F verjähren sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht bereits unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB fallen,
vier Jahren. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB aF ist auf die Vergütungsansprüche des GmbH-Geschäftsführers jedoch nicht anzuwenden, vielmehr gilt für solche Ansprüche § 197 BGB aF (BGH NJW 1964, 1619, 1620).
F beginnt die Verjährungsfrist der in den §§ 196 , 197 BGB aF bezeichneten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
den §§ 198 bis 200 BGB aF maßgebende Zeitpunkt eintritt. Gemäß § 198 Satz 1 BGB aF ist regelmäßiger Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er klageweise geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich Voraussetzung ist, dass er fällig ist ( BGHZ 55, 340 , 341; BGHZ 113, 188 , 191 f.). Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers einer GmbH ist Dienstvertrag (BAG NJW 1995, 675 , 676).
BGB ist die aus einem Dienstvertrag geschuldete Vergütung - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen -
der Leistung der Dienste und im Falle der Vergütung
Zeitabschnitten
dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgetragenen Vereinbarung mit dem Kläger, die Vergütungsansprüche beider Geschäftsführer "einzufrieren", bis die Bilanz der GmbH für das Jahr 1994 erstellt ist, was bislang nicht der Fall sein soll (vgl. Bl. 8-9 sowie Bl. 21 GA). Denn der Kläger hat - worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird - mit Schreiben vom 23. Juni 1995 von seinem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Kündigungsrecht als Gesellschafter Gebrauch gemacht (Bl. 11 GA), so dass
Auffassung des Senats mit Ablauf der Kündigungsfrist am
Bestellung eines zugelassenen Rechtsanwalts bestimmt werde, was dem Kläger unstreitig mitgeteilt worden ist. Der Zugang dieser Mitteilung muss noch im März 1996 erfolgt sein, da sie am 19. März 1996 abgegangen ist.
Ablauf der vom Kammervorsitzenden verfügten Wiedervorlagefrist von 6 Monaten wurde unter dem
anfänglicher Durchführung einer Stufenklage die Ansprüche auf den weiteren Stufen nicht weiter verfolgt (vgl. BAG NJW 1986, 2527 ). § 211 Abs. 2 BGB aF ist hingegen unanwendbar, wenn die Förderung des Verfahrens Sache des Gerichts ist, weil es von Amts wegen tätig werden muss, um seiner Pflicht zur Verfahrensförderung zu genügen (BGH NJW-RR 1994, 889 ; BGH NJW-RR 1995, 1335 , 1336). Insoweit kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wann genau es zum Stillstand des Prozesses gekommen ist. Als letzte Prozesshandlung zur Förderung des Prozesses kommt allenfalls die Einzahlung der angeforderten Kosten durch den Kläger in Betracht, die spätestens Anfang 1997 bei der Gerichtskasse eingegangen sein soll (Bl. 80 GA). Ab diesem Zeitpunkt ist weder von dem Kläger noch von dem Gericht eine verfahrensfördernde Maßnahme mehr getroffen worden, bis der Kläger den Schriftsatz vom
Zahlung der Kosten - keine Veranlassung, irgendeine verfahrensfördernde Maßnahme zu veranlassen. Sie war hierzu auch nicht verpflichtet. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, PKH zu beantragen, war so lange nicht erforderlich, wie der Kläger eine etwa bestehende Bedürftigkeit nicht geltend machte. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 23. Juni 1995 (Bl. 14 GA) hatte der Kläger auch längst wieder eine neue Arbeitsstelle, so dass er im Zweifel auch nicht der Prozesskostenhilfe bedurfte. b.
