Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom
- März 2025 ( GVBl.I/25, [Nr. 16] , S.1, GVBl.I/25, [Nr. 16] , S.2) Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen: § 1 Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. § 2 Der Zuschussbedarf für Neubau-, Grundsanierungs- und Herrichtungsmaßnahmen einschließlich ihrer Ersteinrichtung und des Grunderwerbs wird vom Bund alleine getragen. § 3 Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt: Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 134.978.800 € tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 101.234.100 €) und die Länder 25 vom Hundert (= 33.744.700 €). Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen. Wird der Stiftung die privatrechtliche Stiftung „Humboldt Forum im Berliner Schloss“ zugelegt, so übernimmt abweichend von Nr. 2 der Bund alleine den damit verbundenen jährlichen Finanzierungsbedarf. § 4 Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 33.744.700 € wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich. § 5 Der Bund oder ein Land können über ihre jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. § 6 Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum
- Dezember 2034 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen. § 7 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom
- Januar 2026 in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde abzugeben. Gleichzeitig tritt das Zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom
- Oktober /
- Dezember 1996 außer Kraft. Für die Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
- März 2025 Olaf Scholz Für die Länder Berlin, den
- März 2025 Für das Land Baden-Württemberg Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern München, den 10.03.2025 M. Söder Für das Land Berlin Kai Wegner Für das Land Brandenburg Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen Bovenschulte Für die Freie und Hansestadt Hamburg Peter Tschentscher Für das Land Hessen Boris Rhein Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Manuela Schwesig Für das Land Niedersachsen Stephan Weil Für das Land Nordrhein-Westfalen Hendrik Wüst Für das Land Rheinland-Pfalz Alexander Schweitzer Für das Saarland Anke Rehlinger Für den Freistaat Sachsen Michael Kretschmer Für das Land Sachsen-Anhalt Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein Daniel Günther Für den Freistaat Thüringen Mario Voigt Anlage Festbeträge der einzelnen Länder EURO Baden-Württemberg 3.487.000 Bayern 196.900 Berlin 11.754.600 Brandenburg 787.600 Bremen 140.800 Hamburg 731.500 Hessen 2.024.000 Mecklenburg-Vorpommern 562.100 Niedersachsen 2.531.100 Nordrhein-Westfalen 5.989.500 Rheinland-Pfalz 1.293.600 Saarland 196.900 Sachsen 1.461.900 Sachsen-Anhalt 899.800 Schleswig-Holstein 899.800 Thüringen 787.600 Zusammen 33.744.700 zum Gesetz nach oben
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