Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens veräußerte sie es an ihre Tochter, Frau Anette I. -L. . Die Auflassung erfolgte am
weiteren 250 m) den streitgegenständlichen, nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks quert. Danach führt sie - stets weiter bergauf - in Richtung L 553 durch ein Waldstück und gelangt dann - als einzige weitere Bebauung - zum "Q. T. " mit einem dazu gehörigen Parkplatz. Der Park hatte sich im Jahre 1983 aus einem seit Anfang der 60er Jahre dort bestehenden Hirschgehege entwickelt. Östlich des Q. mündet die Straße in die L 553. Die Straße ist von der Ortslage S. bis zum Beginn des Q. eng und kurvenreich. Sie ist etwa drei bis vier Meter breit und einspurig; ein Begegnungsverkehr ist kaum möglich. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich in Bezug auf das streitige Straßenstück Folgendes: Das klägerische Grundstück ist seit 1955 mit einem Wohnhaus bebaut. In dem Erläuterungsbericht zum Bauantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin, Herrn Arthur I. -L. , heißt es zur "Lage und Situation": "Das Baugrundstück liegt am südlichen Ortsrand von S. , unmittelbar am Durchgangsweg zum S. -X. -Turm." In den Bauzeichnungen des Architekten ist der streitige, über das klägerische Grundstück verlaufende Straßenteil eingezeichnet und mit "von S. zum S. -X. -Turm" beschriftet.
diesem Plan verfügt das Haus insgesamt über zwei Zufahrten zu diesem Weg. Weiter nördlich ist eine weitere Straße eingezeichnet. Demgegenüber ist das streitige Straßenstück auf der dem Bauantrag beigefügten Flurkarte des Katasteramtes vom
S. und den Weg von S. zum S. -X. -Turm zu bauen, wenn die Bürger der Dörfer S. und N. einen Kostenanteil für beide Wege von DM 15.000 aufbringen. Es wurde ferner erörtert, dass der Weg zwischen N. und S. - also nicht der hier umstrittene -
Auffassung des Kreises und des Landschaftsverbandes als Weg überörtlicher Bedeutung anerkannt werden könne, so dass der Wegebau möglicherweise in anderer Weise zu finanzieren sei als bei Wirtschaftswegen, die in die Feldmark führten. Der Rechtsvorgänger der Klägerin verpflichtete sich in der Folgezeit gegenüber der Gemeinde P. "zum Ausbau des Weges von N.
S. und vom Gasthof L. , S. 800 m in Richtung S. -X. -Turm einen Kostenbeitrag von DM 1.500 zu leisten". In der Folgezeit fanden bezüglich bzgl. des ersten Teilstücks (N. - S. ) Grundstücks- und Entschädigungsverhandlungen statt. Unter dem
S. - 1.300 m Länge - sowie der I. straße bei S. - 850 m Länge). In dem Bescheid wird ausdrücklich auf die Beachtung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Krediten zur Förderung des landwirtschaftlichen Wirtschaftswegebaues im Lande Nordrhein- Westfalen vom
dem Parkplatz des Q. ) seit September 1967 dieselbe Beschilderung. In den achtziger Jahren des
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Regierungspräsidenten B. wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
weis seien gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil die Straße über Privateigentum verlaufe. Eine mögliche tatsächliche Freigabe und Benutzung für den öffentlichen Verkehr begründe nicht die Öffentlichkeit der Straße. Auch die Umstufung beinhalte keine Widmung, da sie eine bestehende öffentliche Straße voraussetze, die hierfür erforderliche Widmung aber nicht ersetze. Die fragliche Straße sei von den Anliegern angelegt worden und sei damals
dem Erbauer "I. weg " genannt worden. Sie stelle rechtlich betrachtet einen Interessentenweg (Holzabfuhrweg) dar; die Teerdecke sei erst Mitte der 60er Jahre mit Eröffnung des Q. aufgebracht worden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Gemeindestraße, die vom Ortsteil S. zum Q. führt, soweit sie über ihr Grundstück Gemarkung P. , Flur 13, Flurstück 80, verläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei wegen eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Die Klägerin habe ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Beendigung der Nutzung des Straßenstückes als öffentliche Verkehrsfläche, mit der allgemeinen Leistungsklage geltend machen müssen. Diese sei aber unbegründet, weil der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch bzw. der Folgenbeseitigungsanspruch bereits verjährt sei. Aber auch die erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Die Straße sei vor Inkrafttreten des StrWG NRW bereits öffentlich gewesen. Die Voraussetzungen der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts lägen vor. Die Beklagte habe die Straße stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Straße sei als Wirtschaftsweg genutzt worden, welcher den Ort S. im öffentlichen Interesse mit der L 553 verbunden habe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Wegepolizeibehörde ihre polizeiliche Zuständigkeit für die Straße bestritten habe. Schließlich lasse das Verhalten der Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger nur den Schluss zu, dass sie die Nutzung ihres Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche geduldet und sich in diese Bestimmung gefügt hätten. Die jahrzehntelange tatsächliche Nutzung des Straßenstücks durch den öffentlichen Verkehr, die der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern nicht entgangen sein dürfe, sei ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen eines öffentlichen Weges. Es obliege der Klägerin Umstände darzulegen, die die Widmung zugunsten des öffentlichen Verkehrs widerlegen könnten. Dies sei nicht erfolgt. Der Berichterstatter hat am 7. Juni 2000 einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30. November 2000 die Klage abgewiesen. Dem hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 stattgegeben. Die Klägerin verweist zur Begründung der Berufung auf die Begründung ihres Zulassungsantrags vom 12. Januar 2001. Dort führt sie aus, da das Straßenstück in ihrem Eigentum stehe, werde
preußischem Recht vermutet, dass die Fläche nicht öffentlich sei. Für die Feststellung der Öffentlichkeit bedürfe eines überzeugenden, genauen
weises der Widmungsvorgänge. Diese Vermutung gelte auch im Hinblick darauf, dass die Straße nur über eine sehr kleine Strecke ihres Grundstücks verlaufe, während sie in ihrem überwiegenden Verlauf im wesentlichen über Flächen verlaufe, die im Eigentum der Beklagten bzw. des Kreises P. stünden. Diese Eigentumsverhältnisse habe die Beklagte bislang im übrigen nicht belegt. Ferner habe es sich bei der Straße - zumindest vom Grundstück der Klägerin bis zum Q. - um einen Interessentenweg gehandelt, der nur einem beschränkten Personenkreis zur Holzabfuhr zur Verfügung gestanden habe und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei. Daher sei zumindest dieses Teilstück - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - als nichtöffentlicher Weg zu qualifizieren. Die Vermutung der Nichtöffentlichkeit des Straßenstückes könne weder durch die tatsächlichen Verhältnisse, noch durch die Erschließungsfunktion für das Wohnhaus der Klägerin und auch nicht durch eine Duldung der Wegeführung erschüttert werden. Es sei nicht abschließend geklärt, wer die Unterhaltungspflicht für die Straße bis zum Inkrafttreten des StrWG NRW innegehabt habe. Auch Privatstraßen könne eine Erschließungsfunktion zukommen. Die Klägerin habe die Straße nur als Interessentenweg geduldet, nicht aber eine allgemeine Nutzung durch die Öffentlichkeit. Mit Schriftsatz vom
Osten an das überörtliche Verkehrsnetz, insbesondere an die heutige L 553, darstelle und dargestellt habe. Es sei ein Indiz für die Widmung, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr unentbehrlich sei. Aus einem Flurkartenausschnitt aus dem Jahr 1954 ergebe sich, dass die Beklagte bzw. der Kreis P. eine Wegetrasse in der Regie der öffentlichen Hand hätten schaffen wollen; es sei entsprechend dem Wegeverlauf parzelliert worden und es seien gezielt Grundstücke hinzuerworben oder gezielt nicht veräußert worden. Der Weg sei zu keiner Zeit nur ein Interessentenweg gewesen. Selbst wenn man dies annähme, sei spätestens seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ein Funktionswandel der Straße eingetreten. Dies ergebe sich aus Kartenmaterial. Dort sei die Straße als "Weg von S. zum S. -X. - Turm" bezeichnet worden, der im Jahr 1932 errichtet worden sei. Das über das klägerische Grundstück verlaufende Wegestück sei willentlich in das öffentliche Wegenetz eingefügt worden, um den Kurvenverlauf insbesondere wegen der Hanglage zu bereinigen. Selbst wenn der Straßenteil von einem Privaten hergestellt worden sei, sei die unselbständige Teilfläche mit Einfügung in den öffentlichen Weg
preußischem Recht ihrerseits öffentlich geworden, da sämtliche Fortsetzungen des Weges öffentlich seien. Der Weg werde langjährig durch die Allgemeinheit genutzt, was ein Indiz für eine entsprechende Widmung sei. Die Gemeinde P. habe den im Jahr 1961 durchgeführten Ausbau auch des streitigen Straßenstücks als gemeindliche Angelegenheit betrachtet und in den Kontext einer langfristigen überörtlichen Verkehrsplanung eingestellt. Sie habe seinerzeit als Wegeunterhaltungspflichtige und als Wegepolizei gehandelt. Der Rechtsvorgänger der Klägerin, der die Ausbaumaßnahme auch mitfinanziert habe, sei mit der Ausbaumaßnahme, mit der Trassenführung über sein Grundstück und damit auch mit der Nutzung des Weges durch den öffentlichen Verkehr einverstanden gewesen. Die Berichterstatterin hat am
