoffe ein entsprechend qualifiziertes Annahmeverfahren zu realisieren. Auch muss bei einem zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, ggf. bei den zuständigen Fachbehörden rückzufragen. Anhaltspunkte dafür, dass die PFC-Problematik bei der Firma ... bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, konnten im Zuge der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund der beim Beschuldigten ... sichergestellten Unterlagen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Firma ... mit der Thematik PFC erstmals im Zusammenhang mit den verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert worden ist. Soweit von den im Anhörungsverfahren beteiligten Verwaltungsbehörden gegen den Stichtag 21.05.2007 eingewandt worden ist, umweltrechtlich müsse zwischen Klärschlammverwertung und Kompostverwertung unterschieden werden, so mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend war jedoch zu sehen, dass mit dem Erlass vom 21.05.2007 erstmals ein Grenzwert für PFC im Zusammenhang mit der Düngung von Ackerflächen festgelegt worden ist. Ein entsprechendes Problembewusstsein zum Thema PFC war zuvor weder bei den öffentlichen Stellen vorhanden, noch musste es im Umkehrschluss auf Seiten des Beschuldigten vorhanden sein. Ein entsprechender Grenzwert ist im Rahmen der Düngemittelverordnung erst am 16.12.2008 eingeführt worden. Erst mit diesem Stichtag wurde auch eine Untersuchung von Kompostproben auf PFC-Verbindungen vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden von dem Beschuldigten ... allerdings bereits keine Papierabfälle mehr angenommen und ausgebracht. Da wie bereits ausgeführt jedoch davon ausgegangen werden muss, dass durch die Firma ... bereits vor dem Stichtag 21.05.2007 über mehrere Jahre in erheblichem Umfang mit Papierschlämmen vermischter Kompost auf verschiedenen landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden ist, könnte ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne nur dann gemacht werden, wenn zu belegen wäre, dass durch das Unternehmen nach diesem Stichtag landwirtschaftliche Flächen mit entsprechendem Kompost beaufschlagt wurden und dieser PFC enthielt, die nach Durchdringung der Bodenschichten zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt hätten. Ein derartiger Nachweis konnte indes nicht geführt werden. Zwar ist es im Zuge der Ermittlungen gelungen ein Grundstück zu finden welches die nachfolgenden Voraussetzungen - Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch nach dem 21.05.2007- einmalige Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch- keine Klärschlammausbringung auf dem betreffenden Grundstück erfüllte. Die Bedingung einer einmaligen Ausbringung von Kompost auf dem Grundstück erfolgte vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen Dr. ..., dass im Falle einer mehrfachen Düngung des Grundstücks zu unterschiedlichen Zeitpunkten die entsprechenden Chargen zur Feststellung der Gesamtbelastung zu summieren seien. Weiter wollte der Sachverständige auf Nachfrage nicht ausschließen, dass eine bereits in den 1990-er Jahren erfolgte Düngung mit Klärschlamm bei der heutigen Beurteilung der PFC-Belastung noch eine Rolle spiele. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte Beprobung des Grundstücks des Landwirts ... aus ..., welches als einziges diese Kriterien erfüllte, brachte jedoch das Ergebnis, dass sich Hinweise auf erhöhte PFC-Belastungen weder im Feststoff noch im Eluat der insgesamt 8 Mischproben ergaben. Damit kann jedoch nicht der Nachweis geführt werden, dass eine Beaufschlagung einer landwirtschaftlichen Fläche mit PFC verunreinigtem Kompost nach dem 21.05.2007 zu einer Grundwasserverunreinigung geführt hätte. Soweit es vor dem 21.05.2007 zu entsprechenden Handlungen gekommen wäre, wären diese den Verantwortlichen des Unternehmens jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen (s.o.). Dass noch im Jahr 2008 auch bei den zuständigen Fachbehörden kein flächendeckendes Wissen zur PFC-Problematik vorlag, zeigt bereits der Umstand, dass in dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 zwar Untersuchungen von Kompostproben erfolgt sind, eine Untersuchung auf PFC jedoch nicht erfolgte. Auch von Seiten der ermittelten Papierfabriken, die der Firma ... die Abfallstoffe lieferten, wurden - mit einer Ausnahme - keine Untersuchungen auf PFC vorgenommen. Zwar könnten bei Kenntnis der bei den Produktionsprozessen eingesetzten Stoffe möglicherweise entsprechende Rückschlüsse gezogen werden. Weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in diese Richtung erschienen in Anbetracht der obigen Ausführungen jedoch nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass ohnehin nicht aufzuklären ist, welches Material von welcher Papierfabrik von der Firma ... auf welches Grundstück aufgebracht worden ist. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Precursor Problematik hinzuweisen, welche die Frage der Nachweisbarkeit von PFC bei Durchführung von Analysen betrifft. Nach einer Pilotstudie des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist es danach denkbar, dass neben den mit der bislang bekannten Analytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Vorläufersubstanzen (Precursor) vorhanden sind, die möglicherweise erst über Abbauprozesse im Boden analytisch fassbare kleinere PFC freisetzen. Eine Analyse der Papierschlämme auf PFC hätte daher die Verunreinigung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise gar nicht aufgezeigt, da die entsprechenden Stoffe analytisch gar nicht hätten erkannt werden können." Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.10.2017 die Verfahren - 6 K 2064/16 - und - 6 K 4665/16 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten (11 Bände Akten der Beklagten, 2 Bände Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsverfahren - 312 Js 2905/14 - (19 Bände) vorgelegen. Hierauf, auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens zwischen den Beteiligten - 6 K 3498/14 - zur Untersuchungsanordnung, die von der Kammer beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren - 10 K 9949/17 - nebst dort vorgelegter Behördenakten (4 Bände Akten der Beklagten, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,

