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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2003 - Az. L 3 (18) RA 39/02

Obsah (4)§ 1318§ 1319§ 168§ 1255

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision

§ 1318Nr. 5 und vom 22. Oktober 1985, Az.: 1 Bv

L 2/82 ,

§ 1319Nr.

5). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung - wie das Fremdrentengesetz - mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik Deutschland vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (BVerfG

§ 1318Nr. 5 und Beschluss vom 12. November 1996, Az.: 1 Bv

L 4/88 , BVerfGE 95, 143 , 155). Bezogen auf die Regelung, die die Klägerin angegriffen hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers denkbar groß und nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 ). § 256 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI betrifft lediglich die Bemessung von Sozialleistungen. Unmittelbare Auswirkungen auf Freiheitsrechte der Klägerin sind nicht ersichtlich. Soweit sie sich mit Lehrern (oder anderen "bundesdeutschen" Versicherten) vergleicht, die in der Bundesrepublik Deutschland Überstunden geleistet haben, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Die Nichtberücksichtigung ihrer FRG-Überstunden im Vergleich zu entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, rechtfertigt sich daraus, dass für FRG-Zeiten keine Beiträge an einen bundesdeutschen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 1998, Az.: B 13 RJ 5/98 R ). Da die gesetzliche Rentenversicherung als Sicherungssystem konzipiert ist, das auf Beiträgen beruht, darf bei der Ermittlung von Entgeltpunkten danach differenziert werden, in welchem Umfang dem System Beiträge der Versicherten zugute gekommen sind. Insofern konnte der Gesetzgeber - auch unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) - Überstunden von Aussiedlern bei der Ermittlung von Entgeltpunkten unberücksichtigt lassen. Soweit sich die Klägerin mit fremdrentenberechtigten Lehrern vergleicht, gilt folgendes: Sie und die von ihr repräsentierte Ausgangsgruppe, die Überstunden geleistet hat, wird bei der Bewertung ihrer Beitrags- und Beschäftigungszeiten genauso behandelt wie andere vollzeitbeschäftigte Aussiedler ohne Überstunden (Vergleichsgruppe 1). Hierin liegt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Eine Ungleichbehandlung erfolgt, wenn vollzeitbeschäftigte Aussiedler ohne Überstunden, die im Herkunftsgebiet bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt waren (Vergleichsgruppe 2), für das zweite Beschäftigungsverhältnis - im Gegensatz zur Ausgangsgruppe - zusätzliche Entgeltpunkte erhalten. Keine Ungleichbehandlung liegt dagegen vor, soweit sich die Klägerin mit Aussiedlern ohne Überstunden vergleicht, die ein zweites Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufgenommen haben (Vergleichsgruppe 3). Denn sozialversicherungsrechtlich liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor (BSG, Urteil vom
  2. Februar 1983, Az.: 12 RK 26/81 ,

§ 168Nr.

7), das sich fremdrentenrechtlich nicht entgeltpunktsteigernd auswirkt. Die beschriebenen Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen der Klägerin gegenüber den Vergleichsgruppen 1 und 2 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber kann in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei entscheiden, wen er unter welchen Bedingungen in welcher Weise begünstigt. Er muss dabei keinesfalls die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen (BVerfG, Beschlüsse vom

  1. Februar 1991, Az.: 1 BvR 1231/85 , BVerfGE 83, 395 , 401 und vom
  2. Oktober 1991, Az.: 1 BvL 50/86 , BVerfGE 84, 348 , 359), vielmehr genügt es, wenn sich "irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen lässt" (BVerfG, Beschlüsse vom
  3. Oktober 1985, Az.: 2 BvL 4/83 , BVerfGE 71, 39 , 58 und vom
  4. April 1987, Az.: 2 BvR 908/92 u.a., BVerfGE 75, 108 , 157). Die Erwägung muss folglich nicht das Motiv des Gesetzgebers gewesen sein (BVerfG, Beschluss vom
  5. Juni 1983, Az ... 1 BvL 20/79 , BVerfGE 64, 243 , 249). Sie kann beispielsweise auch in der Praktikabilität der Regelung (BVerfG, Beschluss vom
  6. Juni 1976, Az.: 1 BvR 631/69 und 1 BvR 24/70 , BVerfGE 41, 126 , 188; BSG, Urteil vom
  7. Juni 1996, Az.: 11 RAr 77/95 SozR 3-4100 § 111 Nr. 14 ) oder in finanziellen Gesichtspunkten (BVerfG, Beschluss vom
  8. Juli 1992, Az: , SozR 3-5761 Allg. Nr. 1), in der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom
  9. Juni 1986, Az.: 2 BvL 5/80 u.a., BVerfGE 72, 302 , 327 f.) oder in der Grundkonzeption bzw. dem System des betreffenden Regelungsbereichs (BVerfG, Urteil vom
  10. August 1962, Az.: 1 BvL 16/60 , BVerfGE 14, 263 , 285 und Beschluss vom
  11. Juli 1967, Az.: 1 BvL 23/64 BVerfGE 22, 163 , 171) liegen. Die typisierende Regelung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt sich aus den Gesichtspunkten der Praktikabilität, der Rechtssicherheit und der Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems. In der Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund, wenn der Gesetzgeber Massenerscheinungen in der Sozialversicherung (BVerfG, Beschluss vom
  12. Mai 1970, 1 BvL 22/63 u.a., SozR Nr. 10 zu Art. 6 GG; BVerfG, Beschluss vom
  13. Februar 1983, 1 BvL 28/79 ,

§ 1255Nr.

17) andernfalls nur schwer in den Griff bekommen kann (vgl. Jarass/Pieroth, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 30). Mit § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erspart der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufwändige Ermittlungen, ob, wann und wie lange ein Versicherter im (ost)europäischen Ausland vor Jahrzehnten Überstunden geleistet hat. Die typisierende Regelung, wonach sich die Höhe der Entgeltpunkte nicht (mehr) nach der individuellen Leistung des Aussiedlers, sondern allein nach seiner Qualifikation bemisst, mag sich in Einzelfällen leistungsfeindlich auswirken. Da der Gesetzgeber aber nicht die gerechteste Lösung wählen muss und die Typisierung in einer Massenverwaltung zu Rechtssicherheit und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führt, überwiegen die mit der Pauschalierung verbundenen Vorteile die Nachteile, die dadurch für einzelne Fremdrentenberechtigte entstehen. Indem der Gesetzgeber Überstunden generell nicht berücksichtigt, hält er zudem die finanziellen Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler gering, wodurch er gleichzeitig die wirtschaftliche Basis des Sozialversicherungssystems stärkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 , 193 SGG und trägt der Erfolglosigkeit der Klage Rechnung. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/98747.html Kommentare

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