dem die Betroffene gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht sie mit Urteil vom
den Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver Hinsicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO) vom 22. Mai 1997 verstoßen. Diese Vorschrift lautet: "In Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wäldern und Fußgängerbereichen (einschließlich auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Berthavon-Suttner-Platz) dürfen Hunde nur angeleint und auf Wegen geführt werden." Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 17 DStO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 als Halter oder Führer eines Hundes gegen die Anleinpflicht verstößt.
O können Ordnungswidrigkeiten
O mit einer Geldbuße geahndet werden. a)
den Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Betroffene sowohl am
O sind Anlagen im Sinne der Satzung alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen. Da Hunde gemäß § 5 Abs. 5 DStO auf Friedhöfe, Bolzplätze und Spielplätze nicht mitgenommen werden dürfen und § 7 Abs. 1 DStO eine Anleinpflicht für Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wälder und Fußgängerbereiche anordnet, besteht eine solche Pflicht nicht für Anpflanzungen und Uferzonen. Indes gilt die DStO nicht für alle öffentlich zugänglichen Flächen im Stadtgebiet, sondern nur für Straßen und Anlagen. Beide Begriffe werden in § 1 DStO definiert. Zu den Straßen und Anlagen gehören insbesondere nicht Wiesen, Weiden, Strauchwerk, Gebüsche und Böschungen. Diese Flächen werden von der DStO von vornherein nicht erfasst. Eine Pflicht, Hunde dort anzuleinen, wird durch die DStO nicht angeordnet. Zu den genannten Flächen gehören insbesondere die Rheinwiesen beiderseits des Rheins, die eine erhebliche Größe aufweisen und die für das freie Umherlaufen von Hunden besonders geeignet sind. Die Rheinwiesen sind von der Innenstadt aus gut und schnell zu erreichen. Zu den Flächen, die die DStO nicht erfasst und für die keine Anleinpflicht besteht, gehören darüber hinaus private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine sowie Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen, die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsgesetz NW betreten werden dürfen. Auch hierbei handelt es sich um Flächen von beträchtlicher Größe, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind. Angesichts des Umstandes, dass auf den genannten Flächen keine Pflicht besteht, Hunde anzuleinen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf für Grünanlagen eine Anleinpflicht angeordnet hat. Bei Grünanlagen handelt es sich um öffentlich zugängliche Parks, die von Erholungssuchenden genutzt werden. Eine Grünanlage ist regelmäßig gekennzeichnet durch eine gestalterische Anordnung von verschiedenartigen Anpflanzungen und Wegen. Darüber hinaus ist für Grünanlagen das Vorhandensein von Bänken und Müllbehältern typisch. Derartige Anlagen werden gepflegt, gesäubert und unterhalten. Da Grünanlagen in besonderer Weise von Erholungssuchenden aufgesucht werden, ist hier der Schutz vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde besonders wichtig. Deshalb müssen die Hundehalter es hinnehmen, wenn der kommunale Satzungsgeber für derartige Grünanlagen einen generellen Leinenzwang anordnet. Wie bereits ausgeführt, verbleiben entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügend große Flächen, auf denen sich Hunde ohne Leine bewegen können. c) Die genannten Vorschriften der DStO verstoßen auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verpflichtet den Staat, abstraktgenerelle Vorschriften so genau zu fassen, wie dies
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 , 181; 59, 104 , 114; 87, 234 , 263; 89, 69 , 84; 93, 213 , 238; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rdnr. 39). Die Bürger müssen durch die in einer Vorschrift benutzten Formulierungen in die Lage versetzt werden, die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen zu erkennen und ihr Verhalten darauf einzustellen (Sachs in Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl, 2003, Art. 20 Rdnr. 129). Im Gegensatz zu der Auffassung des Amtsgerichts müssen nicht die Begriffe "Anpflanzungen" und "Uferzonen" dem Bestimmtheitsgebot gerecht werden. Hierbei handelt es lediglich um einen Teil der Flächen, auf denen Hunde ohne Leine geführt werden dürfen. Dem Bestimmtheitsgebot genügen muss lediglich die Eingriffsnorm, hier also § 7 Abs. 1 Satz 1 DStO, der eine Anleinpflicht für bestimmte Flächen vorschreibt. In dieser Vorschrift werden die Begriffe "Anpflanzungen" und "Uferzonen" nicht aufgeführt. Der Betroffenen wird vielmehr vorgeworfen, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 DStO ihren Hund in einer "Grünanlage" nicht angeleint zu haben. Der Begriff der "Grünanlage" kann
dem allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend klar bestimmt werden; unzumutbare Unklarheiten verbleiben insofern nicht. Für die Begriffsbestimmung wird insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen. Jeder Hundehalter kann erkennen, bei welcher Fläche es sich um eine Grünanlage handelt und sein Verhalten darauf einstellen. 3. Das Amtsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anleinpflicht verstoßen hat und in welcher Höhe Bußgelder festzusetzen sind.
G war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben worden ist, zurückzuverweisen. Es bestand kein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Permalink: http://openjur.de/u/98198.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.