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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 4. März 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 08], S.148) geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 20

22 ( GVBl.II/22, [Nr. 71] ) Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen: § 1 Gebühren

(1)Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt des Landes Brandenburg erheben die jeweils zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2)Gebührenpflichtig sind die im Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) und der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166) in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Zurückbehaltungsrecht Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden. § 3 Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben. § 4 Amtshandlungen in Zusammenhang mit Schiffsuntersuchungen Findet eine Untersuchung oder Probefahrt eines Fahrzeuges auf Antrag des Berechtigten nicht am festgelegten Untersuchungsplatz der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission statt oder kann eine Untersuchung wegen ihrer Art oder wegen der Abmessungen oder des Zustandes des Fahrzeuges oder aus anderen von den zuständigen Behörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht am festgelegten Untersuchungsplatz durchgeführt werden, so hat der Antragsteller auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen und Mehrkosten zu tragen. § 5 Gebührenbemessung Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen des höheren Dienstes 81 Euro, des gehobenen Dienstes 64 Euro, des mittleren Dienstes 51 Euro, des einfachen Dienstes 40 Euro. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 4. März 1997 Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1. Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 9 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) 20 bis 100 2. Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 LSchiffV 30 3. Abnahme der theoretischen Prüfung nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV
  1. a)für die Kategorien B, C und E mit Antriebsmaschine 200
  2. b)für die Kategorien A und E ohne Antriebsmaschine und F 150 4. Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV für die Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorien E und F 80 100 100 80 5. Wiederholungsprüfungen nach § 13 LSchiffV 75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 6. Erweiterungsprüfung von Kategorie A nach B oder C nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV 75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 7. Ausstellung des Führerscheines nach § 14 Absatz 3 LSchiffV 30 8. Ausstellung einer Zweitausfertigung des Führerscheines nach § 14 Absatz 6 LSchiffV 30 9. Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Führerschein nach § 14 Absatz 4 LSchiffV 20 10. Eintragung von Auflagen und Fristen in den Führerschein nach § 14 Absatz 5 LSchiffV 15 11. Feststellung des Betriebsgeräusches nach § 22 LSchiffV mit Ausstellung einer Lärmprüfbescheinigung durch Messung des Vorbeifahrtpegels oder des Schallleistungspegels nach Zeitaufwand 12. Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme für Motoren mit Gemischschmierung nach § 25 LSchiffV 50 bis 100 13. Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 LSchiffV einschließlich Ausstellung eines Ausweises 30 14. Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises für ein Kennzeichen nach § 34 LSchiffV 15 15. Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 39 Absatz 2 LSchiffV 30 16. Eintragung einer Qualifikation in das Schifferdienstbuch 20 17. Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für eine technische Zulassung nach § 40 Absatz 4 LSchiffV 50 18. Durchführung einer Erstuntersuchung nach § 40 Absatz 6 LSchiffV 55 bis 550 19. Ausstellung eines Zulassungszeugnisses oder einer Zweitschrift nach § 40 Absatz 9 LSchiffV 30 20. Änderungen der Zulassung aufgrund von Tatsachen nach § 29 LSchiffV 20 21. Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Zulassungen nach § 40 Absatz 11 LSchiffV nach Zeitaufwand 22. Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 41 Absatz 1 LSchiffV 100 bis 750 23. Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlichen Veränderungen nach § 41 Absatz 3 LSchiffV 100 bis 750 24. Untersuchung von Amts wegen nach § 41 Absatz 4 LSchiffV 100 bis 500 25. Beschränkungen oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 42 Absatz 1 LSchiffV 10 bis 100 26. Anordnungen vorübergehender Art aufgrund eines Antrages, als Bescheinigung nach § 56 LSchiffV 50 bis 100 27. Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport gefährlicher Güter nach § 60 LSchiffV 30 bis 300 28. Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 65 Absatz 2 LSchiffV 10 29. Entscheidung über die Genehmigung von Wasserskistrecken nach § 68 Absatz 1 LSchiffV nach Zeitaufwand 30. Entscheidung über die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 Absatz 1 LSchiffV 50 bis 300 31. Entscheidung über die Genehmigung von weiteren Ausnahmen von der LSchiffV und anderen geltenden Vorschriften über Schifffahrtsangelegenheiten nach § 86 Absatz 1 LSchiffV 60 bis 500 32. Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung für Trainingsbegleitboote nach § 86 Absatz 3 LSchiffV 30 bis 100 33. Entscheidung über die Genehmigung der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße nach § 86 Absatz 5 LSchiffV 30 bis 500 34. Entscheidung über die Genehmigung des erstmaligen Einrichtens und Betreibens einer Fähre nach § 48 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 100 bis 500 35. Erteilung oder Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fähre nach § 48 Absatz 2 BbgWG 100 bis 200 36. Für unter die Tarifstellen 1. bis 35. nicht aufgeführte Amtshandlungen je angefangene Bearbeitungsstunde nach Zeitaufwand nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.