Einnahmen aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft sind nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Óbrigen werden der Bescheid des Beklagten vom
(231). Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem hier - wie bereits ausgeführt - allein maßgeblichen deutschen Recht die Stadt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowohl Eigentümerin als auch Besitzerin des Kanalnetzes bleibt. Zugleich ist sie auch wirtschaftliche Eigentümerin des Kanalnetzes gemäß § 39 der Abgabenordnung (AO). Denn die tatsächliche Sachherrschaft wird aus deutscher Sicht weiterhin uneingeschränkt durch die Stadt ausgeübt. Dem steht auch nicht entgegen, dass aus amerikanischer Betrachtungsweise der US - Trust gleichfalls wirtschaftlicher Eigentümer ist und möglicherweise Abschreibungen tätigen kann, weil hier allein deutsches Recht maßgeblich ist. Demgegenüber sprechen Bestimmungen des europäischen Rechts, welche durch das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts für die Anwendung des deutschen Rechts von Bedeutung sein können, auch dafür, dass die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Im Wasserrecht gibt es im europäischen Recht die am
- Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/60 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, sog. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) [Abl EG 2000 Nr. L 327, S. 1]. In Art. 9 Abs. 1 WRRL wird der Grundsatz der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten festgelegt. Die Wassergebührenpolitik soll angemessene Anreize für die Benutzer schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen und somit zur Erreichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen. Jeder Benutzer soll einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen tragen, zu denen auch die Abwasserbeseitigung gehört. Subventionierungen des Preises sollen nicht zulässig sein. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn.
- Dies spricht dagegen, die Entwässerungsgebühren mit den Einnahmen aus dem CBL-Geschäft zu subventionieren. Die Benutzer sollen mit ihren Gebühren den vollen leistungsbedingten Werteverzehr entgelten. Soweit vereinzelt in der Literatur angeführt wird, dass der Netto-Barwertvorteil dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müsse, weil die Einrichtung selbst durch Gebühren und Beiträge finanziert werde, so Quaas, Aktuelle Rechtsfragen des Benutzungsgebührenrechts unter besonderer Berücksichtigung der Privatisierung kommunaler Infrastruktureinrichtungen, NVwZ 2002, S. 144 [146], kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung liegt die gebührenrechtlich unzutreffende Annahme zu Grunde, der Gebührenpflichtige erwerbe durch die Zahlung von Gebühren eine Art Rechtsposition an der fraglichen Anlage. Dies ist jedoch nicht der Fall, da durch Gebühren - ebenso wie auch durch Beiträge - nur die Anlage finanziert wird. Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erwerben die Gebührenzahler aber ebenso wenig ein Anrecht auf das Anlagevermögen wie ein Mieter, der eine kostendeckende Miete zahlt, auf das Mietobjekt. So ebenfalls Biagosch/Kuchler, a.a.O., S. 90 f. Die vereinzelt in der Literatur zu findende Berufung auf die Rechtsprechung zur Privatisierung greift ebenfalls nicht durch. Für die Auffassung der Klägerseite streitet nicht das Urteil des OVG NRW vom
- Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (NVwZ 1995, S.1238 ff.). Das OVG NRW hat entschieden, dass bei der Übertragung von bereits abgeschriebenen Gegenständen des Anlagevermögens auf eine Gesellschaft privaten Rechts ebenso wie bei einer Verlängerung der prognostizierten Nutzungsdauer von übertragenen Anlagegütern ein Veräußerungsgewinn entsteht, der im Jahr der Gesellschaftsgründung den Gebührenzahlern zugute kommen muss, weil der Veräußerungsgewinn ein Gegenwert für die entgangene kostenlose Nutzung der schon abgeschriebenen Anlagegüter ist. Der hier zu beurteilende Fall liegt aber anders. Die Stadt S. hat kein Anlagevermögen "veräußert", denn sie ist - wie bereits ausgeführt - auch nach Abschluss des CBL-Geschäftes noch Eigentümerin und Besitzerin des Kanalnetzes. Eine Kompensation des Nutzungsentzugs durch einen Veräußerungsgewinn kommt damit hier nicht in Betracht. Ebenfalls nicht übertragbar sind die Erwägungen in dem Urteil des OVG Mecklenburg - Vorpommern vom
