Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Altbergbaugebiet Göhrigk vom 7. November 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 33], S.857) Auf Grund des § 12 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Re
gionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung: § 1
(1)Der Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk in der Fassung der Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 26. September 1996 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für verbindlich erklärt.
(2)Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit veröffentlicht. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den
- November 1997 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Matthias Platzeck Anlage 1 Beschluß zur Feststellung des Sanierungsplanes Altbergbaugebiet Göhrigk: Der Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk ist gemäß § 14 Abs. 2 RegBkPlG auf der Grundlage der Drucksache 32/184/96 durch Beschluß des Braunkohlenausschusses am
- September 1996 festgestellt worden. Cottbus, den
- September 1996 Braunkohlenausschuß des Landes Brandenburg Der Vorsitzende Wolfgang Schossig Anlage 2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung: (Auszug aus dem Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk) 0 Allgemeine Erläuterungen 0.1 Ziel und Inhalt des Sanierungsplanes 0.2 Rechtsgrundlagen und rechtliche Wirkungen 0.3 Ausgangspositionen, Planverfahren 1 Darstellung des Sanierungsgebietes 1.1 Lage 1.2 Allgemeine Angaben zum vorbergbaulichen Zustand 1.3 Naturraum 1.4 Gegenwärtige Flächennutzung 2 Darstellung des Altbergbaues 2.1 Grube "Holm" 2.2 Grube "Merkur" 2.3 Grube "Prinzregent" 3 Hydrologische Verhältnisse 3.1 Vorbergbaulicher Zustand 3.2 Bergbaulich beeinflußte Grundwasserverhältnisse 3.2.1 Grundwasserverhältnisse vor der Entwässerungswirkung des Tagebaues Welzow-Süd 3.2.2 Grundwasserverhältnisse, bedingt durch den Tagebau Welzow-Süd 4 Sanierungsmaßnahmen 4.1 Allgemeine Anforderungen 4.2 Kurzcharakteristik der Gefährdungsbereiche 4.3 Sanierungsnotwendigkeiten 4.4 Nutzungsvorstellungen des unbewohnten Ortes Göhrigk 4.4.1 Geschichtliches 4.4.2 Konzepte zur Wiederbelegung der unbewohnten Ortslage 5 Sanierungsziele 5.1 Natur und Landschaft Ziel 1: Die Vielfalt, die Eigenart und die Schönheit dieser anthropogenen Landschaft ist zu erhalten, insbesondere die Bruchfelder früherer Grubenbaue und der dort entstandenen Biotope. Die Eingriffe durch Sanierungs- und Verwahrungsarbeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie haben ausschließlich den Belangen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit zu dienen. Ziel 2: Das Hauptwegenetz des Sanierungsgebietes ist so zu gestalten, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Charakter des Naturraumes entsprechend ist das Wegenetz für den allgemeinen Verkehr nicht zuzulassen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, die zur Bewirtschaftung des Geländes, zur Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung des Waldbrandschutzes zum Einsatz kommen sowie der Fahrradverkehr. Somit dient dieses Gelände zur naturverträglichen Erholung. Die Anlage eines Lehrpfades mit Erläuterungstafeln wird als sinnvoll erachtet. Ziel 3: Die entstandenen Restlöcher der ehemaligen Abbaustätten sind in ihrer Form, in ihrer Ausdehnung und Ausprägung und mit ihren durch Sukzession entstandenen Lebensgemeinschaften zu erhalten. Die durch die Grundwasserabsenkung trockengefallenen Restlöcher sind grundsätzlich als Gewässerbiotope nach dem Wiederanstieg des Grundwassers zu entwickeln. Die Vorflut für die Restlöcher 0304, 0305 und 0306 ist zu erhalten bzw. wieder herzustellen. 5.2 Wasser Ziel: Der Wasserstand im Göhrigker See ist in einer solchen Höhe zu halten, daß sowohl der Biotopcharakter erhalten bleibt als auch die Erholungsnutzung ermöglicht wird. Die dazu erforderliche Einspeisung von Grubenwasser des Tagebaues Welzow-Süd ist bei Notwendigkeit bis zur Einstellung des natürlichen Wasserstandes beizubehalten. Eine zeitweilige Absenkung zur Sicherung einer effektiven Sanierung und einer eventuell notwendigen Munitionsbergung wird ermöglicht. 5.3 Immissionsschutz Ziel: Die von Sanierungsmaßnahmen ausgehende Staub- und Lärmbelastung ist durch geeignete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken bzw. zu vermeiden. Immissionsschutzmaßnahmen sind vorrangig am Ort des Entstehens der Belastungen zu realisieren. 5.4 Archäologie und Denkmalpflege Ziel: Bei mittelbarer oder unmittelbarer Beeinflussung von Bau- und Bodendenkmalen durch Sanierungsarbeiten ist der zuständigen Denkmalfachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder zur Bergung zu geben. 5.5 Altlasten und Altlastverdachtsflächen Ziel: Die Altlastverdachtsflächen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu untersuchen, zu bewerten und zu behandeln, ggf. zu entsorgen. Zur Verhinderung weiterer Schadstoffmigrationen der Deponie Jehserig sind entsprechende Festlegungen über die Gestaltung des Oberflächenabdichtungssystems zu treffen. Die Beräumung kleinerer Müllablagerungen, die später nach dem Grundwasserwiederanstieg im Grundwasser zu liegen kommen, ist vorzunehmen. 5.6 Siedlung Göhrigk Ziel: Die Nutzungskonzeption für den unbewohnten Ort Göhrigk hat der Vorrangnutzung dieses Gebietes für den Naturschutz Rechnung zu tragen. Bei der Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die im Sanierungsplan Altbergbaugebiet Göhrigk enthaltenen textlichen Erläuterungen und kartographischen Darstellungen zu beachten. nach oben