seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Das Begehren der Klägerin hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind
derzeitiger Einschätzung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte dort unter Ziff. 1 die Bescheide vom
diesen Vorschriften erweist sich die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligungen dem Grunde
als rechtmäßig.
1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz
den Absätzen 2 bis 4 berufen kann. Die an die Klägerin gerichteten Bewilligungen von Sozialhilfe für den Zeitraum von März bis Mai 2000 - sie begünstigende Verwaltungsakte - waren rechtswidrig, soweit der Beklagte den
1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen anzurechnenden Unterhalt in Höhe von 510,00 DM nicht berücksichtigt hat. Die Klägerin kann sich gegenüber der teilweisen Rücknahme nicht auf Vertrauensschutz berufen.
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entfällt der Vertrauensschutz des Begünstigten, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Das Unterlassen richtiger oder vollständiger Angaben steht getätigten Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, gleich, wenn damit gegen die Verpflichtung
1 Nr. 1 und Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) verstoßen wird. Urteil der Kammer vom
dem in § 114 VwGO umschriebenen Maßstab nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Es kann dahinstehen, ob die teilweise Rücknahme für den Monat März 2000 richtigerweise auf § 48 Abs. 1 SGB X zu stützen war, weil auch dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben. Wird
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, soll der Verwaltungsakt
1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X ab Beginn des Anrechnungszeitraums des Einkommens aufgehoben werden. Der Klägerin ist
der Gewährung der Sozialhilfe für den Monat März 2000 mit Bescheid vom
1, 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen, wodurch sich ihr Hilfeanspruch verringerte. Jedoch bestehen der Höhe
an der Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme Zweifel. Die Möglichkeit zur Aufhebung bzw. Rücknahme
, 48 SGB X ist nur eröffnet, „soweit" der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 45 SGB X) bzw.
Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Für den Monat März 2000 erfolgte die teilweise Aufhebung ausweislich der Anlage zum Bescheid vom 24. August 2000 in einem Umfang von 240,01 DM.
den in dieser Anlage dokumentierten zutreffenden Berechnungen des Beklagten für März 2000 wurde an die Klägerin tatsächlich Sozialhilfe in Höhe von 457,52 DM gezahlt, obwohl ihr nur 217,51 DM zustanden. Damit wurden ihr 240,01 DM zu viel gezahlt, was die Hilfegewährung insofern rechtswidrig macht und die Rücknahme in dieser Höhe rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch zu Recht gezahlte Sozialhilfe von 457,52 DM angesetzt. Der mit Bescheid vom
den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten in der Anlage zum Bescheid vom
der Zuflusstheorie in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem es dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließt, vgl. BVerwG, Urteile vom
2a BSHG von 152,89 DM auf 150,89 DM. Das
BSHG anzurechnende Einkommen der Klägerin für Mai 2000 lag danach um 8,00 DM niedriger (bei 1003,57 DM), weshalb sich der tatsächliche Hilfeanspruch der Klägerin um 8,00 DM auf 126,31 DM erhöhte und somit nur 132,01 DM zu viel gezahlt wurden. Bei sämtlichen vorstehenden Berechnungen geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte einen angemessenen Betrag vom Erwerbseinkommen der Klägerin
2a BSHG abgesetzt hat.
