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OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - I-15 U 225/02

Tenor Auf die Berufung der Klägers wird das am 25. Oktober 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise a

§ 112Akt

G; Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG, a.a.O.; a.A. Mertens in Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 47 zu § 107 AktG und Rdnr.

§ 78Akt

G: "Soweit der Beschluss nichts Besonderes bestimmt, gilt konkludent derjenige als bevollmächtigt, dem die Abwicklung des Beschlusses obliegt" und derselbe , "Sozialakt und Vertretung" in AG 1981, S. 216, 218, Stein, a.a.O. ). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die einheitliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats für Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist die Sicherstellung einer unbefangenen Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand, die unbeeinflusst von sachfremden Erwägungen ausschließlich sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt. Dieser unbefangenen Wahrung der Gesellschaftsbelange dient gerade bei Sozialakten wie der hier vorliegenden Kündigung die auf Umsetzung des zugrundeliegenden Aufsichtsratsbeschlusses gerichtete gesonderte Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Nur durch eine solche besondere Ermächtigung wird die notwendige Rechtsklarheit bei der Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstand in Fällen der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gewährleistet. Im vorliegenden Fall hatte zwar der Aufsichtrat der Beklagten ihren Vorsitzenden durch Beschluss vom

  1. Mai 2002 ermächtigt, dem Kläger die Beschlüsse betreffend seine Abberufung als Vorstand und die Kündigung seines Dienstverhältnis schnellst möglich bekannt zu geben. Auch wenn hierin gleichzeitig die ausdrückliche Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses zu erblicken ist, ist die ausgesprochene Kündigung gleichwohl unwirksam, weil dem Kündigungsschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden vom
  2. Mai 2001 kein ausreichender Nachweis eben dieser Bevollmächtigung beigefügt war und der Kläger diese daher unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 S. 1 BGB). Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende, der dem Kläger lediglich den erklärten Willen des Aufsichtsrats übermittelt hatte, nicht im eigentlichen Sinne Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff BGB ist, weil dieser im Gegensatz zum Stellvertreter beim Ausspruch der Kündigung keinen eignen Willen gebildet hatte. Gleichzeitig ist er aber auch nicht bloßer Bote des Aufsichtsrats, weil die Geschäftswirkungen nicht infolge beliebiger Kundgabe der Erklärung eintreten, sondern weil die dafür zuständige Organmitglieder die Beschlusslage willentlich in Geltung gesetzt haben (Hüffer in Festschrift für Claussen, a.a.O. S. 183). Berücksichtigt man jedoch weiterhin, dass sich jede Delegation von Aufgaben durch das vertretungsbefugte Organ an Dritte im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Aufsichtsratsbeschlüssen an den Vorstand letztlich aus der gesetzlichen Vertretungsmacht des Organs herleitet (Stein, a.a.O., S. 33), dann handelt auch der durch den Aufsichtsratbeschluss ermächtigte Aufsichtsratsvorsitzende bei der Kundgabe des Aufsichtsratsbeschlusses in Ausübung der ihm vom Aufsichtsratsplenum insoweit übertragenen und damit abgeleiteten Vertretungsmacht, die nach Auffassung des Senats zumindest eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 174 Abs. 1 BGB auf den hier vorliegenden Fall der Erklärungsvertretung gebietet. Die Heranziehung von § 174 BGB hat allerdings zur Konsequenz, dass der Kläger als Erklärungsempfänger berechtigt war, die Kündigungserklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden zurückzuweisen, weil ihm nicht eine Ermächtigungsurkunde vorgelegt wurde. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 174 BGB ist es, dem Kündigungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff). Denn wenn jemand ein einseitiges Rechtsgeschäft wie z.B. eine Kündigung gegenüber einem Beteiligten als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vornimmt, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, gerät der Beteiligte insofern in eine ungünstige Lage, als er keine Gewissheit darüber hat, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dasselbe gegen bzw. für sich gelten lassen muss. Diesem berechtigten Interesse des Klägers als Kündigungsempfänger, Rechtssicherheit über die wirksame Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung des Kündigungsbeschlusses des Aufsichtsrates zu erlangen, wird durch die auszugsweise Mitteilung des Wortlauts des vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses betreffend die Ermächtigung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden zum Ausspruch der Kündigung des Dienstverhältnisses nicht Genüge getan. Nach § 107 Abs. 2 AktG analog in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Satzung