Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald vom 15. September 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 24], S.507) Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom
17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Forstausschusses: § 1 Erklärung zum Schutzwald Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in den Gemeinden Neusorgefeld und Schwarzenburg im Landkreis Dahme-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Kuckuckseichwald" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen. § 2 Schutzgegenstand
(1)Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 132,08 ha, wovon 37,85 ha naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes als Naturwald bezeichnet werden. Es umfaßt: Gemarkung Flur Flurstück Neusorgefeld 4 26 teilweise, 29 teilweise, 38 teilweise Schwarzenburg 3 12 teilweise, 25 teilweise, 28 teilweise
(2)Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
(3)Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Lübben in Lübben - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. § 3 Zweck des Schutzwaldes
(1)Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes. Die Unterschutzstellung dient insbesondere: der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner Populationen heimischer Baum- und Straucharten, der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik und -struktur des naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung, der Erforschung des Bodens sowie der Flora und Fauna, dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
(2)Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes dient darüber hinaus: als lokale und regionale Weiserfläche für Naturnähe und zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre, als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt. § 4 Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen Bestimmungen, die sich aus dem Beschluß Nr. 75/81 des Bezirkstages Cottbus zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Rochauer Heide" vom
- März 1981 sowie aus der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet "Rochau-Kolpiener Heide" vom
- August 1997 (GVBl. II S. 742) ergeben, bleiben unberührt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den
- September 1999 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gunter Fritsch Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen. nach oben