Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551 ; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489). Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats und des Antragsstellers zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.03.2004 - 3 BVGa 1/04 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung. Der Arbeitgeber, ein Möbelhersteller, beschäftigt in seinem Werk in H2xx, ca. 240 Mitarbeiter. Im Werk H2xx ist ein 9-köpfiger Betriebsrat, der Antragsteller zu 1) des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Seit August 1998 ist der Antragssteller zu 2), Herr V1xxxx, in den Betriebsrat nachgerückt. Seit dem 02.04.2002 ist er stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Seit 1998 hat der Antragssteller zu 2) zahlreiche Schulungsveranstaltungen besucht. Auf die Aufstellung im Schriftsatz des Arbeitgebers vom 18.04.2004 (Blatt 25 ff d. A.) sowie die Aufstellung im Beschwerdeschriftsatz der Antragssteller vom 30.03.2004 (Blatt 55 d. A.) wird Bezug genommen. Auf seiner Betriebsratssitzung vom 05.02.2004 beschloss der Betriebsrat, Herrn V1xxxx, den Antragssteller zu 2), zur Teilnahme an einem Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke zu entsenden. Mit Schreiben vom 10.02.2004 (Blatt 5 d. A.) wurde der Arbeitgeber unter Beifügung des Seminarprogramms (Blatt 6 d. A.) entsprechend informiert. Mit Schreiben vom 24.02.2004 (Blatt 7 d. A.) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass er die Teilnahme des Antragsstellers zu 2) an dem Seminar nicht für erforderlich halte, da aufgrund der langen Betriebsratstätigkeit des Antragsstellers zu 2) ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Grundlagen des Arbeitsrechts vorhanden seien. Mit Schreiben vom 24.02.2004 erteilte der Seminarveranstalter dem Betriebsrat für die Teilnahme des Antragsstellers zu 2) am Seminar vom 24.05.2004 bis 28.05.2004 eine Rechnung über einen Seminarkomplettpreis in Höhe von 1.398,00 EUR zzgl. 16 MWSt und bat um Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen. Mit dem am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag aus Erlass einer einstweiligen Verfügung machten die Antragssteller daraufhin die Freistellung des Antragsstellers zu 2) unter Erstattung der Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke geltend und verlangten vom Arbeitgeber hilfsweise die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Seminarkosten von 1.621,68 EUR zzgl. Reisekosten von 164,40 EUR. Die Antragssteller haben die Seminarteilnahme des Antragsstellers zu 2) für erforderlich gehalten. Zwar habe Herr V1xxxx in der Vergangenheit bereits mehrere Seminare besucht, dabei sei es aber im Wesentlichen um betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, die in Grundlagen- und Spezialseminaren vermittelt worden seien, gegangen. Grundkenntnisse des Allgemeinen Arbeitsrechts seien dem Antragssteller zu 2) auf einem Seminar bislang nicht vermittelt worden. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an Seminaren zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Allgemeinen Arbeitsrechts sei grundsätzlich für jedes Betriebsratsmitglied anerkannt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob andere Betriebsratsmitglieder bereits entsprechende Schulungsveranstaltungen besucht hätten. Auch die bisherige Tätigkeit des Antragsstellers zu 2) im Betriebsrat stehe der Erforderlichkeit der Teilnahme an dem streitigen Seminar nicht entgegen. Herr V1xxxx sei erst seit 5 Jahren im Betriebsrat. Auch durch die bisherige Betriebsratstätigkeit sei ein systematisches Erlernen von Grundlagen des Arbeitsrechts nicht möglich. Mindestens sei der Hilfsantrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses begründet. Ohne Zahlung eines Kostenvorschusses sei die Seminarteilnahme faktisch unmöglich. Der Betriebsrat verfüge über keine Mittel, derartige Kosten vorzustrecken. Würden die Kosten nicht bezahlt, wäre eine Seminarteilnahme unmöglich, da die Fahrtkosten und der Vorschuss schon vor der Teilnahme bezahlt werden müssten. Dies lief im Ergebnis auf eine Behinderung der Betriebsratsarbeit hinaus. Ein Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass das vorsorglich parallel eingeleitete Hauptverfahren bis zum Zeitpunkt des Seminars rechtzeitig abgeschlossen sein werde. Der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied V1xxxx haben beantragt, den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Antragssteller zu 2) unter Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke frei zu stellen; hilfsweise, den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Antragssteller zu 2) einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.786,08 EUR zur Teilnahme am Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke zu zahlen. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Seminarteilnahme des Betriebsratsmitglied V1xxxx sei nicht erforderlich. Seit 1998 habe der Antragssteller zu 2) an zahlreichen Seminaren, für die der Arbeitgeber den Antragssteller zu 2) unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und die Schulungskosten übernommen habe, teilgenommen. Insgesamt handele es sich seit September 1998 um nicht weniger als 34 Schulungen mit insgesamt 112 Schulungstagen. Darüber hinaus hätten bereits verschiedene Betriebsräte Schulungen zum Themenbereich Arbeitsrecht I und II besucht. Auch Herr V1xxxx verfüge als langjähriges Betriebsratsmitglied aufgrund der zahlreichen Schulungsveranstaltungen über ausreichende Kenntnisse auch im Arbeitsrecht. Aus diesem Grunde bedürfe es einer konkreten Darlegung derjenigen Umstände, die den Besuch des Seminars zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitrechts noch erforderlich machten. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber im vorliegenden Fall in Vorleistung treten solle, derartiges sei absolut unüblich. Schließlich sei auch der erforderliche Verfügungsgrund nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragssteller zu 2) ausgerechnet die Schulung vom 24.05. bis 28.05.2004 besuchen müsse. Die streitgegenständliche Schulung werde vom gleichen Schulungsträger mehrfach im Jahr angeboten. Im Übrigen könne der Antragssteller zu 2) eine Schulung mit dem gleichen Thema bei einem Schulungsträger der Region besuchen. Dies habe zudem den Vorteil, dass diese Schulungsträger die Schulung erheblich kostengünstiger anböten und entsprechende Reisekosten geringer ausfielen. Durch Beschluss vom 25.03.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 25.03.2004 wird Bezug genommen. Gegen den den Antragsstellern am 07.04.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragssteller bereits mit dem am 010.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Antragssteller wird auf den Schriftsatz vom 30.03.2004 Bezug genommen. Die Antragssteller beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. März 2004, - 3 BVGa 01/04 - , abzuändern und den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, das Betriebsratsmitglied V1xxxx unter Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24. bis 28.05.2004 in Oberorke frei zu stellen. Hilfsweise beantragen wir, den Arbeitgeber unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.02.2004 - 3 BVGa 01/04 -, zu verpflichten, dem Betriebsratsmitglied V1xxxx einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.786,08 EUR zur Teilnahme am Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24.05. bis 28.05.2004 in Oberorke zu zahlen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen seines zweitinstanzlichen Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 14.04.2003 Bezug genommen. Die zulässige Beschwerde der Antragssteller ist nicht begründet. Die Antragssteller können vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, das Betriebsratsmitglied V1xxxx unter Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Seminar "Arbeitsrecht I" vom 24. bis 28.05.2004 freizustellen. Der Arbeitgeber ist auch nicht zur Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses verpflichtet. I. Die Anträge sind zulässig. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a , 80 , Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um einen Anspruch auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds V1xxxx zum Besuch einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sowie um die Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Auch im Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und des Betriebsratsmitglieds V1xxxx sowie die Beteiligung des Arbeitgebers am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10 , 81 , 83 Abs. 3 ArbGG. II. Die vom Betriebsrat und vom Betriebsratsmitglied V1xxxx gestellten Anträge sind aber unbegründet. 1. Die Antragssteller können vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass Betriebsratsmitglied V1xxxx für die Teilnahme an dem streitigen Seminar vom 24. bis 28.05.2004 freizustellen. Für einen derartigen Freistellungsanspruch fehlt es sowohl am Verfügungsgrund wie am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil es einer Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds V1xxxx an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht bedarf.
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