- Februar 1998 - 4 K 8/97 - (KStZ 2000, S. 12 ff.). Das Gericht entschied, dass als Fremdkosten ansatzfähige Entgelte auch Unternehmergewinne enthalten dürfen, soweit Leistungen privater Unternehmer in Anspruch genommen werden. Wenn allerdings die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst an dem Privatunternehmen beteiligt ist, würden diese Gewinne auch ihr zugute kommen. Insoweit sind die Gewinne in die Gebührenkalkulation einzustellen, so dass sie die Kosten der Einrichtung vermindern und damit gebührenmindernd wirken. Wie bereits ausgeführt, wird beim CBL-Geschäft aber gerade nicht die Einrichtung Abwasserbeseitigung auf ein privates Unternehmen übertragen. Die Leistungserbringung erfolgt weiterhin durch die Stadt und nicht durch ein privates Unternehmen, das über kalkulatorische Wagniszuschläge einen Gewinn erzielt. Das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - ( NVwZ 2000, S. 794 f.) betraf die Einzelheiten der Errichtung der Berliner Wasserbetriebe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die neugegründete Anstalt sollte im Rahmen eines Holding-Modells in einen privatrechtlichen Konzern eingebunden werden. Beim CBL-Geschäft hingegen verbleibt die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung wie bisher ohne Einschränkung bei der Stadt. Es wird gerade kein neuer Abwasserbeseitigungsbetrieb gegründet. Die Ausführungen in dem Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes können daher schon vom Ansatz her nicht auf das CBL-Geschäft übertragen werden. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom
- September 2001 - 13 K 2116/98 - Nordrhein Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl 2001, S. 485) betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. In dem entschiedenen Fall ergab sich eine Überdeckung daraus, dass überhöhte Entgelte für eine Veräußerung des Kanalvermögens, die der Stadt Einnahmen für eine seitens der Stadt nicht mehr anstehende Wiederbeschaffung verschaffte, durch die Gebührenzahler sukzessiv refinanziert werden mussten. Die hier erzielten Einnahmen aus dem CBL-Geschäft sind keine Gegenleistung für eine Veräußerung des Kanalnetzes und müssen daher auch nicht vom Gebührenzahler refinanziert werden. Die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom
- Januar 1995 - 2 L 128/94 - (DÖV 1995, S. 474 f.) ist ebenfalls nicht auf das CBL-Geschäft übertragbar, weil sie einen anderen Sachverhalt behandelt. In dem entschiedenen Fall beanstandete das OVG Schleswig-Holstein die Gebührenkalkulation deswegen, weil die Gemeinde es unterlassen hatte, die auf angesammelte Abschreibungserlöse erwirtschafteten Zinsen dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben. Zinsen aus Abschreibungserlösen sind aber schon inhaltlich nicht vergleichbar mit den Einnahmen aus dem CBL-Geschäft. - - - Die Regelung des Gebührensatzes in § 3 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungsgebührensatzung ist jedoch aus einem anderen Grund wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW nichtig. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind Kosten im Sinne des Abs. 1 die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Betriebswirtschaftliche Grundsätze sind Lehrmeinungen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. OVG NRW, Urteil vom
- August 1994 - 9 A 1248/92 -Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVwBl) 1994, S. 428 ff.; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht, Band 26, 1997, S.
- Die Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten enthält zum einen unter der Position "Verwaltungskosten" nicht ansatzfähige Kosten in Höhe von 86.347 EUR für Gemeindeorgane und Verwaltungsleitung, d.h. für den Bürgermeister, die Dezernenten und die Ratsgremien der Stadt S. . Kosten für sog. Leitungsorgane der Gemeinde gehören nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten (Querschnittsämterkosten); denn die Tätigkeit der Gemeindeorgane und der Verwaltungsleitung ist der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren. Zwar werden auch die genannten Organe im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über die Entwässerungsgebühren und die damit zusammenhängenden Vorgänge mit der Erstellung des Produkts "Abwasserbeseitigung" befasst, jedoch handelt es sich hierbei maßgeblich nur um Leitungstätigkeiten, die es nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, diese Tätigkeiten aus ihrer Zuordnung zum Bereich der allgemeinen Verwaltung herauszulösen. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
- November 2002 - 9 LB 215/02 ; Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGH BW), Beschluss vom
- Februar 1996 - 2 S 1407/94 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, S. 593 = Verwaltungsblätter für Baden - Württemberg 1996, S. 382; Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom
- Juni 2003 - 13 K 3041/99, vom
- September 2003 - 13 K 525/01 und vom
- Oktober 2003 - 13 K 3647/01 -; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn.
