Die Beachtung eines Verbots des Einwurfs von Werbung, das nicht durch einen Hinweis am Hausbriefkasten kenntlich gemacht ist, kann unzumutbar sein. Tenor Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Transportunternehmen. Sie verteilt jährlich in 57.769 Zustellbezirken mit insgesamt 42.281.405 Haushalten (Stand: 30.4.2004), unter denen sich 7.061.619 Werbeverweigerer befinden, rund 3,5 Milliarden unadressierte Postwurfsendungen von rund 30.000 verschiedenen Absendern. Die Verfügungsklägerin wohnt in Berlin. Sie gehört zum Empfängerkreis einer Werbeaktion, bei der sich die beklagte E AG selbst als Herausgeberin der TV-Übersicht "EINKAUFAKTUELL" an 1.600.000 Berliner Haushalte wendet. Der Versand erfolgt als Postwurfsendung in Klarsichtfolien. Bei der Aktion werden Prospekte von verschiedenen Handelsketten und Baumärkten mitverschickt. Mit Schreiben vom 10.12.2003 bat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte, von der Lieferung weiterer Ausgaben von "EINKAUFAKTUELL" abzusehen. Am 15.12.2003 teilte ihr die Verfügungsbeklagte mit, dass sie den zuständigen Zustellstützpunkt von ihrem Anliegen unterrichtet habe. Einen Hinweis darauf, dass der Einwurf von "EINKAUFAKTUELL" unerwünscht ist, hat die Verfügungsbeklagte an ihrem Hausbriefkasten nicht angebracht. Mit Anwaltsschreiben vom 12.2.2004 behauptete die Verfügungsklägerin, dass "EINKAUFAKTUELL" am 27.12.2003 sowie 3.1., 24.1, 31.1. und 7.2. erneut bei ihr eingegangen sei und forderte die Verfügungsbeklagte zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, deren Abgabe diese abschließend mit Schreiben vom 4 und 8.3.2004 zurückwies. Unter dem 14.4.2004 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Fristsetzung zum 20.4.2004 und der Behauptung, einer ihrer Zusteller habe am 3.4.2004 erneut eine Ausgabe von "EINKAUFAKTUELL" in ihren Hausbriefkasten eingeworfen, nochmals ergebnislos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit ihrem am 28.4.2004 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 27.4.2004 begehrt die Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten den Einwurf von "EINKAUFAKTUELL" in ihren Hausbriefkasten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte habe ihr am 27.12.2003 sowie 3.1., 24.1, 31.1. und 7.2. sowie erneut am 3.4.2004 die Werbeschrift "EINKAUFAKTUELL" zugeleitet, an der sie, wie die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angegeben hat, kein Interesse habe, weil die mitverschickten Prospekte von Werbenden stammten, bei denen sie nicht einzukaufen pflege. In der Zustellung von "EINKAUFAKTUELL" liege eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Verfügungsbeklagte handle rechtswidrig, weil sie, wie die Verfügungsklägerin weiter geltend macht, ihren entgegenstehenden Willen missachte. Dass sie diesen an ihrem Hausbriefkasten kenntlich mache, könne von ihr nicht verlangt werden. Jedenfalls bei eigenen Werbemaßnahmen sei es der Verfügungsbeklagten - wie jedem anderen Handelsunternehmen auch - zumutbar, ihren Geschäftsbetrieb so organisieren, dass auch schriftlich erklärte Werbeverbote beachtet würden. Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, "EINKAUFAKTUELL" in den mit der Aufschrift "C" versehenen Hausbriefkasten J-Weg 7, Berlin zuzustellen und/oder zustellen zu lassen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Verfügungsantrag schon mangels Dringlichkeit unbegründet ist, und bestreitet, das schriftlich ausgesprochene Werbeverbot missachtet zu haben. Selbst im Falle eines Verstoßes stehe der Verfügungsklägerin, wie die Verfügungsbeklagte weiter geltend macht, ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Ihre Verteiler seien über schriftlich ausgesprochene Werbeverbote unterrichtet und dienstlich