Juni 1991 beschließt die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung mit einfacher Mehrheit. Gewinne sind nur dann und insoweit auszuschütten, als
Bildung von erforderlichen Rücklagen die Liquidität und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft selbst und der Beteiligungsgesellschaft C************AG dies erlauben. Dem gegenüber haben
der späteren Fassung die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Die Gesellschaft darf jedoch jährlich maximal 20 % der ihr von der AG und der S******** N**** *************************GmbH zufließenden Bardividenden in eine Rücklage einstellen, bis eine Liquiditätsreserve gebildet worden ist, die so hoch ist, wie die in den letzten drei Jahren zugeflossenen Bardividenden. Am Liquidationserlös sind
2 beider Fassungen alle Geschäftsanteile im Verhältnis zu einander beteiligt, der Geschäftsanteil über 500 DM jedoch nur mit einem Betrag, der höchstens das 10-fache seines Nominalwertes erreicht. Als weitere wesentliche Änderung wurde die in § 9 der alten Fassung vorgesehene Verpflichtung der GmbH,
dem Tode des Kl. den Anteil über 19.300 DM auf Verlangen des Inhabers
bestimmten Bewertungskriterien zu erwerben, ersatzlos gestrichen. Hinsichtlich der Übertragung der Geschäfte ist in beiden Fassungen des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, dass dieses - bis auf den 500 DM-Anteil - nur mit vorheriger Einwilligung des Kl. oder
dessen Ableben, der C********************************gesellschaft mbH, erfolgen kann (§ 8 Abs. 1). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gesellschaftsverträge Bezug genommen. Mit notariellem Vertrag vom 12.02.1993 bestellte der Kl. seiner 1941 geborenen Ehefrau F********* N**** an dem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 19.300 DM den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch und zwar mit Wirkung zum 15. Februar 1993.
des notariellen Vertrages ist die Nießbraucherin berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen. Ihr stehen sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gesellschafterrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht zu. Der Kl. verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was den Nießbrauch an dem Geschäftsanteil beeinträchtigen oder vereiteln könnte. Er trägt sämtliche, den vorgenannten Geschäftsanteil betreffenden Lasten und Steuern. In § 5 des Vertrages war vorgesehen, dass der Notar die Bestellung des Nießbrauchs an dem Geschäftsanteil
HG bei der Gesellschaft anzeigt. Dies ist geschehen. Auf den Geschäftsanteil von 19.300 DM entfielen in den Streitjahren 1993 (ab dem
prüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Später änderte das FA die Rechtsauffassung hinsichtlich der Zurechnung der streitigen Einkünfte und rechnete mit geänderten ESt-Bescheiden vom
G der Anteilseigner. Dieses sei derjenige, dem
1 Nr. 1 - 3 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Nur in diesem Fall gelte der Nießbraucher als Anteilseigner.
h. dem Stammrechtsinhaber zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur, wenn ein anderer den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne. Es reiche nicht aus, dass die tatsächliche Sachherrschaft zwar auf unbestimmte Zeit, aber nicht bis zum Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer bei einem anderen als dem Eigentümer liege. Ein Geschäftsanteil an einer GmbH habe
seiner regelmäßigen Bestimmung eine unbegrenzte Nutzungsdauer und erschöpfe sich nicht in der Dauer eines Menschenlebens.