  1. Alt, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat sich die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 nicht durch deren zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme aufgrund des weiter angegriffenen Bescheids vom 05.11.2014 erfolgte Vollstreckung im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Da der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid bildet, dauert die Titelfunktion des Grundverwaltungsakts an, solange dieser nicht (gerichtlich) aufgehoben wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, S. 122 <Rn. 13> sowie Beschluss vom 21.04.2015 - 7 B 8.14 -, juris <Rn. 4>). Dem entsprechend bildet auch hier die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 weiterhin die Grundlage für den ebenfalls angegriffenen Kostenbescheid vom 21.03.
  2. II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, weil die angegriffenen Verwaltungsakte rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 (unter 1.) ist ebenso rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wie die weiter angegriffene Festsetzung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 05.11.2014 (unter 2.) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.04.2016 und der Kostenbescheid vom 21.03.2016 (unter 3.) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.
  3. Soweit der Vertreter der Klägerin seinen Antrag ausweislich der Niederschrift vom 24.10.2017 auf einen Widerspruchsbescheid "vom 11.04.2016" bezogen hat, handelt es sich um eine übereinstimmende Falschbezeichnung des Gerichts und der Beteiligten.
  4. a) Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 26.09.2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG - nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht "ex ante" zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, S. 455 <Rn. 47>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 67 f.> m.w.N.). Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive "ex ante" wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, S. 691 <Rn. 22>; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 24 <Rn. 30>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, S. 1314 ). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> = BVerwGE 131, 171 ; Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, § 86 <Rn. 2a> sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand:
  5. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 102> jeweils m.w.N.). b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2016 aus der Perspektive "ex ante" erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter aa) sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung durch die Klägerin (unter bb). aa) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 86 ff.> dort bejaht für den Eintrag von PFC in den Boden). Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris <Rn. 27>). In Ermangelung einer Aufnahme von Prüfwerten für PFC in den Katalog der schädlichen Stoffe nach der BBodSchV kann dabei auch auf im jeweiligen Landesrecht festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt nur VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 42>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 88 ff.>, das auch ohne Festlegung landesrechtlicher Geringfügigkeitsschwellenwerte von einer Schädlichkeit des Eintrags von PFC in Boden und Grundwasser aufgrund hiermit verbundener Gesundheitsgefahren ausgeht). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zuletzt zusammenfassend wiederum VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris <Rn. 41> m.w.N.). Die auf den hier streitgegenständlichen Flächen und im darunter liegenden Grundwasser durchgeführte Detailuntersuchung hat die Ergebnisse der vorangegangenen orientierenden Untersuchungen bestätigt, wonach im Untersuchungsgebiet sowohl die im Zeitpunkt der Anordnung geltende Geringfügigkeitsschwelle von 1,0 µg/l Summe PFC ebenso - teilweise ganz erheblich - überschritten ist, wie die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene, mit Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2015 festgesetzte, wonach in der Quotientensumme aller PFC ein Bewertungsindex von 1 einzuhalten sei; wegen der Einzelheiten wird nochmals auf den Sachstandsbericht des ... vom 02.03.2015 (= Band V, Aktenseite 2071 ff. <dort insb. 2083 ff.> der Behördenakte) sowie auf den Erkundungsbericht zur Detailuntersuchung der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der Eintragsfläche zwischen B 3 alt und Bundesautobahn A 5 des ... von Februar 2016 verwiesen (= Band VIII, S. 3885 <dort insb. 3893 und 3907 ff.> der Behördenakte) verwiesen. Dieses Ergebnis der Detailuntersuchung wird von der Klägerin auch nicht bestritten. bb) Die Klägerin bestreitet vielmehr (weiterhin) allein, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. aaa) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1,
