← Deutschland

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz vom 4. Mai 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 16], S.214) Zwischen dem Heiligen Stuh

geordnet. Artikel 6 Die Regelung der Staatsleistungen an das Bistum Görlitz bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten Ländern Brandenburg und Freistaat Sachsen und der katholischen Kirche vorbehalten. Artikel 7 Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen. Artikel 8

(1)Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2)Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen in dreifacher Ausfertigung Görlitz, am 4. Mai 1994 Für den Heiligen Stuhl Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg gez. Manfred Stolpe Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Professor Dr. Hans Joachim Meyer Schlußprotokoll Die Vertragschließenden streben den Abschluß von Verträgen zwischen der katholischen Kirche und den einzelnen Ländern an, um noch offene Grundfragen ihres Verhältnisses partnerschaftlich

regeln.

Artikel 2

Das Bistum Görlitz umfaßt vom Land Brandenburg folgende Gebietskörperschaften: die kreisfreie Stadt Cottbus ; den Landkreis Spree-Neiße ; vom Landkreis Dahme-Spreewald die Stadt Lübben/Spreewald, die Ämter Golßener Land, Heideblick, Lieberose, Luckau, Märkische Heide, Oberspreewald, Straupitz, Unterspreewald sowie von dem Amt Friedersdorf die Gemeinden Friedersdorf, Blossin, Streganz und Wolzig; vom Landkreis Elbe-Elster die Stadt Finsterwalde, die Ämter Doberlug-Kirchhain, Elsterland, kleine Elster, Sonnewalde sowie die

m Amt Plessa gehörende Gemeinde Staupitz; den Landkreis Oberspreewald-Lausitz ohne die Stadt Lauchhammer außer dem Ortsteil Kostebrau und ohne die Stadt Ortrand und die Gemeinde Großkmehlen; vom Landkreis Oder-Spree die Städte Beeskow und Eisenhüttenstadt, das Amt Brieskow-Finkenheerd ohne die Gemeinden Brieskow-Finkenheerd und Groß-Lindow, das Amt Friedland, vom Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf, die Gemeinden Ahrensdorf, Birkholz, Buckow, Glienicke, Görzig, Groß Rietz, Herzberg ohne die Ortsteile Hartensdorf und Krachtsheide sowie den

Neubrück (Spree) gehörenden Ortsteil Raßmannsdorf, das Amt Neuzelle, das Amt Schlaubetal ohne die Stadt Müllrose, vom Amt Scharmützelsee die Gemeinden Dahmsdorf, Wendisch-Rietz und Reichenwalde ohne den Ortsteil Neu-Reichenwalde sowie die Ämter Storkow und Tauche-Trebatsch; vom Landkreis Teltow-Fläming die Ämter Dahme (Mark), Baruth/Mark, von dem Amt Niederer Fläming die Gemeinden Herbersdorf, Hohenseefeld, Ihlow, Meinsdorf, Nonnendorf, Wiepersdorf, Waltersdorf und von der Gemeinde Nuthe-Urstromtal der Ortsteil Lynow. Das Bistum Görlitz umfaßt vom Freistaat Sachsen folgende Gebietskörperschaften : die kreisfreie Stadt Görlitz , die Landkreise Hoyerswerda, Niesky und Weißwasser sowie den Landkreis Görlitz-Land ohne die Stadt Ostritz und die Gemeinden Schönau-Berzdorf auf dem Eigen und Sohland am Rotstein. Diese

ordnung erfolgt unter

grundelegung der

m Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden staatlichen Gliederung der Gebietskörperschaften.

Artikel 3

Die Ernennung eines Koadjutors erfolgt entsprechend Artikel 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom

  1. Juni
  2. Die Länder Brandenburg und Freistaat Sachsen wenden Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom
  3. Juli 1933 nicht an.

Artikel 3

und 4 Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen erklären, daß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom

  1. August 1919 sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder unberührt bleiben. Görlitz, am
  2. Mai 1994 Für den Heiligen Stuhl Dr. Lajos Kada Apostolischer Nuntius in Deutschland Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg gez. Manfred Stolpe Für den Freistaat Sachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Professor Dr. Hans Joachim Meyer

m Gesetz nach oben

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.