dieser Vorschrift sind bei Personen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, vom Einkommen über die Bereinigung
2 BSHG hinaus Beträge in angemessener Höhe abzusetzen. Dieser Absetzungsbetrag soll zum einen der Deckung des durch die Erwerbstätigkeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs dienen, soweit dieser nicht bereits durch die Absetzungsmöglichkeit
2 Nr. 4 BSHG erfasst wird, und zum anderen einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit
zugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 -, BVerwGE 115, 331 . Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den gewöhnlichen Erwerbstätigen (Nr. 1) und Hilfeempfängern, die in ihrem Leistungsvermögen beschränkt sind (Nr. 2) bzw. an einer im Einzelnen näher beschriebenen Behinderung leiden [Nr. 3 a) und b) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a Nr. 3 b) BSHG]. Eine Rechtsverordnung über die Höhe des Absetzungsbetrages
3 BSHG wurde bisher nicht erlassen. Deshalb obliegt es dem Beklagten als Rechtsanwender, den Begriff der angemessenen Höhe in § 76 Abs. 2a BSHG auszulegen und die Norm dementsprechend anzuwenden. Dem Gericht obliegt die Überprüfung, ob die Auslegung und Anwendung des § 76 Abs. 2a BSHG durch den Beklagten rechtmäßig ist. Weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt die ‚Angemessenheit' der Höhe des Absetzungsbetrages im Einzelfall voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O. , S. 338. Der Beklagte hat den Absetzungsbetrag in der Weise berechnet, dass er zunächst vom
2 BSHG bereinigten Einkommen einen Betrag von 30,00 DM absetzt und vom hieraus folgenden Betrag einen weiteren Betrag von 20 v.H. abzieht, insgesamt jedoch maximal die Hälfte des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (vgl. Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2000). Hierdurch verblieb etwa bei der Berechnung des
BSHG anzurechnenden Einkommens im März 2000
dem Bescheid vom 24. August 2000 von dem Einkommen aus der Tätigkeit für die Fa. T1 (546,00 DM)
Bereinigung gemäß § 76 Abs. 2 BSHG um Beträge für Versicherungen (15,54 DM) und die Arbeitsmittelpauschale (10,00 DM) - bereinigt: 520,46 DM - und
Abzug des Freibetrags von 128,09 DM ein anzurechnender Betrag von 392,37 DM. Ob der so berechnete Absetzungsbetrag
2a BSHG angemessen ist, hängt davon ab, welcher der in der Vorschrift aufgeführten Personengruppen die Klägerin zuzuordnen ist. Denn
dieser Vorschrift sollen die Anstrengungen des Hilfe Suchenden, wie die Gliederung der Norm in ihre drei Unternummern deutlich macht, um so mehr „belohnt" werden, als dieser trotz beschränkten subjektiven Leistungsvermögens einem Erwerb
geht. Für die Klägerin ist ein Betrag
2a Nr. 1 BSHG abzusetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass
dem im Unterhaltsprozess der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann (Amtsgericht H - 00 F 000/00 -) erstatteten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Stadt E vom 15. März 1999 bei ihr auf Grund ihres Zustandes
Bypass-Operation mit mäßiger Einschränkung der kardialen Belastbarkeit, einem Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern, einer leichten Schwerhörigkeit links und einer hormonellen Störung von einer eingeschränkten Belastbarkeit auszugehen ist. Das Gutachten schließt aus der eingeschränkten Belastbarkeit, dass sie einer leichten frauenüblichen halbschichtigen Erwerbstätigkeit
gehen könnte, wobei körperliche Belastungen, wie z. B. ständige Putztätigkeiten, nicht ausgeübt werden könnten. Das im gleichen Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts H vom 23. Juli 1999 geht von selbigen Einschränkungen der Klägerin aus. Auch wenn die Klägerin hiernach im Grundsatz eine Person mit beschränktem Leistungsvermögen sein dürfte, so ist das von ihr erzielte Erwerbseinkommen gleichwohl nicht
2a Nr. 2 BSHG zu behandeln. Unter Erwerbstätigen mit beschränktem Leistungsvermögen im Sinne der Nr. 2 sind Personen zu verstehen, die mit besonderer Einsatzkraft oder Anwendung besonderer Tatkraft einer Beschäftigung
gehen, obwohl dies von ihnen wegen persönlicher Belastungen oder Einschränkungen nicht erwartet bzw. ihnen nicht zugemutet werden kann. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 7 S 348/99 -, FEVS 52, 425 . Bei einer Person wie der Klägerin, die auf Grund körperlicher Einschränkungen nur in zeitlich beschränktem Umfang und
der Schwere der Tätigkeiten auch nur in leichtem Umfang einem Erwerb
gehen kann, liegt ein beschränktes Leistungsvermögen in diesem Sinne im Grundsatz vor. Jedoch wird solchen Personen
Sinn und Zweck des erhöhten Absetzungsbetrags
Nr. 2 dieser nur dann zu gewähren sein, wenn sie in einem Umfang einem Erwerb
gehen, der in zeitlicher oder anderer Hinsicht das ihnen
ihren Einschränkungen Zumutbare überschreitet. Vgl. VGH Mannheim, a. a. O., S. 426ff. Hieraus folgt, dass diejenige erwerbstätige Person mit eingeschränktem Leistungsvermögen, die einer ihren Einschränkungen entsprechenden Tätigkeit
geht, nicht unter Nr. 2 fällt, da sie keine besondere Tat- oder Einsatzkraft an den Tag legt. Die von der Klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit im hier relevanten Zeitraum entspricht
derzeitigem Erkenntnisstand ihren körperlichen Einschränkungen.