- Soweit allerdings in der Gebührenbedarfsberechnung Abschreibungen der Anlagegüter auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 7,5 % kombiniert wurden, überschreiten nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die kalkulatorischen Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom
- Oktober 2003 - 13 K 3647/01 -, vom
- September 2003 - 13 K 525/01 - und vom
- Juni 2003 - 13 K 3041/99 -, vom
- Oktober 2001 - 13 K 9219/97 -, vom
- November 1998 - 13 K 8767/96 - NVwBl 1999, S. 68 = Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1999, S. 18 = Deutsche Wohnungs-Wirtschaft (DWW) 1999, S. 260 mit Anmerkung Kirchhoff und Urteil vom
- Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - DWW 1997, S. 438 = NVwBl 1998, S. 32 = GemHH 1998, S.
- In der betriebswirtschaftlichen Literatur gab und gibt es keine mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinung, nach der im Rahmen der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und Zinsen zum Nominalzinssatz in Ansatz zu bringen sind. Bereits 1986 stellten Betriebswissenschaftler erste Überlegungen zur Wechselwirkung von Abschreibungen und Zinsen in Inflationszeiten an. Schon damals stellten sie fest - ausgehend von der Prämisse, dass die Gebührenzahler durch die Geldentwertung nicht doppelt belastet werden sollten -, dass, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen vom Anschaffungswert berechnet würden, sich dann die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes an der Höhe des nominalen Kapitalzinssatzes zu orientieren habe. Wenn hingegen die kalkulatorischen Abschreibungen vom Zeitwert berechnet würden, dann habe sich die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes an der Höhe des Realzinssatzes zu orientieren. Alvermann / Gebert, Zur Festsetzung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes für Zwecke der Gebührenkalkulation, GemHH 1986, S. 157 f.; vgl. auch Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, Dissertation Münster, Frankfurt am Main 2003, S. 393 f. Dieser Ansicht, die von einer Interdependenz von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen ausgeht, folgten später viele betriebswirtschaftliche Autoren. Hintergrund ist die betriebswirtschaftlich zutreffende Erkenntnis, dass in Zeiten anhaltender Inflation der Ansatz von kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen richtig aufeinander abgestimmt sein muss, um eine Doppelverrechnung der Geldentwertung in den verschiedenen Kostenarten zu vermeiden. Vgl. dazu Schröder, a.a.O., S. 393 ff. m.w.N.; Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, S. 41 [43 f.]; ders., Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, S. 201 [203 ff.]; ders. Die Gebührenobergrenze, GemHH 1997, S. 244 [248 ff.]; Gawel, Zur Interdependenz kalkulatorischer Kostenarten in der Gebührenbedarfsberechnung, KStZ 1999, S. 61 [91]; ders., Aktuelle Rechtsfragen kostendeckender Benutzungsgebühren, Deutsche Verwaltungspraxis 2000, S. 145 [150]; Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, Stuttgart 1997, S. 118 f. [121 ff.]; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 158 ff. Soweit der
- Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen entgegen den vorgenannten Ausführungen an dem Kalkulationsmodell festhält, wonach die Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und die Zinsen vom Anschaffungswert, kombiniert mit einem Nominalzinssatz, vorgenommen werden können, OVG NRW, Urteile vom
- August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwBl 1994, S. 428 [433 f.] und vom
- September 1999 - 9 A 3342/98 - NVwBl 2000, S. 135 und Beschluss vom
- August 2003 - 9 A 4829/99 -, kann dem nicht gefolgt werden. Der
