Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2001 verkündete Ur-teil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 60.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden. Tatbestand Die Klägerin als Betreiberin des Verkehrsflughafens D... erhebt aufgrund einer Entgeltordnung (früher: Flughafengebührenordnung) von den anfliegenden Fluggesellschaften Landeentgelte. Die Entgeltordnung beruht auf der Flughafenbenutzungsordnung der Klägerin, die bestimmt (II. Teil Nr. 2.2.1): Die Benutzung des Flughafens ist gegen Entrichtung der in der jeweils gültigen Flughafenbenutzungsordnung festgelegten Entgelte mit Luftfahrzeugen ... gestattet. Die Landeentgelte setzen sich zusammen aus einem fixen, vom zulässigen Gesamtgewicht des jeweiligen Flugzeugtyps abhängigen (MTOW = maximum take off weight) und aus einem variablen, von der Anzahl der beförderten Passagiere (Sitzauslastung) abhängigen Teil. Zum 1.4.2000 trat auf Betreiben der Klägerin (Anl. K 3 und K 5), nach öffentlichrechtlicher Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO (Anl. K 6) und nach Durchführung ergebnisloser Konsultationsgespräche der Klägerin mit den betroffenen Fluggesellschaften (vgl. Anl. K 34) eine neue Entgeltordnung in Kraft (Anl. K 7). Darin waren beide Bestandteile des Landeentgelts erhöht worden, der variable Teil - entsprechend einer Geschäftpolitik der Klägerin - allerdings in größerem Umfang als der gewichtsabhängige Teil. Die Entgeltanhebung wirkt sich für die Beklagte (die hauptsächlich die begünstigten Flugzeugtypen benutzt) nach deren Vortrag als durchschnittliche Mehrbelastung von etwa 7,5 % aus (siehe auch Anl. K 5). Sie lehnte deswegen eine Zahlung der Erhöhungsbeträge ab. Gegenstand der Klage sind die in der Zeit vom 1.4.2000 bis zum 20.6.2001 von der Beklagten und von ihrer Tochtergesellschaft L... C... L... GmbH aufgrund dieser Haltung einbehaltenen Teile der Landeentgelte, die die Klägerin - nach Erweiterung ihrer Klage - auf 5.051.450,07 DM beziffert hat. Mit Wirkung zum 1.8.2001 erhöhte die Klägerin die Landeentgelte von Neuem. Die Klägerin hat die Anhebung der Landeentgelte in tatsächlicher Hinsicht mit dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis ihres Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" gerechtfertigt (dem Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" obliegen Vorhaltung und Betrieb der sog. luftseitigen Infrastruktur, der operative Flugbetrieb und Vorhaltung sowie Betrieb der Fluggasteinrichtungen; daneben bestehen die Geschäftsfelder "Bodenverkehrsdienste" für luftseitige Abfertigung der Flugzeuge [siehe dazu auch Anl. B 27 = GA 753] und "Non-Aviation", das sich mit der Vermietung und Verpachtung von Flughafeneinrichtungen befasst). Die Klägerin hat eine Kostenunterdeckung ihres Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" behauptet, der durch die Entgeltanhebung zu begegnen gewesen sei. Außerdem hat sie auf einen Vergleich mit den Landeentgelten anderer deutscher Flughäfen verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die von ihr berechneten Entgelte im Durchschnitt geringer als auf anderen Flughäfen seien. Die Klägerin ist hiernach der Meinung gewesen, ein ihr durch § 43 Abs. 1 LuftVZO und die Flughafenbenutzungsordnung übertragenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht - gemessen am Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB - in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt zu haben. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Angaben der Klägerin zu ihrer Kosten- und Ertragslage für undurchsichtig und widersprüchlich gehalten und hat die behauptete Kostenunterdeckung in Abrede gestellt. Sie hat auch sonst zahlreiche Einwände gegen die Entgelterhöhung erhoben. Unter anderem hat sie Nutzungsbeeinträchtigungen während der Bauarbeiten nach dem Flughafenbrand im Jahr 1996, Unbilligkeit der Entgeltanhebung sowie einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zur Zahlung von 5.051.450,07 DM nebst zeitlich und betragsmäßig gestaffelten Zinsen verurteilt. Es hat die von der Klägerin verlangten Landeentgelte am rechtlichen Prüfungsmaßstab von § 315 Abs. 3 BGB gemessen für billigenswert gehalten, da sie im Vergleich mit den Landeentgelten auf anderen Flughäfen im Inland im Rahmen des Marktüblichen lägen dem entsprächen, was regelmäßig als Entgelt für eine vergleichbare Benutzung verlangt werde. