SchG nach erfolgter Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen auf eigene Kosten berücksichtigt werden, sondern auch bei der Beurteilung eines Kostenbescheids für eine Ersatzvornahme. Ein Verdachtsstörer könne nach dem Grundsatz "dolo agit" nicht für die Kosten der durch die Behörde ersatzweise vorgenommenen Maßnahmen in Anspruch genommen werden, weil ihm zugleich ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wegen eben dieser Kostenbelastung zuwüchse. Die materielle Beweislast dafür, dass der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommene Verdachtsstörer sich "ex post" auch tatsächlich als Störer erweise, trage nach den allgemeinen Grundsätzen ebenfalls die Behörde, da auch die Festsetzung der Kosten für eine Ersatzvornahme eine belastende Maßnahme darstelle. Andernfalls müsse der zunächst als Verdachtsstörer in Anspruch Genommene im Regelfall den Vollbeweis dafür führen, dass mit hinreichender Sicherheit nicht er, sondern ein anderer die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt habe, was praktisch kaum möglich sei. Eine solche Umkehr der Beweislast würde die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nach § 24 LVwVfG in ihr Gegenteil verkehren. Hierfür spreche auch der Wortlaut des in § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG geregelten Erstattungsanspruchs, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines solchen sei, dass die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigten. Der Gesetzgeber fordere demnach nicht, dass der Verdacht widerlegt werde (Vollbeweis des Gegenteils durch den Betroffenen), sondern dass der Verdacht nicht bestätigt werde (Vollbeweis der Gefahr bzw. Verursachung durch die Behörde). Schließlich habe die Klägerin die den Verdacht begründenden Umstände auch nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG "zu vertreten", weil sie diese Umstände nicht in zurechenbarer Weise verursacht habe. Ob die Klägerin gegen immissionsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen habe, indem sie mehr Papierfaserabfälle angenommen und verarbeitet habe, als es nach ihrer Genehmigungslage zulässig gewesen sei, sei hierfür unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht per se gefährlich für den Boden sei. Das Immissionsschutzrecht verfolge vielmehr vor allem anlagen- und nachbarschaftsbezogene Schutzzwecke. Auch ein Verstoß gegen Vorgaben der BioAbfV oder der DüMV sei im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich, weil diese Regelungen zwar bodenbezogene Schutzzwecke verfolgten, sich aber hier keine der dort geregelten Gefahren verwirklicht habe. Die Aufbringung von Papierfaserabfällen und Altpapier sei danach nämlich nicht allgemein verboten, sondern in bestimmtem Umfang erlaubt. Abzustellen sei insoweit nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung, sondern auf die aktuelle Rechtslage, weil nur diese Aufschluss darüber geben könne, welche Vorgänge noch heute eine relevante Gefahr begründen könnten. Im Übrigen verhielten sich die genannten Vorschriften zu PFC nicht, und es sei auch nicht erkennbar, dass diese Regelungen gerade den Zweck verfolgten, die Ausbringung von PFC zu vermeiden. Bereits deshalb fehle es an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Vertreten müssens erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem verbotswidrigen Handeln und dem hervorgerufenen Verdacht. Dieser Kausalzusammenhang fehle ferner auch deshalb, weil die Behörden die Klägerin maßgeblich wegen des vermuteten Zusammenhangs mit den aufgebrachten Papierfaserabfällen und nur am Rande aufgrund des Verfallsverfahrens aus dem Jahre 2008 in Anspruch genommen hätten. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen nur dann ausgeschlossen, wenn die untersuchende Behörde den Sachverhalt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ordnungsgemäß aufgeklärt habe und keine Punkte ohne behördliches Verschulden offen geblieben seien (hierfür verweist die Klägerin auf einen Beschluss des BayVGH vom 13.05.1985 - 20 CS 86.0038 -, juris). Jedenfalls müssten Zweifel an der Zurechenbarkeit der verdachtsbegründenden Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen zulasten der Behörde gehen, weil es sich bei der Kostenauferlegung um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handle. Insoweit müsse es genügen, wenn die Klägerin - ähnlich wie im Falle der Widerlegung eines Anscheinsbeweises - Tatsachen vortrage, die die Annahme erschüttern, sie wäre die Verursacherin. Dies sei ihr gelungen. Schließlich hat die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2017 ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach sie finanziell nicht in der Lage sei, die geforderten Untersuchungskosten von über 211.000,- Euro zu zahlen. Sach- oder Vermögenswerte, die veräußert werden könnten, seien nicht vorhanden, weil das Anlagevermögen der Klägerin nur aus Betriebsmitteln bestehe, die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb benötigt würden und daher nicht ersatzlos veräußert werden könnten (zum Beleg hierfür verweist die Klägerin auf eine Aufstellung zur Entwicklung ihres Anlagevermögens im Jahr 2015). Sie habe auch weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber Banken und Sparkassen, die sich ausweislich einer Aufstellung ihres Rechnungswesens zum Ende des Jahres 2016 auf insgesamt 83.660,87 Euro beliefen. Sie sei Ende 2015 rein bilanziell betrachtet überschuldet gewesen, wenn ihr Betrieb auch aufgrund einer positiven Fortführungsprognose weiter laufen könne. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe ausweislich ihrer Bilanz Ende 2015 bei 512.686,41 Euro gelegen; dieses Ergebnis werde sich nach derzeitigen Erkenntnissen im noch nicht fertig gestellten Abschluss für 2016 voraussichtlich nicht wesentlich ändern. Die Klägerin beantragt, die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 26.09.2014 und deren Ersatzvornahmebescheid vom 05.11.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.04.2016 sowie den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin bringe keine neuen oder wesentlichen Argumente vor, die geeignet wären, Zweifel an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verursacherstellung der Klägerin zu begründen. Entgegen dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der TU Darmstadt seien Papierschlämme insbesondere aus der Altpapierfabrikation als Quelle der hier festgestellten PFC-Verunreinigungen durchaus wahrscheinlich. Dem stehe auch die Vermutung des Umweltbundesamts in dessen Stellungnahme vom 25.08.2014 nicht entgegen, wonach es sich aufgrund der "normalerweise eher geringen Anteile" PFC-haltiger Beschichtungsmittel in der Altpapierherstellung um Ausnahmefälle handeln dürfte, da diese Vermutung sich nicht auf konkrete Untersuchungen stütze. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls für eine Papierfabrik im Raum Rastatt/Baden-Baden, die nicht nur Papierschlamm, sondern auch verschiedene Faserkrümelstoffe und Papierfangstoffe an die Klägerin geliefert habe, bestätigt, dass diese PFC eingesetzt habe. Nach deren Angaben auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit E-Mails vom 17.12.2014 und 19.12.2014 habe sie in den Jahren 2006 bis 2008 jährlich mehrere Tausend kg fluorhaltige Beschichtungsmittel eingesetzt, darunter das Produkt ... Dieses bestehe dem Datenblatt zufolge zu 34 Gewichtsprozent aus Fluortelomer, das als Precursor für frei messbare PFC angenommen werde. Eine Untersuchung dieses Produkts auf PFC aus dem Jahr 2008 habe aber lediglich eine Summe an PFC von 12,26 mg/kg erbracht, weshalb anzunehmen sei, dass der (im Produkt als Vorläufersubstanz angelegte) tatsächliche PFC-Gehalt um mehrere Zehnerpotenzen über dem Analysewert liegen müsse. Ausweislich der Befragung des von der Klägerin beauftragten Fuhrunternehmers und des Bewirtschafters sei bis zum Jahr 2009 auch ausschließlich mit Papierschlämmen vermischter Kompost der Klägerin auf die hier relevanten Flächen aufgebracht worden; die Klägerin habe auch regelmäßig dreimal in der Woche in ihrer Kompostanlage in ... Papierfaserabfälle aus der Papierfabrik ... angeliefert bekommen. Ausweislich des Erkundungsberichts vom Februar 2016 passe auch die zeitliche Entwicklung des Schadensbilds im Grundwasser zum Zeitraum der Aufbringung des Kompostgemischs der Klägerin. Umgekehrt schieden damit die von der Klägerin benannten etwaigen Papierschlammaufbringungen um das Jahr 1990 jedenfalls deshalb aus. Soweit die Klägerin vortrage, bereits im Jahr 1990 seien auf Flächen in Sandweier großflächig Bioschlämme aus der Papierindustrie aufgebracht worden, betreffe dies ausweislich der von ihr vorgelegten Zeitungsartikel nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen A bis H. Soweit die Klägerin vortrage, die positiven PFC-Ergebnisse zweier am 07.11.2007 genommenen Kompostproben könnten die PFC-Verunreinigungen durch Papierfaserabfälle nicht belegen, weil es sich bei dem beprobten Kompost nicht um solchen gehandelt habe, dem Papierschlämme beigemischt worden seien, sei dies korrekt. Die genannten Analysen würden aber vom Beklagten auch lediglich für den qualitativen Nachweis herangezogen, dass PFC seinerzeit auf der Kompostanlage der Klägerin vorgekommen sei. Aktuelle Bodenuntersuchungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse deuteten im Übrigen maßgeblich darauf hin, dass die hier gemessenen PFC-Verbindungen aus dem Abbau von höhermolekularen fluorhaltigen Vorläuferverbindungen (Precursor) stammen könnten (hierfür verweist die Beklagte insbesondere auf einen Bericht der LUBW vom 20.01.2016 zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie sowie auf einen Bericht des DVGW-Technologiezentrums Wasser Karlsruhe vom 30.09.2017 zur Entwicklung einer Methode zum spurenanalytischen Nachweis von polyfluorierten Akylphosphaten (PAP) in Bodenextrakten; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen). Spezielle Precursor-Untersuchungen (Total Oxidizable Precursor - TOP) wiesen insoweit darauf hin, dass in den Oberböden der belasteten Flächen noch relevante Mengen an Precursor vorhanden seien, die unter Laborbedingungen mit einem starken Oxidationsmittel zu einer Freisetzung von messbaren PFC führten. Aussagekräftig seien insoweit die Ergebnisse einer weiteren Beprobung der LUBW aus dem Flächenbereich A bis H in Sandweier, wonach dort nicht nur in beiden untersuchten Proben ("Referenzprobe 3, BAD3 Sandweier", BAD G1 Sandweier") polyfluorierte Akylphosphate (di-PAP) gemessen worden seien, sondern auch der analytische Nachweis erbracht worden sei, dass der Summengehalt der untersuchten PAP größer sei als der PFC-Gehalt. Soweit die Klägerin unter Verweis auf eine Stellungnahme des ... von der ... vom 29.09.2017 vortrage, eine aktuelle Probe von Papierfaserschlämmen aus der Produktion des Jahres 2016 der Papierfabrik Baiersbronn weise keine analysierbaren PFC und keine diPAP auf, stehe dies dem - belegten - Einsatz von PAP in dem hier relevanten Zeitraum naturgemäß nicht entgegen. Seit 2010 sei ausweislich des Berichts der LUBW zur Recherche fluorhaltiger Einsatzstoffe in der Papierindustrie der Einsatz von PAP bei der Oberflächenveredelung fettdichter Papiere stark rückläufig, gerade weil nachgewiesen worden sei, dass diese sich zu den heute nachgewiesenen PFC abbauen könnten. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Gothaer Risk Management GmbH vom 29.09.2017 vortrage, die hohen EOF-Konzentrationen in Sandweier seien angesichts der allenfalls aufgebrachten Mengen an Papierschlämmen nicht zu erklären, setze dieser mit der Bezugnahme auf die nach der BioAbfV maximal zulässige Menge aufzubringender Papierschlämme bereits eine unzutreffende Größenordnung an, da angesichts der festgestellten Überschreitung dieser Mengen durch die Klägerin von einer deutlich größeren Menge von ihr aufgebrachter Papierschlämme in ihrem Kompostgemisch auszugehen sei. Die These der Klägerin, wonach nicht ihr Kompost die Quelle der festgestellten Verunreinigungen sei, sondern diese vielmehr auf dort ausgebrachten Klärschlamm zurückzuführen seien, sei demgegenüber unzutreffend. Es lägen schon keine Hinweise darauf vor, dass auf den hier untersuchten Flächen A bis H überhaupt Klärschlamm aus Kläranlagen aufgebracht worden sei. Die von der Klägerin in Bezug genommenen PFC-Funde auf dem sogenannten "...