angewiesen, diese zu beachten. Darüber hinaus würden die Zusteller bei Beanstandungen durch Nachschulungen zur Einhaltung der Anweisungen angehalten. Solange die Verfügungsklägerin ihren entgegenstehenden Willen nicht am Hausbriefkasten kenntlich mache, sei die gelegentliche Missachtung ihres Werbeverbotes unvermeidbar. Die lückenlose Beachtung schriftlich ausgesprochener Werbeverbote sei bei Postwurfsendungen nur mit wirtschaftlich unzumutbarem Aufwand sicherzustellen. Solche Maßnahmen könnten von ihr nicht verlangt werden. Gründe Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. I. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte bereits kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahme gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, §§ 1004 , 903 , 862 BGB, § 1 UWG - den hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen - zu. 1. Allerdings kann die Zustellung von Postwurfsendungen an solche Verbraucher, die zu erkennen gegeben haben, dass sie derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünschen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sowie eine Eigentums- oder Besitzstörung und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG darstellen, welche die Fortsetzung der Werbung unzulässig machen kann (BGH; Urteil vom 16.2.1973 - I ZR 160/01 , NJW 1973, 1119 ; OLG Köln, Urteil vom 7.8.1991 - 6 U 32/91 , WRP 1991, 258). Dies gilt, wie die Verfügungsklägerin zutreffend geltend macht, im Grundsatz auch dann, wenn sich der Verbraucher nicht durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, sondern seinen Willen dem werbenden Unternehmen in anderer Weise kundgetan hat (ebenso LG Hagen, Urteil vom 10.10.1990 - 18 O 345/90 ). Dementsprechend hat denn auch die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10.12.2003 zu erkennen gegeben, dass sie durchaus gewillt ist, den Wunsch der Verfügungsklägerin, keine Ausgaben von "EINKAUFAKTUELL" mehr zu erhalten, zu respektieren und dieser keine weiteren Ausgaben der Werbeschrift zukommen lassen zu wollen. 2. Aus der behaupteten Missachtung ihres Anliegens kann die Verfügungsklägerin im Streitfall indes gleichwohl keinen Anspruch auf Unterlassung ableiten. Zwar ist die Nichtbeachtung der Willensäußerung des einzelnen Verbrauchers, keine Werbung zugestellt zu erhalten, als eine Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich gemäß §§ 1004 , 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 862 , 903 BGB zu beanstanden ( BGHZ 106, 229 , 232). Auch geht der Schutz der Individualsphäre im Wettbewerbsrecht dem wirtschaftlichen Gewinnstreben der werbetreibenden Wirtschaft vor ( BGHZ 54, 188 , 191). Doch führt nicht jede Beeinträchtigung des persönlichen Bereichs des einzelnen durch Werbung zu einem Unterlassungsanspruch. So muss etwa als noch zumutbare Belästigung gelegentliche "Ausreißer" hingenommen werden, die trotz aller möglichen und wirtschaftlichen Schutzvorkehrungen unvermeidbar sind (BGH, Urteil vom 20.12.1988 - VI ZR 182/88 , WRP 1989, 308 , 310). Darüber hinaus können Unterlassungsansprüche aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder einer Eigentums- oder Besitzstörung können aber auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Beachtung eines Widerspruchs gegen Werbemaßnahmen nach der Art der Ausgestaltung der Aktion für den Werbenden mit Mühen und Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht (BGH; Urteil vom 16.2.1973 - I ZR 160/01 , NJW 1973, 1119 ; GRUR 1989, 225 , 226; OLG Köln, Urteil vom 7.8.1991 - 6 U 32/91 , WRP 1991, 258) und die Beeinträchtigung des Betroffenen gering ist. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt dem Streitfall zugrunde.
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