3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zuständige Behörde für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsverfahren für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. § 2 Das Landesamt für
3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für die Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, das Anhörungs- sowie Planfeststellungsverfahren für Schienenwege nichtbundeseigener Eisenbahnen nach den §§ 18 und 20 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und die Aufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen handelt. § 3 Das Landesamt für
3 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für die Aufsicht über Eisenbahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt. § 4 Das Landesamt für
2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständige Behörde für die Herstellung des Benehmens seitens des Eisenbahn-Bundesamtes bei der Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes. § 5 Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist zuständige Behörde für die pauschale Festlegung von Kostensätzen je Personen-Kilometer gemäß § 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.