F beginnt mit der Beendigung der Verjährungsunterbrechung allerdings eine neue Verjährungsfrist. Demnach lief spätestens ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Januar 1997 eine erneute vierjährige Verjährungsfrist, die folglich - spätestens - im Januar 2001 endete. Die Aufnahme des Prozesses durch den Kläger erfolgte hingegen erst im Dezember
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu tun. 3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dieser Anspruch nicht verjährt. Denn als Darlehensrückzahlungsanspruch bestimmt sich seine Verjährung
F, wonach diese erst
30 Jahren eintritt ( BGHZ 71, 322 , 325). Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt, was sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte auf ihn in der Klageerwiderung vom
Beendigung des Anstellungsvertrages entfallenden Beitrag für die Lebensversicherung in Höhe von 2.500,-- DM brauchte die Beklagte
Beendigung des Anstellungsvertrages nicht mehr zu zahlen, so dass der Kläger um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert ist, welche er als Wertersatz
2 BGB herausgeben muss. Rechtserheblicher Vortrag des Klägers gegen die Berechtigung dieser Rückforderung liegt nicht vor.
Abzug der Summe von 2.991,50 DM bleibt ein restlicher Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers von 16.660,72 DM = 8.518,49 Euro. c. Unbegründet ist die Aufrechnung der Beklagten demgegenüber, soweit sie sich auf die weiteren in der Klageerwiderung aufgelisteten Ansprüche beruft. Hier will die Beklagte den Kläger anteilig auf eine Verlusthaftung in Anspruch nehmen, was rechtlich in dieser Weise nicht möglich ist. Insoweit macht der Kläger zu Recht geltend, dass ihn eine
schusspflicht nicht trifft.
HG kann (und muss) im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen beschließen können. Eine solche Bestimmung sieht die Satzung der Beklagten jedoch nicht vor. Mangels abweichenden Sachvortrags der Parteien muss der Senat auch davon ausgehen, dass der Kläger seine Einlage bereits in voller Höhe erbracht hat. Damit kann die Beklagte etwaige Verluste der Gesellschaft erst und allenfalls in Abzug bringen, wenn es um die Frage der Abfindung des Klägers aufgrund seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder um die Liquidation der Gesellschaft gehen sollte. Weder ein Liquidationserlös noch ein Abfindungsguthaben sind indessen Gegen- stand des Rechtsstreits. Für beides fehlt auch schlüssiger Vortrag. d. Auf die verbleibende Klageforderung von 8.518,49 Euro hat die Beklagte vom
HG, also auf einen sich aus abgeschlossener Liquidation ergebenden Überschuss haben (RGZ 85, 43, 45; Hachenburg/Hohner, GmbHG,
Auffassung des Senats lediglich zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt und ist die Beklagte nicht aufgelöst, sondern wird durch den verbliebenen Gesellschafter T... fortgesetzt. a. § 60 GmbHG regelt die Gründe, die zur Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führen.
Abs. 2 der Vorschrift können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe, soweit sie nicht bereits in Abs. 1 festgeschrieben sind, festgesetzt werden. Danach ist die Satzung einer GmbH frei, weitere Auflösungsgründe festzulegen. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht einzuräumen (vgl. Hachenburg/Ulmer aaO, § 60 Rn 67; Scholz/ Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rn 77; Lutter/Hommelhoff aaO, § 60 Rn 27; Baumbach/Hueck aaO, § 60 Rn 51). Umstritten ist hingegen, welche Rechtsfolge die satzungsgemäß vorgesehene Kündigung durch einen Gesellschafter
sich zieht. Einigkeit besteht noch insoweit, als der Gesellschaftsvertrag auch diese Rechtsfolge festlegen kann. Allerdings muss diese Satzungsbestimmung klar und eindeutig sein, um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen. Enthält die Satzung hingegen keine Regelung oder nur eine dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit nicht genügende Regelung, dann soll
Auffassung des Reichsgerichts und eines Teils der Literatur die Gesellschaft - im Zweifel - aufgelöst sein (RGZ 93, 326, 327; RGZ 95, 39, 40; RGZ 113, 147, 149; Hachenburg/Ulmer aaO, § 60 Rn 68 ff.; Scholz/Schmidt aaO, § 60 Rn 77; Weitbrecht in MünchHandb GmbH, § 63 Rn 19; Baumbach/Hueck aaO, § 60 Rn 51).
anderer Auffassung in der Literatur soll die Gesellschaft hingegen grundsätzlich fortbestehen, aus welcher der kündigende und hinsichtlich seines Geschäftsanteils abzufindende Gesellschafter lediglich ausscheidet (Rowedder/Schmidt-Leithoff - Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rn 44 f.; Lutter/Hommelhoff aaO, § 60 Rn 27).