dem Ableben des Nießbrauchers könne der Inhaber bzw. dessen Erbe wieder frei verfügen und das abgespaltene Nutzungsrecht selbst ausüben oder anderweitig vergeben. Die Ehefrau des Kl. gelte deshalb nicht als Anteilseignerin
G. Entsprechend gehe die Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben vom
haltigen Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Nießbraucherin geführt. Soweit das FA darauf abstelle, ob und wer den Tatbestand einer Kapitalüberlassung verwirklicht habe, sei dies unerheblich, denn der BFH habe in BFHE 170, 354 BStBl. II 1993, 399 entschieden, nicht alle Besteuerungstatbestände des § 20 Abs. 1 EStG setzten eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit voraus, dies gelte insbesondere nicht für die Regeltatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Merkmal der Kapitalüberlassung könne dem Gesetz nicht entnommen werden und sei deshalb auch bei der Frage der Beurteilung der Einkünftezurechnung
Nießbrauchsbestellung an einem Geschäftsanteil nicht von entscheidender Bedeutung. Aus § 20 Abs. 2 a EStG, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich der Anteilseigner erzielt, jedoch ein Nießbraucher als Anteilseigner gelte, wenn ihm die Einnahmen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 zuzurechnen seien, folge, dass darauf abzustellen sei, wer eine auf wirtschaftliche Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit entfalte. Soweit in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom
G gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u. a. auch Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie
G die
G anzurechnende KSt. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen
G erfüllt
ständiger Rechtsprechung des BFH, wer Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 71/99 , BFH/NV 2001, 1251 ). Dies ist derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, das in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 EStG genannte Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, hat der BFH diese allgemeine Aussage allerdings dahin präzisiert, dass der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser kein Kapital auf Zeit zur Nutzung überlässt, sondern eine Bar- bzw. Sacheinlage zu leisten hat, mit der zivilrechtlich und wirtschaftlich ein endgültiger Vermögensübergang in der Vermögenssubstanz vollzogen wird, mit dem der Gesellschafter alle Rechte am übertragenen Vermögen verliert. Als Gegenleistung erhält der Steuerpflichtige ein Mitgliedschaftsrecht an der Kapitalgesellschaft, das in der Regel frei übertragbar ist und das Vermögensrecht mit umfasst, an Gewinnausschüttungen und an der Verteilung des Liquidationsvermögens beteiligt zu werden (vgl. BFH in BFHE 170, 354 , BStBl. II 1993, 399 ). Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht nicht nur derjenige, der ursprünglich Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlassen hat, sondern auch ein
folger in ein solches Rechtsverhältnis, soweit die Einnahmen aus Kapitalvermögen nunmehr ihm gebühren (BFH-Urteil vom
Auffassung der Finanzverwaltung laut BMF-Schreiben in BStBl. I 1983, 508, Tz. 57 und in EStG-Kartei NRW § 20 Fach 3 Nr. 8 ist zwar der Vorbehaltsnießbrauch grundsätzlich steuerlich anzuerkennen; beim hier streitigen unentgeltichen Zuwendungsnießbrauch sind die Einnahmen und die anrechenbare Steuer jedoch grundsätzlich dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen. Die Finanzverwaltung bezieht sich zur Begründung auf das BFH-Urteil in BFHE 121, 53 , BStBl. II 1977, 115 . Danach ändert ein unentgeltlicher Nießbrauch an Wertpapieren die Zurechnung der Wertpapiererträge als Einkünfte des Wertpapierinhabers aus Kapitalvermögen nicht. Der BFH hat damit die in BFHE 119, 63 , BStBl. II 1976, 592 geäußerte Auffassung bekräftigt, wonach der Nießbrauch am Gewinnstammrecht eines Anteils an einer Personengesellschaft seinem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt
einer Vorausabtretung der künftigen Gewinnansprüche so nahe kommt, dass er einkommensteuerrechtlich als eine solche Vorausabtretung zu werten ist, durch die die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht berührt wird. b) Die Auffassung der Finanzverwaltung und die oben dargestellte ältere BFH-Rechtsprechung, auf die sich die Verwaltung stützt, werden allgemein als zu restriktiv angesehen (vgl. Schön, StbJb. 1996/97, Seite 45, 76; Janssen/Nickel, Unternehmensnießbrauch, 1998, Seite 87, Milatz/Sonneborn, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, 137, 141). Der BFH selbst hält es für noch nicht entschieden, ob die Kapitalerträge beim Nießbrauch am GmbH-Anteil dem Nießbraucher einkommensteuerrechtlich zugerechnet werden können (BFH in BFH/NV 2001, 1393 ). c)