  6. Alt. BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung" für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, S. 506 <Rn. 11 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, S. 388 <Rn. 35>, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, S. 928 <Rn. 14> m.w.N.). Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar - etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden - geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris <Rn. 100 ff.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung eines solchen Erstattungsanspruchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2,
  7. Halbsatz,
  8. Alt. BBodSchG, dass "im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]", trägt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Behörde, sondern der zur Durchführung Verpflichtete, der den - ihm günstigen Umstand - des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ihr gegenüber geltend macht. Hierfür spricht nicht nur die Struktur des Gesetzes, das den Erstattungsanspruch des § 24 Abs. 1 Satz 2 als Ausnahme von dem in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG normierten Grundsatz konzipiert, dass "die zur Durchführung Verpflichteten" die Kosten der u.a. nach § 9 Abs. 2 BBodSchG zunächst einmal rechtmäßig "angeordneten Maßnahmen tragen". Das Vorliegen von Umständen, die eine Ausnahme vom Tatbestand eines - hier im Übrigen nur mittelbar in Rede stehenden - belastenden Verwaltungsakts tragen, ist aber im Zweifelsfall nach den allgemeinen Grundsätzen ebenso von demjenigen zu beweisen, der sich hierauf beruft, wie das Vorliegen von Umständen, die eine Einwendung gegenüber einem geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. dazu nur Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar,
  9. Auflage 2014, § 86 <Rn. 2> m.w.N.). Während der Wortlaut insoweit vergleichsweise unergiebig ist und insbesondere nicht die Annahme der Klägerin stützt, es müsse jedenfalls genügen, wenn sie - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die geeignet seien, die Annahme zu erschüttern, sie wäre die Verursacherin, lässt sich die Zuweisung der materiellen Beweislast zu dem zunächst zur Durchführung der Untersuchungen Verpflichteten auch durch einen Vergleich der hier gegebenen Fallgestaltung mit dem vom Gesetzgeber konzipierten Regelfall weiter abstützen. Danach trägt nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG der Pflichtige zunächst einmal schon deshalb die Kosten der angeordneten Untersuchungen, weil er sie selbst durchzuführen hat. War die Untersuchungsanordnung aus der Perspektive "ex ante" rechtmäßig, aber bestätigen diese Untersuchungen den Verdacht aus der Perspektive "ex post" seiner Meinung nach nicht, so muss der Pflichtige die - zunächst von ihm getragenen Kosten - im Nachhinein "isoliert" im Wege der Leistungsklage gegenüber der Behörde zurückfordern. In einer solchen Fallgestaltung trägt der zur Durchführung der Untersuchungsanordnung Verpflichtete jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zweifellos die materielle Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Träfe die Annahme der Klägerin zu, dass im - vorliegend gegebenen - Fall der späteren Geltendmachung an sich nach dem Gesetz zunächst vom Pflichtigen zu tragender Kosten für die - diesem gegenüber angeordnete aber von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte - Detailuntersuchung die materielle Beweislast für das Nichtvorliegen der Bestätigung des Verdachts im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2,
  10. Halbsatz,
  11. Alt. BBodSchG bei der Behörde läge, würde sich die Zuweisung der materiellen Beweislast danach bestimmen, ob der Pflichtige die Anordnung gesetzeskonform zunächst befolgt (dann Leistungsklage auf Erstattung und materielle Beweislast beim Pflichtigen), oder ob er der Anordnung - wie die Klägerin - nicht nachkommt und die Behörde gezwungen ist, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und die Kosten hierfür später vom Kläger durch Erlass eines Kostenbescheids einzufordern (dann Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid und materielle Beweislast bei der Behörde). Die Beantwortung der Frage, wer das Risiko eines non liquet und damit die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und ist nicht von der jeweils zulässigen Klageart abhängig (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, NVwZ 2008, S. 1371 <Rn. 41> m.w.N. = BVerwGE 131, 171 ; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
  12. Auflage 2015, § 108, <Rn. 12> m.w.N.). Auch dies zeigt, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen der ihm günstigen Voraussetzung