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1996 - GmbHR 1997, 501 - kann die Kündigung eines GmbH-Gesellschafters einen Auflösungsgrund darstellen. Voraussetzung ist
Auffassung des BGH jedoch, dass dieser Auflösungsgrund in der Satzung enthalten ist. Soll die Gesellschaft hingegen
der tatsächlich getroffenen Satzungsbestimmung im Falle der Kündigung durch die anderen Gesellschafter fortgesetzt werden, sofern nicht eine abweichende Verlautbarung erfolgt, dann ist die GmbH nicht aufgelöst (BGH GmbHR 1997, 501 , 502). b. Danach ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Parteien in der Satzung der Beklagten festgelegt haben, dass die Gesellschaft im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters fortbestehen soll. Aus diesem Grunde besteht sie
der vom Kläger wirksam ausgesprochenen Kündigung auch fort, was ersichtlich auch der tatsächlichen Sachlage entspricht. Die Kündigung des Klägers hat lediglich zu seinem Ausscheiden geführt. aa. § 4 der Satzung (Bl. 84-93 GA) regelt unter Abs. 1, dass die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres (ohne einen besonderen Grund) gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung hat der Kläger formgerecht (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Juni 1995 (Bl. 11 GA) ausgesprochen. § 12 der Satzung steht der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht entgegen. Die dort vorgeschriebene Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gilt nur für den Fall der Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). bb.
der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Satzung der Gesellschaft die Kündigung eines Gesellschafters als Auflösungsgrund vorsieht. Enthält sie hingegen eine Regelung zur Fortsetzung der Gesellschaft
ausgesprochener Kündigung, soll es bei entsprechend klarer Bestimmung in der Satzung auch nicht mehr eines (ausdrücklichen) Fortsetzungsbeschlusses der verbliebenen Gesellschafter bedürfen (BGH aaO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen einer Gesellschafterkündigung fehlt, so ist dennoch eine hinreichend klare Regelung zur Fortsetzung der Gesellschaft in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthalten, wonach dem nicht kündigenden Gesellschafter die - zeitlich unbegrenzte - Möglichkeit eingeräumt wird, den Geschäftsanteil des Kündigenden zwangsweise einzuziehen. Dem entspricht, dass die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der Gesellschafterstimmen beschlossen werden kann. Diese Klausel in § 12 der Satzung wäre überflüssig und ohne Sinn, wenn der Minderheitengesellschafter die Auflösung ohne Weiteres durch jederzeit mögliche Kündigung der Gesellschaft herbeiführen könnte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten als einzig verbliebener Gesellschafter den Willen zur Fortsetzung der Gesellschaft hatte und die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers beabsichtigte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen.
dem die Kündigung wirksam zum
der von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht ankommt. 3. Dem Kläger steht
seinem Ausscheiden kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung mehr zu, sondern er kann nur noch seinen Abfindungsanspruch geltend machen, der bislang nicht durch eine entsprechende Abfindungsrechnung oder Bilanz ermittelt und auch nicht geltend gemacht worden ist. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 , 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 17.866,-- Euro festgesetzt. Die Beschwer des Klägers beträgt 9.347,-- Euro, die der Beklagten 8.519,-- Euro. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dr. L... v... R... S... Vorsitzender Richter Richterin am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht Permalink: http://openjur.de/u/98234.html Kommentare
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