GO i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3987 ) richtet sich die Zulässigkeit der Berufung
dem bis zum
Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Berufung innerhalb eines Monats
Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung muss
Satz 4 dieser Vorschrift einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz vom
Es entspricht ständiger Rechtsprechung zum nordrheinwestfälischen Straßenrecht, dass neben dem Eigentümer auch der Besitzer bzw. Anlieger die Feststellung der Öffentlichkeit einer Wegefläche klageweise begehren kann. Senatsurteil vom
dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Rückbau des Straßenstücks, ist gegenüber der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage nicht vorrangig. In einem solchen Verfahren wäre die Frage der Öffentlichkeit des streitigen Straßenstücks lediglich eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung eines öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, auf die es nicht zwingend ankäme, z.B. weil der Beseitigungsanspruch möglicherweise verwirkt wäre. Nur mit der Feststellungsklage kann die Klägerin die von ihr angestrebte Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses erreichen. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1996 - 23 A 2603/95 -, UA S. 9 sowie Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage
GO, gerichtet auf Aufhebung der Umstufungsverfügungen des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom
dieser Vorschrift setzt die Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei einer Umstufung geht es aber um die Zuordnung einer Straße zu einer anderen Straßengruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StrWG NRW, so dass zwar die Straßenbaulastträger wegen des mit der Umstufung verbundenen Wechsels der Straßenbaulast, grundsätzlich aber nicht die Anlieger einer Straße klagebefugt sind. Ausführlich Otte, NWVBl 1996, 41
GO gegenüber der hier erhobenen negativen Feststellungsklage nicht vorrangig. Denn der Erlass einer Umstufungsverfügung
WG NRW setzt zwar neben einer Änderung der Verkehrsbedeutung das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus, aber auch in einem solchen Verfahren wäre die Bewertung der Öffentlichkeit des streitigen Straßenstücks nur eine Vorfrage im Hinblick auf das Vorliegen der sonstigen Umstufungsvoraussetzungen. Das Rechtsverhältnis würde also ebenfalls nicht umfassend beurteilt. c) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht durch eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der Klageerhebung prozessual verwirkt. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder ihm zuzurechnender Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht
so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. BVerwG, Urteil vom
G- vom 28. November 1961 (GV.NRW S. 305) - setzte eine Umstufung das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war also klar, dass Gemeinde und Kreis von der Öffentlichkeit auch des streitigen Straßenstücks ausgingen. Die Umstufungsentscheidung wurde auch öffentlich - unter Angabe der Rechtsgrundlage - bekanntgemacht, so dass zumindest von einem Kennenmüssen des Rechtsvorgängers der Klägerin auszugehen ist. Dieses müsste sich die Klägerin zurechnen lassen, da es hier um ein grundstücksbezogenes Recht geht. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1991 - 3 S 2000/91 -, VBlBW 1992, 103
folgend beschriebenen Umstände nicht darauf vertrauen, dass die Öffentlichkeit der Straße dauerhaft akzeptiert werde. Der Rechtsvorgänger der Klägerin war ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Zuge des Ausbaues des ehemaligen I. weg - anders als die Anlieger des längeren Teilstücks zwischen N. und S. (vgl. Beiakte Heft 12 a.E.) - nicht zur Abgabe von Flächen aufgefordert worden (s.o.). Insofern musste er davon ausgehen, dass auch die Gemeinde bis zur Aufstufungsentscheidung das streitige Straßenstück als privaten Wirtschaftsweg beurteilte, dem keine überörtliche Bedeutung zukam. Die spätere Aufstufung zur Kreisstraße, die auch diesen Wirtschaftsweg einschloss, wurde von den betroffenen Anliegern auch nicht widerspruchslos hingenommen. Zwar wandten sie sich mit ihren