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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. April 2003 - Az. L 1 AL 4/03

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander

§ 102Nr.3).

Ausweislich der Arbeitsbescheinigung sollte die Beschäftigung von Montag bis Freitag ausgeübt werden. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit sollte 37 Stunden betragen. Darüber hinaus spricht das Bruttoentgelt für zwei Arbeitstage in Höhe von 566,00 DM dafür, dass der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt bzw. angestrebt hat. Ist eine Vollzeittätigkeit aufgenommen worden, kommt es wegen der Maßgeblichkeit der vorausschauenden Beurteilung auf die zeitliche Dauer der Beschäftigung nicht an (vgl. BSG, Urteil vom

  1. 03.1981 - 7 RAr 19/80 , DBlR 2676a AFG/ § 104, Das Beitragsrecht/Meuer C 56 A 1a 4). Es ist daher unerheblich, dass der Kläger nur zwei Tage vollzeitig beschäftigt gewesen ist. Für eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden gibt es ebenso wie für ein beabsichtigtes Probearbeitsverhältnis keine Anhaltspunkte. Selbst wenn es sich um eine versuchsweise Probearbeit für wenige Tage gehandelt hätte, hätte dies die Arbeitslosigkeit entfallen lassen. Denn aus einem Probeverhältnis ergeben sich dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem sonstigen Arbeitsverhältnis (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
  2. Auflage, München 2002 § 40 I. 2, Rdn. 6). Zudem ist der Kläger offensichtlich selbst von einem ordentlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen, da es andernfalls nicht der von ihm ausgesprochenen Kündigung bedurft hätte. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des missglückten Arbeitsversuchs herleiten. Die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs ist seit Inkrafttreten des SGB V ( am 1.1.1989) nicht mehr anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom
  3. 1996, 7 RAr 14/96 , SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 ; Urteil vom 04.12.1997, 12 RK 3/97 , SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 ). Bei der Aufnahme einer (mehr als kurzzeitigen) Beschäftigung handelt es sich jedenfalls um eine tatsächliche Gegebenheit, die nicht ungeschehen gemacht werden kann (BSG, Urteil vom
  4. 1997, 12 RK 3/97 , SozR 3-2500 § 5 Nr. 37 ). Der Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld bzw. überzahlter Arbeitslosenhilfe für den gesamten streitigen Zeitraum steht im vorliegenden Fall auch nicht die Schadensminderungspflicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Sozialrechtsverhältnis wird grundsätzlich die Pflicht der Beteiligten abgeleitet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (BSG, Urteil vom 01.08.1996, 11 RAr 9/96 , DBlR 4324a, AFG/§ 105). Eine dahingehende Verpflichtung besteht für die Beklagte grundsätzlich dann, wenn sie trotz Kenntnis einer nicht mitgeteilten Zwischenbeschäftigung verspätet reagiert und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe den Versicherten im Übermaß belasten würde (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. 2002, L 12 AL 1886/01 - nicht veröffentlicht). Allein der Umstand, dass die Beklagte vorliegend Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für drei Monate und einen Tag (für die Zeit vom 08.11.1999 bis 09.02.2000) zurückgefordert hat, belastet den Kläger jedoch nicht im Übermaß. Der Wegfall des regelmäßigen (dreimonatigen) Meldeturnus (
  6. SGB III-ÄndG v. 21.07.1999 - BGBl. I S. 1648 ) bedeutet nicht, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung unabhängig vom Zeitablauf und bei jeder Maßnahme eingreift, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine andere Handlung zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg a.a.O.). Vielmehr bleibt zu beachten, dass die Beklagte in der Zeit vom 08.11.1999 bis 09.02.2000 weder Gelegenheit noch Veranlassung hatte, auf eine Arbeitslosmeldung des Klägers hinzuwirken. Die Beklagte hat selbst erst mit Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.04.2001 Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit erhalten. Sie ist keinesfalls verpflichtet, alle erdenklichen Maßnahmen, die zur Schadensminderung geeignet sind, einzuleiten. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil sie darauf vertrauen durfte, dass der Kläger in seinem am 16.11.1999 gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe - also im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit - wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die Schadensminderungspflicht der Beklagten berufen, wenn er selbst die zumutbare Möglichkeit zur Schadensminderung ausgelassen hat. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wird grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. 1987, 1 BvL 15/83 ,

§ 120Nr. 2; Beschluss vom 18. November 1986 - 1 Bv

L 29/83 ). Im Rahmen des § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III erfolgt kein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Vielmehr wird die (zeitliche) Wirkung einer zuvor erfolgten persönlichen Arbeitslosmeldung für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung konkretisiert. Die begrenzte Wirkung der Arbeitslosmeldung führt erst dann zum Anspruchsverlust, wenn der Versicherte sich nach Ausübung einer - wenngleich kurzfristigen Beschäftigung - nicht erneut persönlich arbeitslos meldet. Ein Eingriff in geschützte Rechtsposition kann mithin allenfalls darin gesehen werden, dass der Versicherte, selbst bei einer kurzfristigen versicherungspflichtigen Beschäftigung, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Fehlens einer - in Abweichung zu der nach § 122 Abs.2 Nr.1 SGB III nicht erforderlichen - erneuten Arbeitslosmeldung (für längere Zeit) verliert. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Aufgabe des Gesetzgebers ist. Dem Gesetzgeber kommen insoweit grundsätzlich weite Gestaltungsmöglichkeiten zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit sozialer Sicherungssysteme sicherzustellen. Gegen die zeitweise Versagung von Arbeitslosengeld ist daher verfassungsrechtlich nichts einzuwenden, soweit das der Abwehr von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes dient und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83 ,

§ 120Nr.2).