den vorgelegten Verdienstbescheinigungen der Fa. T1 hat die Klägerin von März bis Mai 2000 monatlich 40 bis 46 Stunden gearbeitet, was ca. 10 Stunden wöchentlich entspricht und sich deshalb weit unterhalb einer halbschichtigen Tätigkeit bewegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dort eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die qualitativ
ihren Anforderungen über die der Klägerin möglichen leichten frauenüblichen Tätigkeiten hinausginge.
dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit Herrn T1 vom 30. August 1999 wird die Klägerin als „Haushilfe" beschäftigt. Soweit sie im April und Mai 2000 noch maximal drei Stunden/Woche zusätzlich für die Eheleute M geputzt hat, so hält sich ihre gesamte Arbeitszeit noch deutlich innerhalb des Rahmens der halbschichtigen Tätigkeit. Auch wenn die Putztätigkeit eine körperlich belastendere Tätigkeit darstellen dürfte, die ihr
dem Gutachten nicht ständig zugemutet werden kann, so macht dies zeitlich nur einen Bruchteil der möglichen halbschichtigen Erwerbstätigkeit (von bis zu ca. 20 Stunden/Woche) aus, weshalb dies den ihr
dem Gutachten vom
geht. Der hiernach vom Erwerbseinkommen der Klägerin
2a Nr. 1 BSHG abzusetzende Freibetrag ist vom Beklagten auch in einer den Zwecken der Vorschrift unter Beachtung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen entsprechenden Weise konkretisiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG entschieden, dass eine Praxis nicht zu beanstanden ist, die zunächst vom
2 BSHG bereinigten Erwerbseinkommen einen Sockelbetrag von 12,5 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und vom darüber hinausgehenden Einkommen nochmals einen Steigerungsbetrag von 10 v.H. absetzt. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2001, a. a. O. , S. 339. Die Methode des Beklagten zur Berechnung des Freibetrags unterscheidet bei genauer Betrachtung ebenfalls
Sockel- und Steigerungsbetrag, da zunächst vom bereinigten Einkommen 30,00 DM abgezogen werden (Sockelbetrag) und vom übersteigenden Einkommen 20 v.H. abgesetzt werden (Steigerungsbetrag). Dass zur Ermittlung des gesamten Absetzungsbetrages auf den Steigerungsbetrag nochmals 30,00 DM aufgeschlagen werden, dient nur dazu, die vor Ermittlung des Steigerungsbetrages als Sockelbetrag vom Einkommen abgezogenen 30,00 DM in den Absetzungsbetrag aufzunehmen. Da der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes im Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 547,00 DM betrug, entsprechen 30,00 DM einem Sockelbetrag von ca. 5,5 v.H. Dies weicht von der Berechnungsmethode, die das BVerwG unbeanstandet gelassen hat, in relativer Hinsicht für den Sockelbetrag um 7 v.H.
unten und für den Steigerungsbetrag um 10 v.H.
