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Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO)

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung (LHafGebO) vom 23. Februar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 09], S.254) Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbind

ung mit § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom

  1. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen: § 1 Gebühren Für Amtshandlungen nach der Landeshafenverordnung erhebt die obere Verkehrsbehörde Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist. § 2 Übergangsregelung Für Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Landeshafenverordnung, jedoch vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach § 1 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen die Gebührenerhebung ausdrücklich vorbehalten worden ist. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den
  2. Februar 1998 Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer Anlage zur LHafGebO Gebührentarif zur Landeshafenverordnung Lfd.- Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlungen der oberen Verkehrsbehörde als Hafenbehörde DM 1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für das Einrichten und Betreiben von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV 350,00 bis 1.000,00 1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen von Anlagen und des Betriebes von Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind § 48 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 LHafenV 200,00 bis 400,00 2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung der Hafenordnung § 4 Abs. 3 Nr. 2 LHafenV 150,00 bis 400,00 3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV 150,00 bis 400,00 3.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Freigabe von Teilen eines Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung § 4 Abs. 3 Nr. 4 LHafenV 100,00 bis 250,00 4 Entscheidung über die Erteilung einer zeitweiligen Befreiung von einzelnen Vorschriften der LHafenV auf Antrag § 5 Abs. 4 LHafenV 150,00 bis 450,00 5 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von Feuerwerken, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnlichen Veranstaltungen in Häfen § 9 Abs. 2 LHafenV 50,00 bis 150,00 6 Enscheidung über die Erteilung der Zulassung einer Liegestelle zum Begasen von Wasserfahrzeugen zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung § 11 Abs. 1 LHafenV 50,00 bis 150,00 7 Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung zur Durchführung von Reparaturarbeiten in Häfen § 14 LHafenV 200,00 bis 400,00 8 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Betankung aus mobilen Tankstellen in Häfen § 28 Abs. 2 LHafenV 150,00 bis 350,00 9 Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung von geringeren Mindestabständen entgegen § 7.07 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung § 34 Abs. 3 LHafenV 50,00 bis 150,00 10 Entscheidung über die Erteilung eines Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, bzw. über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten § 15 Abs. 4 GebG Bbg 150,00 bis 450,00 11 Zuschlag für unter 1 bis 10 ausgeführte Arbeiten außerhalb der Dienstzeit je angefangene Stunde 50,00 bis 100,00 nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.