der Beklagten muss der Aufsichtsratsvorsitzende über Beschlüsse, die der Aufsichtsrat außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren fasst, eine Niederschrift anfertigen, diese unterzeichnen und sie den Aufsichtsratsmitgliedern durch Übermittlung der Niederschrift bekannt machen (Hoffmann-Becking, in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, a.a.O., Rdnr. 96 zu § 31). Sinn dieser Protokollierung ist es, Sicherheit über die Wirksamkeit eines vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses zu schaffen, weil es andernfalls bei stillschweigender Beschlussfassung unmöglich wäre, die für eine wirksame Beschlussfassung unerlässlichen Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit etwa Beschlussfähigkeit, Zustimmung und Ablehnung gegeben und Stimmenthaltungen vorgekommen sind ( BGHZ 41, 282 , 286). So hätte sich der Kläger etwa anhand einer ihm übermittelten Protokollabschrift Gewissheit darüber verschaffen können, ob tatsächlich ein wirksamer Beschluss des Aufsichtsrats über die im Kündigungsschreiben vom
  3. Mai 2002 vorgegebene Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der Kündigung ihm gegenüber vorlag. Zweifel an der Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Ausspruch der Kündigung sind insoweit aus der Sicht des Klägers nicht völlig aus der Luft gegriffen, weil dem Kläger im Kündigungsschreiben noch nicht einmal mitgeteilt wird, aufgrund welches, nach Datum bezeichneten Aufsichtsratsbeschlusses ihm der Aufsichtsratsvorsitzende die Kündigung übermittelt. Diese Ungewissheit über die wirksame Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung des vom Aufsichtsrat gefassten Kündigungsbeschlusses konnte nur durch eine dem Kündigungsschreiben beigefügte Sitzungsniederschrift über den streitgegenständlichen Aufsichtsratsbeschluss vom
  4. Mai 2002, eine Ausfertigung des vollständigen Beschlusses oder durch eine von allen Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnete Vollmacht beseitigt werden (Hüffer, AktG. a.a.O. Rdnr. 6 zu § 112 AktG, Geßler, in Geßler/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 112 AktG). Hieran muss aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Verantwortung des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand ohne Einschränkung festgehalten werden (so auch im Ergebnis Leuering, EwiR, § 174 BGB 2/03, S. 679) . Keine dieser Unterlagen lag im Streitfall vor. Eine Zurückweisung der Kündigung der Beklagten wegen des fehlenden Nachweises der Ermächtigung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der Kündigung ist auch nicht etwa nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Zwar kann bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung eine Ungewissheit darüber, ob der Erklärende wirklich zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss, dann nicht bestehen, wenn der Erklärende in eine Stellung berufen wurde, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung z.B. als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff). Eine diesen Fällen vergleichbare Situation ist aber im vorliegenden Fall bei der Übermittlung der Kündigung vom
  5. Mai 2002 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten nicht gegeben. Obgleich die Beklagte im Einklang mit § 23 Abs. 4 AktG in ihre Satzung die Regelung hätte aufnehmen können, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt ist, Erklärungen des Aufsichtsrats gegenüber den Vorstandmitgliedern abzugeben, hat sie von dieser Regelungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ebenso wenig ist vorgetragen worden, dass sich eine solche generelle Ermächtigung aus einer - hier fehlenden - Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ergibt. Auch die Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender reicht - wie bereits im Rahmen der Abhandlung des § 174 S. 1 BGB ausgeführt wurde - jedenfalls bei Sozialakten nicht aus, um von einer generellen Befugnis des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Aufsichtsratsbeschlüsse gegenüber Vorstandmitgliedern erforderlichen Erklärungen abzugeben, ausgehen zu können. Soweit in der Literatur zum Teil die Rechtsauffassung vertreten wird, bei Aufsichtsratsbeschlüssen, die rechtsgeschäftlich umgesetzt werden müssen, sei "im allgemeinen" bereits dann eine konkludente Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden anzunehmen, wenn nicht ausdrücklich ein anderer als dieser bevollmächtigt werde (Mertens in Kölner Kommentar zum Aktienrecht, a.a.O., Rdnr. 47 zu § 107 AktG), kann dies bei Lichte besehen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Da auch nach dieser der Aufsichtsratsvorsitzende nicht notwendig der ausschließliche "Erklärungsvertreter" des Aufsichtsrats ist (Mertens, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 107 AktG) und die konkludente Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch nach dieser Auffassung nur insoweit gilt, als der Beschluss keine anderweitige Regelung über die Ermächtigung enthält (Mertens, a.a.O.Rdnr.

