Verfahrens. Der Wert
Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. Gründe Die am 5. Februar 2004 sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung
Widerspruchs
Antragstellers gegen den Gebührenbescheid
Antragsgegners vom
GO der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Weil der Widerspruch
Antragstellers entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit er sich gegen die mit Bescheid
Antragsgegners vom 26. Januar 2004 geforderte Studiengebühr und damit gegen die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S.
GO richtet, hatte der Antragsgegner als Behörde, die den Gebührenbescheid erlassen und hier auch über den Widerspruch zu entscheiden hat, gemäß § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung seiner Entscheidung abzulehnen, bevor der Antragsteller das Gericht mit der Sache befassen durfte, vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
Antragsgegners ist der bislang unbeschiedene Antrag dort aber erst am
gerichtlichen Verfahrens gestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO nicht hinweg. Der Aussetzungsantrag ist nicht nur schlichte Voraussetzung für die sachliche Bescheidung
Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den Zugang zu den Gerichten, die bezweckt, sie durch die Vorschaltung eines verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens zu entlasten, und
halb begriffsnotwendig nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten kann, vgl. OVG NRW, a. a. O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom
GO war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO zulässig. Die Ausnahmevorschrift
GO, die zur Voraussetzung hat, dass ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich beschieden wird, findet hier keine Anwendung. Diese Regelung erfasst nur - den hier nicht gegebenen - Fall, dass wenigstens der Aussetzungsantrag vor der Inanspruchnahme
Gerichts gestellt ist. Hinsichtlich der weiteren Ausnahmeregelung
GO ist der Tatbestand nicht erfüllt, da dem Antragsteller i. S. dieser Vorschrift keine Vollstreckung der Gebührenforderung droht. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller die Studiengebühr bereits entrichtet hat. Sollte dies der Fall sein, was mit der (formularmäßig verfassten) Begründung zum Widerspruch vorgetragen ist, scheidet eine Vollstreckung der Gebührenforderung schon
halb aus. Eine Vollstreckung i. S.
GO droht (jedenfalls derzeit) aber auch dann nicht, wenn - wofür die Ausführungen in der Antragsschrift sprechen - die Gebührenforderung noch nicht beglichen ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob nach der Konzeption der hochschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen Hochschulverwaltungen rückständige Studiengebühren überhaupt zwangsweise beitreiben werden, nachdem § 70 Abs. 3 Buchst. c)
Gesetzes über die Hochschulen
Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beizutreiben, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage spricht aber auch nichts dafür, dass dem Antragsteller die Vollstreckung nicht entrichteter Studiengebühren im Wege einer Zwangsexmatrikulation unmittelbar bevorsteht. Zwar ist die Exmatrikulation von Studierenden als eine in § 70 Abs. 3 Buchst. c) HG vorgesehene Folge der Weigerung, Studiengebühren zu begleichen, im rechtstechnischen Sinne keine Vollstreckung
Gebührenbescheides als vollstreckungsrechtlichem Grundverwaltungsakt. Sie ist aber im Anwendungsbereich
GO einer solchen Vollstreckung gleichzustellen, weil es Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, den Gebührenschuldner jedenfalls dann nicht mehr auf das behördliche Aussetzungsverfahren zu verweisen, wenn die Behörde droht, aus Anlass der nicht beglichenen Gebührenforderung für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu setzen, vgl. Bay VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999, 7 CS 99.2013 , Bayrische Verwaltungsblätter, 2000, 724
Antragstellers wegen Nichtentrichtung der Studiengebühr sind indes schon die tatbestandlichen Voraussetzung
3 Buchst. c) HG nicht gegeben. Dass der Antragsteller entsprechend der Norm unter Fristsetzung und Androhung seiner Exmatrikulation zwecks Zahlung der Gebühr gemahnt worden ist, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht ihm nach dem angegriffenen Bescheid noch eine Frist zur Zahlung der Studiengebühr bis zum 22. März 2004 offen. Im Übrigen wäre einem zulässigen Rechtsschutzantrag jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt geblieben. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das Interesse
Rechtsschutzsuchenden, von den Folgen der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Entsprechend dem Rechtsgedanken
GO ist dies in den Fällen
GO anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 26. Januar 2004 zu Grunde liegenden Forderung
Antragsgegners nach einer Studiengebühr in Höhe von 650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft. Die Gebührenpflicht findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 S. 1
Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und finanzierungsgesetz - StKFG), das als Artikel 2 Bestandteil
Gesetzes zur Aufhebung
Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom
Landes Nordrhein-Westfalen (RVO- StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV NRW S. 570) zurzeit 650,00 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen
KFG sowie der §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen
Landes Nordrhein-Westfalen zum Sommersemester 2004 ein Studienkonto einzurichten haben, ist nach den §§ 13 Abs. 1 S. 1 StKFG, 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StKFG 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit. Auf Antrag gewährt die Hochschule Studierenden in den Fällen
KFG gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 1 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW einen Bonus auf ihr Studienguthaben. Das Studienguthaben wird derzeit nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht (§ 4 Abs. 1 StKFG). Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich
Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch
Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung
gewählten Studiengangs (§ 6 Abs. 3 S. 1 StKFG) und beträgt für das Masterstudium i. S.
KFG 10 Semester (§ 6 Abs. 3 S. 2 StKFG). Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich aus der Division
Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 S. 1 StKFG durch das 1,5-fache der Regelstudienzeit ergibt (§ 6 Abs. 2 S. 1 StKFG), erfolgt nach § 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StKFG auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen
KFG erfüllt waren. Ausgenommen hiervon sind Urlaubssemester (§ 6 Abs. 1 S. 6 StKFG). Semester, für die bereits Studiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG auf Antrag unberücksichtigt. Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG, die gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 StKFG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO-StKFG NRW mit Stellung
Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung fällig wird, kann gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr für Studierende auf Grund besonderer Umstände
Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Gemessen daran ist das Studium
Antragstellers an der Hochschule O im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung
Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen und durch den Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom
KFG kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Er hat für sein Studium bereits mehr als 1,5-fach der Regelstudienzeit in Anspruch genommen (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG), die nach den unbestritten gebliebenen Angaben
Antragsgegners in der für die Bestimmung der Regelstudienzeit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 StKFG maßgeblichen Diplomprüfungsordnung für sein Studium auf 7 Semester festgelegt ist. Entgegen der Auffassung
Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. Obergerichtlich ist vielmehr weitgehend geklärt, dass eine durch ein Studienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben
Verfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00 , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff. hat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz
Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBL: S. 173) vorgesehene Studiengebühr, die Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben verbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu den in Baden- Württemberg geltenden Vorschriften abweichende Regelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls verfassungsrechtlich wohl unbedenklich. Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze
Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom
4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist. Das StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein- westfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein- Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb
Landes an Hochschulen im Geltungsbereich
Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom
Einzelnen unangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt
sen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann.
halb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 207. Diesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegen nach der dem Entwurf
Gesetzes beigegebenen Begründung, Drucksache
Landtags NRW 13/3023 der Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den einschränkenden Regelungen
KFG NRW, gebührenfrei. Angesichts
sen und der vorbenannten Zielsetzungen
StKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen
Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen
Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom
Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse
Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom
Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden verbundenen sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor
Studiums in die Studienplanung eingeht und schon
wegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und
halb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwecks Beschleunigung
Studiums steht auch ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 208 f. Auch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung. Das Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S.
KFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel
Studiengangs bis zu Beginn
dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudium i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO- StKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester unberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit
für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die Wahrnehmung
Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen
gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen
Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen. Entgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen
StKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende während
Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S.
StKFG einer ersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist bereits durch die Bemessung
Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 209. Die Regelungen
StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO- StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, Bescheid- und C-Kader der nordrheinwestfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung
Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen Sportwettkämpfen. Verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG ein Auslandsstudium sowie das Studium an einer (außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S.
HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG) in dem Umfang zum Verbrauch
Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen
Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrheinwestfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung
Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention
StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen. Auch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum Entwurf
StKFG enthaltene Feststellung, vgl. Drucksache
Landtags NRW 13/3023 zutrifft, nach der die semesterlichen Kosten
Landes für Studierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 209, ist nämlich die Entscheidung
Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99 , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten
belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung
Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom
tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom
StKFG über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-Treten
Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten
Gesetzes. Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse
Betroffenen am Erhalt
status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts. Dies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut gelten, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O. , 210. Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayrischen Hochulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war, vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551 , Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext), ein überlanges Studium an den Hochschulen
Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-Kraft- Treten
StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn
Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung
Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung
KFG hinreichend Berücksichtigung. Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom
Antragstellers vom
Einzelfalls für Studierende eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG in der Regel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Der Härtefallgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG, der nach dem Antragsvorbringen hier ernstlich allein in Betracht kommt, liegt nicht vor. Dass der Antragsteller sich i. S. dieser Vorschrift in einer von ihm nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht. Offen bleiben kann, ob sich der Antragsteller überhaupt in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Eine solche liegt jedenfalls nicht in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung vor. Nach Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV- StKFG NRW), Runderlass
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, S. 1155, ist eine unmittelbare zeitliche Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung i. S.
KFG NRW gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Studium in dem Semester, für das der Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester abgeschlossen wird. Diese zwar die Verwaltungspraxis
Antragsgegners, nicht aber die Gerichte in der Rechtsanwendung bindende inhaltliche Ausgestaltung
Tatbestandes zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht ersichtlich dem Willen
Gesetzgebers, mit dem Instrument der Härtefallregelung zur Einzelfallgerechtigkeit beizutragen, vgl. Drucksache
Landtags NRW 13/3023, ohne dabei den Zweck der Studiengebühr unberücksichtigt zu lassen, solche Studien nicht länger finanziell zu fördern, die nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden. Bei Studierenden, die zwar ihr Studienguthaben auf Grund einer überlangen Studiendauer bereits verbraucht haben, deren Studienabschluss nach dem konkreten Studienfortschritt aber unmittelbar bevorsteht, ist das Interesse, das schon im Endstadium
Prüfungsverfahrens befindliche Studium nicht aus wirtschaftlichen Gründen kurz vor Schluss vorzeitig beenden zu müssen, gewichtiger als in dem Regelfall, der nach dem StKFG zur Entrichtung einer Studiengebühr verpflichtet. Ein solches studentisches Einzelfallinteresse überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Studiengebühr, weil in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls der Lenkungszweck der Studiengebühr weitgehend leer läuft. An der danach erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung fehlt es dem Studium
Antragstellers. Ausweislich der Feststellungen
zuständigen Prüfungsamtes, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen
Antragsgegners befinden und mit dem Vortrag
Antragstellers korrespondieren, er wolle sich im Sommersemester 2005 zur Diplomprüfung anmelden, wird der Antragsteller auf Grund derzeit noch fehlender vier Leistungsnachweise mit der Diplomprüfung nicht vor dem Sommersemester 2005 beginnen können. Damit befindet sich der Antragsteller nach seinem Studienfortschritt noch nicht einmal unmittelbar vor Beginn der Abschlussprüfung seines Studiums und damit erst recht nicht i. S.
KFG in zeitlicher Nähe zu ihrem letzten Abschnitt. Dass der Antragsteller sein Studium wird beenden müssen, wenn er wirtschaftlich außer Stande ist, die nach allem geschuldete Studiengebühr zu entrichten, stellt schließlich auch keine Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil gesetzgeberisch gewollt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, S. 605 ff. Danach war für den Hauptantrag ¼
Gebührenbetrages von 650,00 Euro anzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x 650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von 650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden Hilfsantrag. Permalink: https://openjur.de/u/99884.html ( https://oj.is/99884 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.