BindG) und § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) oder einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau 15,- 1.2 Genehmigung zur Selbstbenutzung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG,
BindG 15,- 1.3 Ausstellung einer sonstigen Einkommensbescheinigung 15,- 2. Freistellung von Bindungen Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung nach § 30 WoFG,
BindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG und Freistellungen nach § 22 Abs. 3 WoBindG, je Wohnung 25,- bis 100,- 3. Zweckentfremdung 3.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoFG,
BindG oder § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung 50,- bis 500,- 3.2 Entscheidung über die Genehmigung eines Wiederholungsantrages 50 v. H. des Erstbescheides nach der Tarifstelle 3.1 3.3 Nachträgliche Entscheidung bei einer nicht genehmigten Zweckentfremdung 150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1 bis 3.2 3.4 Anordnung von Nutzungsgeboten nach § 27 Abs. 6 WoFG oder § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG,
BindG, je Wohnung 25,- bis 100,- 3.5 Anordnung einer Wiederherstellung der Eignung für Wohnzwecke nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 7 Satz 5 WoFG,
BindG und § 4 Abs. 1 BelBindG, je Wohnung 50,- bis 200,- 4. Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen 2,50 bis 500,- gegen Kostenentscheidungen 2,50 bis 100, nach oben
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.