§ 78Akt

G), hängt es doch wieder ganz vom jeweiligen Einzelfall ab, ob zur rechtsgeschäftlichen Umsetzung des Beschlusses gerade der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Dritter ausgewählt wurde. Die Auffassung von Mertens bliebe also bei ihrer Umsetzung in die Rechtspraxis immer mit der Schwäche behaftet, dass der Erklärungsempfänger, um dessen Sicherheit es aber gerade geht, ohne eine entsprechende Negativbescheinigung des Aufsichtsrats eben nicht in einer über jeden Zweifel erhabenen Art und Weise von der ausschließlichen Befugnis des ihm gegenüber als Erklärungsvertreter auftretenden Aufsichtsratsvorsitzenden ausgehen könnte. Es mag für den Aufsichtsrat gute Gründe geben, im Einzelfall gerade nicht seinen Vorsitzenden mit der Umsetzung seiner Beschlüsse zu betrauen. Solche Gründe mögen sachlicher Natur sein oder im Verhältnis des Aufsichtsratsvorsitzenden zum jeweiligen Erklärungsempfänger liegen. Um die Formstrenge, die § 174 S. 1 BGB verlangt, nicht aufzuweichen, darf die Ausnahmeregelung des § 174 S. 2 BGB nicht etwa großzügig betrachtet werden sondern verlangt ihrerseits eine enge Auslegung. Solange also nicht etwa das Satzungsrecht der Gesellschaft, die - dem Vorstand bekannte - Geschäftsordnung des Aufsichtsrats oder eine allgemeingültige Verlautbarung des Aufsichtsrats nach außen hin und damit auch gegenüber dem Vorsand deutlich macht, dass stets allein der Aufsichtsratsvorsitzende zur Verlautbarung von Aufsichtsratsbeschlüssen befugt sein soll, solange darf jedenfalls der Vorstand als Erklärungsempfänger den Nachweis einer Einzelbevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Erklärungen ihm gegenüber erwarten. Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die ihm erteilte Erklärungsermächtigung in den Inhalt seiner Erklärung gegenüber dem Kläger aufgenommen hat. Wollte man dies genügen lassen, würde § 174 S. 1 BGB seines Inhalts entleert. Denn mit dem Zwang zur Vorlage der darin angesprochenen Vollmachtsurkunde verlangt die Bestimmung eine originäre Verlautbarung des Vollmachtgebers und lässt die bloße Erklärung des Bevollmächtigten über die Existenz einer solchen gerade nicht genügen. Auf den Grad der Seriosität oder Glaubhaftigkeit einer solchen Erklärung stellt das Gesetz im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit für den Erklärungsempfänger nicht ab. Die Berufung des Klägers auf § 174 BGB ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dass der Kläger - nachdem der Aufsichtsrat seine Bestellung zum Vorstand beschlossen und den vom Vorstandvorsitzenden und dem Aufsichtsratsvorsitzenden mit ihm ausgehandelten Vertrag ausdrücklich genehmigt hatte - die dem Aufsichtsratsvorsitzenden vom Aufsichtsrat tatsächlich erteilte Ermächtigung zur Unterzeichnung des Dienstvertrages nicht hinterfragt hatte, kann wegen der völlig anderen Interessenlage bei der Kündigung des Dienstverhältnisses nicht dazu führen, dass der Kläger nunmehr keinen Nachweis über die Ermächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Kündigung seines Dienstverhältnisses verlangen durfte. Die Zurückweisung der Kündigung des Klägers erfolgte auch unverzüglich im Sinne des § 174 BGB. Die Zurückweisung des am

  1. Mai 2002 zugegangenen Kündigungsschreibens erfolgte bereits mit Schreiben vom
  2. Mai
  3. Rechtsfolge der mithin unwirksamen Kündigung ist, dass die Beklagte nach §§ 2 und 9 des abgeschlossenen Dienstvertrages mit dem Kläger verpflichtet ist, diesem während der Laufzeit des Dienstvertrages seine Bezüge ungeachtet der erfolgten Abberufung als Vorstand und der erfolgten Freistellung von weiteren Tätigkeiten für die Gesellschaft weiterzuzahlen. Was nun die Höhe der dem Kläger zu zahlenden monatlichen Bezüge anbelangt, so sind die Voraussetzungen für eine Kürzung seiner Bezüge mit Wirkung ab
