OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2015 - 3 Ss OWi 900/15
Eine Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirkten Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt eines sog. "Augenblicksversagens".
Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 05.02.2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 17.02.2014 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde andauernden Rotphase gemäß § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 400 € verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid vom 20.03.2014 neben einer Geldbuße von 400 € angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, die ausweislich des Antrags im Schreiben vom 15.04.2015 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge zulässig begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.
III.
Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind die Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ausreichend. Es ist im angefochtenen Urteil hinreichend beschrieben, dass der Rotlichtverstoß zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte. Dies genügt für einen qualifizierten Verstoß. Die Frage, ob die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung standhält, stellt sich wegen der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch nicht, weil das Rechtsbeschwerdegericht in einem solchen Fall die Beweiswürdigung einer Überprüfung auf Rechtsfehler nicht zu unterziehen hat.
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
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