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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetz

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach dem Passgesetz

§§ 111

, 117 bis 121, 125 und 126 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach § 25 des Passgesetzes vom

  1. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde nach § 26 des Passgesetzes gegeben ist, und nach § 32 des Personalausweisgesetzes vom
  3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde gegeben ist, übertragen.

(2)Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind die Polizeipräsidien für die Feststellung

§§ 111

, 117 bis 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind, sowie für die Erteilung von Verwarnungen, die Polizeipräsidien für die Verfolgung

§§ 120

und 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung von Verwarnungen und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Verfolgung und Ahndung

§§ 111, 117 bis 119 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sich aus Nummer 1 nichts Anderes ergibt, zuständig. § 2

(1)Den Polizeipräsidien wird die Zuständigkeit übertragen für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach § 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam handelt, nach § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um öffentliche Urkunden und Beglaubigungszeichen handelt, sowie für alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort stehen.
(2)Dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit sich aus Absatz 1 nichts Anderes ergibt. § 3 Den örtlichen Staatsanwaltschaften wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten handelt. § 4 (Inkrafttreten) nach oben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.