ihren Angaben zu einem großen Teil um Privatkunden, aber auch um Geschäftskunden, die die Dienstleistungen der Antragstellerin für den E-Mail-Verkehr und den Internet-Zugang in ihren Betrieben nutzen. Über den von der Antragstellerin angebotenen Zugang ist auch der Zugriff auf die Webseiten "www.nazilaucknsdapao.com" und "www.stormfront.org" möglich. Mit Verfügungen vom
dem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
gesucht. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
GO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Sperrverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das private Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache
gegebenen Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren
GO allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt.
dem konkreten Inhalt des Internetangebotes im Einzelfall. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören
Abs. 2 Nr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Zu "Internet-(Online-)Diensten" vgl. Meier, in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2 MDStV Rdnr. 66. Die Bestimmungen des Teledienstegesetzes bleiben unberührt, § 2 Abs. 1 Satz 3 MDStV. Von einem Mediendienst ist danach auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein. Vgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische Kommunikationsangebote zwischen Telediensten, Mediendiensten und Rundfunk, in: CR 1998 487, 490; Spindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. 31.
1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking
2 Nr. 1 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittlung - z.B. Datendienst
2 Nr. 2 TDG - zum Ziel. Vgl. Gounalakis/Rhode, a.a.O., S. 489 ff.; Spindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. 31 und 33 f. Entscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der Dienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht. bb)
diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden Webseiten Mediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine Informationsangebote i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten zielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen hinreichend publizistische Elemente auf und sind erkennbar auf Propaganda ausgerichtet. Die Webseite "www.stormfront.org" eröffnet mit dem Schriftzug Whitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" vor, die die weiße westliche Kultur, die Ideale und die Meinungsfreiheit verteidigten sowie politische und soziale Gruppen bildeten, um "den Sieg sicherzustellen". Die
folgenden Artikel, so z.B. "Schafft befreite Zonen!", "Zentrale Thesen des dritten Weges" mit ihren jeweiligen Untertiteln und die dargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die Meinungsbildung eines nicht bestimmten Nutzerkreises gerichtet. Auch die Webseite "www.nazilaucknsdapao.com" ist redaktionell ausgestaltet. Auf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary Lauck mit Hitlerfrisur und Schnurrbart, bekleidet mit khakibraunem Uniformhemd und Hakenkreuzbinde um den Arm, der vor einer Hakenkreuzfahne am Schreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, dass die NSDAP/AO Zeitschriften in zwölf Sprachen sowie diverses Propagandamaterial wie z.B. Hakenkreuzaufkleber und Bücher über den Nationalsozialismus herausgebe. Auf den
folgenden Seiten werden Politiker und Persönlichkeiten verunglimpft, indem ihnen rechtsradikale Lieder und Gedankengut in den Mund gelegt werden. Im Folgenden können diverse Naziartikel bestellt werden. Des Weiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des nationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von Solidaritätsschreiben an "inhaftierte Kameraden". Darüber hinaus werden Anleitungen gegeben, wie das Internet zur nationalsozialistischen Propaganda genutzt werden kann. Dass unter anderem auch Nazi-Artikel bestellt werden können, steht der Zuordnung als Mediendienst nicht entgegen. Die Angebote sind eingebettet in entsprechende nationalsozialistische Propaganda und werden mit entsprechenden Begleittexten versehen (vgl. z.B. zum Film "Der Ewige Jude").
dem gesamten Erscheinungsbild der Webseite steht die "journalistische" Ausgestaltung zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts für die Allgemeinheit im Vordergrund. Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., S. 17; VG Gelsenkirchen, a.a.O.; S. 5 f.; VG Köln, a.a.O., S. 16 f.; VG Aachen, a.a.O., S. 5 f.; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620. b) Die Antragsgegnerin ist
V für den Erlass der Verfügung zuständig, vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten
dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 184). Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin für den Erlass der Verfügung etwa im Hinblick auf das völkerrechtliche Nichteinmischungsverbot international zuständig ist, dürfte sich nicht stellen. Gegenstand des Verfahrens ist die Sperrung des Zugangs, den die Antragstellerin - mit Sitz in Nordrhein-Westfalen - ihren Kunden vermittelt. c) Offenkundige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder dürfte sich aus einer Annexkompetenz zur anerkannten Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Rundfunk
V Rdnr. 11; a.A.: Koenig/Loetz, Sperrungsanordnungen gegenüber Network- und Access-Providern, Computer und Recht 1999, 438 Sofern - wofür wenig spricht - die Materie Presserecht einschlägig sein sollte, stünde dem Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG zu. Gleichwohl wäre auch für dieses Gebiet die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben, da der Bund für den hier in Rede stehenden Regelungskomplex seine Rahmenkompetenz nicht in Anspruch genommen hat. Vgl. zur landesrechtlichen Regelung der Verjährung von Pressedelikten: BVerfG, Beschluss vom
V liegen bei summarischer Prüfung vor. Gemäß § 22 Abs. 2 MDStV hat die Aufsichtsbehörde bei im einzelnen bezeichneten Verstößen gegen den Mediendienste-Staatsvertrag die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter zu treffen.