§ 24Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. BBod

SchG, dass "im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]", unabhängig von der verfahrensmäßigen und prozessualen Konstellation einheitlich bei dem zur Durchführung Verpflichteten - und damit hier bei der Klägerin - liegt. Demgegenüber liegt nach der Struktur des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. die materielle Beweislast dafür, dass der zur Durchführung Verpflichtete "die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten" hat, bei der Behörde. Bereits die vom Gesetzgeber zur Einführung dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen

§ 24Abs. 1 Satz 2 BBod

SchG verwendete Formulierung "wenn [...] nicht" deutet auf das Vorliegen einer Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme durch die sprachliche Fassung des Gesetzes hin (vgl. hierzu nur Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand:

  1. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 108 <Rn. 110>). Für diese Zuweisung der materiellen Beweislast zur Behörde spricht auch, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs des zunächst zur Durchführung Verpflichteten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der (materiellen) Beweislast ein ihr günstiger Umstand ist, den sie im Wege der Einwendung einem zunächst grundsätzlich bestehenden Erstattungsanspruch entgegenhält. b) Anhand dieses rechtlichen Maßstabs hat die Beklagte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 auch bei der gebotenen Einnahme einer Perspektive "ex post" zutreffend weiterhin als Verursacherin der hier unstreitig festgestellten schädlichen Bodenveränderungen (s.o., unter II.
  2. b) aa) eingestuft. Die Voraussetzungen

§ 24Abs. 1 Satz 2 BBod

SchG zugunsten der Klägerin liegen hier nicht vor. Vielmehr bestehen - ohne dass es insoweit einer Beweislastentscheidung bedürfte - auch bei Berücksichtigung der seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 neu gewonnenen Erkenntnisse zu der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachlage weiterhin hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Klägerin mit der kostenlosen Abgabe ihrer Gemische aus Kompost und gegen Entgelt von verschiedenen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen an die Bewirtschafter der verunreinigten Flächen auch aus einer Perspektive "ex post" anhand des oben genannten Maßstabs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (s.o. unter I. 1.