oben ab. Auf den zu entscheidenden Zeitraum angewandt, hätte die vom BVerwG unbeanstandete Berechnungsmethode zur Folge, dass vom bereinigten Einkommen für März 2000 (520,46 DM) ein Sockelbetrag von 68,38 DM (12,5 v.H. des damaligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - 547,00 DM) und vom darüber hinausgehenden Betrag ein Steigerungsbetrag von 45,21 DM (10 v.H. von [520,46 DM - 68,38 DM]) abzusetzen wäre, was zu einem Freibetrag von insgesamt 113,58 DM führen würde. Der Beklagte hat hingegen 128,09 DM abgesetzt. Für April wäre unter Anwendung der vom BVerwG nicht beanstandeten Methode ein Freibetrag von 118,78 DM abzusetzen (68,38 DM + 10 v.H. von [572,46 DM - 68,38 DM]). Der Beklagte hat 138,49 DM abgesetzt. Für Mai ergäbe sich ein Freibetrag von 125,98 DM (68,38 DM + 10 v.H. von [644,46 DM - 68,38 DM]) gegenüber vom Beklagten abgesetzten 152,89 DM. Da der Beklagte danach im zu entscheidenden Zeitraum Beträge abgesetzt hat, die über die
Auffassung des BVerwG jedenfalls angemessenen hinausgingen, ist diese Berechnungsmethode aus Sicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Weil die Rückforderung von gewährter Sozialhilfe
1 SGB X möglich ist, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, durfte der Beklagte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht mehr als 612,03 DM von der Klägerin zurückfordern. Die zugleich ausgesprochene teilweise Verrechnung des gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom
GO Gegenstand des Klageverfahrens ist, nicht aufrechterhalten worden. Zum anderen erstreckt sich der teilweise Widerruf der sieben im Jahr 1999 ergangenen Bescheide auf die Vergangenheit. Auf Grund eines Widerrufsvorbehalts kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X
dem eindeutigen Wortlaut nur für die Zukunft widerrufen werden. Vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom
1 SGB X zulässig war, kann deshalb offen bleiben. Der Widerruf kann auch nicht auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X gestützt werden. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2000 liegen die Voraussetzungen eines Widerrufs
dieser Vorschrift nicht vor.
2 Satz 1 Nr. 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald
der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Sätze 2 bis 5 der Norm enthalten weitere Regelungen für den Vertrauensschutz, der einem Widerruf für die Vergangenheit entgegenstehen kann. Die mit Ziffer 2 des Bescheides vom
gewiesen werden müsse und dass diese zurückgefordert werden könnten, wenn und soweit der Zweck nicht erreicht werde. Gerade dies unterscheidet solche Leistungen von dem großen Bereich derjenigen Zahlungen aus öffentlichen Kassen, durch die der gesetzliche Zweck bereits unmittelbar verwirklicht wird, wie es z.B. für einen Großteil der Sozialleistungen gelte. Dementsprechend wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass im Sozialgesetzbuch von der Widerrufsmöglichkeit solche Verwaltungsakte nicht erfasst würden, die im Rahmen der allgemeinen Zwecksetzung von Sozialleistungen ergingen oder die die allgemeine Zweckbestimmung von Gesetzen wiederholen oder präzisieren. Vgl. BSG, a.a.O., unter Verweis auf BTDrucks. 13/1534, S. 5 und S. 8. Der Ausgestaltung der konkreten Widerrufsmöglichkeiten, die
Nr. 1 nur eröffnet sind, wenn die Leistung nicht zu dem bestimmten Zweck „verwendet" wird, wird zudem entnommen, dass ein Widerruf nur in Betracht kommt, wenn ein Empfänger den im Verwaltungsakt festgelegten „Leistungsverwendungszweck" nicht erfüllt. BSG, a.a.O. In Betracht kommt insofern allein, den widerrufenen Bescheiden die Zwecksetzung zu entnehmen, dass, soweit in ihnen Beträge für Neben- und Heizkosten enthalten waren, diese allein der Deckung dieser Kosten in tatsächlicher, gegebenenfalls