-Acker", auf landwirtschaftlichen Flächen in ... sowie in Hügelsheim seien hierfür unerheblich. Die festgestellten PFC-Verunreinigungen auf dem ...-Acker in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Kläranlage des ... wiesen im Übrigen auch ein ganz anderes Schadensbild auf. Auch der weitere Vortrag der Klägerin zu der Kläranlage ... und zu den Befragungen der Herren ..., ... und ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da sich die dortigen Aussagen allein auf Flächen im Landkreis Rastatt bezögen. Die Aussagen von Herrn ... stellten im Übrigen reine Vermutungen dar, die von der Klägerin nicht durch Nachweise belegt würden. Der Bewirtschafter der hier in Rede stehenden Flächen A bis H, Herr ..., habe vielmehr bei Befragungen am 05.06.2014 und 08.12.2015 jeweils angegeben, auf diesen Flächen sei kein Klärschlamm ausgebracht worden; Hinweise auf eine Klärschlammausbringung auf diesen Flächen ergäben sich auch nicht aus den Unterlagen der Beklagten. Im Übrigen sei nach Inkrafttreten der neuen Klärschlammverordnung im Jahr 1992 im Bereich Sandweier und ... überhaupt kein Klärschlamm mehr ausgebracht worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführten Untersuchung einer Fläche in ..., auf der nachweislich Kompost der Klägerin aber kein Klärschlamm ausgebracht worden sei. Dieses betreffe ebenfalls nicht die hier verfahrensgegenständlichen Flächen, zudem hänge es von der Art der aufgebrachten Papierfaserabfälle (Produktion aus Frischfaser oder Altpapier; Produktion mit oder ohne PFC-Beschichtung) ab, ob die Papierfaserabfälle PFC-Verunreinigungen verursachten oder nicht. Es sei anzunehmen, dass es sich bei dem auf dem untersuchten Grundstück aufgebrachten Kompostgemisch um ein solches mit nicht verunreinigten Papierfaserabfällen gehandelt habe. Auch die von der Klägerin alternativ benannten Quellen der festgestellten PFC-Verunreinigungen, wie eine mögliche Aufbringung von Klärschlamm aus der Kläranlage des Baden-Airparks, eine Freisetzung infolge des Einsatzes von Löschschäumen oder PFC-Verunreinigungen im Umfeld von Militärflughäfen seien auszuschließen, weil es sich auch insoweit um bloße Behauptungen der Klägerin handle, die nicht durch entsprechende Unterlagen betreffend die hier in Rede stehenden Flächen A bis H belegt würden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei danach insgesamt unbegründet, weil die Klägerin zu Recht als Verursacherin der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen herangezogen worden sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung der Grundverfügung sei mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Anfechtungsklage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Aufbringen von Papierfaserabfällen durch die Klägerin und der festgestellten Bodenverunreinigung sei, wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 festgestellt habe, zum damaligen Zeitpunkt hinreichend belegt gewesen. Er sei es im Übrigen auch nach heutigem Wissensstand. Jedenfalls könne nach der Rechtsprechung zur Sanierungsverpflichtung bei sogenannten "Summationsschäden" auch derjenige zu Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden, der einen erheblichen, aber möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet habe, was auch gelte, wenn sich der jeweilige Umfang der Verunreinigung nicht (mehr) rekonstruieren lasse (hierfür verweist die Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - sowie auf BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -). Jedenfalls einen solchen erheblichen Verursachungsbeitrag habe die Klägerin hier geleistet. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen, weil es sich hierbei weder um einen Dauerverwaltungsakt handle, noch abweichende Regelungen des materiellen Rechts zu berücksichtigen seien. Dieser finde seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bzw. in den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Kostentragung nach Festsetzung der Ersatzvornahme. Hiernach trage jeweils der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme, womit die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids aus der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung folge. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch auf Fälle Anwendung finde, in denen sich zwar der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung, nicht aber die Verursachung durch den Verpflichteten bestätigt habe, sei bisher noch nicht geklärt. Von einer Anwendbarkeit auch dieser Vorschrift sei aber auszugehen, nachdem § 9 Abs. 2 BBodSchG und damit auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auf diese Fallgestaltung Anwendung fänden. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG liege hier jedoch nicht vor, weil die im Nachgang zur Grundverfügung durchgeführten Untersuchungen und der seit deren Erlass hinzugekommene wissenschaftliche Erkenntnisgewinn die Verursacherstellung der Klägerin gerade nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt hätten. Wenn diese vortrage, dass nicht mit letztgültiger Gewissheit feststehe, wie es durch das unstreitige Aufbringen von Papierfaserabfällen durch sie zu der nachgewiesenen Belastung der streitgegenständlichen Flächen gekommen sei, könne dies zur Bejahung eines Kostenerstattungsanspruchs nicht genügen, da die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass sich der Verdacht im Hinblick auf ihre Verursacherstellung nicht bestätigt habe. Dies entspreche nicht nur der allgemeinen Regel, dass derjenige der ein Recht geltend mache, die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen trage. Hierfür spreche auch die Konzeption des Gesetzes, die es in § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG der Behörde ermögliche, den Verursacher zu einem Zeitpunkt zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung auf dessen Kosten zu verpflichten, zu dem notwendigerweise noch nicht alle Informationen über das Schadensbild und damit auch über mögliche Verursacher vorliegen könnten. Wenn jedoch bereits ein hinreichender Ursachenzusammenhang für eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ausreiche, könne dadurch nicht gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch des Verpflichteten ausgelöst werden. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die einen zweifelsfreien Ursachenzusammenhang belegten, gehe damit zu Lasten des Verpflichteten. Jedenfalls habe die Klägerin im vorliegenden Fall die den Verdacht begründenden Umstände aber im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten; sie trage im Übrigen auch insoweit die materielle Beweislast. Sie habe deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei. Zudem habe sie auch andere Abfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, nämlich Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion, mit denen ein deutlich höheres Risiko einhergegangen sei, als mit unbehandelten Frischfaserabfällen, die von ihrer Genehmigung ausschließlich erfasst gewesen seien. Dabei sei das schon vom Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren festgestellte verbotswidrige Handeln der Klägerin zu berücksichtigen, das den Erstattungsanspruch ausschließe. Mit Verfügung vom 30.01.2017 (- 312 Js 2905/14 -) stellte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren gegen zwei Vorstände der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein; in den Gründen führte sie - soweit hier von Interesse - das Folgende aus: "Dass die Firma ... bzw. ihre Vorgängerfirma ... vermutlich bereits seit Mitte 1999 ihrem Kompost Abfallstoffe aus der Papierproduktion beigemischt hat, kann aufgrund der Ermittlungen als belegt angesehen werden. So wurde der Stadt Baden-Baden von der Firma ... mit Schreiben vom 18.05.1999 mitgeteilt, dass man beabsichtige, unbelastete Abfallstoffe der Firma ... in einer Größenordnung von maximal 2.500 Tonnen/Jahr zu verarbeiten. Als Reaktion hierauf teilte die Stadt Baden-Baden dem Unternehmen mit Schreiben vom 14.06.1999 mit, die Anzeige sei ausreichend. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass ab diesem Zeitpunkt Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angenommen worden sind. Weiter ist belegt, dass von der Firma ... die Geschäftspraxis der Vermischung von Abfallstoffen der Papierindustrie mit Kompost und das Aufbringen auf landwirtschaftlichen Flächen mit dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 eingestellt worden ist, weshalb eine mögliche Strafbarkeit wegen Bodenverunreinigung, § 324a StGB aufgrund Verjährung ausscheidet. [...] Während die angenommenen Mengen an Abfallstoffen in dem Zeitraum 2006-2008 (unter Zugrundelegung der Daten des Wiegeprogramms der Firma ... insgesamt 106.645,99 Tonnen) geklärt werden konnten, liegen zu den Annahmemengen vor 2006 keine konkreten Zahlen vor. Die Vernehmung zahlreicher Landwirte vermochte insoweit keine Klarheit zu erbringen, da sich die Zeugen äußerst zurückhaltend äußerten und Fragen zur Menge des ausgebrachten Komposts, den Ausbringungszeiten und den Ausbringungsflächen ausweichend oder nicht eindeutig beantworteten, was vermutlich auch dem erheblichen Zeitablauf geschuldet ist. Da das Unternehmen Vogel insbesondere zwischen 2003 und 2008 vom Lieferscheinverfahren nach der Bioabfallverordnung befreit war, existieren zudem auch keine Lieferscheine. Unabhängig hiervon ist aufgrund der Ermittlungen jedoch anzunehmen, dass auch vor 2006 in nicht unerheblicher Menge Abfallstoffe aus der Papierproduktion dem Kompost der Firma ... beigemischt und dann auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht wurden. Entsprechende Rückschlüsse lassen zum einen die Angaben des Zeugen ... zu, der als selbständiger Fuhrunternehmer seit 1992 für die Firma ... tätig war. Auch belegt die Aussage des Zeugen ..., dass der Firma ... spätestens ab dem Jahr 2002 Abfallstoffe der Papierindustrie von der Firma ... angeliefert wurden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die von der Firma ... im Jahr 1999 zunächst angezeigte Menge von lediglich 2.500 Tonnen im Jahr vermutlich recht bald überschritten wurde. Hiervon losgelöst ließ sich im Zuge der Ermittlungen allerdings nicht klären - ob bzw. welche der von der Firma ... (bzw. deren Vorgängerfirma) angenommenen Abfallstoffe überhaupt PFC-Belastungen aufwiesen und- ob der von der Firma ... abgegebene Kompost bzw. die Kompost-/Papierschlammgemische PFC-Belastungen aufwiesen weil diesbezügliche Analysen der Stoffe schlichtweg nicht vorhanden sind. Eine weitere Aufklärung der insoweit offenen Fragen war im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der nachstehenden Ausführungen jedoch nicht angezeigt. So muss aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ..., zugunsten des Beschuldigten ... nämlich davon ausgegangen werden, dass diesem im Falle eines Ausbringens von mit PFC verunreinigtem Kompost erst ab dem 21.05.2007 ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne gemacht werden könnte, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg bei den zuständigen Fachbehörden und damit einhergehend auch bei den betroffenen zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Sensibilität im Umgang mit PFC-haltigen Abfällen auch in Biodünger bzw. Komposten (sofern mit entsprechenden industriellen Reststoffen vermengt) hätte vorhanden sein müssen. So wird in dem fraglichen Erlass für Baden-Württemberg erstmals festgelegt, dass bei einer landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung die Vorlage einer PFT-Analyse von den Kläranlagenbetreibern zu verlangen ist. Weiter legt der Erlass fest, dass eine bodenbezogene Verwertung nur noch dann zulässig ist, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlamms 100 µg/kg TS unterschreitet. Zwar werden aufbereitete Papierschlämme von dem Erlass nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einer bodenbezogenen Verwertung dürften diese jedoch den gleichen Prüfpflichten unterliegen wie reine Klärschlämme. Somit wäre die Firma ... ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, bzgl. der angenommenen Stoffe ein entsprechend qualifiziertes Annahmeverfahren zu realisieren. Auch muss bei einem zertifizierten Unternehmen eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden, ggf. bei den zuständigen Fachbehörden rückzufragen. Anhaltspunkte dafür, dass die PFC-Problematik bei der Firma ... bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, konnten im Zuge der Ermittlungen nicht festgestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund der beim Beschuldigten ... sichergestellten Unterlagen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Firma ... mit der Thematik PFC erstmals im Zusammenhang mit den verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert worden ist. Soweit von den im Anhörungsverfahren beteiligten Verwaltungsbehörden gegen den Stichtag 21.05.2007 eingewandt worden ist, umweltrechtlich müsse zwischen Klärschlammverwertung und Kompostverwertung unterschieden werden, so mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Vorliegend war jedoch zu sehen, dass mit dem Erlass vom 21.05.2007 erstmals ein Grenzwert für PFC im Zusammenhang mit der Düngung von Ackerflächen festgelegt worden ist. Ein entsprechendes Problembewusstsein zum Thema PFC war zuvor weder bei den öffentlichen Stellen vorhanden, noch musste es im Umkehrschluss auf Seiten des Beschuldigten vorhanden sein. Ein entsprechender Grenzwert ist im Rahmen der Düngemittelverordnung erst am 16.12.2008 eingeführt worden. Erst mit diesem Stichtag wurde auch eine Untersuchung von Kompostproben auf PFC-Verbindungen vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wurden von dem Beschuldigten ... allerdings bereits keine Papierabfälle mehr angenommen und ausgebracht. Da wie bereits ausgeführt jedoch davon ausgegangen werden muss, dass durch die Firma ... bereits vor dem Stichtag 21.05.2007 über mehrere Jahre in erheblichem Umfang mit Papierschlämmen vermischter Kompost auf verschiedenen landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden ist, könnte ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne nur dann gemacht werden, wenn zu belegen wäre, dass durch das Unternehmen nach diesem Stichtag landwirtschaftliche Flächen mit entsprechendem Kompost beaufschlagt wurden und dieser PFC enthielt, die nach Durchdringung der Bodenschichten zu einer Verunreinigung des Grundwassers geführt hätten. Ein derartiger Nachweis konnte indes nicht geführt werden. Zwar ist es im Zuge der Ermittlungen gelungen ein Grundstück zu finden welches die nachfolgenden Voraussetzungen - Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch nach dem 21.05.2007- einmalige Ausbringung von Kompost/Papierschlammgemisch- keine Klärschlammausbringung auf dem betreffenden Grundstück erfüllte. Die Bedingung einer einmaligen Ausbringung von Kompost auf dem Grundstück erfolgte vor dem Hintergrund der Aussage des Sachverständigen Dr. ..., dass im Falle einer mehrfachen Düngung des Grundstücks zu unterschiedlichen Zeitpunkten die entsprechenden Chargen zur Feststellung der Gesamtbelastung zu summieren seien. Weiter wollte der Sachverständige auf Nachfrage nicht ausschließen, dass eine bereits in den 1990-er Jahren erfolgte Düngung mit Klärschlamm bei der heutigen Beurteilung der PFC-Belastung noch eine Rolle spiele. Die von Herrn Dr. ... durchgeführte Beprobung des Grundstücks des Landwirts ... aus ..., welches als einziges diese Kriterien erfüllte, brachte jedoch das Ergebnis, dass sich Hinweise auf erhöhte PFC-Belastungen weder im Feststoff noch im Eluat der insgesamt 8 Mischproben ergaben. Damit kann jedoch nicht der Nachweis geführt werden, dass eine Beaufschlagung einer landwirtschaftlichen Fläche mit PFC verunreinigtem Kompost nach dem 21.05.2007 zu einer Grundwasserverunreinigung geführt hätte. Soweit es vor dem 21.05.2007 zu entsprechenden Handlungen gekommen wäre, wären diese den Verantwortlichen des Unternehmens jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen (s.o.). Dass noch im Jahr 2008 auch bei den zuständigen Fachbehörden kein flächendeckendes Wissen zur PFC-Problematik vorlag, zeigt bereits der Umstand, dass in dem Verfahren des Regierungspräsidiums Stuttgart im Jahr 2008 zwar Untersuchungen von Kompostproben erfolgt sind, eine Untersuchung auf PFC jedoch nicht erfolgte. Auch von Seiten der ermittelten Papierfabriken, die der Firma ... die Abfallstoffe lieferten, wurden - mit einer Ausnahme - keine Untersuchungen auf PFC vorgenommen. Zwar könnten bei Kenntnis der bei den Produktionsprozessen eingesetzten Stoffe möglicherweise entsprechende Rückschlüsse gezogen werden. Weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in diese Richtung erschienen in Anbetracht der obigen Ausführungen jedoch nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass ohnehin nicht aufzuklären ist, welches Material von welcher Papierfabrik von der Firma ... auf welches Grundstück aufgebracht worden ist. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die Precursor Problematik hinzuweisen, welche die Frage der Nachweisbarkeit von PFC bei Durchführung von Analysen betrifft. Nach einer Pilotstudie des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist es danach denkbar, dass neben den mit der bislang bekannten Analytik nachweisbaren PFC-Verbindungen signifikante Mengen an Vorläufersubstanzen (Precursor) vorhanden sind, die möglicherweise erst über Abbauprozesse im Boden analytisch fassbare kleinere PFC freisetzen. Eine Analyse der Papierschlämme auf PFC hätte daher die Verunreinigung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise gar nicht aufgezeigt, da die entsprechenden Stoffe analytisch gar nicht hätten erkannt werden können." Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.10.2017 die Verfahren - 6 K 2064/16 - und - 6 K 4665/16 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten (11 Bände Akten der Beklagten, 2 Bände Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsverfahren - 312 Js 2905/14 - (19 Bände) vorgelegen. Hierauf, auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens zwischen den Beteiligten - 6 K 3498/14 - zur Untersuchungsanordnung, die von der Kammer beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren - 10 K 9949/17 - nebst dort vorgelegter Behördenakten (4 Bände Akten der Beklagten, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1,
SchG, dass "im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht [bestätigen]", unabhängig von der verfahrensmäßigen und prozessualen Konstellation einheitlich bei dem zur Durchführung Verpflichteten - und damit hier bei der Klägerin - liegt. Demgegenüber liegt nach der Struktur des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG a.E. die materielle Beweislast dafür, dass der zur Durchführung Verpflichtete "die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten" hat, bei der Behörde. Bereits die vom Gesetzgeber zur Einführung dieser (Rück-)Ausnahme vom Bestehen
SchG verwendete Formulierung "wenn [...] nicht" deutet auf das Vorliegen einer Zuweisung der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (Rück-)Ausnahme durch die sprachliche Fassung des Gesetzes hin (vgl. hierzu nur Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand:
SchG zugunsten der Klägerin liegen hier nicht vor. Vielmehr bestehen - ohne dass es insoweit einer Beweislastentscheidung bedürfte - auch bei Berücksichtigung der seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2016 neu gewonnenen Erkenntnisse zu der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sachlage weiterhin hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Klägerin mit der kostenlosen Abgabe ihrer Gemische aus Kompost und gegen Entgelt von verschiedenen Papierfabriken angenommenen Papierschlämmen an die Bewirtschafter der verunreinigten Flächen auch aus einer Perspektive "ex post" anhand des oben genannten Maßstabs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (s.o. unter I. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.