Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung vom
- April 1992 (ABl./92, [Nr. 33], S.499) Auf der Grundlage des § 54, Abs. 2, 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 ( BGBl. I. S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom
- Dezember 1981 (BGBl. I. S. 1692), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung wie folgt geregelt:
- Arten der Entschädigung Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder des Landesausschusses sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Ziffern 2 bis 5 dieser Anordnung: Pauschvergütung für Zeitaufwand (Sitzungsgeld) Reisekostenvergütung Ersatz für Verdienstausfall
- Sitzungsgeld Für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,-- DM gewährt.
- Reisekostenvergütung 3.
- Reisekostenvergütung wird nach den für Beamte des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt. 3.
- Den Ausschußmitgliedern im Sinne der Ziff. 1 werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zum Ort der Sitzung und zurück erstattet. 3.
- Neben Sitzungsgeld nach Ziff. 2, kann dem in Ziff. 1 bezeichneten Personenkreis für Verpflegungsaufwand/Übernachtungskosten Tage- und Übernachtungsgeld nach den Sätzen der Reisekostenstufe C gewährt werden.
- Ersatz für Verdienstausfall Ausschußmitglieder im Sinne der Ziff. 1 werden für ihren nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten und in Rechnung gestellten Arbeitszeit gewährt; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.
- Geltendmachung und Auszahlung 5.
- Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu. Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf die Verhandlung zu einem Tagesordnungspunkt bezogen hat. Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Landesausschusses teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu. 5.
- Anträge auf Entschädigung sind - unter Angabe der Bankverbindung - an die Geschäftsstelle des LAB im Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu richten. Sie sind binnen eines Jahres nach Ende der Sitzung zu stellen. 5.
- Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für Einkommensteuerzwecke ausgestellt.
- Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.04.1992 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.