← Deutschland

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Am Kolbitzgestell” als Schutzwald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Am Kolbitzgestell” als Schutzwald vom 6. Juli 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 23] , S.598) Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20.

April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses: § 1 Erklärung zum Schutzwald Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion als Naturwald, in der Gemeinde Flecken Zechlin im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung „Am Kolbitzgestell“ und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen. § 2 Schutzgegenstand

(1)Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 306,84 Hektar und befindet sich in der Gemarkung Flur Flurstück Flecken Zechlin 12 5, 6, 7, 14 und 15 jeweils teilweise 13 14, 16, 17, 19, 20 und 21 jeweils teilweise. Die Waldflächen mit teilweise besonderer Schutzfunktion werden als Naturwald „Buchheide Zechlin“ bezeichnet und bestehen aus zwei räumlich getrennt liegenden naturnahen Buchenwaldflächen mit einer Größe von 22,22 Hektar. Sie befinden sich in der Gemarkung Flur Flurstück Flecken Zechlin 12 14 teilweise 13 21 teilweise.
(2)Die Grenze des geschützten Waldgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 30 000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. § 3 Zweck des Schutzwaldes
(1)Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes und zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Buchenwaldes.
(2)Die Unterschutzstellung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes „Buchheide Zechlin“ dient insbesondere: der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung, als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre, der Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften, der Erhaltung und Regeneration genetischer Ressourcen. § 4 Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen Bestimmungen, die sich aus der Schutzanordnung zum Naturschutzgebiet „Buchheide“ mit Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 167) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt. § 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 6. Juli 2004 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.