Abrechnung zu bestimmender Höhe dienten. Auch wenn in den teilweise widerrufenen Bescheiden die gesonderte Aufführung der Heizkosten bei der Bedarfsberechnung und der im Teil „Belehrung" enthaltene Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit (durch einen Widerrufsvorbehalt) bei späteren Rückzahlungen aus Heiz- oder Nebenkostenvorauszahlungen auf Grund geringen Verbrauchs in diese Richtung hindeuten, so enthalten diese Bescheide doch keine konkrete Zweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X. Die Leistung, die gewährt wird, ist „Hilfe zum Lebensunterhalt", wie sich auch der Überschrift vor der Bedarfsberechnung auf Seite 1 der entsprechenden Bescheide (z.B. dem Bescheid für Juli 1999 vom 22. Juni 1999) entnehmen lässt. Die Nebenkosten erscheinen überhaupt nicht gesondert in der Aufstellung und die Heizkosten allein unter dem Stichwort „Heizpauschale". Die Heiz- und Nebenkosten sind hier nur Berechnungspositionen des generellen Bedarfs „Lebensunterhalt". Dessen Deckung dient auch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei dieser Zweck nicht noch besonders in den Bescheiden hervorgehoben wird. Eine spezielle „Heiz- und Nebenkostenhilfe" wird hier, auch unter Berücksichtigung des in der Belehrung enthaltenen Widerrufsvorbehalts, nicht gewährt. Die nicht gesondert in den Bescheiden angelegte Zweckbestimmung ist vielmehr der allgemeine, den §§ 11, 12 BSHG zu entnehmende Zweck, die Kosten des Lebensunterhalts für ein menschenwürdiges Leben (§ 1 Abs. 2 BSHG) zu übernehmen. Unabhängig davon, dass in den widerrufenen Bescheiden demnach schon keine Zweckbestimmung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X enthalten sein dürfte, so spricht auch Viel dafür, dass entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung ein Fall, in dem die Leistung nicht mehr für den festgelegten Zweck verwendet wird, nicht vorliegt. Wenn man eine Zweckbestimmung in den teilweise widerrufenen Bescheiden sehen wollte, so läge diese in Bezug auf die Neben- und Heizkosten allein darin, Mittel für die an den Vermieter zu entrichtenden Vorauszahlungen für Neben- und Heizkosten zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Sozialhilfeträger die notwendige Wärme und die von den Nebenkosten erfassten Leistungen nicht als Sachleistungen zur Verfügung stellen kann, weshalb der Bedarf darin besteht, dass der Sozialhilfeträger dem Hilfe Suchenden Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung von Wärme und die mit den Nebenkosten abgegoltenen Leistungen durch den Vermieter bezahlen zu können. Da sich im Vorhinein weder die zum Zwecke ausreichender Erwärmung der Unterkunft erforderliche Wärmemenge noch der dafür (und für die Nebenkosten in entsprechender Weise) erforderliche Kostenaufwand feststellen lassen, beschränken sich die Berechtigung des Vermieters und die Verpflichtung des Mieters auf die Forderung bzw. Zahlung von Vorausleistungen, auch während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist. Hieraus ergibt sich, dass der von der Sozialhilfe zu deckende gegenwärtige Bedarf in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen die entsprechenden Abschlagszahlungen sind, unabhängig davon, in welcher Höhe der tatsächliche Verbrauch liegt. Eventuelle
zahlungen infolge von Heiz- oder Nebenkostenabrechnungen stellen einen neuen Bedarf dar. Aus solchen Abrechnungen folgende Rückzahlungen des Vermieters an den Hilfeempfänger sind als Einkommen in dem jeweiligen Monat zu behandeln. Vgl. zu diesem System der Bedarfsdeckung für Heiz- und Nebenkosten: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89/85 -, BVerwGE 79, 46 ; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -. Wenn somit der gedeckte Bedarf nicht in den Heiz- und Nebenkosten in
träglich festgestellter tatsächlicher Höhe, sondern in den jeweiligen Abschlagszahlungen liegt, dann ist der Zweck dieser Gewährung, wenn man diesen den teilweise widerrufenen Bescheiden entnehmen wollte, mit der Zahlung der jeweiligen Vorauszahlungen an den Vermieter der Klägerin jedenfalls erfüllt und auch durch die
trägliche Abrechnung nicht teilweise entfallen. Denn die Rückzahlung durch den Vermieter auf Grund eines bei
träglicher Abrechnung festgestellten geringeren Verbrauchs ist nicht Zweckfortfall bezüglich der Vorauszahlung, sondern eine neue Bedarfs- und Einkommenslage, die eventuell die Gewährung weiterer Hilfe oder die Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen
sich ziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom
derzeitiger Einschätzung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung vor, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin gegenwärtig vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Permalink: http://openjur.de/u/99634.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.