Auffassung des Senats sind die Erträge aus einer Kapitalanlage nur dann steuerlich einem Dritten zuzurechnen, der nicht Inhaber der Forderung bzw. des Geschäftsanteils ist, wenn diesem eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist und die Position über das bloße Empfangen der Einkünfte hinaus geht. Nur wer in die Lage versetzt wird, Marktchancen zu nutzen, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistung durch Zurückziehung des Kapitals zu verweigern, erzielt selbst Einkünfte aus Kapitalvermögen (BFH in BFH/NV 2001, 1251 unter Hinweis auf Wassermeyer in Steuer und Wirtschaft - StuW - 1979, 209, Schmidt/Heinicke, EStG, § 20 Rz. 21, Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz. 43). Dementsprechend stellen auch Janssen/Nickel a. a. O., S. 90 bei der Zurechnung von Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften darauf ab, ob der Nießbraucher einen - theoretischen - eigenen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nehmen konnte, insbesondere ob ihm die Mitverwaltungsrechte übertragen worden sind oder ob er auf diese kraft der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Nießbrauchsbesteller entscheidenden Einfluss ausüben konnte. In diesem Fall stellen sich die dem Nießbraucher zufließenden Erträge aus der Beteiligung als das Ergebnis der wirtschaftlichen Beteiligung am Markt dar (vgl. Janssen/Nickel a. a. O., S. 90, 91, im Ergebnis ebenso Milatz/Sonneborn DStR 1999, 137, 142). Der Senat schließt sich dem an. Der Nießbrauch am Anteil an einer Kapitalgesellschaft kann
Auffassung des Senats nur eingeschränkt, bei Übergang der Mitverwaltungsrechte, steuerlich anerkannt werden, da
2, 1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. §§ 99 Abs. 2, 100
folge im Rechtsverhältnis zur Gesellschaft (BFH in BFHE 164, 357 , BStBl. II 1991, 574 ) ist damit nicht verbunden. 3 a) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen Ausschüttungen in den Jahren 1993 - 1997 wie bisher dem Kl. zuzurechnen. Dieser ist weiterhin Inhaber des Geschäftsanteils von 19.300 DM. Zwar kann auch der Kl. in Bezug auf diesen Geschäftsanteil kein Stimmrecht ausüben, da dieses stimmrechtslos ist, andererseits gehen auf die Beigeladene keine nennenswerte Mitwirkungsrechte über, die ihr eine noch so schwache Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle einräumen. Zwar ist in § 3 des Nießbrauchsbestellungsvertrages bestimmt, dass der Ehefrau sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gesllschaftsrechte zustehen. Dabei bleibt aber offen, um welche Rechte, ausgenommen das besonders erwähnte Gewinnbezugsrecht, es sich dabei handeln soll, z. B. wie bei Kapitalerhöhungen zu verfahren ist. Die Einräumung des Nießbrauchs erweist sich daher letztlich als Vorausabtretung der Ausschüttungen
dem Gewinnverwendungsbeschluss, auf den die Beigeladene keinen Einfluss hat. Dass tatsächlich keinerlei Einflussmöglichkeit besteht, zeigt sich daran, dass der Gesellschaftsvertrag im Jahr 1993 allein auf Grund des dem Kl. zustehenden GmbH-Anteils, der mit einem Stimmrecht versehen ist, geändert werden konnte. Die Tatsache, dass der GmbH die Nießbrauchsbestellung in entsprechender Anwendung von § 16 GmbHG mitgeteilt worden ist, reicht für die einkommensteuerrechtliche Zurechnung der Ausschüttungen auf die Beigeladene nicht aus. § 16 GmbHG, dessen Anwendung auf die Bestellung des Nießbrauchs streitig ist (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 16, Rz. 2), kann dem Nießbraucher keine Gesellschaftsrechte vermitteln, da sich die Anmeldung der Nießbrauchsbestellung bei der Gesellschaft nur auf diesen Tatbestand beziehen kann. Die dadurch erzeugte rechtliche Wirkung beschränkt sich deshalb darauf, dass die Gesellschaft nunmehr direkt an den Nießbraucher mit befreiender Wirkung zu leisten hat. b) Eine Zurechnung des Anteils
2 Nr. 1 AO und dem folgend die daraus resultierenden Einkünfte auf die Beigeladene kommt nicht in Betracht. Danach ist das Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Nießbrauchsrecht ist auf Lebenszeit der Beigeladenen bestellt und damit beschränkt. Während der vorgesehenen Dauer erschöpft sich der Wert des Wirtschaftsguts nicht. Die langfristige Werthaltigkeit des GmbH-Anteils mit Ausschüttungen, die den Nominalwert um ein vielfaches übersteigen, bleibt auch ungeachtet der Nießbrauchsbelastung bestehen. Der Anteil behält einen erheblichen Wert für den jeweiligen Eigentümer und dürfte wegen der Begrenzung auf die Lebenszeit der Nießbraucherin auch mit dieser Belastung veräußerbar sein. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Kl., wie bereits ausgeführt, die Teilnahme an Kapitalerhöhungen, soweit diese nicht aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt werden, verbleibt. Keine Bedeutung in diesem Zusammenhang hat die Heranziehung zur Schenkungsteuer. Insoweit besteht keine Abhängigkeit der ertragsteuerlichen Beurteilung von der schenkungssteuerlichen. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung der Frage, ob diese Festsetzung zutreffend ist. c) Aus § 20 Abs. 2 a EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes (StOG), das erstmals in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch
dem
AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Sind die Einnahmen einem Nießbraucher zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. Diese gesetzliche Regelung besagt jedoch nicht, dass dem Nießbraucher diese Einnahmen zuzurechnen sind, sondern regelt nur die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn dieses der Fall ist (vgl. BFH in BFHE 162, 263 , BStBl. II 1991, 38 für die insoweit vergleichbare Vorschrift § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 EStG). Dass kein wirtschaftliches Eigentum am Gesellschaftsanteil besteht, ergibt sich aus den Ausführungen unter 3 a). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die fehlende Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 135 Abs. 3 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/97636.html ( https://oj.is/97636 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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