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten hat das Landgericht für unbegründet gehalten. Auch einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin hat es verneint, da die Höhe der von der Klägerin erhobenen Entgelte nicht zu beanstanden sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend begründet. Sie hält der Klägerin eine nach ihrer Auffassung bislang nicht substantiiert dargelegte Kostenunterdeckung sowie durch Gewinn- und Verlust-Rechnungen in ihren, der Klägerin, Geschäftsberichten ausgewiesene hohe Betriebsgewinne entgegen. Das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis der Klägerin sei - so die Beklagte - in eine Billigkeitsabwägung zur Höhe der Landeentgelte einzubeziehen. Darüber hinaus macht die Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen die Missbrauchstatbestände von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB und Art. 82 EG geltend. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie will allein aus dem Umstand, dass die von ihr berechneten Landeentgelte im Rahmen der Landeentgelte anderer Verkehrsflughäfen in Deutschland liegen, auf eine der Billigkeit i.S.v. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Leistungsbestimmung geschlossen sehen. Ihre Preiskalkulation sowie ihre Kosten- und Ertragslage, so meint die Klägerin, habe sie nicht detailliert offen zu legen, zumal die Fluggesellschaften die zum wirtschaftlichen Verständnis der Entgeltanhebung notwendigen Informationen bereits in den Konsultationsgesprächen erhalten hätten. Auf Hinweis des Senats (GA 646 ff.) hat die Klägerin dennoch hinsichtlich der Kostensituation ihres Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" ergänzend vorgetragen (Schriftsätze vom 23.10.2002, GA 703 ff., und vom 17.1.2003, GA 756 ff.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die mit diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der von ihr bereit gehaltenen Infrastruktur ihres Flughafens durch die Beklagte und deren Tochtergesellschaft L... C... L... GmbH gemäß den durch die Inanspruchnahme geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverträgen kein Anspruch auf Zahlung desjenigen Teils der Landeentgelte zu, um den diese durch die Entgeltordnung zum 1.4.2000 angehoben worden sind, und den die Beklagte seither zurückgehalten hat. Die Klägerin hat nicht mit Erfolg dargelegt und Beweis dafür angetreten, dass die zum 1.4.2000 in Kraft getretene Erhöhung der von ihr berechneten Landeentgelte nach den tatsächlichen Umständen dem in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB zu ermittelnden billigen Ermessen entspricht. Die Zulässigkeit und Bestimmtheit der Klage mit Blick auf den Klagegrund wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug allerdings zu Unrecht gerügt (GA 509 ff., 587). Die Klägerin macht aus bestimmten Rechnungen betreffend die durch die Benutzung ihres Flughafens angefallenen Landeentgelte diejenigen Differenzbeträge geltend, die die Beklagte und deren Tochtergesellschaft L... C... L... GmbH bei der Zahlung einbehalten haben. 1. Die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs bilden die in der Vergangenheit abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge über die Benutzung des Flughafens der Klägerin, die sich auf die Benutzung der Start- und Landeeinrichtungen für Luftfahrzeuge und der Einrichtungen für die Passagiere und deren Gepäck erstrecken (vgl. BGH DVBl. 1974, 558 , 560; WM 1997, 1116 , 1117 = NJW-RR 1997, 1019 ), und die die Klägerin im Sinne eines inhaltlich fest stehenden und klar umschriebenen Leistungsbündels dargestellt hat (vgl. Anl. K 35). Das dafür als Gegenleistung zu entrichtende Entgelt haben die Parteien in den Verträgen nicht vereinbart. Es soll - wie aus § 43 Abs. 1 LuftVZO, aus der im Tatbestand wiedergegebenen Vorschrift der Flughafenbenutzungsordnung und aus § 316 BGB zu folgern ist - einseitig durch die Klägerin festgelegt werden. Diese von der Klägerin in der am 1.4.2000 in Kraft getretenen Entgeltordnung getroffene Bestimmung ist für die Beklagte jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Entgeltregelung der Klägerin unterliegt damit einer Inhaltskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Anhebung der Landeentgelte, um die es in diesem Rechtsstreit geht, öffentlichrechtlich gemäß § 43 Abs. 1 LuftVZO genehmigt worden ist (vgl. BGH WM 1997, 1116 , 1117; DVBl. 1974, 558 , 561; MDR 1973, 999, 1000). Eine einseitige Leistungsbestimmung kann hiernach unter Umständen als billig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB zu betrachten sein, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis oder Entgelt für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Grundsätzlich ist indessen eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage beider Vertragsparteien erforderlich, um die Billigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung festzustellen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 , 184 = WM 1991, 2065 m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall nicht abzugehen. Bei der Kontrolle der Höhe der Landeentgelte, die die Klägerin zum 1.4.2000 neu festgesetzt hat, sind deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und der Fluggesellschaften umfassend und in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Hierbei bildet eine im Vergleich zu den von anderen Verkehrsflughäfen erhobenen Landeentgelten festzustellende Marktüblichkeit lediglich einen von mehreren in die Wertung einzustellenden Gesichtspunkt. Genauso ist darin die Kosten- und Ertragslage einzubeziehen, die sich - bezogen auf den Streitfall - bei wirtschaftlicher Betrachtung aus der Benutzung des Verkehrsflughafens der Klägerin und seiner Einrichtungen durch die Fluggesellschaften und deren Passagiere ergibt. Hierbei kommt es darauf an, ob die betriebswirtschaftliche Prognose, die zur Anhebung der Landeentgelte führte, im Rahmen eines der Klägerin zuzubilligenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums vertretbar war, d.h. aus damaliger, dem Zeitpunkt der Festlegung der angehobenen Entgelte entsprechender Sicht (in den ersten Monaten des Jahres 2000) insbesondere auf einer ausreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage sowie auf vertretbaren Schlussfolgerungen beruhte, die unter Zugrundelegung anerkannter Bewertungsmethoden gewonnen worden waren. Dies alles bedarf einer nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darlegung durch den (im Streitfall beweispflichtigen) Anspruchsteller (vgl. Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 315 BGB Rn. 19 m.w.N.), der die einseitige Bestimmung getroffen hat. Diese Darlegung muss auch erkennen lassen, dass bei der Entscheidung über die Erhöhung der Landeentgelte die Geschäftsunkosten sowie die geschäftlichen Risiken zu einem zu erwartenden Geschäftsergebnis in ein nach billigem Ermessen hinzunehmendes Verhältnis gesetzt worden sind (vgl. BGHZ 92, 201, 205 - Zündholzschachteln), und zwar im vorliegenden Fall aus der zeitlichen Sicht Anfang des Jahres 2000. Einer Offenlegung sämtlicher kalkulatorischer Grundlagen der Klägerin bedarf es dazu nicht unbedingt. Diese dargestellten Rechtsgrundsätze sind nicht neu, sondern entsprechen einer seit langem gefestigten Rechtsprechung. 2. Von diesem Vorverständnis ausgehend (das sowohl Gegenstand der Erörterungen in den Senatsterminen vom 29.5.2002 und vom 22.1.2003 als auch des Hinweis- und Auflagenbeschlusses des Senats vom 2.8.2002, GA 646 ff. gewesen ist) muss akzeptiert werden, dass die Klägerin die Billigkeitskontrolle auf eine Betrachtung ihres (rechnerisch ausscheidbaren) Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" begrenzt sehen will, und zwar auch gegen den Willen der Beklagten, die unter Hinweis (unter anderem) auf die Einschätzung der Arbeitsgruppe Verwaltung und Recht des Länderausschusses Luftfahrt vom 4.7.1980 (Anl. B 15) und sog. ICAO-Grundsätze (vgl. Anl. K 31 und K 32) auf das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des Flughafens D... abgestellt wissen will. Die Kommentierung von Hofmann/Grabherr (LuftVG, § 6 Rn. 173 = Anl. B 15), auf die die Beklagte sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung bezieht, betrifft die öffentlichrechtliche Genehmigung der Flughafenentgelte; sie besagt hingegen nichts über die Grundsätze, die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB anzuwenden sind. Die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung auf den ausscheidbaren Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" ist zumindest vertretbar. Sie beruht auf der ihrem Ermessen unterliegenden und nicht zu beanstandenden Aufteilung ihres Geschäftsbetriebs in die Geschäftsbereiche "Aviation und Terminalmanagement", "Non-Aviation" und "Bodenverkehrsdienste" (sowie daneben auf einzelne Kostenstellen). Die Begrenzung auf den Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" ist ferner dadurch gerechtfertigt, dass die Fluggesellschaften ganz bestimmte, gebündelte Leistungen des Flughafenbetriebs in Anspruch nehmen (siehe Anl. K 35), die ganz überwiegend jenem Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" zuzuordnen sind, und für die diese nach dem Prinzip der Kostenverursachung ein Entgelt zu entrichten haben. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die für die genannten Leistungen zu zahlende Vergütung gemindert wird durch eine Anrechnung bereichsfremder Erlöse, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen erzielt worden sind. Die Klägerin muss die Aufwendungen, die sie für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen und für die Abfertigung von Passagieren und Gepäck tätigt, daher nicht mit Hilfe von Einkünften aus anderen Geschäftsfeldern ("Non-Aviation" und "Bodenverkehrsdienste") subventionieren. Dafür fehlt es an einem inneren Grund, auch wenn die Beklagte darauf verweist, dass zahlreiche Einnahmen der Flughäfen (namentlich solche im sog. "Non-Aviation"-Geschäft) davon abhängen, dass sie von Luftverkehrsgesellschaften angeflogen werden. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis eines Flughafens beruht dennoch hauptsächlich auf den unabhängigen Entscheidungen und der eigenwirtschaftlichen Betätigung des Betreiberunternehmens, an dessen wirtschaftlichem Erfolg die Fluggesellschaften nicht zu partizipieren haben. Das zeigt sich nicht zuletzt an der Kontrollüberlegung, dass die Fluggesellschaften durch eine Zahlung höherer Landeentgelte umgekehrt auch zu einer finanziellen Sanierung anderer Geschäftsfelder als "Aviation und Terminalmanagement" nicht beizutragen haben, sofern sich in jenen Bereichen (etwa durch Managementfehler) geschäftliche Verluste einstellen sollten. Soweit andere Geschäftsfelder des Unternehmens der Klägerin die Einrichtungen des Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" zu geschäftlichen Zwecken mit benutzen (z.B. der Geschäftsbereich "Non-Aviation" durch Vermarkten der Raumflächen in den Terminalgebäuden), sind diese an den Unkosten des Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" in einem ihrer Mitbenutzung entsprechenden und nach billigem Ermessen gerechtfertigten Umfang zu beteiligen. Das stellt auch die Klägerin auf der Grundlage ihres Vortrags, der Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" trage die vollständige Kostenverantwortung für Terminalgebäude und sog. luftseitige Infrastruktur, nicht grundsätzlich in Frage. In den Wirtschaftsplänen für das Jahr 2000 hat sie zum Beispiel den Geschäftsbereich "Non-Aviation" (ursprünglich) mit etwa 19,7 Millionen DM mit den Kosten des Geschäftsbereichs "Aviation und Terminalmanagement" belastet ("kostenpreisbasierende Verrechnung"; vgl. Anl. K 66 und K 67). In gleicher Weise trägt ihrem Vorbringen zufolge der Geschäftsbereich "Aviation und Terminalmanagement" anteilig Kosten anderer Geschäftsbereiche und Kostenstellen, soweit diese einen wirtschaftlichen Bezug zu dem Geschäftsfeld "Aviation und Terminalmanagement" aufweisen. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Klägerin die in die Billigkeitskontrolle einzustellenden Erträge und Kosten nach dem Prinzip der Deckungsbeitragsrechnung ermittelt hat. Sie kann insoweit nicht auf eine Anwendung ihrer Gewinn- und Verlust-Rechnungen und auf eine Übertragung der daraus hervorgehenden Aufwendungen und Gewinne auf den vorliegend zu beurteilenden Fall einer Entgeltbestimmung festgelegt werden. Dies folgt aus dem Inhalt und Zweck der Überprüfung, die nach § 315 Abs. 3 BGB stattzufinden hat. § 315 Abs. 3 BGB dient nicht der Ermittlung eines "gerechten" oder "richtigen" Entgelts für eine Leistung, sondern bildet nur ein Hilfsmittel zu überprüfen, ob sich der die Leistung bestimmende Unternehmer unter Berücksichtigung gewisser Grenzen, innerhalb derer er einen Entscheidungs- und Bewertungsspielraum genießt, nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsgerechtigkeit mit der streitigen Leistungsbestimmung vergriffen hat. Sofern er betriebswirtschaftlich vertretbare Regeln, Grundsätze und Methoden richtig angewandt hat, ist seine Festsetzung eines Entgelts im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB "billig" und daher hinzunehmen. Die Grundsätze der Deckungsbeitragsrechnung sind als Mittel einer unternehmensinternen Kosten- und Erfolgskontrolle und sowie zur Begründung unternehmerischer Entscheidungen in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt. Dazu hat sich auch die Beklagte bekannt. Sie hat sich in ihrem Schriftsatz vom 5.3.2003 (S. 14 = GA 816) nicht prinzipiell dagegen gewandt, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Entgeltfestsetzung Deckungsbeitragsrechnungen zugrunde legt. Sie ist lediglich der Meinung, die Klägerin habe diese Methode im vorliegenden Fall sachlich unzutreffend angewandt. 3. Gemessen an diesen erweiterten Prüfungsmaßstäben sowie an den konkreten Fragen, die der Senat in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 2.8.2002 an die Klägerin gerichtet hat (GA 646 ff.), hat die Klägerin nicht zureichend und in einer Weise vorgetragen (und Beweis angeboten), dass ihre Entgeltbestimmung als billig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB angesehen werden oder eine billige Bestimmung durch ein Urteil getroffen werden kann. Dazu im Einzelnen:
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