  4. Februar 2002 nur in Höhe von monatlich 10 %, mithin 1.000,00 EUR brutto gegeben. Die darüber hinausgehende Bezügekürzung ist nicht gerechtfertigt. Nach § 87 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge eines Vorstandsmitglieds berechtigt, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung dieser Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft wäre. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Seit der Einstellung des Klägers hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Beklagten sehr ungünstig entwickelt, weil der für 2001 geplante Börsengang nicht realisiert werden konnte, so dass der Beklagten für April 2002 sogar die bilanzielle Überschuldung drohte. Allerdings begründen wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft für sich allein noch kein Recht zur Kürzung der vertraglich festgesetzten Bezüge. Auch das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft muss grundsätzlich darauf vertrauen können, dass die mit ihm vereinbarten Bezüge während der Vertragszeit auch tatsächlich gewährt werden. Sonst bestünde eine Unsicherheit, die sich nachteilig auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied und damit auch auf die Gesellschaft auswirkt. Das Anstellungsverhältnis begründet eine Treue- und Fürsorgepflicht für die Gesellschaft, mit der es unvereinbar wäre, wenn die Gesellschaft nicht die von ihr übernommenen Pflichten erfüllt. Zum anderen folgt aber auch aus der dem Vorstandmitglied gegenüber seiner Gesellschaft obliegenden Treuepflicht (§ 76 AktG), dass er bei Eintritt besonderer Umstände, wie einer Gefährdung des Unternehmens, nicht starr am Buchstaben des Vertrages festhalten darf. Ausgehend davon, dass das Herabsetzungsrecht nach § 87 Abs. 2 AktG weder eine Handhabe gibt, das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft auf die Vorstandmitglieder abzuwälzen noch ein Instrumentarium darstellt, um sich von lästig gewordenen Vorstandbezügen zu befreien, gestatten auch eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft und eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft von vornherein nur eine eher restriktive Anwendung des Herabsetzungsrechts nach § 87 Abs. 2 AktG. Selbst eine sehr ungünstige Gesamtentwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft bis hin zur Notwendigkeit der Betriebsveräußerung muss im konkreten Einzelfall noch keine schwere Unbilligkeit bedeuten, wenn der Gesellschaft zum Beispiel noch eine große veräußerungsfähige Anlage gehört, die bei einer Liquidation eine gute Gesamterlöslage erwarten lässt (LG Duisburg, BB 1971, 145 mit Anmerkung Hartstang). Wohl kann aber eine Unbilligkeit für die Gesellschaft darin liegen, dass durch die Weitergewährung der Vorstandsbezüge in der bisherigen Höhe die Belange der Arbeitnehmerschaft des Betriebs gefährdet sind. Legt man diese Maßstäbe im vorliegenden Fall zugrunde, so ist aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage, in der sich die Beklagte in dem Zeitpunkt des Beschlusses über die bei Herabsetzung der Vorstandsbezüge befand, von einer schweren Unbilligkeit für die Gesellschaft auszugehen. Zwar konnte der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kurzfristig durch Aufnahme eines Darlehens über 500.000,00 EUR begegnet werden, so wie dies von der K. AG im ihrem Prüfbericht vom
  5. Februar 2002 (Bl. 8 des Prüfberichts, Anlage B 2) vorgeschlagen worden war. Angesichts der nach wie vor bestehenden gravierenden Liquiditätsprobleme, die im laufenden Geschäftsjahr 2001/2002 bereits zu erheblichen Einschränkungen im Personalbereich [ z.B. durch Kündigungen und unterlassener Neubesetzung freigewordener Stellen, wie sie im Sanierungsplan der Beklagten vom