Beschwerdebriefen nicht ausdrücklich gegen die mangelnde Widmung, sondern gegen offenbar mit der Umstufung beabsichtigte Ausbaupläne; die "Interessengemeinschaft Wegebauprojekt N. -S. ", der der Rechtsvorgänger der Klägerin angehörte, legte aber sogar - wie bereits erwähnt - förmlich Widerspruch ein und erklärte ausdrücklich, dass sie die geplante Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften N. - S. - S. -X. -Turm ablehne und nicht bereit sei, die über ihre Grundstücke führenden Flächen für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen (Schreiben vom 18. Juli 1966, Beiakte Heft 3 Bl. 25). In dem Beschwerdeschreiben desselben Tages ist auch die Rede von "dem bereits vorhandenen Wirtschaftsweg", der mit der Straße zusammenfließen solle. Hiermit war offenbar der als Wirtschaftsweg ausgebaute ehemalige I. weg gemeint, so dass alles dafür spricht, dass die Anlieger auch
der Umstufungsentscheidung zumindest das hier umstrittene Teilstück der Straße weiterhin für einen nichtöffentlichen Interessentenweg hielten. Da die Widerspruchsführer in dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, ein Ausbau sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, hierfür sei vielmehr ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen, in dem Einwendungen erhoben werden könnten, ist auch
vollziehbar, warum die aus heutiger Sicht sich eigentlich schon damals aufdrängende Frage der Widmung nicht weiter vertieft wurde. Die Anlieger gingen offenbar - nicht zuletzt aufgrund des Widerspruchsbescheides - davon aus, der Rechtszustand, wie er sich vor der Umstufungsentscheidung dargestellt hatte, solle zunächst nicht zu ihren Lasten verändert werden, so dass für eine Feststellungsklage kein Anlass bestand.
alledem bestand aus Sicht der Gemeinde kein Grund anzunehmen, der Rechtsvorgänger der Klägerin sei nunmehr mit einer (konkludenten) Widmung des streitigen Straßenteils für den öffentlichen Verkehr einverstanden gewesen. Gegen die Annahme einer "Vertrauensgrundlage" im o.g. Sinne spricht auch die straßenverkehrsrechtliche Behandlung des streitigen Straßenstücks, denn diese steht in unauflösbarem Widerspruch zur vorgenannten Aufstufung zur Kreisstraße. Die Straße war (und ist!)
Querung des klägerischen Grundstücks bis zum Beginn des Q. mit kürzeren Unterbrechungen seit dem 3. Oktober 1966 für jeglichen Fahrzeugverkehr - mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge - in beiden Fahrrichtungen gesperrt. Aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung - für juristische Laien deutlich erkennbar durch die Beschilderung - blieb der Charakter eines privaten Wirtschaftsweges aus Sicht der betroffenen Anlieger auf dem beschriebenen Teilstück erhalten. Öffentlicher Verkehr war gerade nicht zugelassen. Um die Einhaltung dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen haben sich die Anlieger auch
drücklich in Bürgerversammlungen und mit Beschwerdebriefen bemüht (s.o.). Infolgedessen drängte sich auch aufgrund der späteren, ebenfalls öffentlich bekanntgemachten Abstufungsverfügung vom 21. Juni 1989 keine Klage auf, denn die tatsächliche "Belastung" blieb für den Rechtsvorgänger der Klägerin dieselbe; er hatte aus seiner Sicht lediglich dafür Sorge zu tragen, dass das straßenverkehrsrechtliche Verbot eingehalten wurde. Neben dem Fehlen einer Vertrauensgrundlage hat die Beklagte überdies nicht vorgetragen, es bedeute für sie einen unzumutbaren
teil, wenn die Klägerin ihr Recht durchsetzt. Ein solcher
teil ist auch nicht ersichtlich, denn ihr stehen verschiedene zumutbare Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Abgesehen von einer
träglichen Widmung
einem freihändigen Erwerb der notwendigen Flächen, könnte sie den in ihrem Eigentum stehenden Hohlweg ausbauen oder auch völlig auf einen durchgehenden (öffentlichen) Weg verzichten, was der seit über dreißig Jahren bestehenden straßenverkehrsrechtlichen Situation entsprechen würde. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Straße, die vom Ortsteil S. zum Q. führt, ist, soweit sie über das Grundstück, Gemarkung P. , Flur 13, Flurstück 80, verläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. a) Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
WG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass eine förmliche Verfügung in diesem Sinne seit der Geltung des nordrheinwestfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - vom
WG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz LStrG - sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.
dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht es nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senates fest, dass das streitige Straßenstück bereits vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straße war. Da mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges weit reichende Einschränkungen des Privateigentums verbunden sind und außerdem der in § 903 Satz 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten der Beklagten, die sich auf die Öffentlichkeit des Weges beruft. OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, UA S. 10 sowie Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA S. 13 m.w.N. Da die Straße nicht förmlich
nordrheinwestfälischem Straßenrecht gewidmet ist, aber schon vor dem
Überzeugung des Senates in den zwanziger Jahren des
der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts setzt das Entstehen eines öffentlichen Weges das rechtswirksame Zustandekommen der Widmung durch übereinstimmende Erklärungen der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegeaufsichts-/polizeibehörde voraus, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen solle. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen schlüssig gefolgert werden. OVG NRW, Urteil vom
dem Erbauer "I. weg " genannt worden. Die Beklagte hat dies zunächst - auch noch im Berufungsverfahren - bestritten. Sie selbst hat dann aber Verwaltungsvorgänge vorgelegt, die die Behauptung der Klägerin bestätigen. Der "I. weg ", der auch das streitige Straßenstück erfasste, wurde im Jahr 1961 ausgebaut. In den Ausbauunterlagen der Gemeinde P. wird der Weg durchgängig als Wirtschaftsweg bezeichnet. Am 18. Juli 1961 stellte die Gemeinde P. beim Landkreis P. einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den Wirtschaftswegebau
den Vorschriften des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Ausbau des Wirtschaftswegs (I. straße ) in S. . Der Zuschuss wurde antragsgemäß bewilligt. Aus diesen Umständen folgert der Senat, dass der Weg auch zum Zeitpunkt seiner Anlegung ein Wirtschaftsweg war. Wirtschaftswege haben eine privatnützige Erschließungsfunktion, indem durch sie der Betriebsverkehr zu land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht wird. Sie sind im Regelfall privater Natur, insbesondere wenn sie nicht - so wie hier - im Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens
preußischem Recht entstanden sind. Fickert, Straßenrecht in NRW, Kommentar, 3. Auflage
Überzeugung des Senates nicht getroffen werden. Weder der Widmungswille des jeweiligen Eigentümers des Straßenstücks noch der der Beklagten bzw. des Kreises P. als jeweilige Wegeunterhaltungspflichtige ist in der Folgezeit
der Anlegung des streitigen Straßenstücks aus tatsächlichen Vorgängen eindeutig erkennbar. Allein der gemeindlich durchgeführte Ausbau des streitigen Straßenstücks im Jahre 1961 spricht nicht zwingend für den öffentlichen Charakter; er weist für sich gesehen den Widmungswillen der Beklagten nicht
. Ausbauarbeiten können zwar als Ausfluss der Fürsorge für einen Weg die Überzeugung des Wegeunterhaltungspflichtigen erkennen lassen, dass ihm die Herrschaft über den Weg zusteht. Es ist aber die Feststellung unerlässlich, dass die Ausbauarbeiten an dem Weg in der Überzeugung seiner Eigenschaft als öffentlicher Weg vorgenommen worden sind. Fehlt - so wie hier - dieser
weis, so steht das der Öffentlichkeit des Weges entgegen. Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage
Aktenlage nicht entschieden. Auch die unterschiedliche Behandlung der beiden Teilstücke des mit öffentlichen Mitteln ausgebauten Weges spricht für die Annahme eines privaten Wirtschaftsweges in Bezug auf das kürzere Teilstück S. - S. -X. -Turm. Denn nur bezüglich des längeren Abschnittes (N. - S. ) erfolgten Grundstücks- und Entschädigungsverhandlungen mit den Eigentümern; nur insoweit sind auch Hinweise in den Verwaltungsvorgängen vorhanden, dass eine überörtliche Bedeutung der Straße angenommen wurde. Derartige Überlegungen waren mit Blick auf die Richtlinien zur Subventionierung des Ausbaus angestellt worden, die in erster Linie nur für (private) Wirtschaftswege in Betracht kam. Ein mögliches, nur duldendes Verhalten des jeweiligen privaten Eigentümers lässt keinen Schluss auf eine konkludente Widmung zu. Dies gilt unabhängig davon, ob über längere Zeit hinweg ein vom Eigentümer nicht gehinderter allgemeiner Verkehr über das streitige Straßenstück stattgefunden hat. Aus einem solchen Verhalten des Grundstückseigentümers kann nicht ohne weitere Umstände der Schluss gezogen werden, er wolle sich damit der uneingeschränkten privaten Verfügungsmacht über den Weg begeben. Senatsurteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, UA S. 16 m. w. N. Der damalige Eigentümer des streitigen Straßenstücks und Rechtsvorgänger der Klägerin hat zwar im Jahre 1961 geduldet und sogar einen entsprechenden Antrag gestellt, dass die Gemeinde P. den "I. weg " ausbaut und sich mit DM 1.500 an den Kosten dieser Maßnahme beteiligt. Daraus folgt aber nicht, dass er auch den Ausbau des Weges durch die Gemeinde P. als öffentliche Straße dulden wollte. Seine Duldung bezog sich vielmehr auf den Ausbau des Weges als Wirtschaftsweg privater Natur. Dafür spricht der geschilderte Ablauf des Ausbauverfahrens sowie der Umstand, dass die Gemeinde den Weg nicht aus eigener Veranlassung, sondern auf Antrag der Anlieger ausgebaut hat. Ferner waren zur Zeit des Ausbaus weder der "Q. T. " noch das Hirschgehege errichtet. Der Weg führte mithin lediglich in den östlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Wald. Auch aus der Tatsache, dass der jeweilige Eigentümer des streitigen Straßenstücks weder
der öffentlich bekanntgemachten Umstufungsverfügung des Oberkreisdirektors des Landkreises P. vom 7. Juni 1966 noch
der ebenfalls öffentlich bekanntgemachten Umstufungsverfügung des Regierungspräsidenten B. vom
dem Preußischen Gesetz über die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom
Belieben nutzen. Ob diese Nutzung sinnvoll ist, ist rechtlich unerheblich. Schließlich ist das Straßenstück entgegen der Darlegung der Beklagten auch nicht unentbehrlich für den öffentlichen Verkehr und war es auch nicht zur Zeit seiner Anlegung bzw. seines Ausbaus. Heute ist die Ortslage S. über die Straße von N.
X. an die L 553 angeschlossen. Die Benutzung der Straße von S. über das klägerische Grundstück hinweg zum Q. und dann zur L 553 ist lediglich eine Abkürzung, die aber straßenverkehrsrechtlich - wie bereits erwähnt - für den allgemeinen Verkehr unzulässig ist. Als die Gemeinde P. im Jahre 1961 den Wirtschaftsweg ausbaute, war das streitige Straßenstück ebenfalls nicht unentbehrlich für den öffentlichen Verkehr. Der Einmündungsbereich in die L 553 wurde erst im Jahr 1967 fertig gestellt. Die dorthin führende Straße musste zuvor noch ausgebaut werden. Des weiteren ist zweifelhaft, ob die Fortsetzung der Straße im Anschluss an das klägerische Grundstück öffentlich ist. Die Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts eine Flurkarte vorgelegt, aus der sich ergibt, das zumindest ein weiteres Teilstück der Straße im Privateigentum eines Dritten steht. Zwar folgt aus den Eigentumsverhältnissen nicht zwingend die Charakterisierung als nichtöffentliche Straße, es spricht aber
den obigen Darlegungen eine gewisse Vermutung dafür, die die Beklagte nicht widerlegen konnte. Die Öffentlichkeit des streitigen Straßenstücks ist schließlich nicht
dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung gegeben.
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieser Grundsatz ein Instrument zur Beurteilung solcher Wege, deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen. Die Öffentlichkeit eines solchen Weges kann dann angenommen werden, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 1960 - IV A 1253/58 -, OVGE 15, 294
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.