V können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten
Abs. 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, sofern Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen sich als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. aa) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV liegt vor. Die Webseiten enthalten offenkundig unzulässige Inhalte im Sinne des § 12 MDStV. Die Webseite "www.stormfrontorg" verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung
GB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremes Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem Text: "Schafft befreite Zonen" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert.
der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein. Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, S. 624 ff. Zudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV). Auf den Seiten von "www.nazilaucknsdapao.com" werden die Juden auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen "Volksfeinden" aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung
GB erfüllt ist. Ferner wird die Judenvernichtung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus wird mit dem Gesamtangebot der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV). bb) Maßnahmen gegenüber dem bzw. den Verantwortlichen
V sind nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend. Es kann dahinstehen, ob an die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen Content- und Host-Provider insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind, um dem Regel/Ausnahmeprinzip der §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV gerecht zu werden. So Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 405. Denn die Antragsgegnerin hat in der Sperrverfügung, im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung im Einzelnen ihre Bemühungen zur Heranziehung der Verantwortlichen im Ausland dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin weitere Möglichkeiten hat, gegenüber den Verantwortlichen im Ausland einzuschreiten oder ein Einschreiten zu veranlassen. cc)
V können Maßnahmen zur Sperrung auch gegen einen Diensteanbieter von fremden Inhalten
den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden. Die Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin im Sinne des § 7 MDStV. Diese Bestimmung gilt
ihrem Wortlaut für Diensteanbieter, die fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den Zugang zu fremden Informationen im Internet her. Auch die amtliche Überschrift des § 7 MDStV: "Durchleitung von Informationen" macht deutlich, dass die bloße Zugangsvermittlung von der (haftungsprivilegierenden) Bestimmung erfasst sein soll. Zudem ist bereits
der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 MDStV (auch) Diensteanbieter im Sinne des MDStV, wer fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 MDStV geht zurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abs. 3 insbesondere die Möglichkeit einer Sperrverfügung gegen einen Diensteanbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, ausdrücklich zu. Die §§ 7 bis 9 des MDStV setzen die Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr um. Vgl. dazu Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; Bornemann, Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, K & R 2002, 301 (304 f.); Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrag (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Bayerischer Landtag, Drs. 14/8628, S. 11
3" nur Anbieter von Navigationshilfen, Hyperlinks bzw. Suchmaschinen seien, vgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu § 3 TDG: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, Rdnr. 262. besteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 MDStV kein Zweifel daran, dass auch Access-Provider als Nichtverantwortliche im Sinne des § 7 MDStV Adressaten einer Sperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein können. Auch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vermittlung des Zugangs und damit der Kenntnisnahme von Inhalten im Internet ist zwar grundsätzlich als Telekommunikationsdienstleistung einzuordnen. Dies schließt es
dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 MDStV aber nicht aus, ihn zugleich auch als Diensteanbieter von fremden Inhalte im Sinne des MDStV zu verstehen. Vgl. Meier, in: Roßnagel, a.a.O., § 3 MDStV, Rdnr. 18; Vesting, in Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399; Zimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, Möglichkeiten und Risiken bei der Bekämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 2001, 347
V steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Zwar besteht für Maßnahmen
V kein Entschließungsermessen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung der bezeichneten Verstöße gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann
Satz 2 insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Sätze 3 bis 5 schränken die Befugnis zur Untersagung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ein. Die zuständige Behörde ist demnach zum Handeln
V verpflichtet, sofern sie von Verstößen Kenntnis erlangt. Vgl. dazu Vesting, a.a.O., § 18 MDStV, Rdnr. 32.; Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 135. Eine vergleichbare Pflicht zum Einschreiten besteht jedoch nicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 MDStV.
dieser Bestimmung "können" Aufsichtsmaßnahmen auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten
den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen
V gegenüber dem Verantwortlichen
V als nicht durchführbar oder erfolgsversprechend erweisen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV räumt der Aufsichtsbehörde ein Ermessen auch in Bezug auf das "Ob" der Inanspruchnahme des dort genannten Adressatenkreises ein. Die Antragsgegnerin hat dieses Ermessen zumindest der Sache
ausgeübt. Zwar führt sie im Widerspruchsbescheid auf S.