  1. b)
  2. bb)aaa) Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BBodSchG ist. Die seitdem neu gewonnenen Erkenntnisse haben auch - ebenso wie die Ergebnisse der angeordneten Detailuntersuchung - die Verursacherstellung der Klägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestätigt.
  3. aa)Die unter Zugabe von bei unterschiedlichen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen hergestellten Kompostgemische wurden zunächst einmal im Zeitraum 2006 bis 2008 in erheblichem Umfang auf die hier relevanten Ackerflächen aufgebracht (unter aaa). Die Klägerin hat im Zeitraum 2006 bis 2008 auch ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und - neben anderen - an den früheren Bewirtschafter der hier relevanten Flächen abgegeben, weshalb die auf die hier relevanten Ackerflächen ausgebrachten Mengen ihrer Kompostgemische jedenfalls geeignet waren, eine für ihre Inanspruchnahme ausreichende Mitverursachung der hier festgestellten PFC-Belastungen zu begründen (unter bbb). Es bestehen nach den Ermittlungen der Behörde auch hinreichend belastbare Indizien dafür, dass jedenfalls einzelne Chargen dieser Kompostgemische sowohl messbare PFC als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten (unter ccc). Schließlich lässt sich aufgrund der hier angestellten Untersuchungen auch ein hinreichend belastbarer zeitlicher Zusammenhang zum festgestellten Schadensbild im Grundwasser belegen (unter ddd). aaa) Zunächst einmal ist unstreitig, dass Kompostgemische der Klägerin jedenfalls im Zeitraum 2006-2008 auf die hier verfahrensgegenständlichen Flächen in Sandweier aufgebracht wurden. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Bewirtschafters dieser Ackerflächen ... sowie des für die Klägerin hauptsächlich mit der Herstellung und Ausbringung der Kompostgemische tätigen Fuhrunternehmers ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ersterer hat zu seiner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 01.07.2014 u.a. folgende Angaben gemacht (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 01.07.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 207 ff. <209>): "Ich habe seit Beginn des Kompostwerks in ... von Herrn ... ab und zu Kompost erhalten. Dieser Kompost wurde von ihm oder von dem Lohnunternehmer ... kostenlos angeliefert. [...] Den "freien" Kompost erhielt ich zuletzt vor ca. 3 Jahren. Festlegen möchte ich mich darauf allerdings nicht. A.F.: Herr ... pries mir seinen Kompost an. Er rief mich an und fragte, ob ich freie Flächen hätte, auf denen Kompost ausgebracht werden könnte. A.F.: Ich habe dann, soweit ich freie Flächen hatte, Herrn ... diese Flächen gezeigt und er hat dann mit seinem Streuer den Kompost aufgebracht. In welcher Menge oder wie viele Fuhren dann auf die Äcker ausgebracht wurden, kann ich nicht sagen. [...] A.F.: Der Kompost wurde von ... bzw. Herrn ... nicht regelmäßig ausgebracht. Dies war sporadisch nach Räumung der Felder. Bei uns war das meistens nach Abernten der Erdbeerfelder. [...] In Sandweier bewirtschafte ich Äcker zwischen der Autobahn und der K 9617 (alte B3). Auf dieser Fläche ist auch Landwirt ... tätig. Dort wurde auch Kompost aufgetragen." Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die Angaben des Fuhrunternehmers ... bei dessen erster Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch vorgetragen hat, auf den Flächen D bis H sei gar kein Kompostgemisch der Klägerin, sondern reiner Kompost ausgebracht worden, was sich daraus ergebe, dass es sich um Erdbeerfelder handle, auf die nach den Angaben des Fuhrunternehmers der Klägerin nur reiner, kostenpflichtiger Kompost ausgebracht worden sei (vgl. dazu das Vernehmungsprotokoll vom 03.09.2014, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 23 ff. <33>), hat die Klägerin diesen Vortrag im Klageverfahren nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem Herr ... bei einer weiteren Vernehmung angegeben hatte, die angelieferten Materialien in den Sommermonaten auch auf abgeerntete Erdbeerfelder von Herrn ... aufgebracht zu haben, die nach der Ernte, überwiegend im Mai bis Juni gedüngt worden seien (vgl. hierzu das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2016, Ermittlungsband II/1 der Akten der Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 312 Js 2905/14, S. 191 ff. <193>). Dies deckt sich nicht nur mit den zitierten Angaben des Bewirtschafters ... bei dessen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch mit dessen Angaben gegenüber der Beklagten bei einem Gespräch am 05.06.2014, die "mengenmäßig größte Aufbringung" des von ihm kostenfrei erhaltenen Komposts (gemeint sein kann also nur das Kompostgemisch) der Klägerin sei "in dem kompletten landwirtschaftlichen Feld zwischen B3 alt und Autobahn" - also auf den hier verfahrensgegenständlichen Ackerflächen - erfolgt (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 10.06.2014 in Band II, Aktenseite 847 ff. der Behördenakte). Herr ... hat ferner auch bei einer weiteren Befragung durch die Beklagte am 08.12.2015 erneut angegeben, dass das kostenlose Kompostprodukt der Klägerin auf sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flächen aufgebracht wurde, wobei dieses Kompostprodukt auf den Böden in Sandweier öfter ausgebracht wurde als auf seinen Flächen in ..., weil die Sandböden in Sandweier immer befahren werden konnten (vgl. hierzu den Aktenvermerk vom 28.12.2015 mit tabellarischer Aufstellung zu allen hier als verunreinigt ermittelten Flächen in Band VIII, Aktenseite 3777 ff. der Behördenakte). All dies bestreitet die Klägerin im Klageverfahren auch nicht (mehr); sie beantragt mit ihrem Hilfsbeweisantrag Nr. 5 lediglich, den von der Klägerin beschäftigen Fuhrunternehmer ... und (andere) aktuelle und frühere Bewirtschafter von Ackerflächen im Raum Rastatt/Baden-Baden dazu zu befragen, ob die von diesen bewirtschafteten Flächen mit Kompost der Klägerin beaufschlagt wurden. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 28.09.2017, wo sie ausführt, es seien nicht alle Flächen, die im Gebiet der Beklagten oder im Kreis Rastatt lägen und mit PFC belastet seien, mit ihrem Kompost beaufschlagt worden. Abgesehen davon, dass dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ist die Frage, welche anderen PFC-belasteten Flächen nicht mit Kompost bzw. Kompostgemischen der Klägerin beaufschlagt wurde, für die Klärung der Frage, worauf die hier festgestellten PFC-Belastungen zurückzuführen sind, auch nicht ausschlaggebend. Insbesondere lässt sich aus dem Vorhandensein einzelner anderer Ackerflächen, die nicht mit einem Kompostgemisch der Klägerin beaufschlagt wurden, auf denen in der Folge aber PFC-Belastungen festgestellt wurden, nicht schließen, dass die hier festgestellten PFC-Belastungen nicht durch deren Kompostgemische verursacht worden sein kann, wie die Klägerin annimmt. Gleiches gilt im Übrigen auch gegenläufig, weshalb auch das Ergebnis des im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens, wonach auf einer nach dem 21.05.2007 mit dem Kompostgemi

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