1 S. 1 i.V.m. 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung unentgeltlich geführt.
1 S. 2 i.V.m. 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Indes knüpft der Vergütungsanspruch des § 1836 BGB nicht an die formale und nachholbare (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
1 i.V.m. 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter anderem dann als mittellos, wenn er die Vergütung oder den Aufwendungsersatz aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. Für die durch die Betreuung entstehenden Kosten hat der Betreute sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit nicht einer der Tatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG eingreift. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere Geldbeträge zu belassen, wobei der anrechnungsfreie Geldbetrag durch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) 1. Alt der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung auf 2301,- EUR festgeschrieben ist, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird. Bei der Inanspruchnahme des Vermögens ist daher auf diesen Freibetrag zurückzugreifen (vgl BGH NJW 2002, 366 = FamRZ 2002, 157 = Rpfleger 2002, 34). Dieses Ergebnis wird auch von den Beteiligten zu 2) und 4) im Grundsatz nicht angezweifelt. Entgegen deren Auffassung ist die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil das Landgericht es abgelehnt hat, im vorliegenden Fall zugunsten der Beteiligten zu 1) den Schonbetrag nach § 25 f Abs. 2 BVG i.H.v. 4959,- EUR zu berücksichtigen. Die gesetzliche Neuregelung lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, Betreute im Grundsatz den Personen gleichzustellen, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Für die Bemessung der Vermögensfreigrenze sind danach ausschließlich die Vorschriften des § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung und nicht die in anderen gesetzlichen Vorschriften ( § 25 f BVG) genannten Vermögensschongrenzen maßgebend. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 4) ist eine Heranziehung der gegenüber dem BSHG höheren Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG auch nicht deshalb geboten, weil die Benachteiligung derer, die Kriegsopferentschädigungsleistungen erhalten, nur auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen kann. Ein solches redaktionelles Versehen ist auf Grund der eindeutigen Regelung in § 1836 c Nr. 2 BGB unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien auszuschließen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird auf die Härtefallregelung und den Sonderfall eines erhöhten Schonbetrages nach § 88 Abs. 2 S. 3 BSHG hingewiesen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 31). Angesichts der danach getroffenen eindeutigen Regelung kommt ein Rückgriff auf § 25 f BVG nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264 = NJW-RR 2001, 578). Da das im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung durch das Landgericht den Freibetrag von 2301,- EUR übersteigende Vermögen der Beteiligten zu 1) zur Vergütung der Betreuungsleistungen ausreicht, hat das Landgericht die Beteiligte zu 1) zu Recht nicht als mittellos angesehen und unter Aufhebung der durch das Amtsgericht erfolgten Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse die der Höhe nach unstreitige Vergütung mit Ausnahme der Auslagen (vgl. § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG) unmittelbar gegen die Beteiligte zu 1) festgesetzt. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/99959.html Kommentare
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