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein; sie darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten und muss ihm zumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981, 1 BvL 24/78 , BVerfGE 58, 137

(148)m. w. N.). Die persönliche Arbeitslosmeldung soll - entgegen der Regelung des § 122 Abs.2 Nr.1 SGB III - dann nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht nachgekommen ist. Damit soll verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung verschwiegen haben, aus der Regelung der Nr. 1 ungerechtfertigte Vorteile erwachsen ( BT-Drucks. 13/4941 S. 176 zu § 122). Die Regelung verfolgt mithin in erster Linie den Zweck, die Schwarzarbeit und den Leistungsmissbrauch zu bekämpfen. Sie dient damit der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung. Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr.2 SGB III ist geeignet, den Leistungsmissbrauch zu verhindern, weil sie den Versicherten zwingt, jede Beschäftigung mitzuteilen, da er andernfalls befürchten muss, dass eine verschwiegene Beschäftigung - über ihre Beendigung hinaus - zu einem längeren Anspruchsverlust mangels erneuter Arbeitslosmeldung führt. Dabei ist es notwendig, dass die Rechtsfolgen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung eintreten. Denn einerseits wird Schwarzarbeit erfahrungsgemäß nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausgeübt, andererseits sind gerade kurzfristige Beschäftigungen schwer erkennbar bzw. feststellbar und damit das Risiko des Eintritts eines Schadens für die Versichertengemeinschaft besonders hoch. Allein die Notwendigkeit, sich erneut arbeitslos zu melden, um den Anspruch auf das Arbeitslosengeld zu erhalten, wird für den Versicherten zumutbar sein und ihn nicht übermäßig belasten. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte mit der erneuten Arbeitslosmeldung möglicherweise zugleich offenbaren muss, ohne entsprechende Mitteilung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein und damit angesichts des gleichzeitigen Leistungsbezuges eine strafbare Handlung begangen zu haben. Grundsätzlich findet die Wahrheitspflicht dort ihre Grenzen, wo der Versicherte gezwungen wäre, eine ihm zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihm begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, 1 BvR 116/77 , BVerfGE 56, 37 ff). Für den Bereich der Gewährung von Sozialleistungen bestimmt § 65 Abs. 3 SGB I, dass der Leistungsberechtigte solche Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Vorliegend bleibt zu beachten, dass der Kläger, allein um sich arbeitslos zu melden, nicht zwangsläufig eine Beschäftigung hätte angeben und sich damit selbstbezichtigen müssen. Zur erneuten Arbeitslosmeldung hätte es durchaus ausgereicht, wenn der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe persönlich beim Arbeitsamt abgegeben hätte. Im Übrigen trägt der gegen den Zwang zur Selbstbezichtigung geschützte Versicherte letztlich das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, a.a.O. ). Das Erfordernis des Nachweises der Anspruchsberechtigung - hier der Arbeitslosmeldung - entfällt daher nicht durch den Wegfall der Mitwirkungspflicht (vgl. Kasseler Kommentar - Seewald, § 65 SGB I, Rdn. 42). Selbst die mittelbare Folge der fehlenden Arbeitslosmeldung - vorliegend der Anspruchsverlust über einen Zeitraum von ca. drei Monaten - ist dem Kläger zumutbar, weil gerade dadurch unterstrichen wird, dass die Verletzung der Mitteilungspflichten - hier das Verschweigen einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung - und der damit verbundene Leistungsmissbrauch nachhaltige Folgen hat. Im Übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass der Versicherte, durch die unterbliebene Arbeitslosmeldung, den Fortfall einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verantworten hat. Der Anspruchsverlust tritt mithin nicht unabhängig von seinem Verschulden ein (anders als im vom BVerfG entschiedenen Rechtsstreit, vgl. Beschluss vom 10.02.1987, 1 BvL 15/83 ,

§ 120Nr.

2). Darüber hinaus finden - im Rahmen der Prüfung der groben Fahrlässigkeit (§§ 45 Abs. 2 Nr. 2; 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) - solche in der Person des Versicherten liegende Gründe Berücksichtigung, die ein Absehen von der in diesen Fällen typischen Rückforderung der Leistungen für geboten erscheinen lassen. So lassen - unter Beachtung des Bildungsstands und der individuellen Erfahrenheit des Versicherten - beispielsweise mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit, grundsätzlich die grobe Fahrlässigkeit und damit einen Rückforderungsanspruch entfallen (vgl. Schroeder-Printzen/Wiesner, SGB X, § 45 Nr. 22, 24). Auch vor diesem Hintergrund entsprechen die Rechtsfolgen der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür nach § 160 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/98693.html Kommentare

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