  6. August 2001 (Anlage B3) ausgewiesen sind] geführt haben, war jedoch der Aufsichtsrat berechtigt, auch die Vorstandmitglieder durch eine Herabsetzung ihrer Bezüge zu einem Beitrag zur Überwindung der Liquiditätsprobleme der Gesellschaft heranzuziehen. Soweit er jedoch die Bezüge im Streitfall um gar 50 % herabgesetzt hat, ist diese Herabsetzung schon deshalb nicht angemessen, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein zentraler Rechtsgrundsatz des Gesellschaftsrechts. Dieser Grundsatz bedeutet zwar nicht eine schematische Gleichstellung, sondern nur gleichmäßige Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, wobei Differenzierungen grundsätzlich erlaubt und nur dann ausgeschlossen sind, wenn sie willkürlich, d. h. durch keinen sachlichen Grund, gerechtfertigt erscheinen. Das bedeutet, dass gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche nach ihrer Eigenart zu behandeln sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet demgemäss keine "Gleichmacherei", wohl aber ein Diskriminierungsverbot. Diesem Gleichbehandlungsgrundsatz wurde vorliegend zwar insoweit genügt, als die Bezüge aller Vorstände gleichmäßig um 50 % herabgesetzt wurden. Dennoch wurden durch die vorliegende Bezügeherabsetzung zum einen nicht alle Vorstände gleichermaßen belastet, weil noch im Juli 2001 mit Rückwirkung zum
  7. Mai 2001 die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden und gleichzeitigen Mehrheitsaktionärs der Beklagten nicht unerheblich erhöht worden waren, obgleich sich zu diesem Zeitpunkt bereits die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten abzeichnete, die schließlich zum Sanierungsplan des Vorstands der Beklagten vom
  8. August 2001 mit erheblichen personellen Einsparungen führte. Zum anderen wurde durch die Herabsetzung der Vorstandbezüge um gleichmäßig 50 % bewirkt, dass nunmehr die Bezüge des Klägers geringer waren als die Bezüge einzelnen Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene. Unter Angemessenheit im Sinne § 87 Abs. 2 AktG ist jedoch nur ein Herabsetzung der Bezüge auf Beträge zu verstehen, deren Gewährung keine Unbilligkeit mehr für die Gesellschaft darstellt. Dafür, dass es hierzu, insbesondere zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer der Beklagten, erforderlich gewesen wäre, die Vergütung des Klägers soweit herabzusetzen, dass diese unterhalb der Gehälter leitender Angestellter liegt, ist nichts ersichtlich (vergl. hierzu die Bezügeaufstellung bezüglich der leitenden Angestellten, Bl. 101, 102 GA). Der Senat hält im Streitfall eine Herabsetzung der Bezüge des Klägers um monatlich 10 %, mithin 1.000,00 EUR brutto in Ausübung des ihm zustehenden billigen Ermessens bei der Festsetzung der Bezügeherabsetzung als angemessen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Ausgehend davon, dass der Kläger bei seiner der streitgegenständlichen Anstellung vorausgehenden Beschäftigung als Prokurist der V. AG bereits ein Jahresgehalt von 230.000,00 DM bezogen hatte und zudem die Aufgabe der Sanierung der Gesellschaft besonders schwierig und verantwortungsvoll ist, erachtet der Senat lediglich eine geringfügige Herabsetzung der Vorstandsbezüge des Klägers um 10 % für geboten. Durch eine solche maßvolle Ermäßigung wird einerseits dem berechtigten Anliegen des Aufsichtsrats Rechnung getragen, dass sich in wirtschaftlichen schwierigen Situationen der Gesellschaft auch der Vorstand durch einer Reduzierung seiner Bezüge an der Überwindung der Liquiditätsprobleme beteiligen muss, andererseits wird aber auch der erforderliche Abstand zu den gezahlten Vergütungen der leitenden Angestellten unterhalb der Vorstandsebene gewahrt. Nach alldem schuldet daher die Beklagte dem Kläger für den Monat Februar 2002 eine Vergütung von brutto 9.500,00 EUR und für die Folgemonate März bis Juli 2002 eine monatliche Vergütung von brutto 9.000,00 EUR, jeweils ohne Sachbezug. Aus der Differenz dieser geschuldeten Vergütung zu der im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich geleisteten Vergütung (ohne Sachbezug) ergibt sich der mit der Klage zuerkannte Zahlungsanspruch in Höhe von 33.451,61 EUR. Von diesem Betrag ist nicht die von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger erbrachte Zahlung in Höhe von 11.719,50 EUR in Abzug zu bringen. Denn ausgehend davon, dass diese Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleistet wurde (nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten hatte dieser aufgrund des erstinstanzlichen Urteils am