den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls auf diesem, aber auch auf anderem technischen Wege
gekommen. Ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen auch im Übrigen nicht. Eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn durch sie eine Förderung des gewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen Erreichen leistet. Eine vollständige Gefahrenabwehr ist nicht Voraussetzung. Es muss sich um einen "Schritt in die richtige Richtung" handeln. Zutreffend VG Gelsenkirchen, a.a.O., S. 8 f.; VG Düsseldorf, a.a.O., S. 21; Spindler/Volkmann, a.a.O, S. 496; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620
Auffassung der Beteiligten offenbar mit dem geringsten Aufwand verbunden. Die Antragstellerin hat von dieser Möglichkeit - wie dargelegt - auch bereits Gebrauch gemacht. Auf die Verhältnismäßigkeit der übrigen Mittel kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ihr unklar, wie sichergestellt werden solle, dass die Sperrungen nicht länger als nötig eingesetzt blieben, damit nicht der Zugriff auf völlig harmlose Seiten gesperrt würde, sind keine schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin ersichtlich. Sie kann sich vielmehr gegenüber Dritten auf die durch die angefochtene Verfügung ausgesprochene Verpflichtung zur Sperrung berufen. Es ist insoweit unter Umständen Sache der Antragsgegnerin, auf eine geänderte Sachlage zu reagieren. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - durch die vorgelegte Entschließung des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde oder durch das am 23. November 2001 zur Unterschrift ausgelegte Übereinkommen des Europarates zur Datennetzkriminalität (Cybercrime-Konvention) gebunden ist oder inwieweit diese der Sperrverfügung entgegenstehen könnten. Die Einschätzung der Antragstellerin, dass auf internationaler Ebene der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet am effektivsten begegnet werden könnte, mag zutreffen, schließt aber ein nationales Vorgehen nicht aus, zumal nicht absehbar ist, wann und in welchem Umfang der Verbreitung unzulässiger Inhalte im Internet auf internationalem Wege entgegen getreten werden wird. Der Umstand, dass es sich
Auffassung der Antragstellerin um einen Präzedenz- oder Musterfall handele, führt zu keiner anderen Bewertung der angegriffenen Verfügung. Entgegen ihrer Annahme ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, wie sich eine Vielzahl von Sperrungsverfügungen gleicher Art auf ihre Betriebsabläufe auswirken würde. Abgesehen davon, dass für eine weitere Inanspruchnahme der Antragstellerin derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, ist hier nur über die Verhältnismäßigkeit der konkret im Streit befindlichen Maßnahmen zu befinden. Es wird Sache der Antragsgegnerin sein, die Zumutbarkeit weiterer Sperrverfügungen zu prüfen. Erst in künftigen Verfahren werden sich die Fragen stellen, ob die Praxis der Aufsichtsbehörden zu einer unzulässigen Umkehrung des "Regel/Ausnahmeprinzips" bzw. des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 22 Abs. 2 und 3 MDStV führt und welche Anforderungen im Einzelnen an die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme eines Access-Providers unter Berücksichtigung ihrer "Gesamtbelastung" zu stellen sein werden. Vgl. Spindler/Volkmann, a.a.O.,
V zuständigen Landesmedienanstalt stünden im Übrigen für die vorliegende Fallkonstellation sachlich vergleichbare Eingriffsbefugnisse zu, § 20 Abs. 1 und 4 JMStV, § 4 JMStV, §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV. 2. Ist
den vorstehenden Erwägungen die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären, fällt die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
kommen zu müssen, zuungunsten der Antragstellerin aus. Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren bereits seit über einem Jahr läuft, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ungeachtet des Hinweises der Antragsgegnerin darauf, dass sie zunächst auf Selbstregulierungsmaßnahmen seitens der Provider gesetzt habe, hat der Senat eine eigenständige Bewertung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese hängt nicht entscheidend davon ab, wie lange und aus welchen Gründen eine Behörde von einer Vollziehungsanordnung abgesehen hat. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Sperrung bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten. Durch die Webseiten werden Straftatbestände verwirklicht und bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt. Das Gewicht der betroffenen Interessen der Antragstellerin ist - wie dargelegt - demgegenüber derart gering, dass die Klärung der Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit der Sperrverfügung verwiesen werden. Dass ihr im Zusammenhang mit der Sperrung ein beachtlicher Verlust an Kunden drohen könnte, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Großteil aller Internet-Nutzer in Deutschland mag (noch) über Provider in anderen Bundesländern, insbesondere über die beiden größten Anbieter B. und U.-P. , weiterhin ungehinderten Zugriff auf die beiden Internetangebote haben.
den Erkenntnissen des Senats ist bei U.-P. der Zugriff auf beide Seiten und bei B. der Zugriff auf die Seite "www.nazilauck- nsdapao.com" nicht gesperrt. Dies lässt das öffentliche Interesse an einer wenn auch (zunächst nur) geringfügigen Einschränkung des Zugangs zu diesen Seiten für die Nutzer der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Provider nicht entfallen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
1 Satz 1 GKG ist der Streitwert
der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4000,-- Euro anzunehmen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens legt der Senat die Hälfte dieses Betrages zugrunde. Eine höhere Festsetzung des Streitwertes ist nicht gerechtfertigt. Die konkrete Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung des geschilderten Aufwandes nicht höher zu bewerten. Gerade der von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angestellte Vergleich mit dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Streitwert in Verfahren, die eine Gewerbeerlaubnis zum Gegenstand haben, macht deutlich, dass die Bedeutung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einzelner Sperrverfügungen wesentlich geringer zu veranschlagen ist. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/97818.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.