- Senat des OVG NRW verweist zwar in seiner Rechtsprechung vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 1999, a.a.O. , S. 16 f. des Urteilsabdrucks, auf mehrere betriebswirtschaftliche Lehrbücher, in denen bei der Darstellung der Kostenrechnung sowohl Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert als auch Zinsen zum Nominalzinssatz als zulässig angesehen werden. Zur Kombination von Abschreibungen und Zinsen enthalten diese Lehrbücher aber keine Ausführungen. Angesichts des nicht didaktischen Grundsätzen folgenden betriebswirtschaftlichen Spezialschrifttums vgl. hierzu die Nachweise bei Schröder, a.a.O., S. 399 f., kann diesen lehrbuchmäßigen isolierten Darstellungen aber nicht entnommen werden, dass die Autoren der Lehrbücher die Verbindung von Abschreibungen zum Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen zum Nominalzinssatz für zulässig halten. Um die Überdeckung durch die unzulässige Kombination zu errechnen, geht die Kammer insgesamt von dem Anschaffungswertmodell aus. Da nach der Auffassung der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert zu einem Realzinssatz nicht zulässig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom
- August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwBl 1994, S. 428 [433 f.] scheidet das Wiederbeschaffungszeitwertmodell aus. Der Beklagte hätte daher in der Gebührenbedarfsberechnung die kalkulatorischen Abschreibungen anstatt mit 4.354.885 EUR nur mit 3.109.169 EUR auf der Basis der Anschaffungswerte ansetzen dürfen. Daraus errechnet sich ein um 1.245.716 EUR zu hoher Kostenansatz bei den Abschreibungen. Die vom Beklagten ermittelten Unterdeckungen der Jahre 2000 und 2001 können nicht in der Gebührenkalkulation in Höhe von insgesamt 776.491 EUR angesetzt werden. Zwar können nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden. Eine Nachberechnung von Über- bzw. Unterdeckung ist auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten durchzuführen. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 9 A 3331/01 . Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteilen vom
- Oktober 2003 - 13 K 3646/01 und 13 K 3647/01 - die Entwässerungsgebührensatzungen der Stadt S. betreffend die Jahre 2000 und 2001 wegen des fehlerhaften Ansatzes kalkulatorischer Kosten für nichtig erklärt. Deswegen kommt nur eine Korrektur durch eine rückwirkend zu erlassende Satzung aufgrund einer Nachberechnung in Betracht, bei der in vollem Umfang von den tatsächlichen Kosten auszugehen ist. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn.
- Eine Kostenüber- bzw. -unterdeckung kann mithin bei einem zutreffenden Ansatz der tatsächlichen Kosten nicht bestehen. Addiert man zu dem überhöhten Kostenansatz der Abschreibungen und der Unterdeckungen die gebührenrechtlich unzulässigen Kostenansätze für Gemeindeorgane und Verwaltungsleitung, so ergibt sich eine Überdeckung von 2.108.554 EUR. Allerdings hätten die kalkulatorischen Zinsen bei Berechnung des Abzugskapitals ohne Erschließungsbeiträge und mit einem - vom OVG NRW für zulässig erachteten - Nominalzinssatz von 8 % nach einer vom Beklagten durchgeführten Nachberechnung mit 6.925.984 EUR statt mit lediglich 6.174.497 EUR angesetzt werden können, so dass ein Betrag von (6.925.984 EUR - 6.174.497 EUR =) 751.487 EUR berücksichtigt werden könnte. Auch die kalkulierten Einnahmen aus Nachveranlagungen für vergangene Haushaltsjahre von 320.214 EUR sind aufgrund des Prinzips der Periodengerechtigkeit aus der Kostenrechnung herauszurechnen. Aufgrund des verminderten Gebührenbedarfs verringert sich auch im Ergebnis der 16,66 - prozentige Abzug für die Straßenentwässerung von 3.265.607 EUR auf 3.168.883 EUR. Die Differenz von 96.724 EUR erhöht somit den ursprünglich ermittelten Gebührenbedarf. Insgesamt errechnet sich damit ein zu hoher Kostenansatz von (2.108.554 EUR - 751.487 EUR - 320.214 EUR =) 1.036.853 EUR und damit bezogen auf den um diese Summe verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtgebührenbedarf von (16.782.948 EUR- 1.036.853 EUR + 96.724 EUR =) 15.842.819 EUR eine Kostenüberschreitung von 6,54 %, die die vom OVG NRW angenommene Erheblichkeitsgrenze von 3 % überschreitet. Vgl. zur Erheblichkeitsgrenze OVG NRW, Urteil vom
- August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/99622.html ( https://oj.is/99622 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 19 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.