  9. November 2002 ein vorläufiges Zahlungsverbot bezogen auf alle Geschäftskonten der Beklagten erwirkt, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs die Zahlung an den Kläger zu bewirken, Bl. 212 GA) trat hierdurch keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens der Forderung ein (BGH NJW 1981, 2244 ff). Der Zinsanspruch folgt im zuerkannten Umfang aus §§ 286 , 288 BGB a.F. Ausgehend von der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum geschuldeten Bruttovergütung (jeweils ohne Sachbezug) von 9.500,00 EUR für Februar 2002 und monatlich 9.000,00 EUR für die Folgemonate März bis Juli 2002 befand sich die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr für die Monate Februar bis April 2002 erbrachten Bruttovergütung (ohne Sachbezug) mit folgenden Beträgen in Verzug: 2.000,00 EUR für Februar 2002 seit dem
  10. März 2002 4.000,00 EUR für März 2002 seit dem
  11. April 2002 4.000,00 EUR für April seit dem
  12. Mai 2002 Soweit der Kläger seiner Zinsforderung insoweit geringere Beträge zugrundelegt, ist der Senat hieran gebunden (§ 308 Abs. 1 S. 2 ZPO). Was die Zinsforderung für den Zeitraum ab
  13. Juni 2002 betreffend die Vergütungsforderung ab Mai 2002 anbelangt, so gilt folgendes: Zwar führen Zahlungen, die der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil leistet nicht zur Erfüllung der Hauptforderung. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen nach §§ 286 , 288 , 291 BGB a.F.. In diesem Fall endet mit der Zahlung der Verzug mit der Geldschuld und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen (BGH NJW 1981, 2244 ff). Grund hierfür ist, dass der Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, hinsichtlich seiner Ansprüche auf Verzugs- oder Prozesszinsen bei Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung besser gestellt zu werden als im Fall erfolgreicher - verzugsbeendender - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Da die Beklagte nicht konkret abgibt, wann die Zahlung von 11.719,50 EUR erfolgte, ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom
  14. Januar 2003 (S. 16 des Schriftsatzes unter Ziffer 5, Bl. 212 GA) jedoch zu entnehmen ist, dass die Zahlung zwischen dem
  15. November 2002 (Beantragung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den Kläger) und dem
  16. November 2002 (Schreiben der Sparkasse Krefeld vom
  17. November 2002 an den Obergerichtsvollzieher Thiel wegen der Zahlung) erfolgte, geht der Senat für die weiter Zinsberechnung davon aus, dass die Zahlung am
  18. November 2002 erfolgte. Die Verzugszinsen für den Zeitraum ab
  19. Juni 2002 berechnen sich daher unter Berücksichtigung dieser - verzugsbeendenden - Zahlung wie folgt: Für den Monat Mai 2002 schuldete die Beklagte unter Berücksichtigung der für Mai erbrachten Gehaltszahlung von brutto 3.548,39 EUR (ohne Sachbezug) Verzugszinsen aus einem Betrag von 5.451,61 EUR (9.000,00 EUR - 3.548,39 EUR) seit dem
  20. Juni
  21. Die am
  22. November 2002 erfolgte Zahlung des als Bruttobezug für Mai titulierten Betrages von 1.486,28 EUR bewirkte mithin, dass sich die Beklagte ab dem
  23. November 2002 nur noch mit dem Differenzbetrag zwischen den geschuldeten 9.000,00 EUR und dem Zahlbetrag (nämlich 3.548,39 EUR und 1.486,28 EUR), mithin nur noch mit 3.965,33 EUR in Verzug befand. Insoweit werden von dem Kläger jedoch für den gesamten Zeitraum ab
  24. Juni 2002 nur Verzugszinsen aus einem Betrag von 3.900,00 EUR geltend gemacht. Höhere Zinsen können ihm mit Rücksicht auf die Bindung des Senats an die Parteianträge nicht zugesprochen werden. Für den Monat Juni 2002 schuldete die Beklagte seit dem
  25. Juli 2002 Verzugszinsen aus einem weiteren Betrag von 9.000,00 EUR. Die am
  26. November 2002 erfolgte Zahlung des als Bruttobezug für Juni titulierten Betrages von 4.869,30 EUR bewirkte mithin, dass sich die Beklagte ab dem
  27. November 2002 nur noch mit dem Differenzbetrag zwischen den geschuldeten 9.000,00 EUR und dem Zahlbetrag von 4.869,30 EUR mithin nur noch mit 4.130,70 EUR in Verzug befand. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger jedoch nur Zinsen aus einer Forderung von 7.283,02 EUR verlangt, können ihm wegen der Bindung des Senats an die Parteianträge für den Zeitraum vom
  28. Juli bis
  29. November 2002 nur Verzugszinsen aus diesem Betrag zugesprochen werden; für den Zeitraum ab
  30. November 2002 werden Verzugszinsen aus einem Betrag von 4.130,70 EUR geschuldet. Entsprechendes gilt für die Verzugszinsforderung ab
  31. August
  32. Für den Monat Juli 2002 schuldete die Beklagte ebenfalls Verzugszinsen aus einem Betrag von 9.000,00 EUR. Die am
  33. November 2002 erfolgte Zahlung des als Bruttobezug für Juli titulierten Betrages von 4.869,30 EUR bewirkte mithin, dass sich die Beklagte ab dem
  34. November 2002 nur noch mit dem Differenzbetrag zwischen den geschuldeten 9.000,00 EUR und dem Zahlbetrag von 4.869,30 EUR mithin nur noch mit 4.130,70 EUR in Verzug befand. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger jedoch nur Zinsen aus einer Forderung von 7.283,02 EUR verlangt, können ihm wegen der Bindung des Senats an die Parteianträge für den Zeitraum vom
  35. August bis
  36. November 2002 nur Verzugszinsen aus diesem Betrag zugesprochen werden; für den Zeitraum ab
  37. November 2002 werden Verzugszinsen aus einem Betrag von 4.130,70 EUR geschuldet. Die darüber hinausgehende Klage war demgemäss abzuweisen, wobei noch folgendes klarzustellen ist: Der von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlbetrag von 11.719,50 EUR setzt sich offenbar aus der vom Landgericht titulierten Hauptforderung von 11.451,61 EUR und einem - wie auch immer errechneten - Zinsanteil von 267,89 EUR zusammen. Nach den vorerwähnten Grundsätzen (BGH NJW 1981, 2244 ff) gilt naturgemäß die von dieser Zahlung nominell gedeckte titulierte Zinsforderung als nicht erfüllt im Sinne des § 362 BGB, so dass dieser Zinsanteil ungeachtet der erfolgten Zahlung nach wie vor zu titulieren war. Die Widerklage ist unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erfolgte die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung in Höhe von 11.719,50 EUR nicht rechtsgrundlos, so dass für eine Rückforderung dieser Zahlung keine Rechtsgrundlage besteht. Das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom
  38. Oktober 2003 und das sich herauf beziehende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom
  39. November 2003 bieten keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der im Schrifttum nicht abschließend geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen die Abberufungs- und Kündigungserklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber einem Vorstandsmitglied von diesem nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, fehlt und der Senat die gebotene Auslegung des § 174 BGB für eine Frage von grundsätzlicher Natur hält (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.951,61 EUR [Berufung des Klägers: 27.500,00 EUR; Berufung der Beklagten unter Einbeziehung der denselben Streitgegenstand betreffenden Widerklage: 11.451,61 EUR] Permalink: https://openjur.de/u/98226.html ( https://oj.is/98226 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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